Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 607/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. März 2010 und Einspracheentscheid vom 7. September 2010 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) K.________, geboren 1961, für die am 16. Dezember 1998 (Treppensturz mit Rückenverletzung) und am 10. April 1982 (Sturz beim Aussteigen aus einem Lieferungsfahrzeug mit Schulterverletzung) erlittenen Unfälle ab dem 1. Januar 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 32,80 % (Rückenbeschwerden: 27,80 %; Schulterbeschwerden: 5 %) zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm, nach Einholung eines medizinischen Gutachtens, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG; Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Verwaltung und Vorinstanz sind gestützt auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ (Berichte vom 9. November und vom 21. Dezember 2009) und die von ihm veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL durch die Ergonomie X.________ (Bericht vom 6. Dezember 2009), davon ausgegangen, dass dem Versicherten eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen von bis zu einer Stunde pro Tag zumutbar seien.
Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass die medizinischen Berichte widersprüchlich und ergänzende Abklärungen erforderlich seien.

3.2 Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen wurde zwar stets Beweiswert zuerkannt, jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. So soll bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abgewichen werden. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ schilderte die Vielzahl der (beim Unfallversicherer aktenkundigen) Unfälle, die der Versicherte seit 1982 erlitten hat, die dabei erlittenen Verletzungen und den jeweiligen weiteren Verlauf eingehend. Seiner Einschätzung nach haben im Wesentlichen zwei Ereignisse zu den heutigen Beschwerden geführt. So hatte sich der Versicherte am 10. April 1982 einen Bruch an der Brustwirbelsäule zugezogen (Kompressionsfraktur Th11), welcher in der Folge konsolidierte, jedoch eine zusätzliche Kyphosierung von 30 bis 35° verursachte, was die Statik der Wirbelsäule deutlich veränderte. Die Balance könne heute gesamthaft wieder gehalten werden durch einen gestreckten Verlauf des mittleren Teils der Brustwirbelsäule und eine sehr betonte Lendenlordose, wodurch indessen auch die tieflumbalen Beschwerden zu erklären seien. Des Weiteren finde sich eine leicht eingeschränkte Schulterfunktion rechts nach Revision des Schultergelenks im Jahr 1999, bedingt durch den am 16. Dezember 1998 erlittenen Unfall. Eine im Jahr 1986 zugezogene Klavikulafraktur habe zu einer etwas veränderten, jedoch zu vernachlässigenden Stellung der Schulter geführt. Der Kreisarzt machte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der
komplexen Situation von der bei der EFL abzuklärenden Belastbarkeit abhängig. Auch diese zeigte als Hauptproblem die vermindert belastbare Wirbelsäule. Da jedoch die Muskulatur gut entwickelt, abgesehen von der Wirbelsäule die Beweglichkeit aller Gelenke nicht eingeschränkt und die Kondition des Versicherten sehr gut war, wurde eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet, wobei insbesondere bei Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren zusätzliche Pausen erforderlich seien. Als solche Faktoren wurden das Heben von Gewichten, das einhändige Tragen, die verminderte Ausdauerkraft der Schulter-Nackenmuskulatur rechts bei der Arbeit über Kopf (jeweils mit weiteren Angaben zu den zumutbaren Gewichten), längeres Stehen, Gehen, Kriechen, Treppen- und Leitersteigen (zufolge verminderter Belastbarkeit des rechten Beines), längeres Sitzen, Knien und wiederholtes Kniebeugen (wegen der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule) sowie Hockeposition und vorgeneigtes Stehen genannt. Gestützt darauf formulierte der Kreisarzt als Zumutbarkeitsprofil eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags mit vermehrten Pausen von insgesamt einer Stunde pro Arbeitstag zur Lockerung der Muskulatur, wobei
lediglich Lasten bis 5 kg gehandhabt werden könnten. Die leichte Einschränkung der Schulterfunktion rechts verliere in diesem Kontext an Bedeutung und sei für die Belastbarkeit nicht limitierend.

3.4 Angesichts dieser detaillierten, auf der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit basierenden Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes zu begründen, zumal er im Einzelnen weder die Ergebnisse der EFL noch die Berichte des Kreisarztes beanstandet.
Er beruft sich vielmehr namentlich auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 29. April 2009, welcher ihn gut sieben Monate zuvor untersucht und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert hatte. Der Gutachter ging davon aus, dass der Versicherte, der damals noch in seiner angestammten Tätigkeit als Postangestellter arbeitete, indessen das Pensum bereits von 50 auf 25 % hatte reduzieren müssen, aktuell auch in einer dem Rückenleiden bestmöglich angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre. Er empfahl einen operativen Eingriff (ventrale Aufrichtung und dorsale Stabilisierung), nachdem sämtliche konservativen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, worauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen sei. In der Folge waren jedoch in der Klinik Z._______ Fazettengelenksinfiltrationen durchgeführt worden, auf welche der Versicherte sehr gut reagierte, sodass auf diese Operation verzichtet wurde. Angesichts dieses Verlaufs und der später bei der EFL gezeigten Ergebnisse lassen sich mit dem Bericht des Dr. med. S.________ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testung der Belastbarkeit und der darauf
basierenden Einschätzung des SUVA-Kreisarztes begründen. Hinsichtlich des Berichts über die EFL wird geltend gemacht, dass die dortige Abklärung ohne Kenntnis aller körperlichen und kognitiven Einschränkungen durchgeführt worden sei. Um welche es sich dabei handelt und inwiefern dadurch die Ergebnisse der Testung zu Ungunsten des Beschwerdeführers unzuverlässig ausgefallen wären, wird jedoch nicht weiter dargelegt. Gerügt wird diesbezüglich im Übrigen, dass Interpretationsbedarf bestehe hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Pausen. Es wird im EFL-Bericht ausdrücklich festgehalten, dass zufolge Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren im angestammten Beruf als Briefträger eine Stunde pro Halbtag bei einem zumutbaren Halbtagespensum erforderlich sei; aus dem gleichen Grund seien auch in einer sehr leichten, ganztags zumutbaren Tätigkeit vermehrte Pausen erforderlich, ohne dass diesbezüglich eine zeitliche Konkretisierung erfolgte. Der Kreisarzt setzte diesen Bedarf auf eine Stunde pro Tag fest. Die SUVA weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich die im EFL-Bericht genannten Belastungsfaktoren in einer sehr leichten Tätigkeit nicht kumulieren werden, weshalb eine weitergehende zeitliche
Berücksichtigung der erforderlichen Pausen nicht angezeigt ist. Ergänzende Abklärungen erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

4.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen wird die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Blätter (Dokumentation der SUVA über Arbeitsplätze) bemängelt, welche unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 12 % wegen des vermehrten Pausenbedarfs einen zumutbarerweise erzielbaren Lohn von Fr. 53'746.- ergab.

4.1 Es wird gerügt, dass die ausgewählten Tätigkeiten dem Zumutbarkeitsprofil nur teilweise entsprächen. Was indessen im Einzelnen vorgebracht wird, etwa dass mittelschweres manuelles Hantieren, ausschliessliches Sitzen oder Rotationen in der Körperhaltung erforderlich seien, findet in den entsprechenden Dokumentationen der Arbeitsplätze keine Stütze, und es fehlt auch an ärztlichen Attesten dafür, dass eine Tätigkeit mit Gehörschutz wegen eines geklagten Tinnitus nicht angezeigt sei. Im Übrigen aber ergibt eine Verifizierung mittels Beizugs des statistischen Durchschnittslohns, dass der von der SUVA gestützt auf die DAP-Blätter ermittelte Betrag unter dem anwendbaren Tabellenlohn liegt. Dieser belief sich gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1 (S. 26), für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), monatlich auf Fr. 4'901.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr des Rentenbeginns 2010 (BGE 128 V 174, 129 V 222) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'097.- beziehungsweise
ein Jahreslohn von Fr. 61'164.-. Bei einem Rendement von 88 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'825.-. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) liesse sich hier gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben vermöge, die Notwendigkeit eines ergonomisch optimal angepassten Arbeitsplatzes ausgewiesen und damit das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt sei, mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht rechtfertigen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch Urteil 8C 20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Dies trifft beim Beschwerdeführer,
welcher als Postangestellter tätig war, nicht zu, und es besteht bei einer leidensangepassten leichten Tätigkeit keine Einschränkung, die über den erhöhten Pausenbedarf hinausgehen würde; dieser wurde bereits mit einem Rendement von 88 % berücksichtigt. Das von der SUVA gestützt auf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er eine seinem Leiden optimal angepasste Tätigkeit als Chauffeur gefunden habe und mit wechselndem Pensum, durchschnittlich zu 55 %, damit aber am maximal möglichen Limit arbeite.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
Massgebender Zeitpunkt für die richterliche Überprüfung ist indessen der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2010 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Da der Einwand erst letztinstanzlich vorgebracht wird, kann darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal es auch an hinreichenden sachverhaltlichen Grundlagen für die zuverlässige Beurteilung der diesbezüglich entscheidwesentlichen Frage fehlt, ob der Beschwerdeführer mit der neu angetretenen Stelle seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; der vor Bundesgericht neu eingereichte Bericht der Klinik Z.________ vom 31. Mai 2012 (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) äussert sich nicht dazu, ob medizinische Gründe eine Eingliederung mit vollem Pensum verhindern (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2; Urteile 8C 605/2012 vom 21. September 2012 E. 5 in fine; 8C 365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.2 in fine).

4.3 Damit muss es mit dem von der SUVA ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 53'746.- sein Bewenden haben. Verglichen mit dem unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 71'001.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 %.

5.
Zu überprüfen bleibt die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 32,80 % unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (27,80 %) und der Schulterbeschwerden (5 %).

5.1 Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, dass unfallbedingte Diskushernien zu Unrecht ausser Acht geblieben seien. Der SUVA-Kreisarzt hat sich dazu in seinem Bericht vom 9. November 2009 dahingehend geäussert, dass die untersten beiden Bandscheiben der Lendenwirbelsäule degenerativ etwas verändert seien, die Altersnorm nicht zwingend überschreitend. Indessen stünden die tieflumbalen Beschwerden in kausalem Zusammenhang mit der Wirbelfraktur (Th11). Die SUVA hat den Versicherten in ihrer Verfügung vom 22. März 2010 denn auch darauf aufmerksam gemacht, sich zu melden, wenn der Gesundheitszustand erneut ärztlicher Behandlung bedürfe. Die mit dem unfallbedingten Leiden verbundene Einschränkung der Belastbarkeit der Wirbelsäule ist Gegenstand der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Dass unfallbedingt eine darüber hinausgehende Integritätseinbusse besteht, ist nicht ausgewiesen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist gemäss Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 21. Dezember 2009 eine Verschlechterung mittel- bis langfristig zwar nicht ganz auszuschliessen, aber auch nicht bereits vorhersehbar (Art. 36 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV). Er hat die Beschwerden, welche entsprechend der Funktionseinschränkung zu bestimmen sind, mit dem
obersten nach SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) vorgesehenen Richtwert bei Frakturen berücksichtigt (+++, starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit: 30 %; die Berücksichtigung einer Integritätseinbusse von 27,8 % erklärt sich dadurch, dass sich der Unfall vor Inkrafttreten des UVG ereignet hat). Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was eine den Richtwert überschreitende Beurteilung rechtfertigen würde.

5.2 Was die Bemessung des Integritätsschadens hinsichtlich der Schulterbeschwerden betrifft, wird zunächst geltend gemacht, dass der Kreisarzt nicht alle Unfallereignisse berücksichtigt habe, ohne dass jedoch erläutert würde, um welche es sich dabei handle. Der Kreisarzt erwähnt im Übrigen ausdrücklich, dass die Schulterbeschwerden entscheidend auf das Ereignis vom 16. Dezember 1998 zurückzuführen seien. Dass die Beweglichkeit an sich eingeschränkt wäre, findet in den Akten keine Stütze; es geht aus dem EFL-Bericht hervor, dass eine verminderte Ausdauerkraft der Schulter-Nackenmuskulatur rechts und deshalb eine körperliche Limitierung bei Überkopfarbeiten besteht. Eine entsprechende Berücksichtigung der für Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit vorgesehenen Richtwerte rechtfertigt sich daher nicht. Es wird im Übrigen nichts vorgebracht, was den vom Kreisarzt erhobenen allein massgeblichen medizinischen Befund (BGE 115 V 147 E. 1; Urteil 8C 812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2) einer leichten bis mässigen Periarthropathie als unzutreffend und eine Festsetzung der entsprechenden Integritätsentschädigung auf 10 % statt auf 5 % als gerechtfertigt erscheinen liesse. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95
lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328).

5.3 Schliesslich hat sich das kantonale Gericht zu den geltend gemachten Beschwerden zufolge von Verletzungen am rechten Bein zutreffend geäussert und dargelegt, dass und weshalb keine zu entschädigende Integritätseinbusse besteht. Gestützt auf die Schilderung der Unfallereignisse und des jeweiligen weiteren Verlaufs im Kreisarztbericht vom 9. November 2009 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zufolge des im Jahr 1986 erlittenen Treppensturzes auf einem Schiff über den 21. August 1987 hinaus zu anhaltenden Beschwerden am rechten Fuss und Sprunggelenk gekommen wäre. Des Weiteren bestehen aufgrund der dort aufgelisteten Unfallereignisse und entsprechenden Verletzungen sowie anhand der Befunderhebung des Kreisarztes auch keine Anhaltspunkte für andauernde Kniebeschwerden.

5.4 Auch die zugesprochene Integritätsentschädigung ist damit nicht zu beanstanden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo