Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3596/2015

Urteil vom3. September 2015

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Arbeitsgemeinschaft X._______ AG / Y._______ AG,

bestehend aus:

1.X._______ AG,

Parteien 2.Y._______ AG,

beide vertreten durch Christian Zuberbühler, Rechtsanwalt,

Steinerstrasse 34, Postfach 6, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,

KBB / Rechtsdienst,

Fellerstrasse 21, 3003 Bern,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stefan Scherler

und lic. iur. Patrick Schütz,

Marktgasse 1, Postfach 2276, 8401 Winterthur,

Vergabestelle,

und

Z._______ AG,

vertreten durch lic. iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt,

Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Öffentliches Beschaffungswesen,
Gegenstand Projekt "(b9124) Umbau und Neubau eines Verwaltungszentrums (VWZ) auf dem Areal am Guisanplatz 1 (G1) in Bern, 1. Etappe", SIMAP-Meldungsnummer 868015,
SIMAP-Projekt-ID 118751.

Sachverhalt:

A.

A.a Auf dem Areal des ehemaligen Eidgenössischen Zeughauses am Guisanplatz 1 in Bern soll in mehreren Etappen ein Verwaltungszentrum mit rund 4'700 Arbeitsplätzen entstehen. Für die Um- und Neubauten der ersten Etappe, umfassend rund 3'200 Arbeitsplätze, sind Entstehungskosten von rund CHF 325 Mio. veranschlagt. Die Um- und Neubauten dieser ersten Etappe erfolgen unter Führung des Bundesamts für Bauten und Logistik (im Folgenden: Vergabestelle).

A.b Am 3. November 2014 schrieb die Vergabestelle auf der Internetplattform SIMAP betreffend das Projekt "(b9124) Umbau und Neubau eines Verwaltungszentrums (VWZ) auf dem Areal am Guisanplatz 1 (G1) in Bern, 1. Etappe", die Aufträge BKP (Baukostenplannummer) 23 Elektroanlagen, BKP 24 Heizungs- und Kälteanlagen, BKP 244 Lüftungsanlagen und BKP 25 Sanitäranlagen im offenen Verfahren aus (SIMAP-Projekt-ID 118751; SIMAP-Meldungsnummer 841991). Der Auftrag BKP 244 umfasste die Lieferung und Installation der Lüftung und Klimatisierung für das Gebäude "Morgarten", bestehend aus Hauptgebäude (mehrheitlich Bestand) und zwei neuen Annexbauten Ost und West sowie weitere Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich der gebäudeübergreifenden Technikzentralen. Die Angebote waren bis zum 18. Dezember 2014 einzureichen.

A.c In der Folge gingen fristgerecht sechs Angebote ein, darunter dasjenige der Arbeitsgemeinschaft X._______ AG / Y._______ AG, bestehend aus der X._______ AG und der Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), dasjenige der Z._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) sowie dasjenige der zweitplatzierten Anbieterin.

B.
Am 15. Mai 2015 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 868015), dass sie den Zuschlag für BKP 244 Lüftungs- und Klimaanlagen an die Beschwerdegegnerin zum Preis von CHF 6'867'171.60 (exkl. MWSt.) erteilt habe. Zur Begründung des Zuschlagsentscheids führt die Vergabestelle an, dass es sich um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen handle.

Mit elektronischer Mitteilung vom gleichen Tag informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerinnen darüber, dass ihr Angebot für den Zuschlag nicht habe berücksichtigt werden können.

Die Beschwerdegegnerin erhielt insgesamt 470 von maximal 500 Punkten, während das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin mit 463 und das Angebot der Beschwerdeführerinnen mit 413 Punkten bewertet wurden.

C.
Gegen diesen Zuschlag erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Zuschlagsverfügung vom 15. Mai 2015 sei im Umfang von BKP 244 aufzuheben und der Zuschlag für BKP 244 sei den Beschwerdeführerinnen zu erteilen. Eventualiter beantragen sie, es sei die Zuschlagsverfügung vom 15. Mai 2015 im Umfang von BKP 244 vollumfänglich aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen insbesondere, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vergabestelle habe sich nicht an die von ihr definierten Eignungskriterien gehalten. Dies sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden sowie denjenigen der Rechtsgleichheit. Sowohl die erst- als auch die zweitplatzierte Offerentin seien mangels Erfüllung der Eignungskriterien vom Verfahren auszuschliessen.

Die Beschwerdeführerinnen machen einerseits geltend, die Vergabestelle habe im Formular 1 "Angaben zum Anbieter" Angaben zu den persönlichen Ressourcen verlangt, nämlich die Anzahl beschäftigter Mitarbeiter, welche für den Auftrag eingesetzt würden. Die geforderten Angaben würden sich ausdrücklich auf die Ressourcen in der anbietenden Geschäftseinheit / Filiale beziehen. Indessen verfüge im Raum Bern kein Anbieter über die personellen Ressourcen, um einen Auftrag von der Grössenordnung des vorliegenden auszuführen. Namentlich könnten weder die Zuschlagsempfängerin noch die mutmasslich zweitplatzierte Offerentin die erforderlichen personellen Ressourcen (alleine) mit der anbietenden Geschäftseinheit/Filiale stemmen. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten sich aus diesem Grund zu einer ARGE zusammengeschlossen.

Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren vor, die Vergabebehörde habe in ihren Ausschreibungsunterlagen, namentlich in Ziffern 6.2 und 19.2.1 der Fachbezogenen Bedingungen BBL und Fachplaner, Ventilatorenantriebe einzig und allein mit Flach- und Keilriemen vorgesehen. Andere Antriebsarten seien nicht vorgesehen, namentlich würden Direktläufer nirgends erwähnt. Entsprechend habe die Offerte der Beschwerdeführerinnen den Seven-Air Flachriemenantrieb enthalten. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin ausschreibungswidrig keinen Flachriemenantrieb offeriert. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin sei nicht konform mit den Ausschreibungsunterlagen, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei als unzulässige Variante einzustufen. Der Zuschlag sei infolgedessen rechtswidrig; die Beschwerdegegnerin sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Durch die Entgegennahme der Offerte der Zuschlagsempfängerin habe die Vergabestelle das in Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
und Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB verankerte Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzt.

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren überdies eine rechtswidrige Offertbereinigung. Es wäre Pflicht der Vergabebehörde gewesen, sämtliche Offerentinnen auf die Möglichkeit, Direktantriebe zu offerieren, aufmerksam zu machen, und ihnen eine Frist anzusetzen zur Einreichung von mit dem Angebot der Zuschlagsempfängerin vergleichbaren Offerten. Die Verga-bebehörde habe dies nicht gemacht und damit ihre Pflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB verletzt. Damit habe sie auch den Grundsatz der Fairness und Transparenz der Vergleichbarmachung verletzt. Weiter habe die Vergabebehörde auf unzulässige Weise die Verfahrensschritte der technischen Bereinigung einerseits und der Abgebotsrunden vermischt. Verhandlungsrunden dürften erst geführt werden, wenn bereinigte Angebote vorlägen. Die Vergabebehörde hätte im Rahmen der Bereinigung der eingegangenen Offerten erkennen müssen, dass diese nicht vergleichbar seien, da die Kosten für den Unterhalt der direktangetriebenen Ventilatoren der Zuschlagsempfängerin markant höher seien als diejenigen der Ventilatoren mit Riemenantrieb. Anstatt schon die Abgebotsrunde einzuleiten, hätte die Vergabebehörde daher zuerst die technische Bereinigung an die Hand nehmen müssen. Sodann seien zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der ursprünglichen Offerten und der darauf folgenden Abgebotsrunde verschiedentlich Unterofferten abgeändert worden, mutmasslich seitens von Unterlieferanten zuhanden mehrerer Offerenten. Die Beschwerdeführerinnen gingen davon aus, dass ihr Angebot erst nach der Abgebotsrunde von zwei Offerentinnen, die im Rahmen der Abgebotsrunde unzulässige Änderungen an der Offerte vorgenommen hätten, überholt worden sei. Dies habe die Vergabebehörde ohne Weiteres zugelassen. Auch dieses Verhalten sei krass rechtswidrig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB) verbiete, dass ein Submittent im Rahmen der Offertbereinigung ein Angebot ergänze oder ändere.

Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerinnen sei evident. Als Verfügungsadressatinnen und Offerentinnen in bisherigen und künftigen Verfahren seien sie darauf angewiesen, dass Vergabeverfahren rechtsstaatlich ablaufen würden und namentlich den Geboten der Gleichbehandlung und Transparenz Genüge getan werde. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen gingen insoweit mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährung eines rechtlich einwandfreien Verfahrens und eines effektiven Rechtsschutzes Hand in Hand. Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen seien nicht ersichtlich. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Juni 2015 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehren, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.

E.
Die Vergabestelle beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2015, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen und die Beschwerde sei ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei im Fall eines Eintretens auf die Beschwerde der Vergabestelle Frist anzusetzen, um zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen, sowie, eventualiter, sei, ebenfalls im Sinn des Eintretens auf die Beschwerde, das Begehren um Akteneinsicht gutzuheissen, soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritten entgegenstünden.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sei die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Dies im Wesentlichen deshalb, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelinge, die zweitplatzierte Anbieterin zu überholen. Die Beschwerdegegnerin habe 470 Punkte, die Zweitplatzierte 463 Punkte und die Beschwerdeführerinnen 413 Punkte erzielt. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen sei im Ergebnis rund eine halbe Million Franken teurer gewesen als dasjenige der Zuschlagsempfängerin und CHF 600'000.- teurer als dasjenige der Zweitplatzierten. Allein die Preisdifferenz mache 40 Punkte zwischen der Zweitplatzierten und den Beschwerdeführerinnen aus.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts sei nur zur Beschwerde legitimiert, wer im Fall der Aufhebung des Zuschlags die Chance habe, selbst den Zuschlag zu erhalten. Auch eine Neuevaluation würde nichts weiter zu Tage fördern, als dass der Zuschlag wiederum der heutigen Zuschlagsempfängerin erteilt würde, allenfalls der Zweitplatzierten. Selbst mit einem neuen Angebot mit Direktantrieben könnten die Beschwerdeführerinnen die Lücke zur Zweitplatzierten, die wie die Beschwerdeführerinnen Riemenantriebe angeboten habe, nicht schliessen.

Die Vergabestelle erachtet die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Rüge betreffend die Frage der personellen Ressourcen als nicht nachvollziehbar. Sie bestreitet auch, dass gemäss den Fachbezogenen Bedingungen BBL und Fachplaner der Einbau bzw. die Offerierung eines Flachriemenantriebs ein zwingendes Ausschreibungskriterium sei. Überdies beschlage die Frage, mit welchem Antrieb ein Lüftungsmonoblock (Einheit) arbeite, eine Antriebseinheit, die rund CHF 3'000.- koste. Jeder Monoblock koste zwischen rund CHF 100'000.- bis CHF 130'000.-. Bezüglich des Beschaffungswerts von rund 7,4 Mio. CHF handle es sich demnach um einen Aspekt von absolut untergeordneter Natur. Die Vergabestelle bestreitet ferner, im Rahmen der Abgebotsrunde eine unzulässige technische Bereinigung einer Offerte zugelassen zu haben. Abschliessend weist die Vergabestelle darauf hin, dass das allfällige Eintreten auf die Beschwerde erhebliche Auswirkungen auf das Einhalten der Meilensteine im Projekt- bzw. Gesamtprojektterminplan haben werde. Der vorliegende Auftrag BKP 244/245 bilde Teil eines Bauprojekts im Rahmen von 325 Mio. CHF. Als Baubeginn sei der 1. Januar 2016 geplant. Mit der nötigen Vorlaufzeit sollte der Vertrag im September 2015 abgeschlossen werden. Es bestünden Abhängigkeiten zu den weiteren, unangefochten gebliebenen Aufträgen. Wenn die Lüftungsleistungen nicht termingerecht erbracht werden könnten, führe dies zu einer gesamthaften Verzögerung, und aus der Verzögerung des Endtermins entstünden Kosten.

F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Abweisung der Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Vergabestelle in deren Vernehmlassung vollumfänglich anschliesse. Selbst bei einem nachträglichen Ausschluss der Beschwerdegegnerin müsste die zweitrangierte Anbieterin den Zuschlag erhalten. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen hätten demnach so oder so keine reelle Aussicht, den Zuschlag zu erhalten. Es ergebe sich weder aus der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen, dass nur Anbieterinnen mit Sitz in Bern zugelassen seien. Die Beschwerdegegnerin mit Sitz in (...) habe das Angebot über ihre Zweigniederlassung Bern eingereicht. Die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen würden für die Realisierung des Auftrags für die Lüftungs- und Klimaanlagen (BKP 244) vollauf genügen. Sodann sei die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Ausschreibung mache eine verbindliche Vorgabe, welche Fabrikate für die Monoblocs und für die darin vom Dritthersteller verbauten Ventilatoren mit welcher Antriebsart angeboten werden müssten, unzutreffend. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, erübrige sich eine Interessenabwägung, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen.

G.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest.

H.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 erhielten die Beschwerdeführerinnen Einsicht in die teilweise abgedeckten E-Mails vom 16. Februar 2015, mit welcher die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin und die später zweitplatzierte Anbieterin zur technischen Bereinigung und einem allfälligen Abgebot eingeladen hatte, und es wurde ihnen der Name der zweitplatzierten Anbieterin mitgeteilt.

I.
Die Beschwerdeführerinnen halten mit Stellungnahme vom 28. August 2015 an ihren Standpunkten fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 beziehungsweise BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwen-dungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs-wesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB; vgl. Anhang 1 Annex 1 zum GPA).

Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 3. November 2014 von einem Bauauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen Vertrag über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT-Übereinkommens.

Die ausgeschriebenen Leistungen des Auftrags BKP 244 Lüftungs- und Klimaanlagen werden im Rahmen des Um- und Neubaus eines Verwaltungszentrums, 1. Etappe, erbracht. Es handelt sich demnach offensichtlich und unbestrittenermassen um einen Bauauftrag, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt. Die Beschaffung fällt damit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
und Abs. 2 BöB in den Anwendungsbereich des BöB.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 (SR 172.056.12) beträgt der Schwellenwert für Bauwerke 8,7 Mio. CHF. Bei der Vergabe von mehreren Bauaufträgen im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauwerks ist grundsätzlich ihr Gesamtwert massgebend. Der Bundesrat legt den Wert der einzelnen Bauaufträge fest, die auf jeden Fall den Bestimmungen des BöB unterstehen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
BöB). Entscheidend ist, ob im Gegenstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvorhabens (Neubau oder Sanierung) zu sehen ist. Vergibt eine Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so unterstehen diese auf jeden Fall dem BöB, wenn ihr Wert je einzeln 2 Mio. CHF erreicht oder ihr Wert insgesamt mehr als 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerkes ausmacht (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz 309; Art. 14
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 14 Anwendungsbereich - 1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
1    Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2    Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3    Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Der Auftrag BKP 244 Lüftungs- und Klimaanlagen wurden im Rahmen eines Gesamtwerks, nämlich des Um- und Neubaus eines Verwaltungszentrums, 1. Etappe, vergeben, dessen Entstehungskosten die Vergabestelle auf rund 325 Mio. CHF beziffert hat (vgl. Ziffer 2.5 der Ausschreibung). Der Wert des Gesamtwerks erreicht somit offensichtlich den für Bauwerke massgeblichen Schwellenwert; auch übersteigt der Wert des Auftrags BKP 244 den Betrag von 2 Mio. CHF.

Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung fällt demnach auch vom Beschaffungsgegenstand her in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht.

Ausnahmen im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB sind nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts können Mitglieder eines nicht berücksichtigten Konsortiums nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid Beschwerde führen (BVGE 2008/7 E. 2.2.2; BGE 131 I 159 E. 5; Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1307 f.). Vorliegend haben die beiden Beschwerdeführerinnen, welche die Arbeitsgemeinschaft X._______ AG / Y._______ AG bilden, gemeinsam Beschwerde erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und sind durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde nicht ihnen erteilt - besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Diese formelle Beschwer und das besondere Berührtsein sind zwar (in der Regel) notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzungen für die Legitimation. Zusätzlich ist auch ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG): Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann.

4.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerinnen ein derartiges schutzwürdiges Interesse aufweisen.

4.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.) genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, sofern die Beschwerde gutgeheissen und der Zuschlag aufgehoben würde, die Wirkung dieses Entscheides nicht auf die Anfechtenden beschränkt wäre. Führt ein Anbieter, der nicht im zweiten Platz platziert wurde, Beschwerde, hängt seine Legitimation daher davon ab, ob bei einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids möglicherweise er selbst oder vielmehr die vor ihm Rangierten zum Zuge kämen.

Diese Frage ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. In der Regel rügt der weiter hinten platzierte Anbieter daher, dass nicht nur der Zuschlagsempfänger, sondern auch die übrigen vor ihm platzierten Mitbewerber auszuschliessen oder schlechter als er selbst zu bewerten gewesen wären oder aber dass ein derart gravierender Verfahrensmangel vorliege, dass das Verfahren ganz oder teilweise neu durchgeführt werden müsse. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1; BGE 137 II 313 E. 3.3.3). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1, mit Hinweisen).

In einem Vergabeverfahren wird einem nicht berücksichtigten Anbieter in der Regel keine Einsicht in die Vergabeakten gewährt, bevor er in seiner Beschwerde seine Legitimation darzulegen hat (vgl. Art. 26
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB, Galli/ Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1363). Hinzu kommt, dass die Vergabestelle anlässlich der Begründung des Zuschlags dem nicht berücksichtigten Anbieter zwar die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung, den Namen des berücksichtigten Anbieters sowie die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile von dessen Angebot bekanntzugeben hat (vgl. Art. 23 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 23 Elektronische Auktionen - 1 Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
1    Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2    Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a  auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3    Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:
a  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b  das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4    Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5    Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
BöB), im Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist, dass sie analoge Informationen über die übrigen vorrangig platzierten Anbieter abgibt. Diese Beweiserschwernis ist zu berücksichtigen bei der Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der für die Legitimation massgeblichen Sachverhaltsumstände zu stellen sind.

4.2 Im vorliegenden Vergabeverfahren kam die Vergabestelle zum Schluss, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerinnen sowie die zweitplatzierte Anbieterin die Eignungskriterien erfüllten. Im Rahmen der Prüfung der Zuschlagskriterien erhielten die Beschwerdeführerinnen dann aber von gesamthaft 500 möglichen Punkten nur 413, wogegen die Beschwerdeführerin 470 Punkte und die zweitplatzierte Offerentin 463 Punkte erzielten. Die Beschwerdeführerinnen erreichten damit nur den dritten Rang.

4.3 In ihrer Beschwerde beziehen sich die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und machen in Bezug auf die Legitimationsfrage geltend, sowohl die erst- als auch die zweitplatzierte Offerentin hätten das in der Ausschreibung verlangte Eignungskriterium E1.2 "Ausreichende personelle Ressourcen" nicht erfüllt, weshalb sie vom Vergabeverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen.

4.3.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB). Fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren.

Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB lautet:

"Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf."

Als Nachweise in diesem Sinn gelten die Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen (VöB, Anhang 3, Ziffer 4), sowie die Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags (VöB, Anhang 3, Ziffer 4).

4.3.2 Eignungskriterien dienen somit dazu, den Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter zu erbringen. Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann daher nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden (vgl. BGE139 II 489 E. 2.2.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz.580).

4.3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Vergabestelle in Ziff. 3.8 der Ausschreibung zwei Eignungskriterien festgelegt:

E1: Technische Leistungsfähigkeit

E2: Wirtschaftliche / finanzielle Leistungsfähigkeit

Hinsichtlich des Eignungskriteriums 1 "Technische Leistungsfähigkeit" mussten gemäss Ziffer 3.8 der Ausschreibung mit Bezug auf den Auftrag BKP 244 Lüftungs- und Klimaanlagen die folgenden Eignungsnachweise erbracht werden:

"E1.1: Referenzen (...) über die Ausführung von 2 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekten (...) in den letzten ca. 5 Jahren. (...).

E1.2: Ausreichende personelle Ressourcen zur termingerechten Realisierung des Bauvorhabens. Der Nachweis ist auf dem Formular 1 zu erbringen. Ergänzend zum Formular 1 muss der Ressourcenplan des Anbieters beigelegt werden. Der vom Anbieter ausgefüllte Ressourcenplan wird zur Plausibilisierung der ausreichenden Ressourcen hinzugezogen.

E1.3: Angebotssumme dividiert durch 2.5 30% des Jahresumsatzes des Anbieters (...).

E1.4: Eine Sicherheitserklärung (PSP) ohne Auflagen betreffend sämtlicher an der Ausführung der sicherheitsrelevanten Teile des Auftrages beteiligten Mitarbeiter. (...).

E1.5: Nachweis über genügende berufliche Qualifizierung der Schlüsselpersonen: (...)."

4.3.4 Das Formular 1 ("Angaben zum Anbieter") sah vor, dass die Anbieter unter dem Titel "Der Anbieter verfügt über folgende Ressourcen in der anbietenden Geschäftseinheit/Filiale" das Total der beschäftigten Mitarbeiter anzugeben und, nach den verschiedenen Funktionen aufgeschlüsselt, die Anzahl der Mitarbeiter einzutragen hatten, die sie für den Auftrag einsetzen würden.

4.3.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen nun, die von der Vergabestelle im Formular 1 "Angaben zum Anbieter" geforderten Angaben bezögen sich ausdrücklich auf die Ressourcen in der anbietenden Geschäftseinheit bzw. Filiale. Im Raum Bern verfüge aber kein Anbieter über die personellen Ressourcen, um einen Auftrag von der Grössenordnung des vorliegenden auszuführen. Aus diesem Grund hätten sich die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu einer ARGE zusammengeschlossen. Namentlich vermöchten weder die Zuschlagsempfängerin noch die mutmasslich zweitplatzierte Offerentin die erforderlichen personellen Ressourcen (alleine) mit der anbietenden Geschäftseinheit/Filiale zu stemmen. Die Vergabestelle sei daher offensichtlich von den Ausschreibungsvorgaben abgewichen und habe die gesamte Holding, und nicht nur die Geschäftseinheit/Filiale Bern als massgebend bewertet, was unzulässig sei. Bei korrekter Auslegung hätten sowohl die Zuschlagsempfängerin wie auch die mutmasslich zweitplatzierte Offerentin vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen.

Die Vergabestelle bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin und die zweitplatzierte Anbieterin das Eignungskriterium E1.2 "Ausreichende personelle Ressourcen" nicht erfüllen würden. In der Ausschreibung finde sich keine Vorgabe, wonach die "Geschäftseinheit/Filiale" im Raum Bern angesiedelt sein müsse. Eine solche Lokalisierung des Anbieterkreises wäre ohnehin unzulässig. Sinn und Zweck des Formulars 1 sei, dass diejenigen personellen Ressourcen nachgewiesen würden, die konkret für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen würden. Die Zuschlagsempfängerin sei eine AG mit Sitz in (...) und zehn Zweigniederlassungen, eine davon in Bern. Sie sei vorliegend nicht einmal angehalten gewesen, sich auf ihre Einheit Region Bern Mitte einzuschränken, sondern hätte ausschreibungskonform auch mit der gesamten Unternehmung anbieten können. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfange umso weniger, als ausschreibungskonform auch Subunternehmer zugelassen gewesen seien. Konnten sich die Beschwerdeführerinnen zu einer ARGE zusammenschliessen, könne eine schweizweite Unternehmung ihrerseits auch mit mehreren Filialen oder Geschäftseinheiten anbieten. Wesentlich bleibe einzig die Sicherstellung der Ressourcen für den konkreten Auftrag.

Auch die Beschwerdegegnerin argumentiert, weder aus der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich, dass nur Anbieterinnen mit Sitz in Bern zugelassen seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz in (...) und habe das Angebot über ihre Zweigniederlassung Bern eingereicht. Sie habe auf dem Formular 1 zulässigerweise die Ressourcen der Zweigniederlassung Bern, ergänzt um diejenigen der übrigen Standorte der Gebietseinheit Region Mitte, ausgewiesen.

4.3.6 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1, mit Hinweisen). In Bezug auf die Formulierung der Eignungskriterien dürfen die Anbieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht, andernfalls muss sie das betreffende Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen möglichst detailliert zu umschreiben, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O. Rz. 566, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall enthielten die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien keinerlei Vorgabe, dass die für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter bei einer Geschäftseinheit oder Filiale im Raum Bern angestellt sein müssten. Eine derartige Bedingung lässt sich auch dem Formular 1 nicht entnehmen. Wie die Vergabestelle zu Recht darlegt, würde eine solche Einschränkung auch offensichtlich Art. VII GPA und Art. 8
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB widersprechen.

4.3.7 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es gehe gar nicht darum, dass eine Offerentin in Bern ansässig sein müsse, sondern darum, dass die anbietende Geschäftseinheit bzw. Filiale selbst die Anforderungen an die personellen Ressourcen erfüllen müsse.

Diese Frage könnte sich dann stellen, wenn eine anbietende Filiale ein juristisch selbständiges Unternehmen ist, welches Ressourcen einer Konzernschwester oder -mutter einsetzen will, obwohl in den Ausschreibungsbestimmungen vorgesehen ist, dass unternehmensfremde personelle Ressourcen nicht oder nur in bestimmtem Umfang und nach offizieller Deklaration eingesetzt werden dürfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.4). Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da es sich bei den Zweigniederlassungen der Beschwerdegegnerin nicht um rechtlich selbständige Unternehmen handelt. Insbesondere aber machen die Beschwerdeführerinnen selbst nicht geltend, dass sich diese Frage in Bezug auf die zweitplatzierte Anbieterin stelle. Diese - den Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren bekannt gegebene zweitplatzierte Anbieterin - hat ihren Hauptsitz in (...) und damit weniger als eine halbe Stunde Fahrzeit von der Baustelle entfernt, so dass dem Einsatz der dort angestellten Mitarbeiter offensichtlich nichts entgegengestanden hätte.

4.3.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen argumentieren, die zweitplatzierte Anbieterin erfülle das Eignungskriterium 1.2 nicht, ist ihre Argumentation daher offensichtlich haltlos.

4.4 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vergabebehörde habe in ihren Ausschreibungsunterlagen, namentlich in den Ziffern 6.2 und 19.2.1 der Fachbezogenen Bedingungen BBL und Fachplaner, Ventilatorenantriebe einzig und allein mit Flach- und Keilriemen vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin habe indessen ausschreibungswidrig keinen Flachriemenantrieb offeriert. Ihre Offerte sei daher nicht konform mit den Ausschreibungsunterlagen, weshalb der Zuschlag rechtswidrig sei.

Es ist unbestritten, dass die zweitplatzierte Anbieterin - wie die Beschwerdeführerinnen - in ihrem Angebot Flachriemen vorgesehen hatte. Diese Rüge ist daher in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert sind oder nicht, irrelevant. Selbst wenn sie sich als begründet erweisen würde, würde dadurch höchstens das Angebot der Zuschlagsempfängerin ausgeschlossen, nicht auch das Angebot der Zweitplatzierten. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Rüge denn auch nicht im Kontext der Legitimationsfrage erwähnt.

4.5 Die Beschwerdeführerinnen erachten auch das Verfahren zur Offertbereinigung und die von der Vergabestelle durchgeführte Abgebotsrunde als rechtswidrig. Sie vertreten die Auffassung, es wäre Pflicht der Verga-bebehörde gewesen, sämtliche Offerentinnen auf die Möglichkeit, Direktantriebe zu offerieren, aufmerksam zu machen, und ihnen eine Frist anzusetzen zur Einreichung von mit dem Angebot der Zuschlagsempfängerin vergleichbaren Offerten. Die Vergabebehörde habe auf unzulässige Weise die Verfahrensschritte der technischen Bereinigung einerseits und der Abgebotsrunden vermischt. Verhandlungsrunden dürften erst geführt werden, wenn bereinigte Angebote vorlägen. Die Vergabebehörde hätte im Rahmen der Bereinigung der eingegangenen Offerten erkennen müssen, dass diese nicht vergleichbar seien, da die Kosten für den Unterhalt der direktangetriebenen Ventilatoren der Zuschlagsempfängerin markant höher seien als diejenigen der Ventilatoren mit Riemenantrieb. Anstatt schon die Abgebotsrunde einzuleiten, hätte die Vergabebehörde vielmehr die technische Bereinigung an die Hand nehmen müssen. Die Vergabestelle habe im Rahmen dieser Abgebotsrunde auch rechtswidrig neue Angebote zugelassen. Mutmasslich sei das Angebot der Beschwerdeführerinnen erst nach der Abgebotsrunde noch von zwei Offerentinnen überholt worden, welche im Rahmen der Abgebotsrunde unzulässige Änderungen an der Offerte vorgenommen hätten.

Die Vergabestelle bestreitet diese Vorwürfe, insbesondere bestreitet sie, im Rahmen der Abgebotsrunde eine unzulässige technische Bereinigung bzw. inhaltliche Änderung einer Offerte zugelassen zu haben.

4.5.1 Die Beschwerdeführerinnen haben erstmals in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2015 geltend gemacht, die von ihnen behaupteten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Offertbereiniung bzw. der Abgebotsrunde seien in Bezug auf die Legitimationsfrage relevant. Diesbezüglich führen sie indessen lediglich aus, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Vergabestelle betreffe neben der Zuschlagsempfängerin auch die Zweitplatzierte, weshalb ihre Legitimation gegeben sei.

4.5.2 Sie haben indessen nicht dargetan, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie mutmassen, dass die Zweitplatzierte im Rahmen der Abgebotsrunde unzulässige Änderungen an ihrer Offerte vorgenommen habe. Die Vergabestelle bestreitet derartige Änderungen ausdrücklich, und auch die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass dies gemäss der Einladung der Vergabestelle zu einem allfälligen Abgebot nicht zulässig gewesen war.

Die Argumente, welche die Beschwerdeführerinnen anführen um darzulegen, dass das Angebot der Zweitplatzierten auszuschliessen gewesen wäre, erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet.

Wie dargelegt (vgl. E. 4.1), verfügt ein nicht berücksichtigter Anbieter unter Umständen über fast keine Informationen über die vor ihm platzierten, aber ebenfalls nicht berücksichtigten Angebote. Soweit er daher in Bezug auf seine Legitimation glaubhaft zu machen hat, dass nicht nur der Zuschlag, sondern auch diese schlechtere Platzierung unzulässig gewesen sei, kann daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung offensichtlich kein voller Beweis aller für diese Frage massgeblichen Sachverhaltsumstände verlangt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Erschwernis ist aber von einem Beschwerdeführer zu verlangen, dass er seine Legitimation zumindest anhand von konkreten Anhaltspunkten glaubhaft bzw. "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht" ("rende vraisemblable"). Eine reine "Mutmassung", für welche keinerlei konkrete Belege oder Indizien angeführt werden, kann dafür nicht ausreichen.

4.5.3 Die Beschwerdeführerinnen machen auch nicht geltend, die von ihnen behaupteten Verfahrensfehler seien derart gravierend, dass deswegen das Vergabeverfahren ganz oder teilweise wiederholt werden müsste. So stellen sie insbesondere kein entsprechendes Rechtsbegehren, sondern beantragen eine reformatorische Gutheissung im Sinne eines direkten Zuschlags an sie selbst bzw., eventualiter, eine Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

4.6 Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführerinnen somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und dass, sofern ihre Rügen in Bezug auf den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin begründet wären, sie, und nicht die vor ihnen im zweiten Rang platzierte Mitbewerberin den Zuschlag erhalten würde. Sie sind daher zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert.

5.
Die Beschwerdeführerinnen haben Einsicht in "sämtliche entscheidwesentlichen Unterlagen" beantragt, sämtliche Unterlagen betreffend direktangetriebene Ventilatoren der Zuschlagsempfängerin, namentlich alle diesbezüglichen Kostenrechnungen, die Rangierung der Offerierenden vor Durchführung der Abgebotsrunden, eingeholte Referenzen betreffend die Beschwerdeführenden und in das Aktenverzeichnis zuhanden der Beschwerdeinstanz.

5.1 Inwieweit bzw. in welchem Ausmass ein Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zuschlag Anspruch auf Akteneinsicht hat, wenn seine Legitimation bestritten ist und ein möglicher Nichteintretensentscheid sich abzeichnet, ist differenziert zu beurteilen.

Einerseits gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Akteneinsichtsrecht an die Parteistellung gebunden ist (vgl. Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 503). Die Beschwerdelegitimation ist insofern eine Voraussetzung für den Anspruch auf Akteneinsicht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, in Vergabeverfahren die Akteneinsicht überhaupt erst im Rechtsmittelverfahren stattfinden kann, da ein entsprechendes Recht im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 26
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB, Galli/
Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1363). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in einem anderen Verfahren entschieden, einem Beschwerdeführer sei in dieser Situation jedenfalls Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche in Bezug auf die Legitimationsfrage relevant seien (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-2197/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1368).

5.2 Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die angesichts ihrer Argumentation für die Legitimationsfrage relevant erscheinen könnten, soweit ihre Rügen konkrete Anhaltspunkte enthielten und die Einsicht unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der zweitplatzierten Anbieterin als zulässig erschien.

So wurde ihnen der Name der zweitplatzierten Anbieterin mitgeteilt und sie erhielten Einsicht in die teilweise abgedeckten E-Mails vom 16. Februar 2015, mit welchen die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin und die später zweitplatzierte Anbieterin zur technischen Bereinigung und einem allfälligen Abgebot eingeladen hatte.

Bezüglich ihrer Behauptung, dass die zweitplatzierte Anbieterin ihre Offerte im Abgebotsverfahren geändert haben könnte, haben die Beschwerdeführerinnen indessen, wie dargelegt, keinerlei konkrete Anhaltspunkte angeführt, welche sie zu dieser "Mutmassung" veranlasst haben könnten, weshalb ein Anspruch auf Einsicht in die Offerte der zweitplatzierten Anbieterin zu verneinen ist.

5.3 Die Frage, inwieweit den Beschwerdeführerinnen Einsicht in weitere Akten, insbesondere in die Offerte der Zuschlagsempfängerin oder in deren Bewertung gewährt werden könnte, hätte sich nur gestellt, wenn auf ihre Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Da sie indessen, wie dargelegt, nicht beschwerdelegitimiert sind, sind diese Akten offensichtlich nicht entscheidrelevant, und es besteht kein Anspruch auf Einsicht.

6.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist daher nicht einzutreten.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Beschwerdegegnerin war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht. Die der Beschwerdegegnerin zuzusprechende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist daher ermessensweise und aufgrund der Akten auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.- entnommen, und den Beschwerdeführerinnen wird der Betrag von CHF 7'000.- zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit CHF 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 118751; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 4. September 2015