SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst - 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine. |
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1 | Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine. |
2 | Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen. |
3 | Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone. |
4 | Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.244 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 29 - 1 Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:43 |
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1 | Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:43 |
a | die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage; |
b | den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage; |
c | die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde. |
2 | Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden - 1 Die kantonalen Militärbehörden: |
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1 | Die kantonalen Militärbehörden: |
a | ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; |
b | anerkennen die Schiessvereine; |
c | ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; |
d | erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen; |
e | erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst; |
f | treffen die Anordnung nach Artikel 29; |
g | dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht. |
2 | Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
|
1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
|
1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
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1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
|
1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
|
1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine - 1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
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1 | Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an. |
2 | Es können nur Vereine anerkannt werden, die: |
a | eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches36 aufweisen; |
b | den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; |
c | mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; |
d | Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; |
e | einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; |
f | über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; |
g | eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben. |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 3 Durchführung - 1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch. |
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1 | Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch. |
2 | Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über: |
a | den Schiessbetrieb der Schiessvereine; |
b | die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen; |
c | die historischen Schiessen; |
d | die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen; |
e | die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.2 |
4 | Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.3 |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen - 1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: |
|
1 | Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: |
a | die Bundesübungen: |
a1 | Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, |
a2 | Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m; |
b | die freiwilligen Schiessübungen: |
b1 | Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: |
b2 | Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine; |
c | die Schiesskurse: |
c1 | Schützenmeisterkurse, |
c2 | Jungschützenleiterkurse, |
c3 | Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, |
c4 | Jungschützenkurse, |
c5 | Nachschiesskurse, |
c6 | Verbliebenenkurse. |
2 | Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen: |
a | Handfeuerwaffen: |
a1 | das Sturmgewehr 57, |
a2 | das Sturmgewehr 90; |
b | Faustfeuerwaffen: |
b1 | die Pistole 49 (SIG P 210), |
b2 | die Pistole 75 (SIG P 220), |
b3 | die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7 |
3 | Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8 |
4 | Als Ordonnanzmunition gelten: |
a | die Gewehrpatronen 11 und 90; |
b | die Pistolenpatrone 14.9 |
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen - 1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: |
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1 | Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: |
a | die Bundesübungen: |
a1 | Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, |
a2 | Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m; |
b | die freiwilligen Schiessübungen: |
b1 | Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: |
b2 | Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine; |
c | die Schiesskurse: |
c1 | Schützenmeisterkurse, |
c2 | Jungschützenleiterkurse, |
c3 | Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, |
c4 | Jungschützenkurse, |
c5 | Nachschiesskurse, |
c6 | Verbliebenenkurse. |
2 | Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen: |
a | Handfeuerwaffen: |
a1 | das Sturmgewehr 57, |
a2 | das Sturmgewehr 90; |
b | Faustfeuerwaffen: |
b1 | die Pistole 49 (SIG P 210), |
b2 | die Pistole 75 (SIG P 220), |
b3 | die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7 |
3 | Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8 |
4 | Als Ordonnanzmunition gelten: |
a | die Gewehrpatronen 11 und 90; |
b | die Pistolenpatrone 14.9 |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst - 1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine. |
|
1 | Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine. |
2 | Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen. |
3 | Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone. |
4 | Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.244 |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 133 Schiessanlagen - 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. |
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1 | Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. |
2 | Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG267 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht. |
3 | Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |