Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 796/2016

2C 797/2016

Urteil vom 3. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C 796/2016
Staats- und Gemeindesteuern 2006,

2C 797/2016
Direkte Bundessteuer 2006,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ deklarierte in seiner Steuererklärung 2006 zwei Forderungen gegenüber der B.________ (nachfolgend B.________) mit Sitz auf den britischen Jungferninseln im N ominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.-- lediglich pro memoria mit einem Steuerwert von Fr. 0.--, weil er sie nicht mehr als werthaltig erachtete.
Auf Auflage vom 25. September 2008 bzw. Mahnung vom 5. November 2008 hin reichte A.________ dem Kantonalen Steueramt einen Banküberweisungsbeleg für Auszahlungen im Jahr 2006 von insgesamt Fr. 94'000.-- ein. Er machte geltend, dass es sich dabei um eine steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens handle, womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

B.

B.a. Die erste Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 3. November 2009) wurde vom heutigen Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2010 infolge unterlassener Mahnung aufgehoben.

B.b. Am 6. April 2011 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich A.________ nach nachgeholter Mahnung unverändert mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'900.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 75'800.-- (Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'553'000.--. Dabei schätzte das Kantonale Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen das Guthaben- und Wertschriftenvermögen von A.________ auf Fr. 5 Mio. und den Wertschriftenertrag auf Fr. 80'000.--. Einsprachen gegen die Veranlagungen wies das Kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Mai 2011 ebenso ab wie die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 die dagegen erhobenen Rechtsmittel.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2012 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Entscheid der Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts auf. Es erwog, dass A.________ dem Kantonalen Steueramt die angeforderten Unterlagen eingereicht habe. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprochen hätten, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den Nachweis der Wertlosigkeit der von A.________ behaupteten Guthaben gegenüber der B.________ nicht, dann hätte es ihn auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen. Das Kantonale Steueramt habe daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen.

B.c. Mit Auflage vom 21. Oktober 2013 und Mahnung vom 10. Februar 2014 forderte der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts A.________ zu einem umfassenden und für Aussenstehende in allen Punkten und ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbaren Nachweis darüber auf, in welchem Umfang seine beiden Forderungen gegenüber der B.________ nicht mehr werthaltig seien (Ziff. 1). Unter anderem verlangte der Einzelrichter hinsichtlich der C.________S.A. (mit Sitz in Luxemburg) und der B.________ die lückenlose Darlegung sämtlicher Zahlungsflüsse und Gründungsvorgänge, ein chronologisch geordnetes Journal für jedes Geschäftsjahr sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen für das Ende eines jeden Geschäftsjahres von der Gründung bis zur Auflösung im Jahr 2003 (C.________S.A.) bzw. von der Gründung bis zum 31. Dezember 2006 (B.________), inklusive Belege und Beweismittel.
Nachdem A.________ die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer bzw. den Rekurs hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 ab und veranlagte A.________ im Sinne einer "reformatio in peius" mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 94'100.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 93'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'769'000.--. Da das Steuerrekursgericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen den Beweis für die Wertlosigkeit der Forderungen als nicht erbracht sah, besteuerte es sie zum Nominalwert von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.--. Anstelle von Wertschriftenerträgen im Umfang von Fr. 80'000.-- besteuerte das Steuerrekursgericht die Auszahlung der B.________ in der Gesamthöhe von Fr. 94'000.--.
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. Mai 2015 den Entscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit des Einzelrichters auf.

B.d. Mit Entscheid vom 30. September 2015 bestätigte das Steuerrekursgericht in neuer Zusammensetzung die bisherigen Veranlagungen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 13. Juli 2016 eine Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ab. Am gleichen Tag hiess es eine Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut und schätzte A.________ mit einem unveränderten steuerbaren Einkommen und einem stark reduzierten steuerbaren Vermögen von Fr. 2'553'000.-- ein. Dabei schätzte das Verwaltungsgericht das Guthaben- und Wertschriftenvermögen von A.________ auf Fr. 6 Mio.

C.
A.________ erhebt am 7. September 2016 zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuen Entscheiden an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zum einen bestreitet er, das nach Ermessen festgelegte Einkommen erzielt zu haben; zum andern macht er die Wertlosigkeit seiner Forderungen gegenüber der B.________ geltend. In der Sache beantragt A.________, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von ebenfalls Fr. 0.-- veranlagt zu werden.
Das Verwaltungsgericht, das Kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische Steuerverwaltung (diese nur bezüglich der direkten Bundessteuer) beantragen, die Beschwerden abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zum streitbetroffenen Steuerjahr 2006 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits zwei Urteile gefällt. Der Steuerpflichtige ficht diese Urteile mit zwei Beschwerdeeingaben an. Die sich stellenden Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht gleich geregelt (Einkommenssteuer) oder betreffen harmonisiertes kantonales Steuerrecht (Vermögenssteuer). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide. Gegen die angefochtenen Urteile steht gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Soweit seine Rügen nicht vielmehr auf die unrichtige rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abzielen, sind sie nicht geeignet aufzuzeigen, welches für den Ausgang des Verfahrens relevante Sachverhaltselement unrichtig festgestellt worden sein soll.

1.4. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Grundsätze, nämlich des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), ohne in der von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG geforderten qualifizierten Weise darzulegen, inwiefern einer dieser verfassungsmässigen Grundsätze im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Steuerrekursgericht seinem Antrag auf eine persönliche Anhörung nicht entsprochen hat. Gemäss § 141 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) ist der Steuerpflichtige berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze (vgl. § 119 - 131 StG/ZH) gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht (§ 115 Satz 1 StG/ZH).
Das kantonale Recht kann nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt werden; es kann offen bleiben, ob die Beschwerde diesbezüglich den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügt, weil die Rüge ohnehin unbegründet ist. Ausdrücklich räumt das kantonale Steuergesetz das Anhörungsrecht einzig vor dem kantonalen Steueramt ein (§ 138 Abs. 2 bzw. § 141 Abs. 2 StG/ZH). Für den Rekurs ist ein derartiges Recht nicht vorgesehen, und der Verweis in § 115 Satz 1 StG/ZH bezieht sich lediglich auf die "Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze". Somit ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz ein kantonales steuergesetzliches Recht auf mündliche Vertretung des Rekurses vor dem Steuerrekursgericht verneint hat.

2.2. Eine mündliche Anhörungsmöglichkeit kann von Verfassungs wegen gegebenenfalls geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen. Das ist indes vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Begründung des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines belastenden Entscheides mündlich zu äussern, sich weder aus Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494) noch aus Gesetzesrecht (Art. 115
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 115 Beweisabnahme - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
DBG bzw. Art. 41 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 41 Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1    Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach Ermittlung des Sachverhaltes offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2    Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
3    Veranlagungsverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verfügungen und Entscheide sind ausserdem zu begründen.
StHG, Art. 135 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 135 Entscheid - 1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
1    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2    Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).
3    Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.
Satz 2 DBG) herleiten lässt. Nichts Anderes ergibt sich aus Konventionsrecht, findet Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK doch auf das Veranlagungs- und das Nachsteuerverfahren keine Anwendung (Urteil 2C 214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.6.2, in: ASA 83 S. 142).

I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (Urteile 2C 32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; 2C 279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1) oder wenn der kantonalen Behörde in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat (Urteil 2C 223/2009 vom 9. Februar 2009 E. 3.1) bzw. wenn die Schätzung mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Urteile 2C 260/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1; 2C 32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1).

3.2. Im Fall einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung gegeben sind (Urteile 2C 812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.2; 2C 715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Dasselbe gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz die bisherige Ermessensveranlagung aufhebt und eine neue trifft. Das Bundesgericht prüft frei, ob die aufgehobene Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war. Die eigentliche Bewertung oder Schätzung, die aufgrund dieser Methoden vorzunehmen ist, gehört zu den Tatfragen, was eine Prüfung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zulässt (Urteile 2C 812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.3 und 2C 309/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.2). Infolge dessen prüft das Bundesgericht das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, d. h. auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (ausführlich zur Beweisführungslast, Beweiswürdigung, Beweislast und Normentheorie, welche Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verdeutlicht: Urteil 2C 715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3).

4.

4.1. Das Steueramt legte seiner (ersten) Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte Wertschrifteneinkünfte von Fr. 80'000.-- zugrunde, während das Steuerrekursgericht von einem steuerbaren Einkommenszufluss von Fr. 94'000.-- ausging, was das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid geschützt hat. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.--, mit der er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, um eine Teil-Rückzahlung eines Darlehens gegenüber der B.________ handle.

4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2006 von einem Konto bei der Bank D.________, das auf die Firma "E.________." lautet, Beträge von insgesamt Fr. 94'000.-- abgehoben hat. Wie bereits das Steuerrekursgericht feststellte, fehlen zur Beziehung zwischen der B.________ und der E.________ Belege. Unter Verweis auf die Einkommens-Generalklausel erwog das Verwaltungsgericht, dass ein Wertzufluss die natürliche Vermutung begründe, dass dieser aus einer Quelle stamme, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führe. Weil der Beschwerdeführer eine steuerfreie Rückzahlung aus dem Guthaben der B.________ nicht bewiesen habe, trage er die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

4.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er den Bezug in der Höhe von Fr. 94'000.-- als Verminderung seines Guthabens im Nominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- in der Steuererklärung 2006 transparent gemacht habe, nachdem er das Guthaben in der Steuererklärung 2005 noch mit einem Nominalbetrag von Fr. 7'152'256.-- deklariert hatte. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Selbstdeklaration kein Beweismittel darstellt, sondern den Sachverhalt zum Ausdruck bringt, zu dessen Abklärung er nach Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG mitwirkungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine steuerfreie Rückzahlung von Guthaben handelte, nie hinreichend angetreten.
Dementsprechend scheitert der Nachweis des Beschwerdeführers, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Rechtsmittelinstanzen offensichtlich unrichtig war.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Steuerrekursgericht ihn die Folgen der Beweislosigkeit tragen lässt, ohne zuvor eine Auflage zum Einreichen von Belegen erlassen zu haben.

5.2. Inwiefern das Steuerrekursgericht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dazu verpflichtet gewesen sein soll, den Beschwerdeführer ausdrücklich dazu aufzufordern, ist indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte spätestens aufgrund des Rückweisungsentscheides des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2012 Anlass gehabt aufzuzeigen, dass es sich bei der Auszahlung der E.________ um eine steuerfreie Darlehens-Rückzahlung durch die B.________ gehandelt hat. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Auflage vom 21. Oktober 2013 und die Mahnung vom 10. Februar 2014 des Steuerrekursgerichts in anderer Hinsicht unverhältnismässig und willkürlich gewesen sein sollte. Auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher ebenso wenig einzugehen wie auf andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensverletzungen, welche die Steuerjustizbehörden begangen haben sollen.

6.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.

II. Staats- und Gemeindesteuern

7.

7.1. Die kantonalen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Ermessensveranlagungen betreffend kantonale Steuern (Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG; § 140 Abs. 2 StG/ZH) entsprechen inhaltlich den Vorschriften zur direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
DBG). Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt somit - hinsichtlich der kantonalen Einkommenssteuer - auch für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

7.2. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 13 Steuerobjekt - 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
1    Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2    Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3    Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.88
4    Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
StHG; § 38 Abs. 1 StG/ZH), wobei das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird (Art. 14 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 14 Bewertung - 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
1    Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2    Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
3    Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.89 90
StHG; § 39 Abs. 1 StG/ZH). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung dieser Bestimmungen und beantragt, mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- eingeschätzt zu werden.
Die Erwägungen hinsichtlich der Einkommenssteuer können sinngemäss auf die Vermögenssteuer übertragen werden. Insbesondere gelten dieselben Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung (vgl. E. 3.1 und 7.1 hiervor).

7.3. Vorliegend strittig ist im Wesentlichen die Bewertung des Guthabens des Beschwerdeführers gegenüber der B.________. Im Wertschriftenverzeichnis deklarierte der Beschwerdeführer die Forderungen (mit Nominalwerten von Fr. 7'058'256.-- bzw. Fr. 9'131'586.--) zu einem Steuerwert von je Fr. 0.--. Diese Deklaration traf der Beschwerdeführer, weil er die Forderungen nicht mehr als werthaltig erachtete.
Die Vorinstanzen folgten dieser Deklarationsweise nicht, weil der innere Wert der B.________ bzw. ihrer Beteiligungen - infolge unzulänglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers - nur bruchstückhaft ersichtlich geblieben sei, was eine zuverlässige Bewertung der beiden Forderungen gegenüber der B.________ verunmögliche.

7.4. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht offensichtlich unzutreffend sein soll. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, ist es im Gegenteil widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- aus der E.________ um eine Teil-Rückzahlung des Guthabens gegenüber der B.________ handle, und er andererseits behauptet, die Forderungen gegenüber der B.________ seien nicht mehr werthaltig. Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Schätzung des Guthaben- und Wertschriftenvermögens mit Fr. 6 Mio. und eines steuerbaren Vermögens von Fr. 2'553'000.-- ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit.

7.5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.

III. Kostenfolgen

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 796/2016 und 2C 797/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C 797/2016) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C 796/2016) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger