Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 308/2020

Urteil vom 3. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 (IV.2018.00812).

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Juli 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten (Invaliditätsgrad: 12 %)

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2014. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen bezüglich Valideneinkommen und zur neuen Verfügung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 2. Juli 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Streitig ist dabei einzig die Höhe der Vergleichseinkommen, die der Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; Urteil 9C 63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2) zugrunde liegen.

2.1. Das kantonale Gericht erkannte, da der vom Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer erzielte Verdienst erhebliche Schwankungen aufgewiesen habe, sei die IV-Stelle für die Ermittlung des Valideneinkommens im Jahr 2015 zu Recht vom Durchschnittswert der Jahre 2008 bis 2012 (Fr. 75'755.-) ausgegangen. Die Vorinstanz bestätigte auch das von der Verwaltung auf der Grundlage von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) herangezogene Invalideneinkommen für das Jahr 2015 (Fr. 66'653.-). Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 12 % verneinte das kantonale Gericht einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2. Der Versicherte bringt vor, es sei willkürlich, bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen über mehrere Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung auch nach 2012 konstant ein Einkommen wie zuletzt im Jahr 2012 erzielt hätte. Er verlangt eine Erhöhung des Valideneinkommens auf mindestens Fr. 128'065.-. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht er geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 10 % zu gewähren.

3.

3.1. Fur die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditatsbemessung uberwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsachlich verdient hatte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tatigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden ware. Ausnahmen mussen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C 576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79; bereits erwähntes Urteil 9C 63/2018 E. 4.4.2). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den wahrend einer langeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 9C 14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C 443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 728/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.2).

4.

4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren blieben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unbestritten, weshalb das kantonale Gericht diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 2. Juli 2018 verwies und darüber hinaus keine weiteren Feststellungen traf. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt diesbezüglich ergänzen (BGE 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31 f.).
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass der gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) zuletzt im Jahr 2012 erzielte Lohn als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH in Übereinstimmung mit den Angaben der GmbH vom 13. Juni 2014 Fr. 128'065.- betrug. Dem IK-Auszug ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Verdienst des Versicherten seit Beginn seiner Anstellung im Jahr 2005 sehr starken Schwankungen unterlag. So erzielte er in den Jahren vor seiner Gesundheitsbeeinträchtigung (2013) Einkommen von Fr. 45'600.- (2008), Fr. 66'600.- (2009), Fr. 75'123.- (2010), Fr. 51'076.- (2011) sowie die erwähnten Fr. 128'065.- im Jahr 2012.

4.2. Es mag zutreffen, dass es sich grundsätzlich beim Jahreseinkommen von rund Fr. 128'000.- um ein nicht aussergewöhnlich hohes Einkommen für einen Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH handelt, wie der Versicherte vorbringt. Entscheidend ist jedoch, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder tatsächlich verdienen würde und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil 8C 194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4.5). Wenn er geltend macht, es habe sich bei seinem erzielten Lohn im Jahr 2012 nicht um einen Ausnahmefall gehandelt, ist ihm mit Blick auf die seit Beginn seiner Anstellung bei der GmbH auf einem sehr viel tieferen Niveau stark aufgetretenen Einkommensschwankungen nicht zu folgen. Mithin kann für die Bemessung des Valideneinkommens nicht allein auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2012 abgestellt werden. Vielmehr ist ein während einer langeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzuziehen (vgl. E. 3.1). Die Durchschnittsberechnung der Vorinstanz anhand der Verdienste von 2008 bis 2012 (E. 2.1), und somit auch unter Berücksichtigung des hohen Einkommens aus dem Jahr 2012, ist folglich nicht willkürlich. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die IV-Stelle zu
weiteren Abklärungen.

4.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei Inhaber und Geschäftsführer der GmbH. Es stellt sich die Frage, ob er nicht allenfalls - obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer der GmbH - sozialversicherungsrechtlich einem Selbstständigerwerbenden gleichgestellt wäre (Urteile 8C 121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.1 mit Hinweisen, in: SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9; 8C 202/2019 vom 9. März 2020 E. 3.3; 9C 453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2). Dies kann jedoch offen bleiben, da auch in dieser Konstellation im vorliegenden Fall ein Durchschnittsverdienst heranzuziehen wäre (vgl. Urteil 8C 150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil 8C 85/2015 vom 28. Oktober 2015 verweist und vorbringt, seine Situation sei nicht mit jener in diesem Entscheid zu vergleichen, ändert dies nichts am Gesagten. Im vorliegenden Fall ist der Durchschnittsverdienst, anders als im Urteil 8C 85/2015, nicht deshalb massgebend, weil der Versicherte ein nicht über eine längere Zeit zumutbares Pensum ausgeübt haben soll, sondern aufgrund der aufgetretenen starken Einkommensschwankungen.

5.
Mit Blick auf dieses Ergebnis kann offen bleiben, ob ein Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) angezeigt wäre oder nicht. Denn selbst bei einem Abzug von 10 % (E. 2.2) würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'755.- (E. 2.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'988.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % resultieren. Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber