Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 103/2012

Urteil vom 3. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklagen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Mai 1999 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte der Konkursrichter am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Jahre später wurde die Einstellung des Konkurses widerrufen (konkursrichterliche Verfügung vom 14. Dezember 2006) und von der ersten Gläubigerversammlung die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan und machte dessen Auflage vom 6. bis 26. April 2010 öffentlich bekannt (SHAB vom xxxx).

B.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte X.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht Zug insgesamt 112 Kollokationsklagen ein. In 110 Prozessen stellte er das Begehren, die Forderung der beklagten Partei aus dem Kollokationsplan im Konkurs der Z.________ AG wegzuweisen bzw. die angemeldete Forderung im jeweiligen gemäss Kollokationsplan zugelassenen Betrag nicht zuzulassen. In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von X.________ angehobene SchKG-Beschwerden bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A 576/2010 vom 18. November 2010 bzw. 5A 734/2010 vom 17. März 2011 faktisch sistiert.

C.
Am 23. März 2011 teilte das Kantonsgericht Zug X.________ mit, dass nach der Aufhebung der Sistierung in einem ersten Schritt die von ihm zu leistenden Kostenvorschüsse festzulegen seien. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 wurde X.________ aufgefordert, für seine 110 Kollokationsprozesse einen Kostenvorschuss von insgesamt rund Fr. 400'000.-- zu bezahlen, und es wurden ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'070.-- auferlegt.

D.
Hierauf stellte X.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Kautionsverfügung vom 22. Juli 2011 aufzuheben bzw. zu widerrufen. Mit Entscheid vom 30. August 2011 wies der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte X.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'045.--. Erfolglos führte X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug wies das Rechtsmittel ab (Urteil vom 22. Dezember 2011).

E.
E.a Mit als "Beschwerde (in Zivilsachen) und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelter Eingabe vom 1. Februar 2012 gelangt X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und ihm für die Kollokationsprozesse vor erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer ebenfalls um Gewährung des Armenrechts.
E.b Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, das Obergericht des Kantons Zug habe die Prozesskostenvorschüsse für die Kollokationsprozesse am 16. Februar 2012 bestätigt. Er beantragte, seiner Beschwerde vom 1. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit diese nicht von Gesetzes wegen gegeben sei. Hierauf erkannte die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 20. März 2012).
E.c In der Sache hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen, jedoch die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbständig anfechtbar ist (Urteile 5A 10/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3; 5A 262/2008 vom 8. September 2008 E. 1.1; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Hier stehen in der Hauptsache 110 Kollokationsklagen nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG im Streit, mithin Konkurssachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (Urteil 5A 720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.1). Weil diese Hauptsacheverfahren allesamt vermögensrechtlicher Natur sind, stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Beschwerde in Zivilsachen nur in denjenigen Fällen zulässig wäre, in denen die vor dem Hauptsachegericht hängigen Kollokationsbegehren die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreichen (Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn:

Ob der Beschwerdeführer für seine 110 Kollokationsprozesse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, bestimmt sich dem angefochtenen Entscheid zufolge nach der alten Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO/ZG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2010). Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit dieser kantonalen Vorschriften vor Bundesgericht nicht in Frage, so dass darauf abzustellen ist. Er beruft sich auch nicht auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Steht in der Sache somit einzig die Anwendung dieses kantonalen Rechts in Frage, so kann auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG) - nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 96 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG, namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder andere verfassungsmässige Rechte, oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts aber ohnehin im beschriebenen Sinne eingeschränkt, so erübrigt es sich, diejenigen Kollokationsprozesse auszusondern, mit Bezug auf welche die vorliegende Eingabe mangels Erreichen des
Streitwerterfordernisses als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre.

1.3 Für alle Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 ): Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid in verfassungswidriger Weise verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Rügeprinzip gilt auch für Vorbringen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten. An diese Feststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen, was wiederum präzise geltend zu machen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445). Es genügt daher nicht, einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten.

2.
Gemäss § 46 Abs. 1 ZPO/ZG wird einer Partei, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweist, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint. Auf besonderes Gesuch wird einer Partei - auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter den Voraussetzungen von § 46 ZPO/ZG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf (§ 48 Abs. 1 ZPO/ZG).

2.1 Das Obergericht wies das Armenrechtsgesuch wegen fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Dass es sich mit der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht auseinandersetzte, liegt somit in der Natur der Sache. Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit auch vor Bundesgericht kein Thema sein kann. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz trotzdem anschickt, die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Kollokationsprozess darzutun, gehen seine Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei.

2.2 Seiner Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei, legt das Obergericht - in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides - folgende Gegebenheiten zugrunde: Erstens sei es das "erklärte Ziel" des Beschwerdeführers, die freiwerdenden Mittel von 17 Mio. Franken den ehemaligen Aktionären der Z.________ AG zukommen zu lassen. Den Vorwurf, hierbei handle es sich um eine Behauptung "ohne Bezugnahme auf ein Beweismittel" liess das Obergericht nicht gelten und verwies auf die entsprechende Feststellung im rechtskräftigen Beschluss der Zuger Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Juli 2010 betreffend die Nichtigkeit der Konkurseröffnung bzw. des Kollokationsplanes. Zweitens, so der Befund des Obergerichts, habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, seine 110 Kollokationsprozesse anstelle der ursprünglichen Gläubiger der kollozierten Forderungen, das heisst als Abtretungsgläubiger von S.________ und T.________ zu führen und im Aussenverhältnis das ganze Prozessrisiko auf sich zu nehmen. Daraus folge, dass im Innenverhältnis zwischen S.________ und T.________ einerseits und dem Beschwerdeführer anderseits nicht bloss eine Gefälligkeit vorgelegen habe; Letzteres werde vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten. Was der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren an neuen Behauptungen und neuen Belegen - darunter die beiden Abtretungsurkunden vom 16. April 2010 - vorbrachte, um seine Stellung als Abtretungsgläubiger und Kollokationskläger zu erhellen, wies das Obergericht unter Hinweis auf Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit der Begründung aus dem Recht, im Beschwerdeverfahren seien neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Gestützt auf die geschilderten Umstände befand das Obergericht, zwischen dem Beschwerdeführer und den Zedenten S.________ und T.________ liege ein Rechtshandlungsauftrag vor; als Beauftragter habe der Beschwerdeführer nach Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR Anspruch darauf, dass ihn die Auftraggeber von den eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten befreien. Entsprechend könne er von S.________ und T.________ die Bezahlung des Kostenvorschusses verlangen, was einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe des Betrages von 17 Mio. Franken, der dem angefochtenen Entscheid zufolge den ehemaligen Aktionären der Z.________ AG zukommen soll. Unbestrittene Forderungen und die Kosten des Konkursverfahrens würden mindesten 9 Mio. Franken ausmachen; ein überschüssiger Betrag komme nicht einfach den ehemaligen Aktionären zu, sondern stelle zunächst Eigenmittel der (wieder auferstandenen) Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer zeigt allerdings nicht auf, dass die von ihm bloss behauptete, aber nicht näher bezifferte Reduktion der freiwerdenden Mittel dem von der Vorinstanz angenommenen Rechtshandlungsauftrag entgegenstünde, der angefochtene Entscheid sich in dieser Hinsicht also auch im Ergebnis als willkürlich erwiese, wie dies die Rechtsprechung voraussetzt (s. BGE 134 II 124 E 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Insofern sind diese Vorbringen unbehelflich.
2.3.2 Ebenso verwahrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er sich dazu bereit erklärt haben soll, die 110 Prozesse anstelle der ursprünglichen Gläubiger zu führen; dies sei eine "aktenwidrige, unrichtige und damit willkürliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen". Er bestreitet, mit den Zedenten eine "entsprechende Vereinbarung" getroffen zu haben; diese sprächen nur italienisch und hätten ihre Forderung zediert, weil sie im Konkursverfahren "keinen Durchblick mehr" gehabt hätten und nichts mehr damit zu tun haben wollten. Deshalb seien die Forderungen über einen Tessiner Anwalt auch unwiderruflich zediert worden. Er habe den Zedenten dafür die Bezahlung von Fr. 120'000.-- versprochen, Fr. 40'000.-- zahlbar sofort und Fr. 80'000.-- bei Konkursabschluss. Damit wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Obergericht ausgeführt hatte, von diesem aber nicht gehört wurde, weil die Vorbringen als unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO anzusehen seien. Dass seine Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift neu waren, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er beruft sich jedoch darauf, sie seien erst durch die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids veranlasst worden und hätten aus diesem Grund vom Obergericht
berücksichtigt werden müssen. Diese Ausnahme vom Novenverbot, die für das Verfahren vor Bundesgericht in Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG festgeschrieben sei, gelte "in prozessualer Hinsicht immer". Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Denn will der Beschwerdeführer die besagte Ausnahme für das kantonale Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen, so müsste er - getreu der Rechtsprechung zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG - jedenfalls auch dartun, inwiefern die fragliche Voraussetzung für die nachträgliche Einreichung von Beweismitteln tatsächlich erfüllt gewesen wäre (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen). Dieser Begründungsanforderung kommt er von vornherein nicht nach. Denn er begnügt sich ohne nähere Erklärungen mit der Behauptung, die Noven seien "eindeutig erst durch die Begründung der 1. Instanz veranlasst worden". Andere Gründe, die streitigen Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Keine eigenständige Bedeutung hat unter diesen Voraussetzungen der Vorwurf, dass das Obergericht, indem es diese Noven nicht berücksichtigte, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Schliesslich kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG berufen, um die erwähnten neuen Tatsachen und Behauptungen nun vor Bundesgericht vorzubringen. Beziehen sich die streitigen Vorbringen nämlich auf Umstände, die nach dem Gesagten gar keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden haben, so ist schon begrifflich ausgeschlossen, dass der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG Anlass geben konnte, diese Vorbringen vor Bundesgericht vorzutragen. In tatsächlicher Hinsicht bleibt es somit beim Sachverhalt, wie ihn das Obergericht festgestellt hat.
2.3.3 Der Beschwerdeführer lässt auch den Rechtshandlungsauftrag nicht gelten, als den die Vorinstanz sein Verhältnis zu den Zedenten qualifiziert hat (s. E. 2.2). Er argumentiert, die Rechtsgeschäftsbesorgung sei nur auf den "Vollmachtsauftrag", auf die direkte Stellvertretung - das Handeln in fremdem Namen - "anwendbar". Die Zession eines Anspruches schliesse eine direkte Stellvertretung gerade aus; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Abtretung unwiderruflich erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen dartun will, dass das Obergericht § 46 und 48 ZPO/ZG in verfassungswidriger Weise angewendet hat, trifft seine Ansicht offensichtlich nicht zu. Nach der im Schrifttum einhelligen und zutreffenden Auffassung kann der Rechtshandlungsauftrag, das heisst der Auftrag, der die Vornahme von Rechtshandlungen zum Gegenstand hat, sowohl in direkter als auch in indirekter Stellvertretung ausgeführt werden, der Beauftragte also je nachdem in fremdem oder in eigenem Namen handeln (ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N 37 ff. zu Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR; FRANZ WERRO, Commentaire Romand, Code des obligations, 2003, N 7 zu Art. 396
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR;
TERCIER/FAVRE/CONUS, Les contrats spéciaux, 4. Aufl. 2009, S. 744 f.). Allein der Umstand, dass S.________ und T.________ ihre Konkursforderungen an den Beschwerdeführer abgetreten haben, schliesst also nicht aus, dass dieser mit jenen Personen einen Rechtshandlungsauftrag abgeschlossen hat und nun in eigenem Namen, aber im Interesse der Zedenten, das heisst als indirekter Stellvertreter (vgl. BGE 126 III 59 E. 1b S. 64) die besagten 110 Kollokationsprozesse führt. Indirekte Stellvertretung durch den Beauftragten lässt sich aber kaum anders als ein fiduziarisches Handeln deuten, zeichnet sich das fiduziarische Grundgeschäft doch gerade dadurch aus, dass die eine Partei die andere beauftragt, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Fiduzianten tätig zu sein (PETER JÄGGI/PETER GAUCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1980, N 180 zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Deshalb ist es - unter Willkürgesichtspunkten (s. E. 1.2) - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den geschilderten (E. 2.2), verfassungskonform festgestellten (E. 2.3.1 und 2.3.2) Sachverhalt zur Erkenntnis gelangt, die in § 46 ZPO/ZG vorausgesetzte Bedürftigkeit sei nicht gegeben, weil ein (fiduziarischer) Rechtshandlungsauftrag vorliege, aufgrund dessen der
Beschwerdeführer nach Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR gegenüber den Zedenten Anspruch auf Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten habe.
2.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst wenn er von den Zedenten tatsächlich mit der Führung der Kollokationsprozesse beauftragt worden wäre, bedinge dies eine spezielle Bevollmächtigung zur Prozessführung. Nach Art. 396 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR bedürfe der Beauftragte einer besonderen Ermächtigung, wenn es sich darum handle, einen Prozess anzuheben. Dass ein Rechtshandlungsauftrag, wie ihn das Obergericht annehme, auch die zur Prozessführung notwendige Bevollmächtigung enthalte, könne nicht vermutet werden; an die Spezifizierung solcher Prozessführungsvollmachten würden strenge Anforderungen gestellt. Dass aber eine "besondere Ermächtigung" vorläge, behaupte das Obergericht nicht und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Aus alledem folgert der Beschwerdeführer, ein Rechtshandlungsauftrag alleine nütze noch nichts, zumal es um Prozessführung gehe. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Zedenten ihm einen Auftrag, wie er vom Obergericht behauptet werde, hätten erteilen sollen. Auch diese Argumentation vermag ganz und gar nicht zu überzeugen, und zwar gerade weil "Auftrag und Bevollmächtigung streng voneinander getrennt werden" müssen, wie der Beschwerdeführer festhält. Dass er die Konkursforderungen im Sinne von Art.
164 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR abgetreten erhalten hat und dadurch selbst zum Gläubiger dieser Forderungen geworden ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Als (neuer) Gläubiger der Konkursforderungen ist er aber von Gesetzes wegen berechtigt, einen Kollokationsprozess anzuheben (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG). Da er dies in eigenem Namen - wenn auch als indirekter Stellvertreter der Zedenten (E. 2.3.3) - tut, bedarf er zur Prozessführung auch nicht einer im Sinne von Art. 396 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR besonderen Ermächtigung der Zedenten. An dieser Rechtslage im Aussenverhältnis vermag der Rechtshandlungsauftrag nichts zu ändern, denn dieser betrifft - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - einzig das Innenverhältnis zwischen ihm und den Zedenten. Von Willkür kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.

3.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist das Obergericht des Kantons Zug bei der Prüfung der Begründetheit des streitigen Armenrechtsgesuchs anhand der anwendbaren Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung nicht in Willkür verfallen, noch hat es in anderer Weise die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Ist der angefochtene Entscheid aber schon aus diesem Grund zu bestätigen, so erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung des Obergerichts einzugehen, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "ferner" auch unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots abzuweisen wäre, weil die Umstände darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer ein "Strohmann" der bisherigen Aktionäre sei, in deren Interesse er die 110 Kollokationsklagen eingereicht habe, und als "angeblich mittelloser Gesuchsteller" mit seinem Armenrechtsgesuch einzig bezwecke, das Kostenrisiko im Fall seines Unterliegens im Hauptprozess auf den Staat und vor allem auf die Beklagten abzuwälzen, da Letztere im Falle der Gutheissung des Gesuchs keinen Anspruch auf Sicherstellung der Parteientschädigung durch den Beschwerdeführer hätten. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung seiner
Vorgehensweise vorträgt, erweist sich mithin als gegenstandslos.

4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer für seine 110 Kollokationsklagen mangels Bedürftigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Obergericht ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn