Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6190/2009
{T 0/2}

Urteil vom 3. März 2010

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury, und Bernard Maitre;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.

Parteien
M._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission SMK Staatssekretariat für Bildung und Forschung, Passerelleprüfungen,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ergänzungsprüfungen Passerelle 'Berufsmaturität - universitäre Hochschulen', Sommersession 2009.

Sachverhalt:

A.
Vom 11.-29. August 2009 nahm der Beschwerdeführer (Kandidaten-Nr. P415.1) an der Sommersession 2009 der Ergänzungsprüfungen Passerelle 'Berufsmaturität - universitäre Hochschulen' in Bern teil. Am 2. September 2009 teilte ihm die Vorinstanz das folgende Prüfungsresultat mit: Deutsch 4, Englisch 3,5, Mathematik 4,5, Naturwissenschaften 3,5, Geistes- und Sozialwissenschaften 3,5, Punktetotal 19, mit welchem er die Prüfung gemäss den Bestehens-normen nicht bestanden habe.

B.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid am 26. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an und rügte in seiner Beschwerde verschiedene Verfahrens- und Korrekturfehler, namentlich in Bezug auf die zugelassenen Hilfsmittel im Prüfungsfach Erstsprache Deutsch, eine Mathematikaufgabe, die Aufgabenstellung im Fach Englisch sowie die Leistungsbewertung in den Fächern Biologie, Chemie und Geographie.

C.
Am 9. November 2009 reichte die Vorinstanz dem Bundesver-waltungsgericht die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2009 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

D.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. Dezember 2009 an seinen Anträgen fest. Er machte geltend, er habe mit 19 Notenpunkten das Bestehen der Prüfung um nur einen Punkt verfehlt und mithin 95% der Prüfung bestanden. Wären die Prüfungsumstände in allen Bereichen so optimal gewesen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schildere, hätte er ohne Weiteres 20 Punkte erreicht.

E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Januar 2010 fest, dass sich aus den Darstellungen des Beschwerdeführers keine neuen Gesichtspunkte ergäben, und verzichtete auf weitere Ausführungen zu den Rügen des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen Passerelle 'Berufsmaturität - universitäre Hochschulen' richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 29 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um die Verfügung einer eidgenössischen Kommission (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdeberechtigt. Er hat seine Beschwerde innert der angesetzten Nachfrist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen werden in der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (SR 413.14) geregelt, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110), Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals (SR 811.11) sowie in Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesrat und der schweize-rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar / 15. Februar 1995 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen erlassen hat. Art. 1 der Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen. Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der schweizerischen Maturitätsprüfungskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen, die den Bestimmungen des 2. Abschnitts der Verordnung entsprechen (Art. 3). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4). Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen und werden in Richtlinien näher geregelt (Art. 5). Gestützt auf Art. 6 der Verordnung hat die Vorinstanz die Richtlinien Passerelle 'Berufsmaturität - universitäre Hoch-schulen' erlassen, deren aktuelle Version seit 1. Juli 2008 in Kraft ist (vgl. Richtlinien Ziff. 4).

2.1 Die Richtlinien vom 1. Juli 2008 regeln die Prüfungsinhalte, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien. Gemäss der Übergangsbestimmung (Richtlinien Ziff. 3) galten bis und mit der Wintersession 2009 die Richtlinien 2005-2006. In der Sommersession 2009, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, kamen zum ersten Mal die aktuellen Richtlinien zur Anwendung.

2.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Verordnung schriftliche und mündliche Ergänzungsprüfungen in den folgenden fünf Fächern abzulegen: Schriftlich sind dies: die erste Landessprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften, mündlich: die zweite Landessprache oder Englisch. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note ist und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen. Das Punktetotal ist die Summe der Noten in den fünf Fächern; alle Noten haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3). Gemäss Art. 11 Abs. 1 hat die Prüfung bestanden, wer mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 3,5 und keine Note unter 2 erzielt.

3.
Gestützt auf Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-c VwVG kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, m.w.H), der Bundesrat in seiner früheren Funktion als Beschwerdebehörde (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen Zurückhaltung und weicht in Fragen, die von Gerichten naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Der Grund für diese Zurückhaltung liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr somit nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistungen des Beschwerdeführers - namentlich im Vergleich zu den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten - zu machen. Hinzu kommt, dass die Prüfungen in der Regel Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur in Bezug auf die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, m.w.H.).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung, ist die Angelegenheit entweder zu weiteren inhaltlichen Abklärungen zurückzuweisen oder es ist aus prozessökonomischen Überlegungen ein unabhängiger Sachverständiger beizuziehen, welcher sich in einem Gutachten zu den widersprüchlichen Beurteilungen durch die Experten und Exami-natoren äussert und auf diese Weise der Beschwerdeinstanz ermöglicht, in der Beschwerdesache selber zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt daher praxisgemäss einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder - ohne übertriebene Anforderungen zu stellen - sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer seine Rügen genügend substantiiert (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).

4.
Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, vor der Prüfung Erstsprache Deutsch schriftlich sei nicht klar gewesen, welche Hilfsmittel erlaubt seien. In Ziff. 2.1.2 der Richtlinien 2008 werde festgehalten, dass an der Prüfung nur ein einsprachiges Wörterbuch erlaubt sei, welches keine handschriftlichen Einträge enthalte. Demgegenüber stehe in Ziff. 2.1 des Informationsblatts 2009, dass für die Prüfung neben einem Wörterbuch als Hilfsmittel auch die persönlichen Exemplare der beiden vorbereiteten Literaturwerke mit eigenen, ausschliesslich handschriftlichen Notizen und Markierungen zugelassen seien. Er habe sich am 10. August 2009 telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt, was denn nun gelte, worauf er die Antwort erhalten habe, es sei einzig der Rechtschreibeduden als Hilfsmittel zugelassen. An der Prüfung selbst seien dann aber doch ebenfalls die Benutzung der persönlichen Exemplare der Literaturwerke erlaubt gewesen. Diese Änderung zu Beginn der Prüfung habe ihn extrem irritiert. Er sei durch diesen Verfahrensfehler klar benachteiligt gewesen, da er die Werke nicht dabei gehabt habe.

4.1 Die Vorinstanz bestätigt, dass betreffend die zugelassenen Hilfsmittel ein Widerspruch zwischen den Angaben der Kandidateninformation vom Juni 2009 und den Richtlinien 2008 bestanden habe. Dieser Widerspruch sei aber erkannt und im Einvernehmen mit dem anwesenden Prüfungspräsidenten so gelöst worden, dass auch mit persönlichen Notizen versehene Lektürewerke als Hilfsmittel zugelassen worden seien. Wer diese Bücher nicht dabei gehabt habe, habe sich dadurch in emotioneller Hinsicht benachteiligt fühlen können, auch wenn eine solche inhaltlich nicht gegeben gewesen sei. Der Autor der Prüfungsaufgabe, auf dessen Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verweist, hält diesbezüglich fest, in inhaltlicher Hinsicht sei dadurch keine Benachteiligung entstanden, da der zu interpretierende Textabschnitt so ausgewählt worden sei, dass für die Lösung der Aufgabe kein direkter und präziser Beizug kontextueller Stellen erforderlich gewesen sei. Für die vorliegende Beschwerde sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der inhaltlichen Bewertung der Textinterpretation für 16 als trefflich bewertete interpretatorische Gesichtspunkte 17,6 Punkte erhalten habe. Selbst wenn er mit einer interpretatorischen Bestleistung von 28 trefflichen Gesichtspunkten die maximale Inhaltspunktzahl von 30 erreicht hätte, hätte er in der Schlussrechnung anstatt der Note 3,75 lediglich die Note 4,17 erzielt (beide Noten ergeben gerundet die Note 4), da er die formalen Mängel in der Textinterpretation sowie die inhaltlichen und formalen Mängel im zweiten Teil der Prüfung selbst durch eine inhaltliche Bestleistung in der Textinterpretation nicht hätte kompensieren können.

4.2 Bei den widersprüchlichen Informationen über die zugelassenen Hilfsmittel handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den das Bundes-verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft. Ein Verfahrensfehler, welcher zu einer Ungleichbehandlung der Kandidaten führt und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt, führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Annullierung der Prüfung in diesem Fach. Die Prüfung gilt damit aber nicht als bestanden, sondern der Beschwerdeführer erhält lediglich die Gelegenheit, die Prüfung ohne Anrechnung des ersten Versuchs als Misserfolg zu wiederholen. Für die Beurteilung der Auswirkungen eines Verfahrensfehlers auf den Prüfungsverlauf und die Prüfungsleistung ist indessen auch zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer durch den Mangel effektiv einen Nachteil erlitten hat. Dabei ist abzuklären, ob seine Leistung wegen des Mangels schlechter war oder er gegenüber den anderen Kandidaten, welche von diesem Mangel nicht betroffen waren, einen tatsächlich mit diesem Mangel in Zusammenhang stehenden Nachteil erlitten hat. Aufgrund der Ausführungen des Aufgabenautors und Examinators steht fest, dass der Beschwerdeführer keine höhere Note hätte erzielen können, auch wenn er die persönlichen Exemplare der Literaturwerke dabei gehabt hätte, da sowohl seine formale Leistung in der Textinterpretation als auch seine formale und inhaltliche Leistung im zweiten Teil der Prüfung nicht für eine höhere Note genügten und er demzufolge auch bei einer inhaltlichen Bestleistung im Teil 1 nicht mehr als eine 4 erreicht hätte. Da die Aufgabe zudem so konzipiert war, dass für deren richtige Lösung der Beizug kontextueller Stellen gar nicht notwendig war, war der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen Kandidaten, denen die persönlichen Exemplare der Literaturwerke zur Verfügung standen, nicht benachteiligt. Damit hat der Verfahrensfehler im Ergebnis weder zu einer Ungleichbehandlung der Kandidaten geführt noch sich auf die Leistung des Beschwerdeführers ausgewirkt.

4.3 Unter diesen Umständen erscheint die Aufhebung und Wiederholung der Prüfung als unangemessen. Das Recht auf Beschwerde darf nicht dazu führen, dass Kandidaten, welche durch einen geltend gemachten Mangel letztlich gar nicht beschwert sind, zu einem "Freischuss" gelangen. Die unverhältnismässige Anordnung einer neuen Prüfung würde zudem ebenfalls die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Kandidaten mit sich bringen, da eine Prüfung nie unter den gleichen Umständen wiederholt werden kann (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BGE 105 Ia 190 E.2a). Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Prüfung im Fach Erstsprache Deutsch unbehelflich.

5.
Als Zweites bringt der Beschwerdeführer vor, in der schriftlichen Prüfung Mathematik habe eine Aufgabe mit Vektoren der dritten Dimension gelöst werden müssen, obwohl gemäss den Richtlinien nur die Lösung von Aufgaben mit zweidimensionalen Vektoren Prüfungsstoff wäre. Durch die Lösung dieser Aufgabe habe er so viel Zeit verloren, dass er nachher zu wenig Zeit für die übrigen Aufgaben gehabt habe.

5.1 Die Vorinstanz führt zu dieser Rüge aus, die beanstandete Mathematikaufgabe habe schon vor der Korrektur zu Diskussionen Anlass gegeben und sei daher mit Bonuspunkten bewertet worden. Dieser Entscheid sei klar im Sinne der Kandidaten ausgefallen und habe einen überdurchschnittlich hohen Mittelwert bei der Mathe-matiknote bewirkt. Daraus könne in keiner Weise ein Nachteil für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Wie die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 festhalten würden, habe bei der Aufgabe 6 nicht ein Problem der räumlichen Geometrie gelöst, sondern lediglich das Skalarprodukt dieser Vektoren ausgerechnet werden müssen. Es sei eine Ermessensfrage, ob damit die Vorgaben der Richtlinien eingehalten seien. Diese Problematik sei an der Prüfung erkannt und mit dem Prüfungspräsidenten besprochen worden. Noch vor den Korrekturarbeiten sei beschlossen worden, für diese Aufgabe unabhängig von der Qualität der Lösung der Kandidaten die volle Punktzahl zu geben. Der Beschwerdeführer habe dadurch 7 Bonuspunkte erhalten. Dies sei überdurchschnittlich viel, da die Aufgabe 6 von den meisten Kandidaten gut gelöst worden sei. Statt einer 3,7 habe der Beschwerdeführer dadurch eine 4,4 erhalten (gerundet 4,5 statt 3,5) und durch diesen Entscheid somit um eine ganze Note besser abgeschnitten. Die nochmalige Durchsicht der Prüfung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer gerade nur in Wahrscheinlichkeitsrechnung sattelfest gewesen sei. In allen anderen Gebieten, insbesondere in Analysis, habe er nur bescheidene Teilresultate zeigen können. Es gehöre zu den verlangten Grundfähigkeiten, in Prüfungssituationen die Aufgaben nach ihrem Schwierigkeitsgrad einzuschätzen und diejenigen Aufgaben zuerst zu lösen, die einem vertraut erscheinen, um danach die weniger vertrauten Aufgaben in Angriff zu nehmen.

5.2 Aus diesen Darstellungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe nicht benachteiligt worden ist, da alle Kandidaten für diese Aufgabe unabhängig von ihrer eigenen Leistung die Höchstpunktzahl erhalten haben. Der Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe ist bei der Bewertung berücksichtigt worden, wodurch die Examinatoren ihr Ermessen bei der Leistungsbeurteilung wahrgenommen haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen demgegenüber nicht nachzuweisen, dass in diesem Prüfungsfach offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind. Damit ist seine Rüge unbegründet.

6.
Als Drittes bringt der Beschwerdeführer vor, im Fachbereich Geistes- und Sozialwissenschaften seien in der schriftlichen Prüfung Geographie die Klimazonen von Kuwait und Simbabwe abgefragt worden, obschon nach den Richtlinien lediglich die klimatischen Zonen der Schweiz und Europas zum Prüfungsstoff gehörten. Zu diesem Punkt hält das Korrekturteam Geographie in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 fest, in der Themenliste gemäss Ziff. 2.5.5 der Richtlinien 2008 seien für den Teil Geographie "Globalisierung seit 1900" sowie "Ressourcen und Naturgefahren auf globaler Ebene" aufgeführt. Das Verständnis von Ressourcen und Naturgefahren im Sinne der gemeinsamen Ziele des Fachbereichs und des Prüfungsprogramms (Ziff. 2.5.1 und 2.5.4 der Richtlinien) setze u.a. ein Grundwissen in Klimatologie, einschliesslich globaler Zirkulation und Klimazonen im Überblick, voraus. Die gerügte Aufgabe entspreche daher dem Prüfungsstoff.

6.1 In der Aufgabe 6 im Prüfungsteil "Globalisierung" mussten die Länder Schweiz, Kuwait und Simbabwe unter verschiedenen Gesichtspunkten miteinander verglichen werden. Die Teilaufgabe 6a) fragte danach, in welchen Klimaregionen sich diese drei Länder befänden. Aus den Darlegungen des Korrekturteams Geographie geht überzeugend hervor, dass die Examinatoren ihr weites Ermessen bei der Auswahl des Prüfungsstoffs nicht überschritten haben. Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber auch in diesem Punkt nicht darzutun, dass in der Prüfung offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.

6.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Fach Geographie 20 anstatt 20,5 Punkte erhalten. Das Korrekturteam Geographie bestätigt in seiner Stellungnahme, dass die Punkte des Beschwerdeführers falsch zusammengezählt worden sind, und es anerkennt diesen Additionsfehler. Der Beschwerdeführer erhält somit statt der Note 3,63 die Note 3,67, was aber keine Auswirkungen auf die gerundete Endnote von 3,5 hat.

7.
Im Prüfungsfach Englisch mündlich rügt der Beschwerdeführer, aus der Aufgabenstellung sei nicht klar hervorgegangen, ob der ganze vorzubereitende Text oder nur der laut vorzulesende Teil zusammenzufassen, einzuordnen und zu interpretieren sei. Er habe in der Prüfung die Frage gestellt, ob er zur nächsten Aufgabe wechseln könne, was der Examinator mit einer unwirschen Antwort quittiert habe. Während des ganzen Examens habe daraufhin eine schlechte Stimmung bestanden. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, in der zwanzigminütigen Vorbereitung für die mündliche Prüfung sei es nicht üblich, Fragen stellen zu können, da die Vorbereitung während der Prüfung des vorherigen Kandidaten stattfinde. Sowohl der Examinator als auch der Experte seien erfahrene Gymnasiallehrer, die sowohl ihre Professionalität als auch ihren wohlwollenden Umgang mit den Kandidaten an mehreren Prüfungssessionen unter Beweis gestellt hätten. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien deshalb klar zurückzuweisen.
Aus dem Protokoll des Experten über den Prüfungsablauf und den wesentlichen Inhalt der Prüfung vom 18. Oktober 2008 wie auch aus der Stellungnahme des Examinators vom 3. November 2008, welche bei den Verfahrensakten liegen, geht hervor, dass die Prüfung formal korrekt abgelaufen ist. Ebenso geht aus diesen Akten hervor, dass die Prüfungsanforderungen nicht offensichtlich zu hoch waren. Der Beschwerdeführer begründet demgegenüber nicht, inwiefern seine Leistung offensichtlich unterbewertet worden sei, noch setzt er sich in seiner Replik mit den Hinweisen des Examinators auf die inhaltlichen Mängel in seinen Antworten auseinander. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht substantiiert (vgl. E. 3).

8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in den Teilbereichen Biologie und Chemie des Prüfungsfachs Naturwissenschaften, dass ihm für mehrere Teilaufgaben zu wenig Punkte erteilt worden seien. Da er lediglich sehr allgemein die Angemessenheit der Bewertung rügt und sich mit den Entgegnungen der Examinatoren in ihrer Vernehmlassung zu seiner Kritik nicht auseinandersetzt, vermag er nicht dazulegen, dass seine Leistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Aufgrund seiner Vorbringen besteht deshalb kein Grund, von der Bewertung der Examinatoren abzuweichen.

9.
Mit seiner letzten Rüge, er habe 95% der Prüfung bestanden, verkennt der Beschwerdeführer, dass er mit 19 Notenpunkten einen Punkt unter dem Punkteminimum liegt, welches nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung die Grenze für einen Prüfungserfolg ist, sofern nicht gleichzeitig unzulässig viele ungenügende Noten erzielt werden. Das in der Ergänzungsprüfung beste erreichbare Ergebnis beträgt demgegenüber 30 Notenpunkte. Mit 19 Punkten ist daher die Prüfung gemäss Art. 11 der Verordnung klar nicht bestanden. Auch diese Rüge ist damit unbehelflich.

10.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- festgesetzt und mit dem am 21. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben);
die Vorinstanz (Ref-Nr. P415.1; Einschreiben; Beilage: Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin

Versand: 11. März 2010