Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5565/2014

Urteil vom 3. Mai 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, 7002 Chur,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM)

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung
Gegenstand
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein Kurde aus dem Iran. Er hatte am 6. April 2011 in der Schweiz Asyl beantragt und vorgetragen, als Regimegegner und Aktivist für die kurdische Sache in das Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. Über den Irak sei er nach Europa geflüchtet. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. April 2014 ab, da es seine Vorbringen nicht für glaubhaft erachtete und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Die Verfügung wurde am 11. April 2014 eröffnet.

B.
Am 11. April 2014 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an, reichte eine Vollmacht ein und beantragte Akteneinsicht. Er erwähnte, sein Mandant habe eine Zusicherung erhalten, dass er in der Schweiz bleiben dürfe.

C.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, der Beschwerdeführer habe ihm anvertraut, homosexuell zu sein. Dies wolle er jedoch nicht öffentlich machen. Er beabsichtige, eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Frau zu heiraten. Der Rechtsvertreter ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, wie sie angesichts dieser neuen Ausgangslage vorzugehen gedenke.

D.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Entscheid vom 9. April 2914 noch nicht rechtskräftig sei. Da noch Beschwerde erhoben werden könne, sei das BFM nicht zuständig für die Behandlung der Eingabe, das Schreiben werde jedoch gemäss Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

E.
Am 20. Mai 2014 richtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geschäftsnummer D-2461/2014 ein Schreiben an das BFM und führte aus, dass das weitergeleitete Schreiben entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht als Beschwerde bezeichnet worden sei und auch keine Rechtsbegehren enthalte. Es setze sich auch nicht mit dem Entscheid vom 9. April 2014 auseinander. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter um die Verfügung wisse und die beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Gericht nehme die Eingabe vom 5. Mai 2014 unter diesen Umständen nicht als Beschwerde entgegen und sende sie daher mit den Vorakten an das BFM zurück. Gleichzeitig sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen sei.

F.
Am 21. Mai 2014 richtete der Rechtsvertreter ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, das einzig Beachtliche in diesem Fall sei die Homosexualität seines Mandanten.

G.
In einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2014 forderte der Rechtsvertreter das BFM auf, das Vorbringen der Homosexualität im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen.

H.
In einem Schreiben vom 23. Mai 2014 entgegnete das BFM, dem Dossier seien keine Hinweise auf Gespräche oder Telefonate mit Mitarbeitenden des BFM betreffend die allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Eingabe vom 5. Mai 2014 enthalte keine Rechtsbegehren. Für den Fall des Vorliegens neuer und erheblicher Tatsachen könne schriftlich und begründet ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden. Das BFM werde der Eingabe vom 5. Mai 2014 keine weitere Beachtung schenken, sofern keine substanziierte Begründung nachgereicht werde.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht liess - bezugnehmen auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 - mit Schreiben vom 23. Mai 2014 verlauten, es sei festzuhalten, dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 nicht als Beschwerde betrachtet werden könne. Weiter verzichte das Bundesverwaltungsgericht auf eine formelle Überweisung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 21. Mai 2015. Das Verfahren
D-2461/2014 wurde beendet.

J.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 informierte die zuständige Sachbearbeiterin des BFM das zuständige kantonale Migrationsamt über die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vom 22. Mai 2014. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen.

K.
Am 27. Mai 2014 forderte der Rechtsvertreter das BFM auf, mitzuteilen, wie der Beschwerdeführer sein neues Vorbringen substanziieren solle. Er ersuchte um eine erneute Anhörung.

L.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 informierte der Instruktionsrichter des Verfahrens D-2461/2014 den Rechtsvertreter, dass einzig die Behauptung, der Beschwerdeführer sei homosexuell, aus Sicht des Gerichts nicht ausreiche, um die Eingabe förmlich an die Vorinstanz zur Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer habe versäumt, darzulegen, warum er diesen neuen Umstand im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nie erwähnt habe. Im Übrigen wurde auf die gesetzlichen Formerfordernisse für Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuche verwiesen.

M.
Am 6. Juni 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, ihn erneut anzuhören und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob die Anhörung durch ein Männer-Anhörungsteam erfolgen, oder auf die Einhaltung von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verzichtet werden solle. Am 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er bevorzuge die Anhörung in einem reinen Frauenteam, da er sich vor dem Bekanntwerden seiner Neigung in der iranischen Diaspora fürchte.

N.
Am 2. Juni 2014 forderte das zuständige Migrationsamt den Beschwerdeführer auf, seine Arbeitsstelle aufzugeben und seine Erwerbstätigkeit zum 4. Juni 2014 einzustellen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 beantragte der Rechtsvertreter beim BFM eine erneute Arbeitsbewilligung für den Beschwerdeführer, da dieser aufgrund seiner Neigung sicher bleiben dürfe. Das BFM informierte am 11. Juli 2014, diesem Antrag könne nicht entsprochen werden, da das Ergebnis des Verfahrens nicht vorweggenommen werden könne.

O.
Am 13. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angehört. Er brachte vor, vor seiner Ausreise mit einem Schulfreund zwei Jahre lang eine intime Beziehung gepflegt zu haben. Im Frühjahr 2010 habe er mit seinem Freund im Gartenhaus von dessen Familie in B._______ Geschlechtsverkehr gehabt. Der Freund habe sie dabei mit dem Handy gefilmt. Der Vater des Freundes, der als Regierungsspitzel tätig sei, habe sie entdeckt und sich dem Gartenhaus genähert. Da sie das Gartenhaus überstürzt verlassen hätten, habe der Freund versehentlich sein Handy liegen lassen. Er gehe davon aus, dass der Vater des Freundes das Handy gefunden habe. Aus Angst habe der Beschwerdeführer seinen Onkel kontaktiert. Diesem habe er erzählt, er habe ein politisches Problem, worauf der Onkel ihn versteckt und seine Ausreise organisiert habe. Der Vater des Freundes habe ihn am nächsten Tag angezeigt, was er durch seine Freunde erfahren habe, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Die Polizei sei bei ihm zu Hause erschienen. Aus Angst und Scham habe er in seinem ersten Verfahren eine ganz andere Geschichte erzählt. Inzwischen interessiere er sich nicht mehr für Männer, er habe in der Schweiz eine Freundin, die er heiraten wolle. Seit der Trennung von seinem Freund im Iran habe er keine Beziehung mehr zu Männern gehabt. Er fürchte sich vor den Konsequenzen seiner Beziehung zu seinem Freund im Iran. Dort sei Homosexualität gesetzlich verboten und sozial geächtet. Er habe immer noch Angst, von einem Verwandten des Freundes oder von dessen Vater umgebracht zu werden. Dieser habe sicher das Handy mit der Aufnahme und daher ein Beweismittel gegen ihn in der Hand. Im Iran werde er zu hundert Prozent getötet. Seiner eigenen Familie habe er nichts gesagt, er wisse jedoch nicht, ob die Familie über die Anzeige informiert sei. Er habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Seine Freundin habe ihn sehr gestützt und aufgebaut, sie wisse nichts von seiner Geschichte. Er wolle mit ihr in der Schweiz leben.

P.
Am 27. August 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Das BFM hielt die Vorbringen nicht für glaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu einem Schulfreund und der daraus resultierenden Furcht vor Verfolgung durch dessen Vater erachtete es als unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich. Über den fluchtauslösenden Vorfall im Gartenhaus habe der Beschwerdeführer nur sehr sehr vage und detailarm berichtet. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Vater des Freundes sie beim Geschlechtsverkehr beobachtet haben solle und es sei reine Mutmassung, dass der Vater das vergessene Handy gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe das Land einzig aufgrund von Vermutungen verlassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Freund so unvorsichtig gewesen und sich und den Beschwerdeführer derart in Gefahr gebracht haben sollte. Schliesslich sei auch das Vorbringen rund um die angebliche Anzeige und die daraus resultierende Durchsuchung des Hauses der Eltern sowie auch die überstürzte Ausreise aus dem Iran höchst widersprüchlich und unsubstantziiert und könne daher nicht geglaubt werden. Vollends nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer, der Nachstellungen des Vaters seines Freundes auch im Ausland befürchte, sich gleichzeitig jedoch im Oktober 2012 vom iranischen Konsulat in Bern einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen und die iranischen Behörden somit Kenntnis über seinen Aufenthaltsort erhalten hätten. Durch die Kontaktaufnahme sei jegliche Verfolgung durch den iranischen Staat als unglaubhaft zu erachten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine homosexuellen Neigungen derzeit nicht zu leben. Daher sei nicht davon auszugehen, dass das Nichtausleben der Homosexualität den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen psychischen Druck aussetzen oder ihm das Leben in seinem Herkunftsstaat verunmöglichen würde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien Homosexuelle im Iran auch nicht von einer Kollektivverfolgung bedroht. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. April 2014 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Der Entscheid wurde am 28. August 2014 eröffnet.

Q.
Am 29. September 2014 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Dem Wiedererwägungsgesuch sei stattzugeben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Vorinstanz habe mit untauglicher Argumentation die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt. Die Vorbringen seien jedoch nachvollziehbar im Kontext Iran. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht als homosexuell outen, da er seine Neigung im Heimatland unmöglich ausleben könne.

R.
Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug mit Telefax vom 1. Oktober 2014 vorübergehend aus.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung an und gewährte die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Gericht innert Frist über den Stand seines hängigen Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren.

T.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um
Fristerstreckung, da weder das zuständige Migrationsamt noch das Zivilstandsamt geantwortet hätten.

U.
Am 23. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter ein iranisches Dokument in Kopie zu den Akten, gemäss dem der Beschwerdeführer im Iran gesucht werde. Ausserdem ersuchte er um eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers für das Ehevorbereitungsverfahren.

V.
Am 30. Oktober 2014 übermittelte der Rechtsvertreter die Kopie des an das Zivilstandsamt C._______ gerichteten Gesuchs um Eheschliessung an das Bundesverwaltungsgericht, sowie Kopien der für die Eheschliessung eingereichten Unterlagen.

W.
In der Vernehmlassung vom 9. November 2014 teilte das BFM mit, der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2014 ein Schreiben an das BFM geschickt, wonach er Unterstützer der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran-Schweiz (PDK) sei. Dieses Dokument sei jedoch kein tauglicher Beleg für ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, da das Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe weder im Asylverfahren noch im Wiederwägungsverfahren exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht, welche subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermöchten. Bei dem Schreiben handle es sich zudem um eine Bestätigung für Personen, welche erstmals eine Unterstützungsbestätigung der Partei anforderten. Der Beschwerdeführer könne daher wenn überhaupt erst kürzlich der PDK beigetreten sein. Grundsätzlich erstaune, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal nach Ablehnung seines Asylentscheids neue Asyl- und Wegweisungsgründe geltend mache, die er vorher nie erwähnt hatte. Dieses Vorgehen stelle seine Glaubwürdigkeit gesamthaft in Frage. Bezüglich der geltend gemachten Homosexualität sei an den Erwägungen im Entscheid vom 27. August 2014 festzuhalten.

X.
Mit Eingabe vom 18. November 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, die Erwägungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren M.A. gg. Schweiz vom 18. November 2014 (Nr. 52589/13) seien auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung und retteten dem Beschwerdeführer das Leben. Erneut bat der Rechtsvertreter das Gericht um die Übermittlung einer Kopie des Reisepasses an das Zivilstandamt C._______. Am 24. November 2014 wurde eine Kopie an den Rechtsvertreter geschickt. Am 26. November 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik.

Y.
In der Replik vom 10. Dezember 2014 führt der Rechtsvertreter bezugnehmend auf das Urteil des EGMR M.A. gg. Schweiz aus, im Iran drohten Homosexuellen empfindliche Körperstrafen. Dem Urteil sei ferner zu entnehmen, dass die Behörden eingeschränkt seien bezüglich ihrer Befragung zur sexuellen Präferenz, weshalb die Spekulationen über die Vorfälle im Gartenhaus sich erübrigten. An der Beschwerde sei festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe auch angekündigt, sein exilpolitisches Engagement mit Fotographien belegen zu wollen. Diese seien jedoch noch nicht eingetroffen.

Z.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 das Eheschliessungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ vorantrieb. Am 26. November 2015 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Vorinstanz und führte aus, er könne seit der Abweisung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht mehr arbeiten und werde derzeit von seiner Freundin unterhalten. Er habe Zahnschmerzen, könne jedoch den Zahnarzt nicht bezahlen. Er könne nicht in den Iran zurück, da er dort politische Probleme habe. Er habe in der Schweiz gegen das Regime demonstriert, auch im Internet. Er wünsche sich, arbeiten und sich in der Schweiz integrieren zu können. Die Untätigkeit belaste ihn psychisch. Dem Schreiben lagen Farbausdrucke von Fotographien bei, welche den Beschwerdeführer bei Demonstrationen zeigen, sowie nochmals die Bestätigung der KDP-Iran vom 22. September 2014, wonach der Beschwerdeführer die Partei unterstütze und nicht in den Iran zurückkehren könne und die Kopie einer ihn betreffenden Vorladung der Justizbehörde von D._______, gestempelt am 13.01.1387 (europäischer Kalender: 01. April 2008), wonach er sich wegen Rebellion gegen das System der islamischen Republik Iran und Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans bei Gericht in E._______ einzufinden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.376
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.377
[am Ende], Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und insbesondere Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

2.2 Vorliegend überprüfte das SEM, ob der Entscheid vom 9. April 2014 in qualifizierte Wiedererwägung zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht hatte, die zwar im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids bereits bestanden hatten, deren Geltendmachung ihm jedoch nicht möglich gewesen waren. Erheblich sind neue Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG dann, sofern im Lichte der veränderten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders, nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen, als im früheren Entscheid.

2.3 Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen wurde.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im ersten Asylverfahren aus Scham und Angst verschwiegen, dass er eigentlich homosexuell sei und im Iran eine Beziehung zu einem Schulfreund gepflegt habe. Dessen Vater, der für den Sicherheitsdienst als Spion tätig gewesen sei, habe sie im Gartenhaus überrascht und verfüge aller Wahrscheinlichkeit nach über ein Handy-Video, welches den Beschwerdeführer und seinen Freund beim Geschlechtsverkehr zeige. Aus Angst vor Verfolgung durch den Vater des Freundes sei der Beschwerdeführer aus dem Iran geflüchtet. Er habe später auch erfahren, dass er angezeigt worden sei. Sein Rechtsvertreter machte geltend, der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass der Vorinstanz der Umstand seiner Homosexualität bekannt gewesen sei. Da-rüber hinaus machte der Beschwerdeführer nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs auch geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und sich auch im Internet kritisch geäussert. Er reichte zum Beleg seines Engagements eine Bestätigung der KDP-Iran Schweiz ein.

3.2 Das SEM hielt die Vorbringen hinsichtlich der angeblich drohenden Verfolgung für unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einem ihm im Fall der Rückkehr nach Iran drohende asylerhebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Detail ist auf die ausführliche Würdigung im angefochtenen Entscheid zu verweisen sowie auf die Ausführungen unter Bst. P des Sachverhalts.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgrund seiner sexuellen Beziehung zu einem Mann nicht hat glaubhaft machen können.

3.3.1 Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu seinen neuen Asylvorbringen zu äussern. Dabei wurde er nicht nur zum eigentlich fluchtauslösenden Ereignis - der Situation im Gartenhaus - sondern auch dazu befragt, wie sich seine Beziehung zu seinem Schulfreund F._______ entwickelt und gestaltet habe. Es wurden ihm Fragen zur seiner sexuellen Orientierung und seinem Umgang mit dieser im Iran gestellt. Der Beschwerdeführer gab nur sehr knappe und allgemeine Antworten dazu. An die genauen Daten des fluchtauslösenden Ereignisses vermochte er sich nicht zu erinnern (vgl. act. A45/20, F 18 - 22, F. 144 - 147). Obwohl er nicht sicher angeben konnte, ob der Vater des Freundes das Handy mit der ihn kompromittierenden Aufnahme überhaupt gefunden hatte oder nicht, beharrte er darauf, im Iran mit dem Tode bedroht zu sein (vgl. act. A45/20, F. 26/27, F. 43/44, F. 51 - 57). Die angeblich gegen ihn erhobene Anklage vermochte er nicht zu belegen.

Der Beschwerdeführer will seit seiner Flucht weder mit Mitgliedern seiner Familie (ebenda F. 57, F. 97 - 101) noch mit seinem früheren Geliebten (ebenda, F. 43, 44) in Kontakt gestanden haben. Angeblich habe er nach seiner Flucht Freunde kontaktiert, die ihn darüber informiert hätten, dass er gesucht werde (vgl. ebenda, F. 52 - 56). Weitere konkrete Angaben liefert er in diesem Zusammenhang nicht. In der am 23. Oktober 2014 auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Vorladung wird - nach gerichtsinterner Prüfung - als Vorladungsgrund die "Rebellion gegen das System der islamischen Republik Iran und die Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans" genannt (vgl. Beschwerdeakten, act. 7). Die Prüfung der Beweiskraft dieses Dokumentes hintangestellt, vermag diese Vorladung die Verfolgung wegen seiner angeblich sittenwidrigen homosexuellen Beziehung nicht zu belegen, da sie von der der Justizbehörde von D._______ gemäss iranischem Kalender am 13.01.1387 (nach europäischem Kalender am 1. April 2008) ausgestellt und gestempelt wurde, also zu einem Zeitpunkt deutlich vor dem angeblichen Vorfall im Gartenhaus. Die Vorladung betraf überdies auch einen anderen Sachverhalt. Das Gericht hält das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom Vater seines Freundes bei sexuellen Handlungen überrascht worden sei und gegen ihn ein Beweisvideo in Händen halte sowie die daraus resultierende Verfolgung, nicht für glaubhaft gemacht.

3.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. August 2014 mehrfach und in angemessener Weise danach gefragt wurde, wie sich sein Leben als schwuler Mann im Iran gestaltete, wie er seine sexuelle Neigung erkannt habe und wie er sich dabei fühlte, sind seine Antworten sehr unkonkret geblieben. Er beharrte darauf, er habe sich nur einmal in einen Mann verliebt, ansonsten nie (vgl. act. A45/20, F. 71 - 80; F. 83 - 96). Er habe sich auch keiner Person im Familienkreis geöffnet, da er sich vor ablehnenden Reaktionen gefürchtet habe (ebenda, F. 90 - 103). Zu jedem dieser Fragenkomplexe sind die Antworten einsilbig und wenig substanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Homosexualität in der Schweiz nicht auslebe. Er interessiere sich nicht länger für Männer, sondern wolle nun eine Frau heiraten. Unklar ist, ob seine Verlobte um seine Homosexualität weiss, oder nicht (ebenda, F. 117 - 138, sowie Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 in den beigezogenen Beschwerdeakten D-2461/2014). Schliesslich vermochte er auch den Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er- obwohl er im Iran angezeigt worden sei - einen Termin bei der iranischen Botschaft wahrgenommen habe, nicht plausibel zu entkräften (ebenda, F. 66 - 69). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Asylvorbringen der angeblich drohenden Verfolgung aufgrund der Bedrohung durch den Vater des Liebhabers des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Furcht des Beschwerdeführers vor dieser Verfolgung beruht auf Spekulationen, die er in keiner Weise zu belegen vermochte. Seine Angaben sind auch so unkonkret und allgemein geblieben, dass das Gericht - wie bereits das SEM zuvor - grosse Zweifel hegt, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat und seine diesbezüglichen Vorbringen für unglaubhaft hält.

3.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer das Gericht nicht überzeugen konnte, dass sich der von ihm geschilderte Vorfall im Gartenhaus so zugetragen hat, könnte der Beschwerdeführer dennoch homosexuell oder bi-sexuell sein. Die Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers kann jedoch offen gelassen werden, denn dieser Umstand alleine würde nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ausreichen, um seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In seinem Urteil D-891/2013vom 17. Januar 2014 hat sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit der Situation von Homosexuellen in Iran auseinander gesetzt und festgehalten, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. a.a.O., E. 4). An dieser Einschätzung ist gemäss aktueller Quellenlage festzuhalten (vgl. die aktuelle Zusammenstellung im Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD] vom Dezember 2015, Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities, "moral crimes": COI Compilation, www.refworld.org/docid/568a98324.html, besucht am 29.01.20916). Das Gericht hat sich im oben genannten Urteil auch mit der Frage beschäftigt, ob Homosexuelle im Iran generell von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. a.a.O. E. 5 ff.). Es kam zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (ebenda, E. 5.1). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig und steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12,
C-200/12, C-201/12) (vgl. die Ausführungen a.a.O., E.5.2 und 5.3). In Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort, ist die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

3.3.4 Vorliegend ist sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich in der Vergangenheit nur ein einziges Mal auf einen Mann eingelassen habe. Er sei nie in Kontakt zu anderen Homo-sexuellen gestanden und habe auch - ausser seinem Geliebten - niemandem seine Neigung offenbart (vgl. Act. A45/20, F. 105 - 107, F. 117). Zudem interessiere er sich inzwischen mehr für Frauen als für Männer und erachte seine Homosexualität weniger als Teil seiner Persönlichkeit als früher (vgl. ebenda, F. 119 - 129). In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner homosexuellen Neigung im Fall einer Rückkehr in den Iran - wie auch in der Schweiz - nicht an die Öffentlichkeit treten würde. Da er die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den Vater seines Liebhabers nicht glaubhaft machen konnte, droht ihm aller Wahrscheinlichkeit in Iran aus diesem Grund auch keine Verfolgung. Er liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der Homosexualität beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihm ein menschenwürdiges
Leben im Iran verunmöglicht würde.

3.4 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer schliesslich geltend gemacht, er sei exilpolitisch aktiv, er habe an Demonstrationen teilgenommen und sich auch im Internet kritisch geäussert. Dazu reichte er eine Bestätigung der kurdisch-iranischen Partei KDP-Iran ein, aus welcher hervorgeht, dass er ein Sympathisant der Partei sei und daher im Iran gefährdet sei. Ferner reichte er am 23. Oktober 2014 die Kopie einer ihn betreffenden Vorladung der Justizbehörde von D._______, gestempelt am 13.01.1387 (europäischer Kalender: 1. April 2008), ein. Aus dieser geht hervor, dass er sich wegen Rebellion gegen das System der islamischen Republik Iran und Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans bei Gericht in E._______ einzufinden habe.

Bezüglich dieser Vorladung ist festzuhalten, dass sie in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen steht, welche der Beschwerdeführer auf Ebene des Wiedererwägungsverfahrens geltend machte, sondern sie sich auf einen früheren Zeitraum bezieht. Der Beschwerdeführer selbst liess verlauten, dass seine zunächst vorgebrachten Asylgründe nicht der Wahrheit entsprächen (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. September 2014, Ziff. 7, 8; so auch act. A45/20, F. 61, 65). Aus diesen Gründen kann die Frage der Echtheit des Dokumentes und seiner Beweiskraft letztlich offen bleiben, obwohl das Gericht diesbezüglich grosse Zweifel hegt. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Iran politisch betätigt hat.

3.5 Der Beschwerdeführer macht jedoch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.

3.5.1 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013, E.6.2 vom 28. Oktober 2015).

3.5.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist und sie als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen.

3.5.3 Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (beispielsweise gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. dazu bereits Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).

3.5.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein (vgl. E. 3.4). Erst in der Schweiz begann er, sich politisch zu betätigen. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 "erstmalig" eine Bestätigung der KDP-Iran erhielt (vgl. Begleitschreiben des Leiters der KDP-Iran vom 21. Oktober 2014, act. A55/2). Das Bundesverwaltungsgericht hält für erstellt, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nach Einschätzung des Gerichts nicht derart exponiert, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Iranern besonders hervortritt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG daher nicht.

3.6
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht verneint und das Asylgesuch erneut abgelehnt.

4.

4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 21. Mai 2014 in welchem das Vorliegen neuer Asylgründe geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine neuen Gründe vorgetragen, welche gegen den Vollzug der Wegweisung, wie sie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. April 2014 verfügt hatte, sprechen würden. Zutreffend beschränkte sich das BFM auch in seinem Entscheid vom 27. August 2014 auf die Beurteilung der neu vorgetragenen Asylgründe. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte, bleibt der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich, wie bereits am 9. April 2014 festgestellt.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, werden keine Gerichtskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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