Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6450/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. März 2008

Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. sc. techn. et lic. iur. Renato Cettuzzi, via Cabione 11f, 6900 Massagno,
Beschwerdeführer,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Revision).

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat die ETH-Beschwerdekommission einen Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von X._______ per 30. April 2004 gutgeheissen.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und Abweisung des Gesuchs der ETHZ auf Feststellung der Kündigung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerdekommission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog.
C.
Mit Urteil vom 21. August 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, der Revisionsgrund des Amtsmissbrauchs stehe im Zusammenhang mit dem inzwischen zurückgezogenen Ausstandsbegehren und scheide von vorneherein aus. Verschiedene der vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe hätten zudem bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden können; dies gelte insbesondere für die gerügten angeblichen Verfahrensmängel.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller bzw. die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erfüllten zwar die formellen Anforderungen an Revisionsgründe. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers begründet worden sei und in Strafverfahren andere Massstäbe angelegt würden als bei der Beurteilung von Kündigungsgründen im Personalrecht, liege ein Revisionsgrund nur vor, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens den Ausgang des in Revision zu ziehenden Verfahrens entscheidend beeinflussen würden. Inwiefern die Einstellungsverfügungen einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung im Kündigungsverfahren haben sollten, sei nicht ersichtlich.
D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 24. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und das Revisionsbegehren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Anerkennung der Nichtigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, beim vorinstanzlichen Urteil habe ein Aussenstehender im Auftragsverhältnis als ausserordentlicher juristischer Sekretär mitgearbeitet; dadurch sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts verletzt worden. Zudem sei ihm der Spruchkörper der Vorinstanz nicht bekannt gegeben worden; er habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, ein Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sekretär zu stellen. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 sei durch falsche Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauch sowie Bestechung beeinflusst worden. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hätten von Amtes wegen abgeklärt werden müssen. Da ihm die vollständige Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Mängel im ursprünglichen Verfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 geltend zu machen. Er habe die Mängel des gegen ihn geführten Administrativverfahrens bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht.
Die Kündigung gründe auf Vorwürfen, die sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn nicht erhärtet hätten. Die Administrativuntersuchung der ETHZ sei einseitig und oberflächlich erfolgt.
E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2007 regte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag vorläufig ab.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. September 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der juristische Sekretär sei mit Zustimmung des Präsidenten des ETH-Rates und somit rechtmässig beigezogen worden. Eine Bekanntgabe des Spruchkörpers sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
G. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am 15. November 2007 den Mandatsvertrag vom 30. Mai 2007 betreffend den Beizug eines juristischen Sekretärs für die Bearbeitung des Revisionsverfahrens des Beschwerdeführers ein.
H. In seiner Replik vom 26. November 2007 führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstandspflicht werde illusorisch, wenn die Parteien die Teilnahme fremder Personen an der Urteilsfindung erst dem Urteil entnehmen könnten. Der Beizug des juristischen Sekretärs sei zudem formell mangelhaft erfolgt; so sei das Einverständnis des Präsidenten des ETH-Rates nicht aktenkundig und der juristische Sekretär sei nicht wie vorgeschrieben in einem Anstellungsverhältnis zur Vorinstanz gestanden. Der Beizug eines Aussenstehenden habe zudem de facto zu einer Beurteilung des Revisionsgesuches durch eine neue Behörde geführt, was dem Wesen der Revision widerspreche. In materieller Hinsicht bestätigt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde vom 24. September 2007. Schliesslich stellt er für den Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der ETH-Beschwerdekommission.
I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 teilte die Vorinstanz mit, der Beizug des juristischen Sekretärs sei nach Rücksprache mit ihrem Kommissionspräsidenten und mit der telefonischen Zustimmung des Leiters Personal des ETH-Rates erfolgt.
J. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 17. Dezember 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Ergänzend bringt er vor, der Präsident des ETH-Rates sei nicht zur Ernennung eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs konsultiert worden; seine Zustimmung könne nicht durch diejenige eines Mitarbeiters ersetzt werden. Der juristische Sekretär habe zudem weitreichende Aufgaben übernommen und faktisch die Verfahrensinstruktion besorgt. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der zu revidierende Entscheid stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Wirklichkeit, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze das Gerechtigkeitsempfinden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Vorinstanz. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und der diesem entsprechenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 GO ETH-BK entscheidet die Vorinstanz unter Ausschluss der betroffenen Person über Ausstandsbegehren. Auf das Begehren ist daher im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.2 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer sieht im Beizug eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Bestandteil dieses Anspruchs ist die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichtes. Dazu gehört auch die gesetzeskonforme Bestellung des Gerichtsschreibers, sofern diesem beratende Stimme zukommt (BGE 125 V 499 E. 2b mit Hinweisen).
2.2 Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bezieht sich indessen nur auf gerichtliche Verfahren und kann nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Ein Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ist eine zur Rechtsprechung zuständige, unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde (Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 9 zu Art. 30). Ob die ETH-Beschwerdekommission als interne Beschwerdeinstanz die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV aufweist und diese Norm damit vorliegend anwendbar ist, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, denn der hier interessierende Anspruch auf gesetzeskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers ergibt sich auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Nach dieser Bestimmung hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dem Recht auf gleiche und gerechte Behandlung ist ein Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde abzuleiten (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N. 15; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 f.).
Die Vorinstanz ist ausschliesslich mit Rechtsprechungsaufgaben beschäftigt und untersteht nicht der direkten Weisungsgewalt einer übergeordneten Behörde. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 37a Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37a ETH-Beschwerdekommission - 1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
1    Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
2    Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
3    Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
4    Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
5    Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung.120 Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie hat damit zumindest eine gerichtsähnliche Stellung. Für die Zusammensetzung solcher Behörden sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem Gericht (BGE 127 I 128 E. 4a).
2.3 Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gemäss der Verfahrensordnung der Vorinstanz dem juristischen Sekretär bei der Entscheidfindung zumindest eine beratende Stimme zukommt. Wird dies bejaht, stellt sich die Frage, ob die Bestellung des juristischen Sekretärs vorliegend den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
2.3.1 Organisation und Verfahren der Vorinstanz werden durch die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. September 2003 (nachfolgend GO ETH-BK, SR 414.110.21) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 GO ETH-BK setzt sich die Kommission aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern, darunter der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, zusammen. Die Mitarbeiter des Sekretariats, die nicht Mitglied der Kommission sind, haben gemäss Art. 16 Abs. 6 GO ETH-BK in Verhandlungen über Fälle, an deren Instruktion sie mitgewirkt haben, beratende Stimme. Damit steht fest, dass der hier beigezogene ausserordentliche juristische Sekretär bei der Beratung des Revisionsbegehrens des Beschwerdeführers beratende Stimme hatte.
2.3.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob den Ansprüchen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde im vorliegenden Verfahren genügt wurde. Der Grundsatz, dass die Rechtsprechung nicht durch die gezielte Auswahl der im Einzelfall urteilenden Justizperson beeinflusst werden kann, stellt eine wesentliche Sicherung der institutionellen Unabhängigkeit dar. Das Vertrauen der Rechtssuchenden nimmt Schaden, wenn sie ein Urteil von Personen befürchten müssen, die gerade mit Blick auf ihren Fall und ihre Person bestellt worden sind (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 310 f.). So wird es bereits als problematisch erachtet, wenn bei der Bestimmung eines Spruchkörpers Handlungsspielräume bestehen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint aber mit Rücksicht auf die besseren Möglichkeiten zur Rücksichtnahme auf die Arbeitsbelastung und besonderen Kenntnisse als zulässig. Mehr als problematisch ist dagegen eine Regelung wie in Art. 126
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
MStP Art. 126 Ersatzrichter - Kann das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter.
des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1), der vorsieht, dass der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter bezeichnet, wenn das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden kann (Biaggini, a.a.O., Art. 30 N 5).
2.3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der ausserordentliche juristische Sekretär gerade im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ernannt wurde. Unbestritten ist aber, dass ihm nur dieser einzelne Fall zur Bearbeitung übertragen worden ist. Der juristische Sekretär wurde demnach gerade für den vorliegenden Fall beigezogen. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Beizug eines Aussenstehenden wird die Behörde für ein bestimmtes Urteil gezielt zusammengesetzt; damit aber wird der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde eingeschränkt.
2.3.4 Ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist, wenn überhaupt, gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. In der Lehre ist umstritten, ob ausserhalb der klassischen Freiheitsrechte, so namentlich bei den hier betroffenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien mit Minimalstandard-Charakter, überhaupt Eingriffe möglich sind oder ob auch mit gesetzlicher Grundlage nur Relativierungen zulässig erscheinen (Biaggini, a.a.O., Art. 36 N 4). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff ohnehin nicht erfüllt.
2.3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 2 GO ETH-BK erledigt das Sekretariat die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben. Es erscheint sachgerecht und im Interesse der Rechtssuchenden, wenn das Sekretariat bei andauernder grosser Arbeitsbelastung die Zahl der Mitarbeitenden erhöhen kann. Der Beizug zusätzlicher Mitarbeitender hat aber den gesetzliche Regelungen für die Bestellung der Behörde zu entsprechen.
In den anwendbaren Gesetzen, namentlich im VwVG, im ETH-Gesetz und im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) findet sich keine besondere Bestimmung für den Beizug ausserordentlicher Mitarbeiter bei hoher Arbeitsbelastung.
Die Tätigkeit und die Organisation der Vorinstanz finden ihre formellgesetzliche Grundlage in Art. 37a Abs. 5
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37a ETH-Beschwerdekommission - 1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
1    Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission.119 Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.
2    Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
3    Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
4    Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
5    Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung.120 Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
ETH-Gesetz, der bestimmt, dass der ETH-Rat eine Geschäftsordnung für die Vorinstanz erlässt und darin die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen sowie die Bildung von Kammern mit Entscheidungsbefugnis vorsieht.
Auch auf Verordnungsstufe finden sich keine abweichenden Vorschriften. Weder die GO ETH-BK noch die Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PVO-ETH, 172.220.113) enthalten Bestimmungen, wie ein Beizug zusätzlicher Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zudem ist festzuhalten, dass die GO ETH-BK als Verordnung des ETH-Rates kein formelles Gesetz wäre und auch aus diesem Grunde das verfassungsmässige Recht auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht einzuschränken vermöchte.
Auf ausserordentliche Mitarbeiter finden demnach die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Sekretariates der Vorinstanz richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 GO ETH-BK nach dem BPG und der PVO-ETH. Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 14 Stellenausschreibung - (Art. 7 BPG)
1    Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
2    Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
a  bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
b  bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
c  bei Stellen für die interne Jobrotation;
d  bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
3    Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
4    Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 199122 sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
PVO-ETH verlangt die öffentliche Ausschreibung von Stellen. Davon kann gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 14 Stellenausschreibung - (Art. 7 BPG)
1    Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
2    Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
a  bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
b  bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
c  bei Stellen für die interne Jobrotation;
d  bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
3    Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
4    Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 199122 sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
PVO-ETH nur abgesehen werden, wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation nicht gefährdet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist. Die Mitarbeiter werden durch einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 16
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 16 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
2    Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
a  Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  der Arbeitsbereich;
c  die Probezeit;
d  der Beschäftigungsgrad;
e  der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
f  die berufliche Vorsorge;
g  die Kündigungsfristen.
3    Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
PVO-ETH angestellt.
Der Beizug des ausserordentlichen juristischen Sekretärs ist vorliegend nicht im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Personalgewinnung erfolgt. Weder wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben, noch wurde auf andere Weise eine Wettbewerbssituation geschaffen. Der ausserordentliche juristische Sekretär wurde auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäss PVO-ETH beschäftigt. Vielmehr wurde er gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ohne vorherige interne oder externe Ausschreibung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausschliesslich für dieses eine Verfahren mit den Aufgaben eines juristischen Sekretärs betraut. Eine gesetzliche Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen ist indessen nicht ersichtlich.
2.3.6 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Grundsätze ist zu fordern, dass der Beizug von ausserordentlichen Mitarbeitern nicht in Hinblick auf einen einzelnen Fall erfolgt. Der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde ist damit vorliegend verletzt.
2.3.7 Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d). Die Möglichkeit, ein Urteil bei einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz anzufechten, vermag am Mangel in der Besetzung der entscheidenden Behörde nichts zu ändern, die Ansprüche müssen im erstinstanzlichen Verfahren gewährleistet werden; eine Heilung in einem späteren Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (BGE 125 V 499 E. 2c, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 179).
2.3.8 Die Beschwerde erscheint damit als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit entfällt vorliegend die materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe. Ebenfalls offen bleiben kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene formelle Rüge, wonach ihm der Spruchkörper nicht rechtsgenüglich bekannt gegeben wurde.
3.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG Anspruch auf Ersatz ihm erwachsener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten. Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung einer Partei, die keine Kostennote einreicht, nach Ermessen festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist durch einen nicht berufsmässig tätigen Rechtsbeistand vertreten. Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE ist damit von einem Stundensatz von mindestens Fr. 100.-- auszugehen. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 21. August 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4306; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Kölliker Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 16. März 2008 bis 30. März 2008. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

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