Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 774/2021

Urteil vom 3. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufgebot zum Strafantritt (Nichtleisten des Kostenvorschusses), Fristwiederherstellung;

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 30. März 2021 (ERV 21 8), vom 28. Mai 2021
(O4V 21 2) und vom 21. Juni 2021 (O4V 21 2).

Sachverhalt:

A.
Nachdem A.________ eine ihm mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. März 2017 auferlegte Geldstrafe nicht bezahlt hatte, wurde er vom Justizsekretariat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Vollzugsbefehl vom 25. Mai 2018 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 3. Juli 2018 aufgeboten. Mit dem Hinweis, sich derzeit in Peru aufzuhalten, erhob A.________ am 12. Juni 2018 gegen das Aufgebot zum Strafantritt Rekurs. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert und vom Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden (DIS) am 22. Dezember 2020 wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme wies das DIS den Rekurs von A.________ ab und ordnete an, die Freiheitsstrafe von zehn Tagen sei innert einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung um 9.00 Uhr in der Strafanstalt Gmünden anzutreten.

B.
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 30. Januar 2021 mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Am 5. Februar 2021 stellte er dem Obergericht zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30. März 2021 ab. Am 28. Mai 2021 forderte es ihn auf, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten und drohte ihm an, dass nach ungenutztem Ablauf dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.

C.a. A.________ erhebt gegen die Verfügungen des Obergerichts vom 30. März, 28. Mai und 21. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zusätzlich ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.b. Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden beigezogen.

C.c. Das DIS verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies stattdessen auf die Vorakten. Das Obergericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2021 richtet, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist sie verspätet.

1.2. Der Beschwerdeführer ersucht gestützt auf Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG um Wiederherstellung der Frist. Er macht geltend, während die Verfügung vom 28. Mai 2021 einen Hinweis enthalten habe, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, habe ein solcher Hinweis in der Verfügung vom 30. März 2021 gefehlt. Er sei damals in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass beabsichtigt werde, nach Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. An der Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gegen die Bundesverfassung verstossen habe, bestehe ein öffentliches Interesse. Das Vorgehen könne zudem bewirken, dass das aktuelle praktische Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegfalle, bevor das Bundesgericht über den fehlenden Hinweis auf ein allfälliges Nichteintreten in der Verfügung vom 30. März 2021 befinden könne. Die Verweigerung der unenteltlichen Rechtspflege lasse sich so kaum je rechtzeitig überprüfen, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten sei.

1.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der betroffenen Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B 1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteile 6B 1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; 6B 318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann vorbehältlich besonderer Umstände keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (vgl. Urteile 5A 969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3;
8C 953/2009 und 8C 1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2; je mit Hinweisen; Urteil 1B 208/2010 vom 19. August 2010).

1.4. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, stand fest, dass der Beschwerdeführer allenfalls für die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens haftbar gemacht werden könnte (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; bGS 143.1]). Es musste ihm folglich bereits damals klar gewesen sein, dass ihm gewisse Nachteile drohen könnten, sollte die fragliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, zumal darin ausdrücklich auf solche Nachteile hingewiesen wurde (vgl. auch die konstante Rechtsprechung in den Urteilen 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.1 [Strafverfahren]; 2C 621/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.3 [Verwaltungsverfahren]; 4A 375/2020 vom 23. September 2020 E. 1.2 [Zivilverfahren]; je mit Hinweisen). Diese war zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Weiter stützt sich das Vorgehen der Vorinstanz auf eine gesetzliche Grundlage: Gemäss Art. 21 VRPG/AR kann von der rekurs- oder beschwerdeführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen und ihr
anzudrohen, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass von ihm ein Kostenvorschuss einverlangt wird und dass auf seine Beschwerde im Falle von dessen Nichtbezahlung nicht eingetreten wird, auch wenn dies in der Verfügung vom 30. März 2021 nicht erwähnt wurde. Eine allfällige Unkenntnis der genannten Bestimmung ändert nach der Rechtsprechung nichts daran, dass er das Fristversäumnis selbst zu verantworten hat. Seiner Beschwerde sind keine besonderen Umstände zu entnehmen, die einen anderen Schluss nahelegen würden. Nach dem Gesagten fällt eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ausser Betracht und wird auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 30. März 2021 richtet, wegen Verspätung nicht eingetreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten. Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss es sich dabei um einen Antrag in der Sache handeln. Allerdings reicht ein Begehren ohne einen solchen Antrag aus, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B 42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.2. Betreffend die Verfügungen vom 28. Mai und 21. Juni 2021 stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache. Seinen Antrag auf Aufhebung der genannten Verfügungen begründet er zudem nicht konkret, weshalb darauf grundsätzlich nicht einzutreten ist.
Selbst wenn dieses Begehren als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, seine Beschwerde materiell zu behandeln, interpretiert und davon ausgegangen würde, mit seinen Ausführungen zur Verfügung vom 30. März 2021 sei auch die Beschwerde hinsichtlich der Verfügungen vom 28. Mai und 21. Juni 2021 hinreichend begründet, wäre dieser kein Erfolg beschieden: Wie bereits ausgeführt, beruht die Einholung eines Kostenvorschusses mit gleichzeitiger Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 21 VRPG/AR). Als kantonale Bestimmung überprüft das Bundesgericht diese grundsätzlich nur auf Willkür (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass diese Bestimmung willkürlich angewendet worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 als unbegründet. Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren nicht, den einverlangten Gerichtskostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet zu haben. Folglich ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 21 VRPG/AR zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Problematisch ist einzig, dass sie am 21. Juni 2021 das Nichteintreten
verfügt hat, bevor die Verfügung vom 28. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Grunde genommen hat sie dem Beschwerdeführer damit den ordentlichen Rechtsweg abgeschnitten. Da das Vorgehen der Vorinstanz davon abgesehen jedoch als korrekt zu beurteilen ist und dem Beschwerdeführer bei den Kostenfolgen keine Nachteile erwachsen (sind), scheint es in dieser besonderen Konstellation nicht angezeigt, die Sache einzig zur erneuten Verfügung, dass wegen Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Demnach wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger