IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren |
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1 | Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU. |
2 | Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt. |
3 | Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab. |
4 | Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist. |
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren |
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1 | Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU. |
2 | Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt. |
3 | Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab. |
4 | Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist. |
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren |
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1 | Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU. |
2 | Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt. |
3 | Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab. |
4 | Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist. |
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren |
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1 | Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU. |
2 | Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt. |
3 | Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab. |
4 | Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist. |
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren |
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1 | Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absätze 2-4 dem AU. |
2 | Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antragsteller und der AS geklärt. |
3 | Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit entsprechender Begründung ab. |
4 | Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 35 Erhebung - 1 Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh. |
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1 | Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh. |
2 | Die Vollzugsstelle stellt den Netzzuschlag den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der von den Endverbrauchern bezogenen elektrischen Energie mindestens vierteljährlich in Rechnung und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.59 |
3 | Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittelbedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |