SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
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a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
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c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |