Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1974/2015

Urteil vom 3. Dezember 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ AG,

vertreten durch

Parteien Fürsprecher lic. iur. Ernst Hauser, LL.M., und/oder

Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausländische Rückwaren.

Sachverhalt:

A.
Am 19. und 30. April 2012 sowie am 7. Mai 2012 veranlagte die Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinfelden insgesamt drei für die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bestimmte Sendungen Allanblackia-Saatöl (nachfolgend: AB-Öl) antragsgemäss zur definitiven Einfuhr. Das Gesamtgewicht (Eigenmasse) dieser drei Sendungen betrug 177'960 kg. Der anlässlich der Einfuhr erhobene Abgabebetrag (Zollabgaben und Zollbegünstigungskontrollgebühren) belief sich auf insgesamt Fr. 274'744.90. Aus den entsprechenden Veranlagungsverfügungen geht hervor, dass die Zollpflichtige das AB-Öl zwecks Nachraffinierung und anschliessender Herstellung von Speiseölen und -fetten einführen liess.

B.
Am 4. Februar 2014 meldete die Zollpflichtige sieben Sendungen raffinierte pflanzliche Fette im Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 139'100 kg zur Ausfuhr an. Gleichzeitig ersuchte sie um "Rückerstattung der Einfuhr[zoll]abgaben wegen Wiederausfuhr" (so auch in ihrem Schreiben vom 28. März 2014 an das Zollinspektorat Rheinfelden-Autobahn [Beschwerdebeilage 22]).

C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion Basel das Gesuch mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Qualifikation der fraglichen Waren als ausländische Rückwaren bzw. für eine entsprechende Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben seien nicht erfüllt.

D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 23. Februar 2015 ab.

E.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben in Höhe von Fr. 274'744.90 (vgl. oben Bst. A) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Einfuhrzollabgaben im Betrag von Fr. 202'105.-- (keine Rückerstattung für Verarbeitungsverluste) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014 zurückzuerstatten. Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Anwendbarkeit von Art. 11 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 beantragt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu mit Datum vom 17. Juli 2015 eine Replik ein.

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31 , Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.3 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (vgl. Art. 21 ff . ZG) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - folgender Grundsatz: Die Behörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

2.

Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden unter anderem für inländische (Art. 10 ZG) und ausländische (Art. 11 ZG) "Rückwaren" vorgesehen. Da es sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um ausländische Ware handelt, ist im Folgenden in erster Linie auf die Bestimmungen von Art. 11 ZG einzugehen.

2.1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben (Art. 11 Abs. 1 ZG).

2.2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden (Art. 11 . Abs. 2 ZG).

2.3 Sodann wird Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 Abs. 3 ZG).

2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 4 ZG regelt der Bundesrat, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden. Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet (Art. 39
SR 631.01 Ordonnance du 1er novembre 2006 sur les douanes (OD)
OD Art. 39 Destruction sur le territoire douanier - (art. 11, al. 4, LD)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]).

3.

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass hinsichtlich des von ihr im April und Mai 2012 eingeführten AB-Öls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben nach Art. 11 ZG erfüllt seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen:

3.1 Dass die Ware "unverändert" gewesen sein soll, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Damit entfällt die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 ZG auf den vorliegenden Fall, was wiederum bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nichts aus der von ihr geltend gemachten "Unverkäuflichkeit" der Ware ableiten kann (vgl. E. 2.1).

3.2 Für verändert wieder ausgeführte Waren ist nach Art. 11 Abs. 2
SR 631.01 Ordonnance du 1er novembre 2006 sur les douanes (OD)
OD Art. 39 Destruction sur le territoire douanier - (art. 11, al. 4, LD)
ZG eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben möglich, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden (E. 2.2).

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Ergebnis unter Bezugnahme auf den Mangelbegriff des Kaufvertragsrechts geltend, mit dem fraglichen AB-Öl habe entgegen der Zusicherung der Verkäuferin kein marktfähiges Raffinat hergestellt werden können. Das fragliche Erzeugnis sei von ihren Kunden wegen unzureichender Qualität ("gurkiger Geschmack") zurückgewiesen worden. Die ausländische Verkäuferin habe diesen Mangel ausdrücklich anerkannt, das eingeführte (und in der Schweiz nachraffinierte) AB-Öl zurückgenommen und der Beschwerdeführerin den vollen Kaufpreis zurückerstattet.

3.2.2 Ob das allgemeine Kaufvertragsrecht vorliegend überhaupt alleine massgeblich ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Festgehalten werden kann aber, dass nach der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ware mangelhaft ist, wenn sie vom Vertrag abweicht, d.h. wenn ihr eine ausdrücklich zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt. Mithin beurteilt sich ausschliesslich nach Massgabe des konkreten Vertragsinhalts, ob ein (kaufrechtlicher) Mangel vorliegt oder nicht (vgl. BGE 114 II 239 E. 5a/aa; Urteil des BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.1).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat drei Sendungen AB-Öl im Gesamtgewicht von 177'960 kg importiert; dies in Kenntnis davon, dass die Ware eine zu hohe Konzentration an freien Fettsäuren (FFA) aufwies und daher (im Zustand anlässlich der Einfuhr) nicht zum Konsum in der Schweiz zugelassen war (vgl. E. 3.3). In der Folge hat sie über ein Jahr lang versucht, das AB-Öl in eine für die Schweiz marktfähige Beschaffenheit zu verarbeiten, was ihr letztlich jedoch nicht gelungen ist. Mit der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Verarbeitungsmethode zur Reduzierung der Anteile an freien Fettsäuren ("physikalisches Verfahren") konnte keine für ihre Kunden genügende Qualität des Raffinats erzielt werden (vgl. Schreiben der Abteilung Forschung & Entwicklung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 [Beschwerdebeilage 28]). Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz und entgegen der impliziten Behauptung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die gelieferte Ware bzw. Qualität des AB-Öls jener Ware bzw. Qualität entsprach, die vertraglich vereinbart und von der Beschwerdeführerin für eine Weiterverarbeitung in der Schweiz eingekauft worden war. Die Beschwerdeführerin hätte das gelieferte AB-Öl kaum über ein Jahr lang verarbeitet, hätte dieses von Anfang an nicht der vereinbarten bzw. vorausgesetzten und voraussetzbaren Qualität entsprochen.

3.2.4 Weiter ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen, dass die Verkäuferin der Beschwerdeführerin eine explizite oder - nach dem Vertrauensprinzip - implizite Zusicherung abgegeben hat, dass sich mit dem eingekauften AB-Öl und der Verarbeitungsmethode der Beschwerdeführerin ("physikalisches Verfahren") ein für deren Kunden zufriedenstellendes Erzeugnis herstellen lasse. Vielmehr handelte es sich beim gelieferten AB-Öl offenbar - gemäss Schreiben der Abteilung Forschung & Entwicklung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (Beschwerdebeilage 28) - um einen "neuartigen Fettstoff", bei dem die Verkäuferin "bislang [nur] mit dem alkalischen Prozess" Erfahrungen habe sammeln können. Da die Beschwerdeführerin jedoch "keine Zentrifugenlinie für die alkalische Neutralisation" besitze, habe sie - anders als die Verkäuferin - das "physikalische Verfahren" anwenden müssen. Dieses Verfahren habe "leider zu sensorisch unstabilen Resultaten" geführt.

3.2.5 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Einfuhrveranlagungsverfügungen, wonach das fragliche AB-Öl zwecks "Nachraffinierung und anschliessender Herstellung von Speiseölen und -fetten" importiert worden war (Beschwerdebeilagen 4-6), mögen allenfalls nahe legen, dass die Verkäuferin wusste, dass die Beschwerdeführerin versuchen würde, die fragliche Ware in eine in der Schweiz marktfähige Beschaffenheit zu verarbeiten. Allein deshalb lässt sich aber nicht bereits auf eine (explizite oder implizite) vertragliche Zusicherung der Verkäuferin schliessen, mit dem fraglichen AB-Öl und der von der Beschwerdeführerin verwendeten Verarbeitungsmethode lasse sich ein für deren Kunden zufriedenstellendes Raffinat herstellen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des E-mails der Verkäuferin vom 11. Juli 2012 (Beschwerdebeilage 37). Darin ist lediglich Folgendes festgehalten:

"[...] the findings of A._______ are confirmed by our taste panel, the refined AB [AB-Öl] is out of spec on taste, POV and FFA are within specification. The type of taste is a 'not fully deodorized' greenish bleached oil taste. I assume that the oil after rerefining (normally not advised) will be good in taste."

Dass der Geschmack des Raffinats nach Ansicht der Verkäuferin "out of spec[ification]" war, bestätigt insbesondere nicht, dass zwischen der Verkäuferin und der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, mit dem fraglichen AB-Öl und der fraglichen Verarbeitungsmethode ("physikalisches Verfahren") lasse sich ein Raffinat mit einer bestimmten (vertraglich vereinbarten) geschmacklichen Spezifikation herstellen. Aus dem "Einkaufskontrakt 73" vom 10. April 2012 (Beschwerdebeilage 24) geht dies ebenfalls nicht hervor, und die Beschwerdeführerin macht derlei auch nicht geltend. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, bestätigt die Verkäuferin im betreffenden E-mail auch nicht, "dass das Produkt normalerweise einen guten Geschmack aufweist". Vielmehr wird darin lediglich die Vermutung geäussert, dass das AB-Öl nach einer Nachraffinierung ("rerefining"), welche normalerweise nicht zu empfehlen sei ("normally not advised"), einen guten Geschmack aufweisen sollte.

3.2.6 Fraglich ist bei alledem ohnehin, weshalb die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Bestätigung der Mangelhaftigkeit der Ware durch die Verkäuferin ins Recht gelegt hat, obschon die Verkäuferin ihr gegenüber eine solche Bestätigung (zumindest mündlich) abgegeben haben soll. Dem bei den Akten liegenden Rückkaufvertrag vom 19. Dezember 2013 (Beschwerdebeilage 33) lässt sich jedenfalls keine solche Bestätigung entnehmen. Vielmehr ist dort in Ziff. 1.4 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst für die Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben verantwortlich sei und die Verkäuferin - sollte die Rückerstattung scheitern - die entsprechenden Kosten nicht übernehmen werde. Die Verkäuferin hätte eine solche vertragliche Regelung kaum durchsetzen können, hätte sie die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware gegenüber der Beschwerdeführerin tatsächlich anerkannt.

3.2.7 Im Ergebnis ist es dem unternehmerischen Risikobereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen, dass es ihr nicht gelungen ist, mit dem eingeführten AB-Öl ein für ihre Kunden zufriedenstellendes Raffinat zu erzeugen. Ein kaufvertragsrechtlicher Warenmangel ist - soweit relevant (E. 3.2.2) - nicht nachgewiesen. Auch sonst ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein Mangel im Sinn von Art. 11 Abs. 2
SR 631.01 Ordonnance du 1er novembre 2006 sur les douanes (OD)
OD Art. 39 Destruction sur le territoire douanier - (art. 11, al. 4, LD)
ZG vorliegen sollte. Die Folgen dieses Umstandes hat die Beschwerdeführerin zu tragen (E. 1.3).

Trifft all dies für die gesamte importierte Warenmenge zu, dann ohne weiteres auch für die darin enthaltenen Verarbeitungsverluste (Eventualantrag; vgl. Sachverhalt Bst. E).

3.2.8 Nach dem Gesagten fällt auch eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben gestützt auf Art. 11 Abs. 2
SR 631.01 Ordonnance du 1er novembre 2006 sur les douanes (OD)
OD Art. 39 Destruction sur le territoire douanier - (art. 11, al. 4, LD)
ZG ausser Betracht.

3.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG zu erfolgen hätte. Gemäss dieser Bestimmung werden Rückerstattung und Zollbefreiung für Waren gewährt, welche wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (E. 2.3; vgl. auch Ivo Gut, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, N. 11 zu Art. 11).

3.3.1 Zwar war das im April 2012 eingeführte AB-Öl bis zum 31. Dezember 2013 in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen. Dies änderte sich jedoch per 1. Januar 2014. Seither ist raffiniertes AB-Öl in der Schweiz zum Verkehr zugelassen, sofern es (u.a.) einen Anteil an freien Fettsäuren von höchstens 0,1% aufweist (Art. 5f Abs. 2 i.V.m. Anhang 6 der Verordnung vom 23. November 2005 des Eidgenössischen Departements des Innern über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse [SR 817.022.105]). Die fragliche Änderung wurde am 17. Dezember 2013 in der Amtlichen Sammlung (AS) Nr. 49 publiziert (AS 2013 4943).

Nun macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, es sei im Rahmen der von ihr durchgeführten Raffinierung "nur teilweise" gelungen, den für ein Inverkehrbringen in der Schweiz rechtlich vorausgesetzten Grenzwert von 0,1 % FFA zu erreichen.

3.3.2 Ob Art. 11 Abs. 3 ZG überhaupt auf Fälle anwendbar ist, in welchen ein Produkt, bewusst in einer Form, welche in der Schweiz nicht zugelassen ist, eingeführt wird, um es in der Folge in eine zugelassene Form zu verarbeiten, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 ZG scheitert nämlich vorliegend bereits daran, dass nicht erstellt ist, dass der für eine Zulassung von AB-Öl in der Schweiz vorgeschriebene Grenzwert von höchstens 0,1% FFA zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr des Öls im Februar 2014 immer noch überschritten wurde. Wie in E. 1.3 ausgeführt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für behauptete Tatsachen, aus denen sie Rechte (hier: die Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben) ableitet. Der Nachweis, dass die zurückgesandte Ware den Grenzwert von 0,1% FFA zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr überschritt und somit in der Schweiz nicht hätte in Verkehr gebracht werden dürfen, gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Im Gegenteil: Mit ihrer Aussage, eine Reduktion des FFA auf den nötigen Grenzwert sei "nur teilweise" gelungen, bestätigt die Beschwerdeführerin gerade, dass die für ein rechtskonformes Inverkehrbringen des Öls in der Schweiz nötige Reduktion des FFA eben zum Teil gelungen ist. Wie gross oder klein dieser Teil effektiv war, wird nicht dargelegt und kann im Nachhinein auch nicht mehr eruiert werden, zumal die Ware bereits wieder ausgeführt worden ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 1.3).

3.3.3 Inwiefern bei der ausgeführten Ware die übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss den erwähnten Vorschriften (vgl. E. 3.3.1) nicht erfüllt gewesen sein könnten, geht weder aus den Akten hervor, noch macht die Beschwerdeführerin dergleichen geltend.

3.3.4 Nach dem Dargelegten ist auch keine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZG angezeigt.

4.

4.1 Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 4 Emolument judiciaire dans les contestations pécuniaires - Dans les contestations pécuniaires, l'émolument judiciaire se monte à:
BGG).

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