2P.217/2001/otd
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
3. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Merz.
---------
In Sachen
1. R.________,
2. B.________ AG, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller, Freienhofgasse 10, Thun,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Spielbankengesetzgebung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Am 20. Dezember 1995 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern eine neue Spielapparateverordnung (SpV/BE), welche in Art. 5 Abs. 3 vorsieht, dass in Gastgewerbebetrieben höchstens ein Jetonsapparat aufgestellt werden darf. Die Verordnung wurde damals mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten, welches darauf aber am 21. April 1997 aus formalen Gründen nicht eintrat. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern setzte in der Folge Frist bis zum 30. Juni 1998 zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Am 8. April 1998 stellten R.________ und die B.________ AG beim Regierungsstatthalter von Thun das Gesuch um Betrieb von zwei Jetonsapparaten im Restaurant A.________ in S.________, wobei sie vorbrachten, Art. 5 Abs. 3
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
b) R.________ und die B.________ AG haben mit Eingabe vom 24. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, "es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.08.2001 aufzuheben".
Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die Eidgenössische Spielbankenkommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Da vorliegend kein Anlass zu einem zweiten Schriftenwechsel besteht, ist den Beschwerdeführern entgegen ihrem Begehren keine Gelegenheit zur Replik zu gewähren (vgl. Art. 110 Abs. 4
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2001 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.-Das angefochtene Urteil stützt sich zunächst auf öffentliches Recht des Bundes, indem es das Verbot, Jetonsapparate in Gastwirtschaften aufzustellen, aus Art. 4
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
und 98
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteibegehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
3.- a) Glücksspielautomaten sind von Bundesrechts wegen ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten (Art. 4 Abs. 1
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
Die Kantone können aufgrund von Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
noch zum früheren Recht: BGE 125 II 152 E. 4b S. 161; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 1994, in ZBl 95/1994 S. 522 E. 2b). Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
Einzig übergangsrechtlich können die Kantone bis zum 31. März 2005 den Weiterbetrieb von je höchstens fünf solcher Automaten in Restaurants und anderen Lokalen zulassen, soweit diese Automaten vor dem 1. November 1997 in Betrieb waren (Art. 60 Abs. 2
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
b) Art. 5 Abs. 3 SpV/BE sieht vor, dass in einem Gastgewerbebetrieb höchstens ein Jetonsapparat aufgestellt werden darf. Darin hat das Verwaltungsgericht eine Norm erblickt, welche erlaubt, übergangsrechtlich derartige Geräte noch weiterzubetreiben. Ob dies richtig ist oder nicht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls gibt es keine Norm kantonalen Rechts, welche den Betrieb solcher Geräte noch weitergehend gestatten würde und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 60 Abs. 2
SR 441.11 Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) - Sprachenverordnung SpV Art. 5 Völkerrechtliche Verträge - (Art. 13 SpG) |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: |
a | eine besondere Dringlichkeit vorliegt; |
b | eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder |
c | es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht. |
2 | Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben. |
4.- Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
2 | Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. |
3 | Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: |
a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
4 | Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. |
5 | Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. |
6 | Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. |
7 | Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. |
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Polizei- und Militärdirektion sowie dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern, der Wettbewerbskommission und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 3. Dezember 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: