Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2021.8 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2020.56)

Beschluss vom 3. Mai 2021

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Im Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen, versuchten Herstellens von Sprengstoffen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sprach die Strafkammer den Beschuldigten mit Urteil SK.2020.56 vom 5. März 2021 in zwei Punkten schuldig und in zwei Punkten frei (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Den Entscheid über die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten behielt sie einem separaten Entscheid vor (Dispositiv Ziff. 9.1).

1.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per 13. Februar 2020 eingesetzt (pag. 16-01-0019 ff.). Mit zwei Kostennoten (Zwischenrechnungen) vom 23. Juli 2020 ersuchte der Verteidiger um Akontozahlung (pag.16-01-0099 ff., 16-01-0103 ff.). Die Bundesanwaltschaft gewährte ihm am 10. August 2020 eine Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (pag. 16-01-0108).

1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht vom 4. März 2021 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er in der Folge eine in einzelnen Punkten bereinigte Kostennote ein.

2.

2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich (d.h. ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

2.3 Mit bereinigter Kostennote vom 4. März 2021 macht der Verteidiger eine Entschädigung von total Fr. 43'625.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 38'014.90, Auslagen von Fr. 2'376.60 (steuerbar) und Fr. 123.55 (steuerfrei) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 3’110.15 (7,7% auf Fr. 40'391.50), zuzüglich Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 und der mündlichen Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (TPF pag. 6.821.021, 6.821.022).

2.3.1 Der Fall stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt praxisgemäss und wie vom Verteidiger beantragt ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung. Reise- und allfällige Wartezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen.

2.3.2 Honorar

Für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis zum 2. März 2021 (mithin ohne Hauptverhandlung) führt der Verteidiger einen Aufwand von total 137.03 Stunden auf.

Für die Teilnahme an den Einvernahmen liegen folgende Zeitangaben vor:

Pos.

Pag.

Datum

Beginn 1) / Ende 2)

Std. laut EV-Protokoll

Std. laut Kostennote

Differenz in Std.

2

06-01-0023

13.02.20

10.30-11.05

0.58

2.58 3)

2.00

3

13-01-0009

25.02.20

10.22-13.05

2.72

3.17

0.45

12

12-01-0003

04.03.20

09.30-11.08 13.21-15.20

1.63 2.00

6.50

2.87

16

12-02-0003

18.03.20

13.30-15.45

2.25

3.00

0.75

19

12-04-0003 12-03-0003

19.03.20 19.03.20

09.15-12.30 13.30-16.30

3.25 3.00

7.42

1.17

22

13-01-0021

06.04.20

13.30-17.40

4.17

4.25

0.08

30

13-01-0031 13-01-0033

07.04.20 07.04.20

09.30-10.19 13.15-17.00

0.82 4) 3.75

6.58

2.01

31

13-01-0045

08.04.20

09.30-11.00

1.50

1.83

0.33

32

13-01-0051

08.04.20

13.05-16.00

2.92

3.25

0.33

43

12-05-0001

22.04.20

11.00-12.00

1.00

1.33

0.33

44

12-06-0005

22.04.20

14.00-15.20

1.33

1.42

0.09

47

12-07-0005

29.04.20

13.15-15.00

1.75

2.42

0.67

49

13-01-0057

06.05.20

10.00-11.45

1.75

1.75

0

50

13-01-0061

06.05.20

13.51-15.32

1.68

2.58

0.90

92

13-01-0073 13-01-0086

13.11.20 13.11.20

09.30-12.15 13.40-15.40

2.75 2.00

7.67 5)

2.92

Total

40.85

55.75

14.90

Legende

1) Beginn gemäss Zeitangabe auf der Vorladung (bei mündlicher Vorladung oder Fortsetzung der Einvernahme nach Unterbruch: Beginn gemäss EV-Protokoll)

2) Ende gemäss Zeitangabe im Einvernahmeprotokoll

3) Angabe: «Haftverhandlung + Bespr. mit Kl.»

4) Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls vom Vortag (06.04.2020)

5) Angabe: «Besprechungstermin BA Einvernahme inkl. Wartezeiten»

Der fakturierte Zeitaufwand übersteigt die Dauer gemäss den Zeitangaben in den Einvernahmeprotokollen um total 14.90 Stunden. Entgegen der Erläuterung des Verteidigers in der Hauptverhandlung liegen keine Hinweise vor, wonach die Zeitangabe des Endes der Einvernahme nicht der jeweiligen Uhrzeit nach (statt vor) dem Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls entspricht. Der Zeitaufwand gemäss den Positionen 22, 44 und 49 spricht – im Vergleich zur Zeitangabe im Protokoll – gegen die Darstellung des Verteidigers. Unter Berücksichtigung von Besprechungen (Pos. 2 und 92) ist eine Kürzung um 10 Stunden angezeigt.

Für die in der Kostennote noch nicht enthaltenen Aufwendungen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 (08.30-15.05 Uhr, abzüglich Mittagspause von 1 Std. 10 Min.) 5.5 Stunden und jene an der Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (11.30-14.10 Uhr) 2.75 Stunden sowie für die Urteilsbesprechung zusätzlich 1.5 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt total 9.75 Stunden.

Die weiteren Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der entschädigungsberechtigte Aufwand beträgt somit 136.78 Stunden (Kostennote 137.03 Stunden, abzüglich 10 Stunden, zuzüglich 9.75 Stunden). Das ergibt ein Honorar von Fr. 31'459.40 (136.78 x Fr. 230.--).

2.3.3 Reisezeit

Es ist die Reisezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädigen, entsprechend der Vergütung für Reisespesen (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Ausnahmen für die Benützung privater Verkehrsmittel sind vorliegend nicht ersichtlich, da keine erhebliche Zeitersparnis resultiert hätte (Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

Der Verteidiger führt eine Fahrt- und Reisezeit einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4./5. März 2021 von total 32.49 Stunden auf.

Für die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Bundeskriminalpolizei in Zürich sowie für Besprechungen im Gefängnis in Zürich macht der Verteidiger als Reisezeit (Hin- und Rückfahrt) teilweise 0.75 Stunden (Pos. 1, 4, 6, 13, 17, 18), teilweise 1.00 Stunden (Pos. 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51) geltend. Für den Weg vom Anwaltsbüro in Zürich zu den genannten Örtlichkeiten ist jeweils ein Aufwand von 0.75 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt eine Reduktion der Reisezeit um total 2.5 Stunden (10 x 0.25 Std. betreffend die Positionen 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51).

Für die Einvernahme in Bern werden 3.33 Stunden Fahrt- und Reisezeit angegeben (Position 91). Der Aufwand ist auf 2.50 Stunden zu begrenzen (Zürich HB – Bern, 1 Std. 16 Min.). Das ergibt eine Reduktion um 0.83 Stunden.

Als Fahrt- und Reisezeit für Besprechungen mit dem Klienten – nebst den bereits erwähnten – macht der Verteidiger geltend: 12.08.2020 2.58 Stunden (Pos. 73 [Klinik B., Z.]), 11.11.2020 3.50 Stunden und 24.02.2021 3.75 Stunden (Pos. 88 und 136 [Regionalgefängnis Thun]). Die Reisezeit von 2.58 Stunden zur Klinik B. (hin und zurück) entspricht ungefähr der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Zürich HB – Y. 1 Std. 11 Min., zuzüglich ca. 10 Min. Fussmarsch). Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche in Thun sind jeweils 2.67 Stunden zu veranschlagen (Zürich HB – Thun 1 Std. 20 Min.). Das ergibt eine Reduktion um total 1.91 Stunden (7.25 Std. /. 5.34 Std.).

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist eine Reisezeit von 4 Stunden (Zürich HB – Bellinzona, 1 Std. 52 Min.) zu berücksichtigen. Bei Position 143 von 4.83 Stunden ergibt sich demnach eine Reduktion um 0.83 Stunden.

Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Kostennote 32.49 Stunden abzüglich 6.07 Stunden (2.5, 0.83, 1.91, 0.83 Stunden) = 26.42 Stunden. Die Reisezeit ist mit total Fr. 5'284.-- zu entschädigen (26.42 x Fr. 200.--).

2.3.4 Auslagen

Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Es werden höchstens vergütet (Art. 13 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR): für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse (lit. a); für Übernachtungen: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung (lit. d); für eine Fotokopie 50 Rappen, bei Massenanfertigungen 20 Rappen (lit. e).

a) Fotokopien

Der Verteidiger macht für eine Eingabe an das Obergericht Zürich vom 16. März 2020 für Kopien und Porto Fr. 9.30 geltend. Diese Auslagen betreffen ein Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich (pag. 06-01-0062 ff.), welches in der bereinigten Kostennote zu recht nicht mehr aufgeführt ist; sie sind zu streichen.

Für Fotokopien wendet der Verteidiger offenbar teilweise einen Tarif von Fr. 2.-- (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 27.02.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0018; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 16.03.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 06-01-0077; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 15.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 4.--, pag. 16-01-0062 f.; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.05.2020, 2 Seiten [kein Hinweis «cc»], Fr. 4.--, pag. 16-01-0087 f.), teilweise einen Tarif von Fr. 1.-- an (vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 08.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 16-01-0059; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.08.2020, 1 Seite [kein Hinweis «cc»], Fr. 1.--, pag. 16-01-0111). Für Massenkopien wendet er offenbar einen Tarif von 50 Rappen (statt 20 Rappen) an (vgl. Auslagen vom 11.08.2020: Kopie 124 Stück Fr. 62.--). Teilweise ist unklar, weshalb Auslagen geltend gemacht werden, so Fr. 8.-- für Kopien betreffend ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. April 2020 von 2 Seiten ohne Beilagen (pag. 16-01-0054 f.). Sodann werden Fr. 160.-- für Kopien des Plädoyers veranschlagt. Die Kosten von Fr. 781.50 für Fotokopien (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) sind mehr als zur Hälfte zu kürzen. Ermessensweise werden für Fotokopien Fr. 300.-- berücksichtigt.

b) Porti

Für Porti sind (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) Fr. 80.60 ausgewiesen.

c) Fahrspesen

Als Fahrtauslagen macht der Verteidiger für Termine ausserhalb von Zürich durchwegs die Benützung des privaten Motorfahrzeugs geltend. Dieses kann für die Fahrten nach Bern (Schlusseinvernahme), Thun (Gefängnisbesuche) und Bellinzona (Hauptverhandlung) zum vorneherein nicht berücksichtigt werden. Auch für die Fahrt zur Besprechung vom 12. August 2020 in der Klinik B. ist, wie bereits ausgeführt, das öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ohnehin wären die angegebenen Fahrspesen übersetzt (z.B. Fahrtauslagen vom 12.08.2020: Fr. 400.40 für 174 km); die Kilometerentschädigung betrüge bloss 70 Rappen (Art. 46 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, VBPV, SR 172.220.111.31, i.V.m. Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

Für Fahrspesen sind somit die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts 1. Klasse zu vergüten, für die Retourfahrten von Zürich HB nach Bern, Guisanplatz, Fr. 94.60, nach Thun Fr. 107.--, nach Y. (Klinik B., Z.) Fr. 65.-- und nach Bellinzona, Fr. 107.--. Bei je einer Fahrt nach Bern (13.11.2020) und zur Klinik B. in Z. (12.08.2020), zwei Fahrten nach Thun (11.11.2020 und 24.02.2021) und einer Fahrt nach Bellinzona (Hauptverhandlung vom 04./05.03.2021) ergeben sich Fahrtauslagen von total Fr. 480.60.

d) Hotelspesen

Der Verteidiger macht für eine Hotelübernachtung vom 4. März 2021 in Bellinzona Fr. 123.55 (MwSt.-befreit) geltend. Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, nachdem gemäss Vorladung der 5. März 2021 als Reservetag vorgesehen war und an diesem Tag die Urteilseröffnung erfolgte. Dass der Verteidiger sich an der Urteilseröffnung substituieren liess, hat in Bezug auf die Entschädigung keinen Einfluss, da keine zusätzlichen Fahrtauslagen zu vergüten sind.

e) Total

Die entschädigungsberechtigten Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 984.75.

2.4 Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 37'728.15 (Honorar Fr. 31'459.40, Reisezeit Fr. 5'284.--, Auslagen Fr. 984.75) festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'895.55 (7.7% auf Fr. 37'604.60) ergibt sich eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers von total Fr. 40'623.70. Davon abzuziehen ist die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (E. 1.2).

3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.56 wird auf Fr. 40'623.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an die Parteien.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Mitteilung nach Rechtskraft an:

– Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
StPO).

Versand 4. Mai 2021