Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6519/2016

Urteil vom 3. Mai 2017

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee, Führungsstab der Armee FST A,

Vorinstanz.

Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...), war seit dem (...) in verschiedenen Funktionen im Führungsstab der Armee in der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als ziviler Mitarbeiter angestellt. Seit dem (...) arbeitete er beim Führungsstab der Armee als Chef (...) in der Verwaltungseinheit (...).

B.
Der Chef der Armee erteilte am 3. September 2015 dem Chef Recht Verteidigung sowie dem Chef Compliance Verteidigung den Auftrag, in der Abteilung (...) eine interne Untersuchung durchzuführen. Aufgrund erster daraus gewonnener Erkenntnisse ordnete er eine Disziplinaruntersuchung gegen A._______ an. Der Chef des Führungsstabs der Armee betraute Rechtsanwalt (...) mit der Durchführung. Am 21. Oktober 2015 wurde A._______ über das Vorhaben informiert und einstweilen von der Arbeit freigestellt. A._______ erhob ein Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung beziehungsweise ersuchte um Führung der Untersuchung durch eine externe Person. Der Chef der Armee beurteilte diese Anliegen mit Verfügung vom 9. November 2015 abschlägig. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

C.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 gewährte der Untersuchungsleiter A._______ die Möglichkeit, sich zu den bisher angefallenen Verfahrensakten zu äussern. Davon machte Letzterer mit Stellungnahme vom 21. März 2016 Gebrauch.

D.
Die Disziplinaruntersuchung schlug sich in einem Bericht nieder, der vom (...) datiert und A._______ am (...) zugestellt wurde. Das VBS stellte bei dieser Gelegenheit klar, gestützt auf das Untersuchungsergebnis keine Disziplinarmassnahme, sondern weitergehende personalrechtliche Massnahmen in Betracht zu ziehen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 teilte das VBS A._______ mit, aufgrund der zu Tage getretenen Ungereimtheiten und fragwürdigen Umstände im Führungsstab der Armee könne er keine Führungsfunktion mehr ausüben. Zudem habe keine alternative, zumutbare Arbeitsstelle für ihn gefunden werden können. Es gedenke sich daher von ihm zu trennen. Zu diesem Zweck legte das VBS seinem Schreiben eine Aufhebungsvereinbarung bei.

E.
Nachdem keine gütliche Einigung zustande gekommen und das rechtliche Gehör gewährt worden war, kündigte das VBS A._______ mit Verfügung vom (...) per Ende (...) 2017. Zur Begründung stützt sich das VBS auf den Bericht zur Disziplinaruntersuchung ab. Es wirft A._______ insbesondere vor, sich verschiedentlich gegenüber mehreren Personen in deutlicher und diffamierender Art und Weise über Mitarbeitende, Vorgesetzte und höchste Kaderangehörige der Armee geäussert zu haben. Dieses Verhalten habe nicht einem Einzelfall, sondern dem üblichen Verhaltensrepertoire des Arbeitnehmers entsprochen und lange angedauert. Besonders soll er den für die rechtlichen Vorgaben zuständigen B._______ beschimpft, desavouiert und bekämpft sowie dessen Bereich auf Kosten einer kritischen Kontrollinstanz umgestaltet haben. Weiter habe A._______ offensichtlich grosse formelle und informelle Macht ausgeübt, in Aufgabenbereiche von unterstellten Mitarbeitern eingegriffen und Sachgeschäfte nach seinem Willen umgestaltet. Dies habe bei Mitarbeitenden in und ausserhalb des (...) zu Angst und Zurückhaltung geführt. Oft sei er als herrisch, autoritär, rechthaberisch und distanziert wahrgenommen worden. Mit dem Einholen eines Strafregisterauszugs über einen Stellenbewerber habe er alsdann unrechtmässig gehandelt. Dasselbe gelte hinsichtlich einer angeordneten Beförderung eines Leutnants, die noch nicht hätte vorgenommen werden dürfen und dem Begünstigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Überdies habe er weisungswidrig Korrekturen von Beurteilungsstufen von Mitarbeitern seiner Direktunterstellten nach unten angeordnet. Mit diesem Verhalten soll A._______ mehrfach und in schwerwiegender Weise seine Treuepflicht und seine Pflicht zu rechtmässigem Handeln verletzt haben, was angesichts seiner Stellung umso schwerer wiege und das Vertrauen in ihn zerstört habe. Unter diesen Umständen sei von sachlich hinreichenden Gründen auszugehen, welche die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten.

F.
Gegen die Kündigungsverfügung des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) vom (...) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Weiterbeschäftigung. Eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 34b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
und Art. 34c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) eine Entschädigung von 18 Monatslöhnen und nach Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG zusätzlich eine solche von 12 Monatslöhnen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen und er wenigstens bis zu deren Abschluss weiter zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mehrfach das rechtliche Gehör beziehungsweise Verfahrensvorschriften verletzt. Vor allem seien die Akten zur internen Untersuchung nicht beigezogen worden. Des Weiteren habe er keine Gelegenheit erhalten, zur Anhebung der Disziplinaruntersuchung beziehungsweise vor deren Abschluss zum Untersuchungsergebnis Stellung zu nehmen. In der Verfügung seien dann seine Vorbringen nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen seine Persönlichkeitsrechte in erheblichem Masse verletzt. Da die Verfehlungen schwer wiegen würden, komme eine Heilung nicht in Frage und müsse der Entscheid aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer die Vorwürfe als haltlos und unbegründet von sich. Während Jahren seien ihm beste Qualifikationen erteilt worden, die seine umsichtige Führung hervorgehoben hätten. Das Arbeitsverhältnis sei daher unrechtmässig aufgelöst worden. Seiner Meinung nach hätte sodann selbst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes zunächst eine Mahnung ergehen müssen.

G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Weder seien Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht weiter verfolgt worden noch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt worden. Auch in Wahrnehmung der Schutzpflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern und da keine andere Stelle habe gefunden werden können, sei nur noch die Kündigung möglich gewesen, wobei aufgrund des irreversiblen Vertrauensverlusts auch auf eine Mahnung habe verzichtet werden können.

H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Replik ein. Darin hält er an seinen Anträgen fest und bekräftigt seinen Standpunkt. Eine umfassende, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Abklärung der Sach-, Rechts- und Interessenlage habe bisher nicht stattgefunden. Das angehobene Verfahren habe sich vielmehr als willkürlich und intransparent erwiesen.

I.
Mit Duplik vom 30. Januar 2017 bestätigt die Vorinstanz ihre Kündigungsverfügung und widerspricht den Darlegungen des Beschwerdeführers vollumfänglich.

J.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 greift der Beschwerdeführer die jüngsten Vorbringen der Vorinstanz auf und legt abermals seine Sicht der Dinge dar.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG können gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die von einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG gestützt auf Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Kündigungsverfügung auch materiell beschwert. Er ist somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Obschon sich die Disziplinaruntersuchung, die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe sowie die ergriffenen Massnahmen offensichtlich auf die vorgängig durchgeführte interne Untersuchung in der Abteilung (...) abstützen würden, habe die Vorinstanz die entsprechenden Akten nicht wie mehrfach beantragt beigezogen und ihm zur Kenntnis gebracht. Stattdessen seien ihm lediglich einzelne Dokumente vorgelegt worden, die für sich alleine keinen Sinn ergäben. Sie würden anonyme, belastende Aussagen zusammenfassen, ohne dass der Sachzusammenhang ersichtlich sei. Die daraus abgeleiteten Vorwürfe seien damit nicht verwertbar und hätten den im Rahmen der Disziplinaruntersuchung befragten Personen aufgrund deren suggestiven Wirkung auch nicht unterbreitet werden dürfen. Die Disziplinaruntersuchung habe von Anfang an nicht auf eine objektive Sachverhaltsabklärung abgezielt, sondern die Bestätigung der geheim zu haltenden Aussagen aus der internen Untersuchung bezweckt. Die einseitige sowie ungenügende Untersuchungsführung zeige sich auch darin, dass mehrheitlich ihn belastende Personen und nur drei seiner 55 ihm unterstellten Mitarbeiter zu Wort gekommen seien. Wären wie beantragt, noch weitere Personen befragt worden, hätte sich herausgestellt, dass er Opfer einer mobbingähnlichen Intrige einiger weniger Mitarbeiter geworden sei. Auf die Untersuchungsakten könne nicht abgestellt werden. Überdies seien sie von der Vorinstanz mangelhaft gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Verfahren erneut um Herausgabe der Akten betreffend die interne Untersuchung und beantragt die Befragung diverser Personen.

3.2 Die Vorinstanz wendet ein, dass sie an der internen Untersuchung nicht beteiligt gewesen sei und nur insoweit über die dabei angefallenen Akten verfüge, als sie ihr von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt beziehungsweise von den befragten Personen eingereicht worden seien. Die Disziplinaruntersuchung sei unabhängig und mit eigenen Akten geführt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung ausführlich Stellung nehmen können. Sie habe ihn nicht vorverurteilt und den Entschluss zur Kündigung erst nach seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 sowie umfassenden eigenen Abklärungen gefasst. Ein weitergehender Aktenbeizug werde abgelehnt. Falls das Gericht anderer Meinung sei, habe es sich an den Chef der Armee als Auftraggeber der internen Untersuchung zu wenden und vor einer allfälligen Weitergabe an den Beschwerdeführer die Schutzinteressen der damals befragten Personen zu berücksichtigen. Von der Abnahme weiterer Beweise sei alsdann mangels zu erwartender wesentlicher Erkenntnisse abzusehen.

4.

4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Vorinstanz hat demzufolge für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Den Parteien obliegen unter Umständen Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft sie dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.149). Dies ändert nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], welcher mangels spezialgesetzlicher Grundlage auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist; Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3, A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.3 und A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4).

4.2 Nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Unter diesem Titel hat sie allenfalls auch Beweismittel aus den Akten anderer Verfahren oder bei Dritten edieren zu lassen oder die erforderlichen Amts- oder Rechtshilfemassnahmen durchzuführen (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [Praxiskommentar VwVG], Art. 33 N. 40). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N. 15). Das Gericht ist ferner dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn sie eine unerhebliche Frage betreffen oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel der rechtserhebliche Sachverhalt genügend geklärt ist und die Vorinstanz überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144). Nimmt sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1).

4.3 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 m.H.). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.2, A-1679/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2 und A-3431/2014 vom 28. November 2016 E. 2.1.2, je m.w.H.).

5.
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, es seien die Akten der internen Compliance-Untersuchung beizuziehen. Die Vorinstanz hat diesem wiederholt gestellten Begehren jeweils nicht stattgegeben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie im Lichte der vorerwähnten Voraussetzungen davon absehen durfte.

5.1 Die Abnahme eines beantragten Beweises kann insbesondere unterbleiben, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits anderweitig genügend geklärt ist und von einer weiteren Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.1.1 In die Disziplinaruntersuchung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren sind gewisse Akten eingeflossen, die sich auf die vorgängig geführte interne Untersuchung beziehen. Dabei handelt es sich insbesondere um eine Aktennotiz vom (...). Darin sind anonyme Aussagen über den Beschwerdeführer, das Arbeitsklima und die Führung im Bereich (...) aufgelistet. Die Äusserungen sollen anlässlich der internen Untersuchung gefallen sein und deuten auf problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und ebensolche Zustände in seiner Verwaltungseinheit hin. Ein anderes Dokument ist mit dem Titel "Üble Nachrede" überschrieben und enthält Aussagen, mit denen der Beschwerdeführer andere Personen diffamiert haben soll. Aufgeführt sind jeweils Gelegenheit und Adressat der herabwürdigenden Äusserungen. Dagegen ist nicht bekannt, wer die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben hat. Ähnliche wie auch weitere anonyme Anschuldigungen sind alsdann in einem "Factsheet" zusammengestellt. Die vorerwähnten Aktenstücke geben in zusammenfassender Weise wieder, was im Rahmen der internen Untersuchung über das Verhalten und die Führung des Beschwerdeführers bekannt wurde. Wie und von wem diese Erkenntnisse dabei genau erlangt und ob sie korrekt zusammengefasst worden sind, ist nicht nachvollziehbar. Jedoch liegt es auf der Hand, dass die Untersuchungsleitung hierfür Beweise abnehmen beziehungsweise Erhebungen tätigen musste, die sich materialisiert haben, dem vorinstanzlichen Verfahren aber vorenthalten blieben. Die der Kündigung zugrunde liegenden Vorwürfe stützen sich damit nicht auf diese primären Beweismittel ab, obschon diese in erhöhtem Masse aussagekräftig wären. Den gestützt darauf erstellten, vorhandenen Zusammenstellungen kommt dagegen ein verminderter Beweiswert zu. Dies liegt vor allem am Umstand, dass die darin enthaltenen belastenden Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen sind und sich weder einer konkreten Situation noch einer Person zuordnen lassen. Es fehlen mithin wesentliche Angaben, um sie als Beweismittel einzuordnen und zu würdigen. Auch wenn sich die der Kündigung zugrunde liegenden Vorwürfe inhaltlich zu einem grossen Teil aus den genannten Unterlagen betreffend die interne Untersuchung ableiten lassen, sind sie gestützt darauf nicht als bewiesen anzusehen.

5.1.2

5.1.2.1 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die Aktenstücke betreffend die interne Untersuchung, sondern auch auf von ihr durchgeführte protokollarische Befragungen. Kurz nach Eröffnung der Disziplinaruntersuchung wurde am (...) der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Führungstätigkeit und der Zusammenarbeit in der ihm unterstellten Einheit (...) befragt. Auf Vorhalt der belastenden Unterlagen betreffend die interne Untersuchung reagierte der Beschwerdeführer erstaunt. Er gab zu verstehen, dass er die Vorwürfe nicht nachvollziehen könne und wies sie grösstenteils entschieden von sich. Bezüglich eines eingeholten Strafregisterauszugs und der Ernennung von Armeeangehörigen zu Spezialisten legte er dar, weshalb er entsprechend gehandelt habe und dies seiner Meinung nach korrekt gewesen sei.

5.1.2.2 Am (...) wurde C._______ einvernommen. Er führt als Chef des Bereichs (...) eines der Teams, die dem Beschwerdeführer unterstellt waren. Er äusserte sich differenziert und zurückhaltend zum Arbeitsklima, räumte aber ein, dass in der Verwaltungseinheit des Beschwerdeführers nicht alles zum Besten bestellt war und Unzufriedenheiten bestanden. Konkret führte er aus, wie entgegen der Rechtsauffassung seines Teams jedoch auf Geheiss des Beschwerdeführers ein Leutnant befördert worden sei, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Generell hätten sich die Mitarbeiter daran gestört, wenn sich der Beschwerdeführer in Sachgeschäfte eingemischt habe. Über das Ausmass und die Formulierungen der Aussagen in der ihm unterbreiteten Aktennotiz betreffend die interne Untersuchung war er sehr erstaunt. In der Tendenz konnte er ihnen jedoch teilweise beipflichten. Über die Schilderungen im "Factsheet" zeigte er sich ebenfalls überrascht. Er befand sie als extrem und mutmasste, dass einige Leute demzufolge wohl sehr gelitten hätten. Von den herabsetzenden Äusserungen, mit denen der Beschwerdeführer andere Personen bedacht haben soll, hat der Befragte entweder nichts gehört oder dann äusserte er sich nicht im Einzelnen dazu. Generell meinte er, dass sich der Beschwerdeführer an den sogenannten "(...)-Rapporten" wiederholt negativ oder deplatziert geäussert und damit den Rahmen des Üblichen gesprengt habe. Allerdings dürfe man diese Aussagen nicht aus dem Kontext reissen. Ferner bestätigte er, im Auftrag des Beschwerdeführers einen Strafregisterauszug beschafft zu haben, wobei er erst später erfahren habe, dass dies nicht zu militärischen Zwecken, sondern im Rahmen eines Anstellungsverfahrens geschehen sei.

5.1.2.3 Eine weitere Einvernahme fand am 11. Februar 2016 mit D._______ statt. Hierbei handelt es sich um einen Fachspezialisten, der im Bereich (...) der Abteilung (...) tätig ist. Er äusserte sich negativ zum Arbeitsklima und dem Führungsverhalten in der Abteilung und beschrieb ein schwieriges Verhältnis zu seinem direkten Vorgesetzten, E._______, der dem Beschwerdeführer nahe stehe. Die Mitarbeiter würden Letzterem nicht vertrauen. Er pflege einen distanzierten Umgang mit ihnen und widersetze sich den rechtlichen Vorgaben, die sie einhalten müssten. Das Team habe Angst vor ihm. Gebe man eine andere Meinung kund, werde sein Ton nicht böse, aber hart. Als er einmal eine Mutation abgelehnt habe, sei er vom Beschwerdeführer auf dem Gang "zusammengeschissen" worden. Konfrontiert mit der Aktennotiz aus der internen Untersuchung gab er an, den Beschwerdeführer in den zutreffenden Aussagen gut zu erkennen. Als die befragende Person gewisse Aussagen ausdrücklich wiedergab, bestätigte sie der Befragte grösstenteils, relativierte aber auch einzelne davon. Den Inhalt des "Factsheets" konnte er teilweise bestätigen. Dasselbe galt bezüglich der aufgelisteten, diffamierenden Äusserungen, die gefallen sein sollen.

5.1.2.4 Am 4. März 2016 wurde B._______ zur Angelegenheit befragt. Er war Chef des Bereichs (...) und damit im (...), nicht aber für die Abteilung (...) tätig. In der Kündigungsverfügung wurde das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn B._______ als besonders problematisch hervorgehoben. Anlässlich seiner Befragung sprach dieser von Spannungsfeldern, die sich ergeben hätten, da sein Bereich für die Vorgaben zuständig gewesen sei, während der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Vollzug getragen habe. Letzterer habe ein grosses Wissen im Bereich (...). Weniger gut sei die Art und Weise gewesen, wie dieses eingeflossen war. Alsdann übte er generell Kritik an der Personalführung, den Arbeitsabläufen und Prozessen im (...). Die Missstände hätten Misstrauen, Angst und Unzufriedenheit bei den Mitarbeitern gefördert. Der Beschwerdeführer sei ein extremer Machtmensch. Ihm intellektuell ebenbürtige Mitarbeiter habe er versucht loszuwerden. Solche mit Schwachpunkten habe er teilweise versucht bloss zu stellen. Zur vorgelegten Aktennotiz führte der Befragte aus, vieles nur vom "Hörensagen" zu wissen, inhaltlich könne er die Aussagen aber unterstützen. Vor allem jene, wonach Entscheide getroffen worden seien, die nicht den rechtlichen Grundlagen entsprochen hätten. Auf die Frage, ob er als "Idiot" und "Arschloch" betitelt worden sei, gab er an, der Beschwerdeführer habe ihn "Hobbyjurist" genannt. Weiter wollte er sich dazu nicht äussern. Der Beschwerdeführer habe versucht, ihn schlecht zu machen und intrigiert. Auf die umstrittene Beförderung eines Leutnants angesprochen meinte er, diese sei nicht rechtmässig erfolgt. Den Feststellungen im "Factsheet" pflichtete er teilweise bei. Betreffend die Auflistung der diffamierenden Äusserungen enthielt er sich der Kommentierung, da er an den sogenannten "(...)-Rapporten" nicht teilgenommen habe. Generell habe der Beschwerdeführer verbale "Rundum-Schläge" erteilt.

5.1.2.5 Ebenfalls am 4. März 2016 erfolgte die Einvernahme von E._______, Chef des Bereichs (...) in der Abteilung (...) und Stellvertreter des Beschwerdeführers. Er ist der Vorgesetzte des ebenso angehörten D._______. Als Einziger der Befragten war er mit dem Beizug des Befragungsprotokolls aus der internen Untersuchung einverstanden. Dieses datiert vom (...) 2015. Der Befragte hatte damals zu Protokoll gegeben, das Klima in der Abteilung des Beschwerdeführers sei geschäftlich, sachlich, aber auch kameradschaftlich. Den Kontakt zu seinem Vorgesetzten hatte er als gut und konstruktiv, wenn auch nicht familiär beschrieben. Kritische Voten gegenüber dem Beschwerdeführer sind nicht zu finden. Bei der Anhörung im Rahmen der Disziplinaruntersuchung verwies der Befragte immer wieder auf das frühere Einvernahmeprotokoll. Seine Antworten betreffend das Arbeitsklima und gegenseitige Vertrauen in der Abteilung fielen zurückhaltend, aber nicht negativ aus. Vorwürfe erhob er abermals keine. Zu den Aussagen gemäss vorgehaltener Aktennotiz konnte er teilweise nichts sagen oder dann widersprach beziehungsweise relativierte er. Selbiges gilt hinsichtlich des "Factsheets". Bezüglich der aufgelisteten diffamierenden Äusserungen räumte der Beschwerdeführer ein, einzelne, harmlosere Bezeichnungen gehört zu haben. Teilweise seien jedoch die falschen Adressaten aufgeführt.

5.1.2.6 Die befragten Personen üben beziehungsweise übten verschiedene Funktionen in der Organisationseinheit (...) aus. Aus den Protokollen wird ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Stellung und Aufgaben unterschiedlichen Kontakt und Umgang mit dem Beschwerdeführer pflegten. Die Angaben zum Beschwerdeführer stimmen teilweise überein, zeugen aber auch von sehr unterschiedlichen, persönlich gefärbten Wahrnehmungen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgehaltenen Vorwürfe. Sein Stellvertreter und Untergebener, E._______, belastet ihn zudem kaum. Bei den übrigen befragten Personen, nämlich den Herren C._______, B._______ und D._______, ist zu beachten, dass gewisse Antworten auf freien, eigenen Wahrnehmungen beruhen, während andere primär als Reaktion auf die vorgehaltenen Belastungen aus der internen Untersuchung zu werten sind. Wurden Vorhalte ohne eigene Ausführungen lediglich bestätigt oder verneint, ist von einem verminderten Beweiswert auszugehen. Von sich aus äusserte sich vor allem D._______ deutlich negativ zum Verhalten des Beschwerdeführers, während sich B._______ und C._______ tendenziell zurückhaltender und differenzierter ausdrückten. Ein ähnliches Bild zeigt sich bezüglich ihrer Reaktionen auf die ihnen unterbreiteten, dokumentierten Vorwürfe. Am grössten fiel die Zustimmung bei D._______ aus, die er zudem auch mit eigenen Ausführungen ausdrückte. Die übrigen Befragten konnten dagegen nur selektiv oder dann von der Tendenz her beipflichten. Teilweise widersprachen sie auch ausdrücklich. So gab B._______ beispielsweise an, vom Beschwerdeführer nicht als "Arschloch" und "Idioten", sondern als "Hobbyjuristen" bezeichnet worden zu sein. Insgesamt führen die Summe der dargelegten eigenen Eindrücke der Angehörten sowie ihre Reaktionen auf die vorgehaltenen Vorwürfe nicht zur Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer in dem Masse unkorrekt verhalten hat, wie ihm dies in der Verfügung vorgeworfen wird. Dies liegt an den inhaltlich verschiedenen Aussagen, aber auch daran, dass viele Aussagen erst auf Vorhalt der zusammengestellten Vorwürfe aus der internen Untersuchung gemacht wurden. Ferner ist beachtlich, dass die Vorwürfe über weite Strecken ein generell problematisches Führungsverhalten thematisieren, das sich nicht auf einzelne, konkrete Handlungen beschränkt. Eine solche Verhaltensweise ist nicht leichthin anzunehmen. Die Beweise müssen hierfür besonders breit abgestützt sein. Rühren die Belastungen dagegen lediglich von Einzelpersonen her, kann dies kaum genügen. In diesem Sinne vermögen die durchgeführten Befragungen die Verdachtsmomente nicht derart zu verdichten beziehungsweise ein gesamtheitliches, umfassendes Bild abzugeben, dass von bewiesenen Tatsachen ausgegangen werden
könnte.

5.1.3 Mit dem Amtsbericht vom (...) ist ein weiteres Beweismittel zu würdigen. Er beruht auf einem Fragenkatalog, der dem Leiter des Personaldienstes des Führungsstabs der Armee zur Beantwortung unterbreitet wurde. Mitarbeiter der Abteilung (...) sollen demnach beim HR vorgesprochen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bemängelt haben. Vor allem gut ausgebildete und durchsetzungsstarke Mitarbeiter hätten ein schwieriges Verhältnis zu ihm gehabt. Die Untergebenen hätten ihm generell nicht vertraut. Die Aussagen in der Aktennotiz betreffend die interne Untersuchung würden den bei ihnen eingegangenen Meldungen sowie den eigenen Erfahrungen des Personaldienstes entsprechen. Von ihrer Seite sei nichts unternommen worden, da konkrete Beweise und Aussagen gefehlt hätten. Der Inhalt des "Factsheets" decke sich mit den Rückmeldungen der Arbeitnehmerschaft, könne aber nicht bezeugt werden, da der Personaldienst die Situationen nicht selber erlebt habe. Dasselbe wurde bezüglich des Dokuments "Üble Nachrede" festgehalten.An den Führungsrapporten sei der Beschwerdeführer sehr dominant, unnahbar, selbstgerecht und bestimmt aufgetreten. Er habe seine Macht demonstriert. Gegenüber anwesenden Mitarbeitern des HR habe er sich hierbei arrogant und herablassend verhalten, wogegen er sich im Zwiegespräch korrekt, aber kritik- und beratungsresistent gegeben habe. Weiter wird berichtet, dass der Beschwerdeführer weisungswidrig Beurteilungen von Mitarbeitern seiner Direktunterstellten gegen unten angeordnet habe. Überdies sei bekannt, dass der Beschwerdeführer unzulässigerweise Referenzen über Bewerber eingeholt habe. Die Angaben des Personaldienstes beruhen grösstenteils auf der Wiedergabe von ihnen zugetragenen Meldungen von Mitarbeitern und nur zu einem kleineren Teil auf eigenen Wahrnehmungen. Die Antworten sind entsprechend formuliert und enthalten auch Vermutungen und Annahmen zum Verhalten des Beschwerdeführers. Im Amtsbericht kann folglich nicht der Beweis für die dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltensweisen erblickt werden.

5.1.4 Zusammenfassend und in freier Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Sachverhalt, wie er der Kündigung zugrunde gelegt wurde, anhand der Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als erstellt anzusehen ist. Demzufolge lässt sich der unterbliebene Beizug der Akten aus der internen Untersuchung auch nicht damit rechtfertigen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits anderweitig genügend geklärt ist.

5.2 Nach dem Gesagten bleibt zu beurteilen, ob der Verzicht auf die beantragte Beweisabnahme begründet ist, weil den Akten der internen Untersuchung die Beweistauglichkeit abgeht (vgl. E. 4.2). Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, basieren die vorinstanzlichen Beweismittel zu einem grossen Teil auf den Akten der internen Untersuchung beziehungsweise den daraus gewonnenen Erkenntnissen. Wären diese Unterlagen beigezogen worden, hätte ihre Qualität als Grundlage für das vorliegende Verfahren überprüft werden können. Die primären Beweismittel beziehungsweise ursprünglichen Informationsquellen betreffend die Vorwürfe an den Beschwerdeführer versprechen in erhöhtem Masse aussagekräftig zu sein. Dies umso mehr, als die interne Untersuchung offenbar breit angelegt war und zu den unbekannten Akten auch Protokolle gehören, die von Befragungen von Personen herrühren, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht nochmals angehört wurden. Angesichts der sachverhaltsbezogenen Unklarheiten ist anzunehmen, dass die Akten aus der internen Untersuchung geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen und den rechtserheblichen Sachverhalt weiter zu erhellen. Deren Beizug wäre demnach geboten gewesen. Indem die Vorinstanz von dieser beantragten Beweisabnahme absah, ohne dass hierfür die Voraussetzungen gegeben waren, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie ihre Untersuchungspflicht.

6.

6.1 Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194).

6.2 Der dargelegte weite Ermessensspielraum bei der Beurteilung einer allfälligen Rückweisung erfährt bei Beschwerdeentscheiden über Kündigungen nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG eine Präzisierung. Demnach spricht die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde grundsätzlich eine Entschädigung zu und weist die Sache nur ausnahmsweise alternativ zurück. Eine Entschädigung ist namentlich zuzusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Wenn möglich ist folglich von einer Rückweisung abzusehen und stattdessen eine Entschädigung zuzusprechen. Diese Regelung widerspiegelt den im Personalrecht vollzogenen Wechsel vom Grundsatz der Weiterbeschäftigung zum Prinzip der Entschädigung.

6.3

6.3.1 Indem die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, liegen Verstösse gegen Verfahrensvorschriften vor, die nach dem Gesagten grundsätzlich zu entschädigen sind und einer Rückweisung entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beantragt allerdings nicht nur eine Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG, sondern auch seine Weiterbeschäftigung beziehungsweise eine Entschädigung nach Art. 34c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG sowie eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG. Für den Entscheid über diese weiteren Anträge reicht die Feststellung bezüglich der begangenen Verfahrensfehler nicht aus. Vielmehr muss die ausgesprochene Kündigung zur Behandlung des gesamten Streitgegenstands auch materiell beurteilt werden, was aufgrund des unzureichend abgeklärten Sachverhalts den Beizug der Akten aus der internen Untersuchung als taugliche Beweismittel bedingt. Im Folgenden ist darzulegen, weshalb die Vorinstanz und nicht das Bundesverwaltungsgericht dieses Versäumnis nachzuholen hat und damit die Sache zurückzuweisen ist.

6.3.2 Die von der Vorinstanz angeführten Geheimhaltungsinteressen der einvernommenen Personen stehen dem Aktenbeizug nicht entgegen, jedoch könnten sie dem entsprechenden Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers zuwiderlaufen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Bestehen wesentliche private Interessen an der Geheimhaltung, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Einschränkung oder Verweigerung andererseits sorgfältig und auf der Basis der Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden. Eine Verweigerung hat sich auf das Minimum zu beschränken (vgl. Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N. 39 ff). Das mit dem Aktenbeizug einhergehende Recht des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme erfordert folglich weitere Abklärungen, wozu allenfalls auch die Anhörung von Betroffenen gehört. Dies bedeutet einen erheblichen Aufwand. Überdies steht der Vorinstanz bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Ermessensspielraum zu. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Kündigung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid ausnahmsweise zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch besser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen.

7.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Belangen grundsätzlich kostenlos (Art. 34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
Abs 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.

8.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertretung beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
Abs 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Abs 2 VGKE).

8.2 In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom (...) wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Stoffel

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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