Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6608/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;

Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

Parteien
1. D._______,
2. E._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer (Zürich),
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
unerlaubter Effektenhandel / Verbot der Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot.

Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing & Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, indem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen Angebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbundenen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermittlungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertätigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Personen: A.X._______, B.X._______, C._______, D._______ (Beschwerdeführer 1), E._______ (Beschwerdeführer 2), F._______, G._______, H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), Hematec Holding AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG (Bel Air; Knonau), Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG sowie Z._______ AG. Als superprovisorische Massnahme wurde den Organen der betroffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustimmung des jeweiligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Personen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den soeben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsadressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per 31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3 nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September 2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Handelsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidatoren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht börsenkotierte Ak- tien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Die Gruppenzugehörigen hätten den Aktienhandel gewerbsmäs- sig betrieben mit dem Ziel, sich und die nahestehenden Gesellschaften und Personen regelmässig zu finanzieren. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Hematec, die Herma und die Ü._______ AG aufmerksam (vgl. oben, A.a.). Am 25. Juni 2007 setzte die Vorin- stanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwalt U2_______ als Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Hematec, der Herma, der Ü._______ AG und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Im daraus resultierenden Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2007 kam Rechtsanwalt U2_______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 eine zentrale und federführende Person der Hematec und wirtschaftlich Berechtigter der Herma sei (B 01 942); der Beschwerdeführer 2 stehe zum Beschwerdeführer 1 in einem Abhängigkeitsverhältnis (B 01 923 f.). In einer Stellungnahme vom 10. August 2007 bestritt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Untersuchungsbeauftragten. Die Hematec erklärte in einem Schreiben vom 3. August 2007, der Beschwerdeführer 1 übe keinen aktiven Einfluss auf die Hematec aus und sei lediglich Untermieter in deren Geschäftsräumlichkeiten (A 04 705). Der Beschwerdeführer 2 nahm sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Herma Stellung; er bestritt, vom Beschwerdeführer 1 abhängig zu sein (A 04 815).
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen der als Emissionhaus tätigen Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es existierten Übereinstimmungen mit mehreren Domizilen von Gesellschaften der Gruppe. Es bestünden offensichtlich enge Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt, indem er Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert und Aktienkaufverträge für die Hematec unterzeichnet habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehöriger einzustufen. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung dafür zu betreiben (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht aufgrund der über die Herma angeordneten Konkurseröffnung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 (als Verwaltungsrat der Herma) seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen werde. Im Sinne des Anlegerschutzes rechtfertige sich deshalb auch ihm gegenüber ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für diese Tätigkeit zu betreiben (ebenfalls unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Die 18 Verfügungsadressaten hätten die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht börsenkotierte Ak- tien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Die Gruppenzugehörigen hätten den Aktienhandel gewerbsmäs- sig betrieben mit dem Ziel, sich und die nahestehenden Gesellschaften und Personen regelmässig zu finanzieren. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Hematec, die Herma und die Ü._______ AG aufmerksam (vgl. oben, A.a.). Am 25. Juni 2007 setzte die Vorin- stanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwalt U2_______ als Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Hematec, der Herma, der Ü._______ AG und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Im daraus resultierenden Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2007 kam Rechtsanwalt U2_______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 eine zentrale und federführende Person der Hematec und wirtschaftlich Berechtigter der Herma sei (B 01 942); der Beschwerdeführer 2 stehe zum Beschwerdeführer 1 in einem Abhängigkeitsverhältnis (B 01 923 f.). In einer Stellungnahme vom 10. August 2007 bestritt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Untersuchungsbeauftragten. Die Hematec erklärte in einem Schreiben vom 3. August 2007, der Beschwerdeführer 1 übe keinen aktiven Einfluss auf die Hematec aus und sei lediglich Untermieter in deren Geschäftsräumlichkeiten (A 04 705). Der Beschwerdeführer 2 nahm sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Herma Stellung; er bestritt, vom Beschwerdeführer 1 abhängig zu sein (A 04 815).
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen der als Emissionhaus tätigen Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es existierten Übereinstimmungen mit mehreren Domizilen von Gesellschaften der Gruppe. Es bestünden offensichtlich enge Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt, indem er Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert und Aktienkaufverträge für die Hematec unterzeichnet habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehöriger einzustufen. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung dafür zu betreiben (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht aufgrund der über die Herma angeordneten Konkurseröffnung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 (als Verwaltungsrat der Herma) seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen werde. Im Sinne des Anlegerschutzes rechtfertige sich deshalb auch ihm gegenüber ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für diese Tätigkeit zu betreiben (ebenfalls unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Die 18 Verfügungsadressaten hätten die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen.

B.
Am 1. Oktober 2007 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer (Zürich), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007. Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei Ziff. I 1 der Verfügung vom 30. August 2007 insofern aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer 1, D._______, gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit gemeinsam mit anderen Personen ausübt und damit gegen das Börsengesetz verstösst.
2. Es sei Ziff. IV.21 insofern aufzuheben, als sich das generelle Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben, sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 bezieht.
3. In gleicher Weise seien die in Ziff. IV. 22 und 23 wiedergegebenen Verfügungen insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 beziehen.
4. Es seien die Kostenauflageverfügungen von Ziff. V. 26 und 27 ersatzlos aufzuheben, soweit sie sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 beziehen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenössischen Bankenkommission.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, sie hätten keine bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich nicht gegen das Börsengesetz verstossen. Es bestünden keine engen wirtschaftlichen, personellen und örtlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführern und den übrigen Verfügungsadressaten. Der Beschwerdeführer 1 sei lediglich bis zum Jahr 2004 mit der Hematec verbunden gewesen; seither sei dies nicht mehr der Fall. Nach dem Verkauf der Nicstic-Aktien von Hematec an Elvestus am 18. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer 1 kaum mehr Kontakt zu der Gruppe um A.X._______, B.X._______ sowie K._______ gehabt. Was die Herma betreffe, räume die Vorinstanz selber ein, dass diese Gesellschaft seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe bzw. "stillgelegt" sei. Früher habe die Herma zwar effektiv unter Verrechnung von Forderungen Nicstic-Aktien an nahestehende Unternehmen verkauft. Doch bei den Käufern habe es sich - abgesehen von Einzelfällen - nicht um Gruppenzugehörige gehandelt. Ferner stimme zwar, dass die Herma in den Jahren 2003 und 2004 Aktien (insbesondere der Nicstic) gekauft und verkauft habe. Dabei habe es sich indessen nicht um bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeiten gehandelt. Seit Anfang 2005 bestünden keine gemeinsamen geschäftlichen Interessen oder Aktivitäten mehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Gruppe um B.X._______. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass enge wirtschaftliche Verflechtungen und koordinierte Handlungen bestünden zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der als Emissionshaus tätigen Gruppe. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe, räume die Vorinstanz selber ein, dass dieser nicht auf unerlaubte Weise mit Aktien gehandelt habe bzwdass er nicht zur Gruppe gehöre. Weil weder der Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt oder zur Gruppe gehört hätten, rechtfertige es sich nicht, den Beschwerdeführern die Tätigkeit als Effektenhändler zu verbieten, entsprechende Werbung zu untersagen und ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C.
In der Vernehmlassung vom 30. November 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Sie ergänzte, das angeordnete Werbeverbot diene lediglich als Warnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen, und die angedrohte Publikation erfolge bloss im Wiederholungsfall. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 stelle das Werbeverbot eine Reflexwirkung der gegenüber der Herma angeordneten Massnahmen dar. In der seitens der Herma nicht angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz unzulässige Effektenhändlertätigkeiten der Herma festgestellt und die Konkurseröffnung über diese Gesellschaft angeordnet. Als Verwaltungsrat der Herma sei der Beschwerdeführer 2 mitverantwortlich für die rechtskräftig festgestellten Verletzungen börsenrechtlicher Bestimmungen durch diese Gesellschaft. Die solidarische Kostenauferlegung entspreche der bundesgerichtlichen Praxis.

D.
In der Replik vom 28. Februar 2008 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie ergänzten, das gegenüber dem Beschwerdeführer 2 angeordnete Werbeverbot könne nicht mit der rechtskräftig festgestellten Unterstellungspflicht der Herma gerechtfertigt werden; als Verwaltungsrat der Herma hafte der Beschwerdeführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, sondern nur im Rahmen von Art. 754
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 754 - 1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
1    Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
2    Chi in modo lecito, delega a un altro organo l'adempimento di un'attribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell'istruirlo e nel vigilarlo.
OR. Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot aufgrund einer "Reflexwirkung" anzuordnen, ohne dass ihm eine unrechtmässige Tätigkeit nachgewiesen worden sei und ohne dass die Notwendigkeit des Verbotes näher begründet werde. - In der Duplik vom 4. April 2008 hielt auch die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti:
1    Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti:
a  la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi;
b  l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi;
c  il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi.
2    Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24
3    Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni:
a  del Consiglio federale e degli organi dell'Assemblea federale in materia di rapporti di lavoro del personale federale, compreso il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente;
b  del Consiglio federale concernenti:
b1  la destituzione di un membro del Consiglio della banca o della direzione generale o di un loro supplente secondo la legge del 3 ottobre 200325 sulla Banca nazionale,
b10  la revoca di un membro del consiglio d'amministrazione del Servizio svizzero di assegnazione delle tracce o l'approvazione della risoluzione del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio d'amministrazione secondo la legge federale del 20 dicembre 195743 sulle ferrovie;
b2  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 22 giugno 200726 sulla vigilanza dei mercati finanziari,
b3  il blocco di valori patrimoniali secondo la legge del 18 dicembre 201528 sui valori patrimoniali di provenienza illecita,
b4  il divieto di determinate attività secondo la LAIn30,
b4bis  il divieto di organizzazioni secondo la LAIn,
b5  la revoca di un membro del Consiglio d'istituto dell'Istituto federale di metrologia secondo la legge federale del 17 giugno 201133 sull'Istituto federale di metrologia,
b6  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di sorveglianza dei revisori o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 16 dicembre 200535 sui revisori,
b7  la revoca di un membro del Consiglio dell'Istituto svizzero per gli agenti terapeutici secondo la legge del 15 dicembre 200037 sugli agenti terapeutici,
b8  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'istituto secondo la legge del 16 giugno 201739 sui fondi di compensazione,
b9  la revoca di un membro del consiglio d'Istituto dell'Istituto svizzero di diritto comparato secondo la legge federale del 28 settembre 201841 sull'Istituto svizzero di diritto comparato,
c  del Tribunale penale federale in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale;
cbis  del Tribunale federale dei brevetti in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale;
cquater  del procuratore generale della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei procuratori pubblici federali da lui nominati e del personale del Ministero pubblico della Confederazione;
cquinquies  dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro del personale della sua segreteria;
cter  dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei membri del Ministero pubblico della Confederazione eletti dall'Assemblea federale plenaria;
d  della Cancelleria federale, dei dipartimenti e dei servizi dell'Amministrazione federale loro subordinati o aggregati amministrativamente;
e  degli stabilimenti e delle aziende della Confederazione;
f  delle commissioni federali;
g  dei tribunali arbitrali costituiti in virtù di contratti di diritto pubblico sottoscritti dalla Confederazione, dai suoi stabilimenti o dalle sue aziende;
h  delle autorità o organizzazioni indipendenti dall'Amministrazione federale che decidono nell'adempimento di compiti di diritto pubblico loro affidati dalla Confederazione;
i  delle autorità cantonali, in quanto una legge federale preveda che le loro decisioni sono impugnabili mediante ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale.
VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 32 Eccezioni - 1 Il ricorso è inammissibile contro:
1    Il ricorso è inammissibile contro:
a  le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale pubblico non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale;
b  le decisioni in materia di diritto di voto dei cittadini nonché di elezioni e votazioni popolari;
c  le decisioni in materia di salario al merito del personale federale, in quanto non concernano la parità dei sessi;
d  ...
e  le decisioni nel settore dell'energia nucleare concernenti:
e1  le autorizzazioni di massima per impianti nucleari,
e2  l'approvazione del programma di smaltimento,
e3  la chiusura di depositi geologici in profondità,
e4  la prova dello smaltimento;
f  le decisioni in materia di rilascio o estensione di concessioni di infrastrutture ferroviarie;
g  le decisioni dell'autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva;
h  le decisioni in materia di rilascio di concessioni per case da gioco;
i  le decisioni in materia di rilascio, modifica o rinnovo della concessione della Società svizzera di radiotelevisione (SSR);
j  le decisioni in materia di diritto ai sussidi di una scuola universitaria o di un altro istituto accademico.
2    Il ricorso è inoltre inammissibile contro:
a  le decisioni che, in virtù di un'altra legge federale, possono essere impugnate mediante opposizione o ricorso dinanzi a un'autorità ai sensi dell'articolo 33 lettere c-f;
b  le decisioni che, in virtù di un'altra legge federale, possono essere impugnate mediante ricorso dinanzi a un'autorità cantonale.
VGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorin- stanzlich angeordneten Massnahmen betroffen sind (Art. 37
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 37 Principio - La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA56, in quanto la presente legge non disponga altrimenti.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi:
1    Ha diritto di ricorrere chi:
a  ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo;
b  è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e
c  ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa.
2    Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten gehandelt. Beide Beschwerdeführer wehren sich ferner gegen das vorinstanzlich angeordnete Verbot, gewerbsmässigen Effektenhandel zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben. Sie machen Mängel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügen eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz zu Recht als Zugehöriger einer als Emissionshaus tätigen Gruppe qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang werden zuerst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Effektenhändlern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "Gruppe" beleuchtet (E. 3). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststellung und rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 4 und 5). Sodann ist zu prüfen, ob es grundsätzlich zulässig war, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 Massnahmen anzuordnen aufgrund dessen Organstellung bei einer Gesellschaft der Gruppe (E. 6). Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführern auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot eine verhältnismässige Massnahme darstellt (E. 7).

3.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Zugehöriger einer Gruppe von Aktiengesellschaften und Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emissionshaus betrieben habe. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck und das Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Kriterien einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. einer Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
3.1 Das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) unterstellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer Aufsicht, um die Anleger zu schützen und die Vertrauensbasis zu schaffen, die für das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte unerlässlich ist (Botschaft BEHG, BBl 1993 S. 1372; Philippe A. Huber, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit. d
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 2 Campo d'applicazione - 1 Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
1    Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
a  i gestori patrimoniali (art. 17 cpv. 1);
b  i trustee (art. 17 cpv. 2);
c  i gestori di patrimoni collettivi (art. 24);
d  le direzioni dei fondi (art. 32);
e  le società di intermediazione mobiliare (art. 41).
2    Non sottostanno alla presente legge:
a  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali di persone con cui hanno legami economici o familiari;
b  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali nell'ambito di piani di partecipazione dei lavoratori;
c  gli avvocati, i notai e i loro ausiliari, vincolati dal segreto professionale secondo l'articolo 321 del Codice penale3 o l'articolo 13 della legge del 23 giugno 20004 sugli avvocati, come pure la persona giuridica nella quale questi sono organizzati;
d  le persone che gestiscono patrimoni nell'ambito di un mandato disciplinato dalla legge;
e  la Banca nazionale svizzera e la Banca dei regolamenti internazionali;
f  gli istituti di previdenza e altri istituti dediti alla previdenza professionale (istituti di previdenza), le fondazioni padronali (fondi padronali di previdenza), i datori di lavoro che amministrano il patrimonio del loro istituto di previdenza e le associazioni di datori di lavoro e di salariati che amministrano il patrimonio dell'istituto di previdenza della loro associazione;
g  gli istituti delle assicurazioni sociali e le casse di compensazione;
h  le imprese di assicurazione ai sensi della legge del 17 dicembre 20045 sulla sorveglianza degli assicuratori;
i  gli istituti d'assicurazione di diritto pubblico ai sensi dell'articolo 67 capoverso 1 della legge federale del 25 giugno 19826 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità;
j  le banche ai sensi della legge dell'8 novembre 19347 sulle banche (LBCR).
N 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 10 Luogo della direzione - 1 L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
1    L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
2    Le persone incaricate della gestione dell'istituto finanziario devono avere il loro domicilio in un luogo dal quale possono esercitare effettivamente la gestione.
BEHG bedarf die Effektenhändlertätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten nach dem Gesetz natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 2 Campo d'applicazione - 1 Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
1    Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
a  i gestori patrimoniali (art. 17 cpv. 1);
b  i trustee (art. 17 cpv. 2);
c  i gestori di patrimoni collettivi (art. 24);
d  le direzioni dei fondi (art. 32);
e  le società di intermediazione mobiliare (art. 41).
2    Non sottostanno alla presente legge:
a  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali di persone con cui hanno legami economici o familiari;
b  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali nell'ambito di piani di partecipazione dei lavoratori;
c  gli avvocati, i notai e i loro ausiliari, vincolati dal segreto professionale secondo l'articolo 321 del Codice penale3 o l'articolo 13 della legge del 23 giugno 20004 sugli avvocati, come pure la persona giuridica nella quale questi sono organizzati;
d  le persone che gestiscono patrimoni nell'ambito di un mandato disciplinato dalla legge;
e  la Banca nazionale svizzera e la Banca dei regolamenti internazionali;
f  gli istituti di previdenza e altri istituti dediti alla previdenza professionale (istituti di previdenza), le fondazioni padronali (fondi padronali di previdenza), i datori di lavoro che amministrano il patrimonio del loro istituto di previdenza e le associazioni di datori di lavoro e di salariati che amministrano il patrimonio dell'istituto di previdenza della loro associazione;
g  gli istituti delle assicurazioni sociali e le casse di compensazione;
h  le imprese di assicurazione ai sensi della legge del 17 dicembre 20045 sulla sorveglianza degli assicuratori;
i  gli istituti d'assicurazione di diritto pubblico ai sensi dell'articolo 67 capoverso 1 della legge federale del 25 giugno 19826 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità;
j  le banche ai sensi della legge dell'8 novembre 19347 sulle banche (LBCR).
BEHG; vgl. dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die Effektenhändler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und in Emissionshäuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Art. 3 Abs. 1
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 3 Legami economici - (art. 2 cpv. 2 lett. a LIsFi)
Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 3 Legami economici - (art. 2 cpv. 2 lett. a LIsFi)
BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur als Effektenhändler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 2 Campo d'applicazione - (art. 2 LIsFi)
BEHV).
3.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der 18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sind.
3.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) das Vorgehen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe bejaht und den gegen alle Gruppenmitglieder aufgrund einer einheitlichen Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 3.2.2). Was den unerlaubten Effektenhandel nach dem Börsengesetz betrifft, war diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen, und sie wurde bis anhin auch von der Lehre nicht behandelt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrer Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz ergangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist, muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
3.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar 2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei jenen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert gewesen seien - von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom 21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten. Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbsmäs- siger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts - folgendermassen zum Gruppenbegriff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Gruppe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufassen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit aufträten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als 20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit - für sich allein - das Kriterium der Gewerbsmäs- sigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2; B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfügung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006 S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen ausschliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).

4.
Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer nicht dagegen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus tätigen Gruppe ausging. Hingegen wehren sie sich dagegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehörigen qualifizierte und ihm deshalb unerlaubte Effektenhandelstätigkeiten vorwarf. Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestünden keine engen örtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Emissionshausgruppe. Die Vorinstanz, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht ausreichend begründet. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt ausgefallen.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur Emissionshausgruppe wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften der Gruppe direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es bestünden offensichtlich enge wirtschaftliche, personelle und örtliche Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt. Bis zum November 2004 sei der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Hematec (der Muttergesellschaft der R._______ AG und der Nicstic) sowie Geschäftsführer der Nicstic gewesen. Auch danach - bis zum Jahr 2007 - habe er Geschäfte für die Hematec und die R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen des Verkaufs von Aktien von Gruppengesellschaften. Der Beschwerdeführer 1 sei überdies wirtschaftlich Berechtigter der Herma gewesen; diese sei im Rahmen von Beteiligungen und Aktiengeschäften mit mehreren Gesellschaften der Gruppe eng verbunden gewesen und habe als Drehscheibe für Verschiebungen grosser Aktienpakete von Gruppengesellschaften fungiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 geschäftliche Kontakte u.a. zu C._______ und zu B.X._______ gepflegt, und er sei am Erlös beteiligt gewesen, den die Elvestus für den Verkauf von Nicstic-Aktien erhalten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich Ende 2004 definitiv von der Hematec getrennt und seither keine engen Verbindungen zu Gruppenzugehörigen mehr gepflegt.
4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, bis zum November 2004 sei der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Hematec sowie Geschäftsführer der Nicstic (die damals Blue Star Management AG hiess) gewesen. Auch nach dem Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer 1 indessen für die Hematec aktiv gewesen. Noch bis zum Jahr 2007 habe er Geschäfte für die Hematec sowie für deren Tochtergesellschaft R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen von Aktienverkäufen im April 2005. Somit sei der Beschwerdeführer 1 nicht nur in den Jahren 2003 und 2004 der Architekt des "Aktienkonglomerates" gewesen, sondern sei auch später mit mehreren Gruppenzugehörigen eng verbunden gewesen. Allerdings habe er sich ab dem Jahr 2005 nicht selten vertreten lassen, u.a. durch seine Ehefrau (...) und durch den Beschwerdeführer 2. Was die Tätigkeiten der Hematec betreffe, habe sich diese im Wesentlichen auf das Halten verschiedener Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften konzentriert, insbesondere der R._______ AG (D 01 015) und der Nicstic (B 01 922; C 01 407; B 01 700; vgl. A 02 464). Vom 1. Januar 2004 bis am 30. Juni 2007 habe die Hematec der Ü._______ AG Nicstic-Aktien verkauft (B 01 879 f.), die diese anschliessend jeweils an Anleger veräussert habe (B 01 875 ff.). Die Hematec selber habe in diesem Zeitraum Nicstic-Aktien an 25 Anleger verkauft (B 01 879 f.; A 02 328 ff.). Ferner habe die Hematec Aktien der R._______ AG direkt an Dritte veräussert (B 01 892-894; A 02 462; A 02 328 ff.). Die Hematec habe drei Kapitalerhöhungen durchgeführt und dabei 85 Mio. Aktien zum Verkauf an Anleger bereitgestellt. Teile des Erlöses für verkaufte Aktien seien in zahlreichen Fällen an die Hematec gegangen (B 01 912).
4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei im November 2004 als Geschäftsführer der Hematec aus dem Handelsregister ausgetragen worden; der effektive Rücktritt sei sogar bereits im Mai 2004 erfolgt. Spätestens am 18. Dezember 2004, als ein wesentlicher Teil der Hematec-Aktien an die Elvestus verkauft worden sei, habe der Beschwerdeführer 1 seinen Einfluss auf die Hematec verloren. Die Hematec habe denn auch in einem Schreiben vom 3. August 2007 bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 Einfluss auf sie (die Hematec) gehabt habe; der Beschwerdeführer 1 sei lediglich Untermieter in den Geschäftsräumlichkeiten der Hematec gewesen (A 04 705). Im April 2005 habe der Beschwerdeführer 1 zwar effektiv einen Aktienkaufvertrag für die Hematec unterzeichnet; dies sei jedoch im Auftrag und mit Vollmacht des auslandabwesenden Verwaltungsrats H._______ geschehen. Es treffe nicht zu, dass ab 2005 seine Ehefrau (...) und der Beschwerdeführer 2 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 gehandelt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei nicht massgeblich an der Hematec beteiligt gewesen, und der Beschwerdeführer 1 sei für das Handeln seiner Ehefrau ohnehin nicht verantwortlich. Im Übrigen räume die Vorinstanz selber ein, dass sich die Hematec auf das Halten verschiedener Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften beschränke; bereits daraus sei ersichtlich, dass sich die Hematec an der Tätigkeit des angeblichen Emissionshauses nicht beteiligt habe. Was die angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Nicstic betreffe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er vom November 2003 bis zum März 2004 Geschäftsführer der Bluestar Management AG gewesen sei; während dieser Zeit habe die Vorinstanz kein gemeinsames Handeln der Gruppe festgestellt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 war im Handelsregister vom November 2003 bis zum März 2004 als Geschäftsführer der Nicstic eingetragen (C 01 407). Im Befragungsprotokoll vom 5. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei vom März 2003 bis Ende 2004 für die Hematec tätig gewesen (B 01 700). In den Akten ist ferner ein Ak- tienkaufvertrag vom 4. März 2005 enthalten, den der Beschwerdeführer 1 für die Hematec mit Ä._______ abgeschlossen hatte (B 01 498); auch in der Brief-, Fax- und Mail-Korrespondenz mit diesem Kunden unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 stets für die Hematec, und seine Mail-Adresse lautete D._______@hematec-holding.com (B 01 497-491). Die Beteiligungsverhältnisse an der Hematec sind gemäss Untersuchungsbericht unklar; es liegt eine Aufstellung vom 30. Dezember 2005 vor, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ca. 2-3 Mio. (von 85 Mio.) und der Beschwerdeführer 1 bis zu 1 Mio. Hematec-Aktien besitzen (B 01 925). Aufgrund von Befragungen ging der Untersuchungsbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin Einfluss auf die Hematec ausübt, u.a. über seine Ehefrau und den Beschwerdeführer 2 (vgl. B 01 924 f.).
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2003 und 2004 in massgeblichem Umfang für die Nicstic und die Hematec tätig war. Aufgrund des schon damals regen Aktienhandels zwischen der Nicstic, der Hematec und diversen weiteren Verfügungsadressaten besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die damalige Geschäftstätigkeit bereits zu jener Zeit dem Ziel diente, als Gruppe ein Emissionshaus zu betreiben. Was den Aktienverkaufsvertrag aus dem Jahr 2005 betrifft, den der Beschwerdeführer 1 für die Hematec unterzeichnet hatte, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen singulären, durch die Auslandabwesenheit des Verwaltungsrats H._______ begründeten Fall handelte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer 1 nahestehende Personen - seine Ehefrau sowie der Beschwerdeführer 2 - Aktionäre der Hematec waren, und dass deren Befragung beim Untersuchungsbeauftragen den Eindruck einer gewissen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer 1 hinterliessen. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer 1 auch in den Jahren 2005-2007 im Rahmen von Geschäftstätigkeiten der Hematec eine aktive Rolle spielte.
4.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei entgegen der Vorinstanz nicht wirtschaftlich Berechtigter an der Herma; deren Tätigkeiten im Rahmen der Gruppe könnten ihm deshalb nicht angerechnet werden.
4.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter der Herma und deshalb eng mit Gruppenzugehörigen verbunden. Die Herma sei die eigentliche Drehscheibe gewesen für verschiedene Transaktionen im Rahmen von Kapitalerhöhungen und Verschiebungen grosser Aktienpakte von Gruppengesellschaften.
4.3.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei nicht wirtschaftlich Berechtigter der Herma. Entgegen einer Aussage von B.X._______ sei der Beschwerdeführer 1 auch früher nicht (über die Hematec) Mehrheitsaktionär der Herma gewesen. Die Vorinstanz räume selber ein, dass die Herma nur vereinzelt Aktien an Dritte veräussert habe. Selbst wenn man von der Darstellung der Vorinstanz ausgehen würde, dass die Herma im Rahmen von verschiedenen Kapitalerhöhungen Aktien gezeichnet hätte unter Verrechnung von Forderungen an nahestehende Personen und Gesellschaften, wäre damit noch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 auf unerlaubte Weise mit Effekten gehandelt habe bzw. zur Gruppe gehöre. Die Herma habe die Aktien (via Kontokorrent) nur an nahestehende Personen und Gesellschaften veräussert, nicht aber an Dritte und bloss vereinzelt an Gruppenzugehörige. Aus dem Umstand, dass die Herma am 3. März 2004 Aktien der Nicstic (damals Bluestar Management AG) an die Hematec verkauft habe, könne ebenfalls nicht auf die Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 geschlossen werden. Die nachgewiesenen Ak- tiengeschäfte der Herma in den Jahren 2003 und 2004 stellten keine Effektenhändlertätigkeit dar. Im Übrigen räume die Vorinstanz selber ein, dass die Herma seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr betreibe. Aus den Akten zur Herma und zum Beschwerdeführer 1 ergebe sich ausserdem, dass sich der Einflussbereich des Beschwerdeführers 1 auf Gesellschaften beschränkt habe, die nicht zur Gruppe gehörten.
4.3.3 Was die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an der Herma betrifft, ist mit der Vorinstanz einzuräumen, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich dieser Gesellschaft heute nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden können. Der Beschwerdeführer 1 sagte am 14. Juni 2007 gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten, bis Oktober 2003 sei seine Ehefrau (über die Q._______ AG) wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen, danach der Beschwerdeführer 2; ein Vertrag, wonach die Herma am 21. Januar 2004 wieder an die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hätte veräussert werden sollen, sei nie vollzogen worden (B 01 681). Der Beschwerdeführer 2 gab anlässlich der Befragung durch den Untersuchungsbeauftragten am 5. Juli 2007 zu Protokoll, dass die Herma ursprünglich (über die Q._______ AG) dem Beschwerdeführer 1 gehört habe; dieser habe sie dann seiner Ehefrau verkauft, die sie wiederum an den Beschwerdeführer 2 veräussert habe (B 01 728 f.). Der Untersuchungsbeauftragte zweifelt im Untersuchungsbericht an der Darstellung der Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 und die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 von Letzterem abhängig seien. Der Beschwerdeführer 1 habe es in der Vergangenheit immer wieder verstanden, das Eigentum an Gesellschaften zu verschieben und schliesslich diese doch immer in seinem Einflussbereich zu halten. Aus den Gesprächen mit diversen Personen sowie aus Dokumenten gehe hervor, dass letztlich der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen sei (B 01 924 f.). - Aufgrund der geschilderten Aktenlage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigten der Herma einstufte. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der widersprüchlichen Aussagen und der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer bei der Beweiserhebung sowie aufgrund der detaillierten Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 über die Geschäftstätigkeit der Herma hat die Vorinstanz zu Recht auf die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an der Herma geschlossen.
Ferner hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch insoweit korrekt festgestellt, als sie die Herma als Gesellschaft einstufte, die mit mehreren Gruppenzugehörigen in engem geschäftlichen Kontakt stand. Aus den bei den Akten liegenden Kaufverträgen, Befragungsprotokollen, Untersuchungsberichten und weiteren Belegen ist diesbezüglich Folgendes ersichtlich: Im Jahr 2003 kaufte die Herma von der Hematec (die damals Blue Star Entertainment AG hiess) sämtliche Aktien der Nicstic (die damals Bluestar Finance AG und später Blue Star Management AG hiess), wobei der Kaufpreis Fr. 60'900.- betrug und mit Forderungen verrechnet wurde, die laut dem Untersuchungsbeauftragten von zweifelhafter Werthaltigkeit waren (B 01 886; B 01 203). Bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung erfolgte die Liberierung der Nicstic-Aktien über die Verrechnung einer Forderung der Herma gegenüber der Nicstic aus dem Verkauf von Aktien der R._______ AG (B 01 885; B 01 188 f.). Am 1. März 2004 verkaufte die Herma sämtliche Nicstic-Aktien wieder an die Hematec zurück, wobei der Kaufpreis von nun 6 Mio. Fr. wiederum über Kontokorrent erfolgte (B 01 884 und 691). Die Hematec verkaufte am gleichen Tag 20% der Nicstic-Aktien für Fr. 1.- an A.X._______ weiter (B 01 884; B 01 181). Ausserdem hielt die Herma Ende 2005 rund 26 Mio. (von 85 Mio.) Aktien der Hematec (B 01 926; B 01 706). Im Jahr 2003 zeichnete und liberierte die Hematec anlässlich einer Kapitalerhöhung Aktien der R._______ AG und veräusserte diese sodann an die Herma (B 01 894 ff.); die Liberierung erfolgte durch Verrechnung einer Kontokorrentforderung der Herma gegenüber der R._______ AG (B 01 897-899). Anschliessend verkaufte die Herma die Aktien der R._______ AG - ebenfalls unter Kontokorrent-Verbuchung - an nahestehende Gesellschaften und Personen (B 01 879 ff.), darunter die Ü._______ AG, die Herma, die Y._______ AG und den Beschwerdeführer 1. Diese veräusserten die Aktien an Dritte (B 01 891, 875 ff.; C 01 375; A 02 390). Anlässlich einer weiteren Kapitalerhöhung zeichnete die Herma im Juli 2004 Hematec-Aktien für den Betrag von 4.2 Mio. Franken, wobei die Liberierung über Verrechnung mit einer Kontokorrentforderung gegenüber der Herma erfolgte (A 03 767). Sechs Anlegern verkaufte die Herma Hematec-Aktien (B 01 901); ferner veräusserte sie Nicstic-Aktien an Dritte (B 01 878 f.). - Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Herma zumindest bis zum Jahr 2005 durch geschäftliche Aktivitäten sowie über Beteiligungen eng mit mehreren Gruppenzugehörigen verbunden war.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 macht schliesslich geltend, er sei nicht nur für die Herma und Hematec nicht aktiv gewesen, sondern habe auch keine anderen Personen und Gesellschaften der Gruppe unterstützt.
4.4.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 habe Kontakte gepflegt mit P._______ (Verwaltungsrat der Nicstic; D 01 047), C._______ (C 01 361) sowie B.X._______. Mit letzteren beiden habe der Beschwerdeführer 1 Handel mit Nicstic-Aktien betrieben (C 01 235). Aus dem Erlös von Nicstic-Aktien, die durch die Elvestus verkauft worden seien, habe der Beschwerdeführer 1 Fr. 116'200.- erhalten (B 01 911). Ferner habe der Beschwerdeführer 1 Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert (A 01 891; B 01 942).
4.4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe keine Aktien der R._______ AG veräussert. Er habe bloss vereinzelt Nicstic-Aktien an Nahestehende durch Verrechnung verkauft. Seine Kontakte zu C._______, B.X._______ und P._______ seien nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Gruppentätigkeit gestanden.
4.4.3 Aus dem Untersuchungsbericht von Rechtsanwalt U3_______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 Geldgeber für eine Kapitalerhöhung der Nicstic gesucht hat. In diesem Zusammenhang stellte er B.X._______ P._______ vor, der Fr. 700'000.- zur Verfügung stellte und der später Verwaltungsrat der Nicstic wurde (D 01 047). Aus dem Untersuchungsbericht von Rechtsanwältin U1_______ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 C._______ anstellte, der fortan in den Räumen der Ü._______ AG gearbeitet habe und seinen Lohn teilweise in Form von Hematec-Aktien erhalten habe (C 01 361). Ferner ergibt sich aus einem undatierten, bei den Akten liegenden "Memo", dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit B.X._______ und C._______ die Emission von Nicstic-Aktien in der Schweiz plante (B 01 235). Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur zur Herma und zur Hematec, sondern auch zu weiteren Personen und Gesellschaften der Gruppe enge geschäftliche Kontakte pflegte.

5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von bedeutenden Beteiligungen des Beschwerdeführers 1 an diversen Unternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und mehreren Verfügungsadressaten ausging. Vor diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiellrechtliche Rüge des Beschwerdeführers 1 zu würdigen, die Vorinstanz sei wegen einer fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihm und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von einer Gruppenzugehörigkeit ausgegangen.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er hätte aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Beziehungen zu anderen Verfügungsadressaten nicht als Gruppenzugehöriger qualifiziert werden dürfen. Er habe keine bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich nicht gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden, gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei erst durch den Beschwerdeführer 1 ermöglicht worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses. Neben den engen wirtschaftlichen Verflechtungen sei auch von engen räumlichen und personellen Verbindungen auszugehen. Deshalb seien die Verfügungsadressaten gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten. Sie hätten gewerbsmässig gehandelt mit dem Ziel, die Gesellschaften und nahestehende Personen dadurch regelmässig zu finanzieren. Indem der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Gruppe ohne Bewilligung der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sei, habe er gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.2 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne, E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 3 Legami economici - (art. 2 cpv. 2 lett. a LIsFi)
BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Bezahlung durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fraglicher Werthaltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiederum durch Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien über ein öffentliches Angebot an Dritte verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf dem Primärmarkt gewerbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-Aktien an, die sie zuvor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte. Mit den beteiligten Akteuren war der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt durch bedeutende Beteiligungen und namhafte Transaktionen eng verflochten, so dass er als zur als Emissionshaus tätigen Gruppe zugehörig bezeichnet werden muss.
Die vom Beschwerdeführer 1 hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erhebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens bildeten. Es mag zwar andere Verfügungsadressaten gegeben haben, deren Beitrag zum Erfolg der Gruppentätigkeit grösser war als jener des Beschwerdeführers 1. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 über teilweise bedeutende Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe verfügte, und dass seine Aktivitäten ebenfalls erforderlich waren, um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger über die Elvestus abzuwickeln. Der Verkauf eigener Aktien stellt zwar - für sich alleine genommen - keine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten die zahlreichen Verkaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen untereinander jedoch offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern. Auch der Beschwerdeführer 1 musste den Hintergrund der von ihm getätigten Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Der Beschwerdeführer 1 nahm somit im System der Gruppe eine Rolle ein, die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Ausmass begünstigte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz die Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 bejaht hat.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, er habe den Effektenhandel nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb das Börsengesetz nicht auf ihn anwendbar sei.
5.2.1 Nach Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Ordinanza del 17 ottobre 2007 sul registro di commercio (ORC)
ORC Art. 52 Constatazioni e modifica statutaria del consiglio d'amministrazione - 1 Con la notificazione per l'iscrizione delle deliberazioni del consiglio d'amministrazione concernenti le constatazioni sull'esercizio dei diritti di conversione e d'opzione nonché la modifica dello statuto, occorre fornire all'ufficio del registro di commercio i documenti giustificativi seguenti:
1    Con la notificazione per l'iscrizione delle deliberazioni del consiglio d'amministrazione concernenti le constatazioni sull'esercizio dei diritti di conversione e d'opzione nonché la modifica dello statuto, occorre fornire all'ufficio del registro di commercio i documenti giustificativi seguenti:
a  l'atto pubblico sulle deliberazioni del consiglio d'amministrazione (art. 653g cpv. 3 CO);
b  lo statuto modificato;
c  l'attestazione di verifica di un'impresa di revisione sottoposta a sorveglianza statale, di un perito revisore abilitato o di un revisore abilitato (art. 653f cpv. 1 CO);
d  nel caso in cui vengono emesse azioni al portatore e la società non aveva ancora azioni al portatore: la prova che la società ha titoli di partecipazione quotati in borsa oppure che tutte le azioni al portatore rivestono la forma di titoli contabili ai sensi della LTCo99.
2    ...100
3    Al contenuto dell'iscrizione si applica per analogia l'articolo 48.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläuterung zum Begriff "Effektenhändler" (EBK-RS 98/2) bedeutet Gewerbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 3 Legami economici - (art. 2 cpv. 2 lett. a LIsFi)
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Effekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4
SR 954.11 Ordinanza del 6 novembre 2019 sugli istituti finanziari (OIsFi) - Ordinanza sulle borse
OIsFi Art. 4 Legami familiari - (art. 2 cpv. 2 lett. a LIsFi)
1    Sono considerate persone con cui vi sono legami familiari:
a  i parenti e gli affini in linea diretta;
b  i parenti e gli affini fino al quarto grado in linea collaterale;
c  i coniugi e i partner registrati;
d  i coeredi e i legatari, dall'apertura della successione fino alla chiusura della divisione successoria o fino al soddisfacimento dei legati;
e  gli eredi sostituiti e i legatari sostituiti ai sensi dell'articolo 488 del Codice civile (CC)2;
f  le persone che convivono con il gestore patrimoniale o il trustee in una comunione di vita durevole.
2    Vi è altresì un legame familiare quando un gestore patrimoniale gestisce valori patrimoniali o un trustee gestisce un patrimonio distinto nell'interesse di persone che hanno legami familiari tra di loro, se il gestore patrimoniale o il trustee è controllato direttamente o indirettamente da:
a  terzi che hanno legami familiari con queste persone;
b  un trust, una fondazione o un istituto giuridico analogo istituito da una persona che ha legami familiari con queste persone.
3    Il capoverso 2 si applica anche quando, oltre alle persone con cui vi sono legami familiari, sono contestualmente favoriti istituti di pubblica o di comune utilità.
BEHV sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich indessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoumsatz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. Philippe A. Huber, a.a.O., Rz. 39).
5.2.2 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 1 einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit nachging und deshalb dem Börsengesetz unterstand. Angesichts der namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers 1 annehmen wollte, dass seine Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzustufen wäre oder dass er die Aktien bei weniger als 20 Kunden platzierte, vermöchte ihm dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 3.2.2) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies muss - analog zum Bankenrecht - auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 10 Luogo della direzione - 1 L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
1    L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
2    Le persone incaricate della gestione dell'istituto finanziario devono avere il loro domicilio in un luogo dal quale possono esercitare effettivamente la gestione.
i.V.m. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 2 Campo d'applicazione - 1 Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
1    Per istituti finanziari ai sensi della presente legge si intendono, a prescindere dalla loro forma giuridica:
a  i gestori patrimoniali (art. 17 cpv. 1);
b  i trustee (art. 17 cpv. 2);
c  i gestori di patrimoni collettivi (art. 24);
d  le direzioni dei fondi (art. 32);
e  le società di intermediazione mobiliare (art. 41).
2    Non sottostanno alla presente legge:
a  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali di persone con cui hanno legami economici o familiari;
b  le persone che gestiscono esclusivamente valori patrimoniali nell'ambito di piani di partecipazione dei lavoratori;
c  gli avvocati, i notai e i loro ausiliari, vincolati dal segreto professionale secondo l'articolo 321 del Codice penale3 o l'articolo 13 della legge del 23 giugno 20004 sugli avvocati, come pure la persona giuridica nella quale questi sono organizzati;
d  le persone che gestiscono patrimoni nell'ambito di un mandato disciplinato dalla legge;
e  la Banca nazionale svizzera e la Banca dei regolamenti internazionali;
f  gli istituti di previdenza e altri istituti dediti alla previdenza professionale (istituti di previdenza), le fondazioni padronali (fondi padronali di previdenza), i datori di lavoro che amministrano il patrimonio del loro istituto di previdenza e le associazioni di datori di lavoro e di salariati che amministrano il patrimonio dell'istituto di previdenza della loro associazione;
g  gli istituti delle assicurazioni sociali e le casse di compensazione;
h  le imprese di assicurazione ai sensi della legge del 17 dicembre 20045 sulla sorveglianza degli assicuratori;
i  gli istituti d'assicurazione di diritto pubblico ai sensi dell'articolo 67 capoverso 1 della legge federale del 25 giugno 19826 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità;
j  le banche ai sensi della legge dell'8 novembre 19347 sulle banche (LBCR).
BEHG gelten. Da der Beschwerdeführer 1 somit ohnehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der Kunden.
Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Effektenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers 1 dem Börsengesetz untersteht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer als Emissionshaus tätigen Gruppe gehörte. Der Beschwerdeführer 1 verletzte Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 10 Luogo della direzione - 1 L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
1    L'istituto finanziario deve essere effettivamente diretto dalla Svizzera. Sono eccettuate le istruzioni generali e le decisioni riguardanti la vigilanza sui gruppi, sempre che l'istituto finanziario faccia parte di un gruppo finanziario sottoposto a un'adeguata vigilanza su base consolidata da parte delle autorità estere di vigilanza.
2    Le persone incaricate della gestione dell'istituto finanziario devono avere il loro domicilio in un luogo dal quale possono esercitare effettivamente la gestione.
BEHG, indem er seine Effektenhandelstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte.

6.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm gegenüber keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anordnen dürfen, da die Vorinstanz ihm keinen unerlaubten Effektenhandel bzw. keine Verletzung des Börsengesetzes vorgeworfen habe.
6.1 Die Vorinstanz hatte betreffend den Beschwerdeführer 2 Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer 2 sei einziger Verwaltungsrat der Herma, die gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Verfügung mit anderen Gruppenzugehörigen eng verbunden sei. Laut Beschwerdeführer 1 sei der Beschwerdeführer 2 auch Eigentümer der Herma bzw. deren Muttergesellschaft Q._______ AG. In den Jahren 2003-2004 sei der Beschwerdeführer 2 ausserdem Verwaltungsrat der Nicstic gewesen.
6.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, das angeordnete Werbeverbot könne nicht mit der rechtskräftig festgestellten Unterstellungspflicht der Herma gerechtfertigt werden. Als Verwaltungsrat der Herma hafte der Beschwerdeführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, sondern nur im Rahmen von Art. 754
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 754 - 1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
1    Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
2    Chi in modo lecito, delega a un altro organo l'adempimento di un'attribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell'istruirlo e nel vigilarlo.
OR. Im Übrigen habe die Herma keine Aktien an Aussenstehende verkauft; sie habe sich lediglich an Kapitalerhöhungen beteiligt und die neu gezeichneten Aktien an nahe stehende Personen weiterveräussert, wobei der Kaufpreis regelmässig über Kontokorrent abgewickelt worden sei; daraus könne kein pflichtwidriges Handeln des Beschwerdeführers 2 als Verwaltungsrat der Herma abgeleitet werden.
6.3 Der Beschwerdeführer 2 ist alleiniger Verwaltungsrat der Herma, die von der Vorinstanz als Gruppenzugehörige eingestuft wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Sachverhaltsrügen ausgeführt hat, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Herma und mehreren Gruppenzugehörigen enge geschäftliche Verbindungen bestanden (vgl. oben, E. 4.3.3). Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Handelstätigkeiten auf eine Gruppenzugehörigkeit der Herma geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden: Die in E. 4.3.3 erwähnten Aktiengeschäfte der Herma mit Gruppenzugehörigen erfolgten offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Als Verwaltungsrat der Herma musste der Beschwerdeführer 2 den Hintergrund der getätigten Transaktionen kennen. Aufgrund seiner Stellung als verantwortliches Organ einer Gruppengesellschaft hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 2 zu Recht aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet.

7.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz grundsätzlich dazu befugt war, gegenüber den Beschwerdeführern Sanktionsmassnahmen anzuordnen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die konkret angeordneten Massnahmen angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz hatte gegenüber den beiden Beschwerdeführern ein Effektenhandels- und Werbeverbot angeordnet. Sie begründete dies mit der Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden. Aus Gründen des Anlegerschutzes sei es verhältnismässig, ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der entsprechenden Werbung auszusprechen (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Das Werbeverbot diene lediglich als Warnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen, und die angedrohte Publikation erfolge bloss im Wiederholungsfall. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 stelle das Werbeverbot eine Reflexwirkung der gegenüber der Herma angeordneten Massnahmen dar. In der seitens der Herma nicht angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz unzulässige Effektenhändlertätigkeiten der Herma festgestellt und die Konkurseröffnung über diese Gesellschaft angeordnet. Als Verwaltungsrat der Herma sei der Beschwerdeführer 2 mitverantwortlich für die rechtskräftig festgestellten Verletzungen börsenrechtlicher Bestimmungen durch diese Gesellschaft.
7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es rechtfertige sich nicht, ihnen die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit bzw. die Werbung dafür zu untersagen, da sie gar keine solche Tätigkeit ausgeübt hätten. Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot aufgrund einer "Reflexwirkung" anzuordnen, ohne dass ihm eine unrechtmässige Tätigkeit nachgewiesen worden sei und ohne dass die Notwendigkeit des Verbotes näher begründet werde.
7.3 Nach Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 35 Delega di compiti - 1 La direzione del fondo non può delegare la direzione del fondo di investimento a terzi. Può tuttavia delegare a terzi le decisioni di investimento e altri compiti parziali, sempre che tale delega sia nell'interesse di una gestione adeguata.
1    La direzione del fondo non può delegare la direzione del fondo di investimento a terzi. Può tuttavia delegare a terzi le decisioni di investimento e altri compiti parziali, sempre che tale delega sia nell'interesse di una gestione adeguata.
2    Le decisioni di investimento concernenti investimenti collettivi di capitale le cui quote sono offerte in modo agevolato nell'Unione europea in virtù di un accordo non possono essere delegate né alla banca depositaria né ad altre imprese i cui interessi possano collidere con quelli del gestore di patrimoni collettivi, della direzione del fondo o degli investitori.
BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Missständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfügung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 35 Delega di compiti - 1 La direzione del fondo non può delegare la direzione del fondo di investimento a terzi. Può tuttavia delegare a terzi le decisioni di investimento e altri compiti parziali, sempre che tale delega sia nell'interesse di una gestione adeguata.
1    La direzione del fondo non può delegare la direzione del fondo di investimento a terzi. Può tuttavia delegare a terzi le decisioni di investimento e altri compiti parziali, sempre che tale delega sia nell'interesse di una gestione adeguata.
2    Le decisioni di investimento concernenti investimenti collettivi di capitale le cui quote sono offerte in modo agevolato nell'Unione europea in virtù di un accordo non possono essere delegate né alla banca depositaria né ad altre imprese i cui interessi possano collidere con quelli del gestore di patrimoni collettivi, della direzione del fondo o degli investitori.
und Art. 36
SR 954.1 Legge federale del 15 giugno 2018 sugli istituti finanziari (Legge sugli istituti finanziari, LIsFi) - Legge sugli istituti finanziari
LIsFi Art. 36 Capitale minimo - 1 La direzione del fondo deve disporre del capitale minimo richiesto. Quest'ultimo deve essere integralmente liberato.
1    La direzione del fondo deve disporre del capitale minimo richiesto. Quest'ultimo deve essere integralmente liberato.
2    Il Consiglio federale stabilisce l'importo del capitale minimo.
BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306 E. 3.1).
7.4 Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Massnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geeignet und zweckproportional, die unerlaubten Tätigkeiten als Effektenhändler, die sie bis zum Einschreiten der Vorinstanz ausübten, inskünftig zu verhindern. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unverhältnismässig sein sollte. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertigt sich auch die Anordnung des Effektenhandels- und Werbeverbots gegenüber dem Beschwerdeführer 2, da er verantwortliches Organ einer zur Gruppe gehörenden Gesellschaft ist (vgl. oben, E. 4.3.3 und E. 6.3). Was die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde ist auch insofern als unbegründet abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die vorinstanzliche Regelung betreffend die Untersuchungskosten.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte den 18 Verfügungsadressaten unter solidarischer Haftung die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-). Sie begründete die solidarische Kostenauferlegung mit verordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie mit der bundesgerichtlichen Praxis.
8.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte sie im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht in die solidarische Kostenauflage einbeziehen dürfen. Es gehe nicht an, bezüglich der Kostenauflage von einer Reflexwirkung der Herma auf den Beschwerdeführer 2 auszugehen, zumal diesem keine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 754
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 754 - 1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
1    Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
2    Chi in modo lecito, delega a un altro organo l'adempimento di un'attribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell'istruirlo e nel vigilarlo.
OR vorzuwerfen sei. Die Kostenauflage entbehre einer gesetzlichen Grundlage und könne auch nicht mit der bundesgerichtlichen Praxis gerechtfertigt werden. Ausserdem ergäben sich Widersprüche zu den Kostenauflagen, die in den superprovisorischen Verfügungen angeordnet worden seien und die die Beschwerdeführer gar nie erhalten hätten. Die Kosten, deren Höhe von der Vorinstanz nicht begründet worden sei, dürften nicht im Nachhinein per "Reflexwirkung" den Beschwerdeführern angelastet werden.
8.3 Die Vorinstanz verwies anlässlich der Duplik auf die detaillierten Kostenabrechnungen der Untersuchungsbeauftragten (A 06 233 ff.). Im Rahmen der superprovisorischen Verfügungen seien den Beschwerdeführern keine Kosten auferlegt worden, weil sich erst zu einem späteren Zeitpunkt erwiesen habe, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe gehörten (A 05 459-463).
8.4 Die Eidgenössische Bankenkommission kann für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Börsengesetz fällt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 754 - 1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
1    Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
2    Chi in modo lecito, delega a un altro organo l'adempimento di un'attribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell'istruirlo e nel vigilarlo.
EBK-GebV). Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 754 - 1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
1    Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.
2    Chi in modo lecito, delega a un altro organo l'adempimento di un'attribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell'istruirlo e nel vigilarlo.
EBK-GebV erhoben. Art. 11 EBK-Gebührenverordnung vom 12. Dezember 1996 (EBK-GebV; SR 611.014) legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (KostenV VwV; SR 172.041.0) richtet. Gemäss Art. 7 KostenV VwV tragen mehrere Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel nichts anderes verfügt.
8.5 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Verordnungsbestimmungen verstossen könnten. Die veranlagten Kosten in Höhe von Fr. 372'880.- wurden durch aufwändige Untersuchungsverfahren verursacht, die die Verfügungsadressaten selber ausgelöst hatten. Die Kosten stehen im Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Die Verfügungsadressaten konnten mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten einen wesentlichen Einfluss auf den Untersuchungsaufwand ausüben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung abzuweichen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Verfügungsadressaten zu Recht auch bezüglich Untersuchungskosten als Einheit betrachtet (in diesem Sinn auch die Urteile des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21.2.2000 sowie 2A.332/2006 vom 6.3.2007). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführer einen geringeren Untersuchungsaufwand verursacht haben könnten als die übrigen 16 Verfügungsadressaten. Der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro Partei wird - bei gleichmässiger Verteilung der Untersuchungskosten auf die 18 Verfügungsadressaten - selbst dann nicht überschritten, wenn die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) und die Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) addiert werden. Somit ist die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten an die Verfügungsadressaten nicht zu beanstanden.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali.
1    L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali.
2    Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi.
3    Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura.
4    L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100
4bis    La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla:
a  da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario;
b  da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101
5    Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105
VwVG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato.
1    L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato.
2    Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente.
3    Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza.
4    L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa.
5    Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio - 1 La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf je Fr. 2'500.- festzusetzen. Sie werden mit den am 1. November 2007 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von je 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. --; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Kaspar Plüss

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 82 Principio - Il Tribunale federale giudica i ricorsi:
a  contro le decisioni pronunciate in cause di diritto pubblico;
b  contro gli atti normativi cantonali;
c  concernenti il diritto di voto dei cittadini nonché le elezioni e votazioni popolari.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
1    Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
2    Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15
3    Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata.
4    In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento:
a  il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati;
b  le modalità di trasmissione;
c  le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17
5    Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione.
6    Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi.
7    Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili.
BGG).

Versand: 9. September 2008