Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 17/2020

Urteil vom 3. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch,
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Bodensee-
Schiffahrtsgesellschaft AG,
Friedrichshafnerstrasse 55, 8590 Romanshorn,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi,

Politische Gemeinde Romanshorn,
vertreten durch den Stadtrat Romanshorn,
Stadtkanzlei, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn,

Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude,
Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Konzession für die Erstellung und den Betrieb eines
Spielplatzes (in teilweiser Abänderung/Ergänzung
der Bewilligung vom 19. April 1983 bzw. vom
14. Februar 1984) auf der Bunkerwiese in Romanshorn,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. August 2019 (VG.2018.56/E).

Sachverhalt:

A.
Mit Beschlüssen vom 19. April 1983 und 14. Februar 1984 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Bau eines Bootshafens in Romanshorn. Mit letzterem Beschluss erteilte er ihnen zudem auf fünfzig Jahre die Konzession für den Betrieb dieses Hafens inklusive Grünflächen. Im Rahmen der ersten Bauetappe wurde die heute als "Bunkerwiese" bekannte Grünfläche aufgeschüttet, die zur Hafenanlage gehört. Gemäss einer Auflage in der Konzession muss sie der Öffentlichkeit zugänglich sein; über Ausnahmen entscheidet das (kantonale) Baudepartement (heute: Departement für Bau und Umwelt). 1996 wurde die Konzession für den Betrieb des Bootshafens auf die Bodensee AG übertragen, 2008 auf die M.________, die umfirmierte und von den SBB an private Investoren verkaufte frühere Bodensee AG.

B.
Im November 2016 reichte die Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft AG ein Gesuch um teilweise Anpassung der erwähnten Konzession ein, mit dem Ziel, auf der Bunkerwiese einen Abenteuerspielplatz mit diversen Spielgeräten (etwa einem Spielschiff), Campinghütten, zwei Türmen sowie einem Kiosk erstellen und betreiben zu können. Gemäss dem Projekt soll der Spielplatz während der Sommermonate (bzw. der Hauptsaison) voll betrieben und der Zugang zum Gelände kostenpflichtig sein. In den Wintermonaten (bzw. der Nebensaison) soll lediglich ein Teil der Anlagen in Betrieb und das ganze Areal des Spielplatzes frei zugänglich sein. Dieser soll weiter so dimensioniert werden, dass der freie Zugang zur Uferpromenade auf der Bunkerwiese, zum See und zur südlich an die Bunkerwiese anschliessenden Mole weiterhin gewährleistet ist. Gegen das Vorhaben gingen diverse Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 30. April 2018 wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau die Einsprachen ab, soweit es diese nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb. Zugleich erteilte es der Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft AG - in teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der bestehenden Konzession für den Betrieb des Bootshafens - die Konzession für die Erstellung und den
Betrieb des geplanten Spielplatzes. Es befristete diese Konzession auf zehn Jahre.

C.
Gegen den Entscheid des Departements für Bau und Umwelt gelangten der A.________ und fünfzehn Einzelpersonen, die wie dieser bereits Einsprache erhoben hatten, gemeinsam an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 14. August 2019 (versandt am 22. November 2019) wies das Gericht das Rechtsmittel ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2020 an das Bundesgericht beantragen der A.________ und elf der am kantonalen Verfahren beteiligten Einzelpersonen gemeinsam, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das erwähnte Gesuch der Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft AG abzuweisen. Die Bunkerwiese solle der Allgemeinheit als frei begehbare Wiese erhalten bleiben. Eventualiter sei ein Fachgutachten zu den Auswirkungen des geplanten Spielplatzes auf das Ortsbild von Romanshorn anzuordnen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung. Auf gerichtliche Einladung hin haben sich auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vernehmen lassen. Ersteres beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Der A.________ und die beschwerdeführenden Einzelpersonen haben am 17. April und 9. Oktober 2020 weitere Stellungnahmen eingereicht. Die Bodensee-Schiffahrtsgesellschaft AG hat sich am 26. Oktober 2020 nochmals in der Hauptsache geäussert. Das Verwaltungsgericht hat auf eine zusätzliche Stellungnahme verzichtet.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Gegen den angefochtenen Entscheid steht somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt sind, ist strittig. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 146 II 276 E. 1; 145 I 121 E. 1). Soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, obliegt es nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG aber der beschwerdeführenden Person, darzutun, dass sie erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn es wie hier um die Befugnis zu einer Drittbeschwerde zulasten der Verfügungsadressatin geht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern eine beschwerdeführende Person zur Beschwerde zuzulassen ist (vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1, 400 E. 2).

2.

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Sie muss durch diesen stärker betroffen werden als eine beliebige Dritte bzw. ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit. Ihre tatsächliche oder rechtliche Situation muss grundsätzlich durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (vgl. BGE 133 II 353 E. 3, 400 E. 2.2, 409 E. 1.3, 249 E. 1.3.1). Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 89 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ferner unter anderem Organisationen, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (lit. d).

2.2. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) steht das Beschwerderecht namentlich Organisationen zu, die sich dem Heimatschutz widmen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings insbesondere, dass sie gesamtschweizerisch tätig sind (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer 1 (A.________) ist eine kantonal tätige Heimatschutzorganisation (vgl. Art. 1 und 2 der Vereinsstatuten vom 14. September 1996) und kann sich daher nicht auf dieses Beschwerderecht berufen (vgl. Urteile 1C 92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 1.2; 1C 617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Er ist im Weiteren zwar eine Sektion des Schweizer Heimatschutzes (vgl. Art. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 1 - Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2-5 der Bundesverfassung:7
a  das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;
b  die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen;
c  die Bestrebungen von Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen;
d  die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
dbis  die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
e  die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.
der Vereinsstatuten), führt jedoch Beschwerde in eigenem Namen, weshalb keine Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG vorliegt (vgl. Urteil 1C 531/2008 vom 10. März 2009 E. 3.5). Von vornherein nicht in Betracht kommt eine Berufung auf das Verbandsbeschwerderecht gemäss § 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. April 1992 zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat des Kantons Thurgau (NHG/TG; RB 450.1). Dieses kantonalrechtliche Beschwerderecht gilt vor Bundesgericht nicht (vgl. Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.3. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 bestimmt sich somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG. Er legt indessen nicht dar, dass er selbst oder die Mehrzahl seiner Mitglieder die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache hätte. Der von ihm angeführte statutarische Zweck, den Thurgau als gewachsenen Lebensraum zu schützen, zu pflegen und dessen Weiterentwicklung zu fördern (vgl. Art. 2 der Vereinsstatuten), begründet diese Beziehungsnähe nicht. Diese liegt auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer 1 ist daher auch nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Er rügt sodann nicht, er sei im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Heimatschutzvereinigungen, die gestützt auf ein kantonalrechtliches Verbandsbeschwerderecht am kantonalen Verfahren teilgenommen haben, grundsätzlich derartige Rügen vorbringen können (vgl. Urteile 1C 92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 1.3.1; 1C 617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2), kommt daher nicht zur Anwendung. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 kann demnach nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.

3.1. Bei den Beschwerdeführenden 2-12 handelt es sich um Einzelpersonen, deren Beschwerdebefugnis sich nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG richtet. Sie müssen somit insbesondere über die erwähnte spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (vgl. vorne E. 2.1). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Dabei gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zur beurteilen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.2; 139 II 279 E. 2.3; 123 II 376 E. 5b/bb).

3.1.1. Bei Bauprojekten muss die Beziehungsnähe insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Beschwerdebefugnis von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von rund 100 m zum Bauvorhaben befinden. Bei grösseren Entfernungen muss aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden, dass der Bau oder der Betrieb der Baute oder Anlage mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) führt. Es darf allerdings nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; 133 II 353 E. 3, 400 E. 2.2).

3.1.2. Schwierig ist die Abgrenzung zur Popularbeschwerde, wenn es um Nutzungsbeschränkungen für den öffentlichen Grund oder frei zugängliche (Wald- und Weide-) Gebiete geht. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen stellt das Bundesgericht auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung ab. Anwohnerinnen und Anwohner oder Pendlerinnen und Pendler, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig nutzen, sind zur Beschwerde befugt, während das bloss gelegentliche Befahren einer Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C 478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3; 1C 661/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.2).
Beschwerdeberechtigt ist ferner, wer zur Ausübung seines Gewerbes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes angewiesen ist und sich deshalb auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) berufen kann (vgl. BGE 128 I 136 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Im Urteil 1C 453/2014 vom 23. Februar 2015 (in: URP 2015 S. 234) prüfte das Bundesgericht unter diesem Blickwinkel die Befugnis von Bergführern sowie des lokalen Bergführervereins zur Anfechtung von zwei Wildruhezonen im Wallis. Es erwog, die blosse Behauptung der Bergführer, ihre Geschäftstätigkeit im betroffenen Gebiet auszuüben, genüge nicht; vielmehr müssten sie belegen, wie häufig sie die erwähnten Routen begingen und welche Einkommenseinbussen ihnen aus den Zugangsbeschränkungen drohten (E. 4.3).
Im vorgenannten Fall hatten auch die SAC-Sektion Monte Rosa und verschiedene ihrer in der Region ansässigen Mitglieder Beschwerde geführt, die geltend machten, die betroffenen Gebiete häufig für den Wintersport zu nutzen. Das Bundesgericht hielt fest, diese Personen könnten ihr Hobby in anderen Sektoren ausüben und seien daher in ihrer Freizeitgestaltung nicht wesentlich eingeschränkt. Sie seien deshalb von den Wildruhezonen nicht besonders oder intensiver betroffen als andere Personen. Es liefe auf die Zulassung der Popularbeschwerde hinaus, wenn es für die Beschwerdebefugnis genügen würde, ein Interesse an der Freizeitnutzung des fraglichen Gebiets geltend zu machen (E. 5.1).
Im Urteil 1C 661/2019 vom 13. Mai 2020 ging es um die Frage, ob der Verein IG Klettern Basler Jura, dessen Präsident und ein aktives Vereinsmitglied befugt sind, den Zonen- und Gestaltungsplan für ein Naturreservat anzufechten, weil die Sonderbauvorschriften ein Kletterverbot für ein im Reservatsperimeter gelegenes Klettergebiet vorsehen. Das Bundesgericht führte unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung aus, massgebend für die Beschwerdelegitimation bei Nutzungsbeschränkungen für den öffentlichen Grund oder allgemein zugängliche Gebiete sei in erster Linie die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Nutzung. Die Rechtsprechung sei dabei vor allem bei Freizeit- und Sportaktivitäten restriktiv. Verlangt werde, dass die angefochtene Nutzungsbeschränkung zu einer tatsächlichen und spürbaren Einschränkung der Freizeitgestaltung führe. Dies sei nicht der Fall, wenn nur ein kleines, selten begangenes Gebiet mit einem Kletterverbot belegt werde und in der Region zahlreiche weitere attraktive Klettergebiete zur Verfügung stünden (E. 5. 3).

3.2. Die Beschwerdeführenden 2-12 sind mit einer Ausnahme in Romanshorn wohnhaft. Sie machen jedoch weder geltend, sie wohnten im Umkreis von rund 100 m zum geplanten Spielplatz, noch bringen sie vor, der Bau oder der Betrieb der Anlage führte zu Immissionen, die sie beeinträchtigten. Ebenso wenig begründen sie die geltend gemachte Beschwerdebefugnis damit, sie erfüllten die Voraussetzungen für Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie leiten ihre Legitimation vielmehr daraus ab, dass sie "als Benützer der öffentlichen Bunkerwiese ein akutes Interesse am Schicksal des durch die Konzessionsänderung betroffenen Areals" hätten. Dies konkretisieren sie in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 dahingehend, sie stünden als Benützer der Bunkerwiese zu Erholungszwecken in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache. Sie wohnten in Romanshorn oder in der Umgebung und es sei ihnen ein Anliegen, die Bunkerwiese nach wie vor im unverfälschten Zustand besuchen und geniessen zu können, ohne Eintritt bezahlen und den Freizeitpark erdulden zu müssen.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2-12 soll sich demnach daraus ergeben, dass diese in oder in der Umgebung von Romanshorn wohnen, die Bunkerwiese in ihrer heutigen Form als der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliche Grünfläche zu Erholungs- bzw. Freizeitzwecken nutzen und dies auch künftig tun möchten. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei einer Realisierung des geplanten Spielplatzes wäre das Areal in den Sommermonaten (bzw. der Hauptsaison) der Öffentlichkeit grösstenteils nicht mehr frei und unentgeltlich zugänglich; zudem würde es mit den entsprechenden Anlagen und Installationen bebaut (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Das strittige Vorhaben hätte somit zur Folge, dass die Bunkerwiese in ihrer heutigen Form nicht mehr genutzt werden könnte. Insofern wirkte es sich im Ergebnis gleich aus wie ein Verbot dieser Nutzung. Mit Blick darauf erscheint es zwar richtig, bei der Prüfung der Legitimation der Beschwerdeführenden 2-12 nicht einzig auf die Kriterien abzustellen, die für Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben gelten. Die von diesen Beschwerdeführenden angeführten Umstände genügen jedoch nicht, um die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zu begründen. Vielmehr scheint es sachgerecht,
grundsätzlich die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Nutzungsbeschränkungen für den öffentlichen Grund oder allgemein zugängliche Gebiete heranzuziehen. Zwar wäre der Verlust der erwähnten Nutzungsmöglichkeit auch auf die baulichen Massnahmen für den geplanten Spielplatz zurückzuführen; diesem Umstand kommt für die Abgrenzung zur Popularbeschwerde jedoch keine massgebliche Bedeutung zu.

3.3.2. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 2-12 käme demnach nur in Betracht, wenn diese die Bunkerwiese in ihrer heutigen Form mit der in der erwähnten Rechtsprechung verlangten Häufigkeit und Regelmässigkeit zu Erholungs- bzw. Freizeitzwecken nutzen würden. Der mit der Realisierung des geplanten Spielplatzes einhergehende Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit müsste überdies eine tatsächliche und wesentliche Einschränkung ihrer Freizeitgestaltung oder ihrer Erholungsmöglichkeiten zur Folge haben. Zu diesen Voraussetzungen äussern sich die Beschwerdeführenden 2-12 indessen nicht. Weder führen sie aus, wie häufig und regelmässig sie die Grünfläche nutzen, noch legen sie dar, inwieweit sie durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit in ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Erholungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Vielmehr lassen sie es mit den zitierten Ausführungen zur Beschwerdebefugnis bewenden.

3.3.3. Dies genügt unter den vorliegenden Umständen nicht. Zwar hat die Erstinstanz die Einsprachelegitimation (u.a.) der Beschwerdeführenden 2-12 bejaht. Im vorinstanzlichen Verfahren war deren Beschwerdebefugnis jedoch heftig umstritten. Die Vorinstanz hat die Frage im angefochtenen Entscheid zudem offen gelassen, da der Beschwerdeführer 1 nach kantonalem Recht zur Verbandsbeschwerde befugt war. Vor Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 2-12 sodann erneut klar und mit ausführlicher Begründung bestritten. In dieser Situation durften es diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mit allgemeinen Ausführungen zur Beschwerdebefugnis bewenden lassen. Vielmehr hätten sie sich hinreichend mit der Frage auseinandersetzen und darlegen sollen, inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert sind, zumal dies auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Da sie dies nicht getan haben, können sie nicht als beschwerdebefugt betrachtet werden (vgl. vorne E. 1). Auf die Beschwerde kann daher auch in Bezug auf diese Beschwerdeführenden und damit insgesamt nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben zudem der Beschwerdegegnerin eine Parteienschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Romanshorn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur