SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 56 Entscheid - 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD. |
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1 | Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD. |
2 | Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 58 Grundsatz - Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951166 anwendbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951168 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe - 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.225 |
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1 | Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.225 |
2 | Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.226 |
2bis | Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.227 |
3 | Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.228 |
3bis | Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.229 |
4 | Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.230 |
5 | Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden. |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.249 |
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1 | Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.249 |
2 | Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. |
3 | Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB250 oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG252 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.253 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.254 |
3bis | Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.255 |
4 | Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.256 |
5 | ...257 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 78 Leistungskoordination - Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung - 1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG476 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.477 |
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1 | Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG476 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.477 |
2 | Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig. |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages - 1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |
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1 | Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: |