SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 48 |
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IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 21 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
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1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder |
2 | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 21 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
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1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder |
2 | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 21 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
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1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder |
2 | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 21 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
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1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder |
2 | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
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1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; oder |
2 | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |