Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-6740/2023

gri/wit

Zwischenverfügung
vom 3. Januar 2024

In der Beschwerdesache

1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

2. WWF Schweiz,
3.Schweizer Vogelschutz SVS,
Parteien
alle vertreten durch

Dr. iur. Hans Maurer, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Hans W. Stutz, Maurer & Stäger AG,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM),

7001 Chur,

Beschwerdegegner,

Bundesamt für Umwelt BAFU,

3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Forstwesen, Jagd und Fischerei; Proaktive Regulierung von Wolfsrudeln im Kanton Graubünden; Verfügung vom
27. November 2023,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden stellte mit Schreiben vom 6. November 2023 beim Bundesamt für Umwelt BAFU ein Gesuch um Zustimmung zur Regulierung des Wolfsbestandes im Kanton Graubünden und informierte es über die vorgesehenen Massnahmen betreffend die Rudel Stagias (Entfernung), Vorab (Entfernung), Jatzhorn (Regulation 2/3 der Jungtiere) sowie Rügiul (Regulation 2/3 der Jungtiere).

B.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU unter bestimmten Voraussetzungen der vorgesehenen Entfernung der Wolfsrudel Stagias (mindestens 8 Wölfe), Vorab (mindestens 10 Wölfe) sowie dem vorgesehenen Abschuss von je zwei Drittel der 2023 geborenen Jungwölfe der Rudel Jatzhorn (3 Welpen) und Rügiul (2 Welpen) zu.

C.
Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
DIEM entschied sodann bezüglich der Wolfsrudel Stagias und Vorab jeweils mit Departementsverfügung vom 29. November 2023, die Wolfsrudel unter Auflagen zum Abschuss freizugeben und verfügte den Abschuss durch die kantonale Wildhut sowie während der Durchführung einer Sonderjagd durch die für den Abschuss autorisierten jagdberechtigten Personen.

Ferner entschied das DIEM am 29. November 2023, aus dem Wolfsrudel Jatzhorn drei Jungwölfe und aus dem Wolfsrudel Rügiul zwei Jungwölfe zum Abschuss freizugeben sowie unter Auflagen den Abschuss durch die kantonale Wildhut zu bewilligen.

Das DIEM veröffentlichte das jeweilige Verfügungsdispositiv am 30. November 2023 im Kantonsamtsblatt und setzte acht Organisationen von den Verfügungen in Kenntnis (Vereinigung Bündner Umweltschutzorganisationen, Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden, Stiftung Helvetia Nostra, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Greenpeace, JagdSchweiz, Mountain Wilderness Schweiz).

D.
Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz SVS (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) erhoben mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 27. November 2023, mit der das BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) die Zustimmung erteilt habe, sei aufzuheben, soweit damit bewilligt würden:

1a) die Entnahme des Wolfsrudels Stagias,

1b) die Entnahme des Wolfsrudels Vorab und

1c) die Regulierung der Wolfsrudel Jatzhorn und Rügiul.

E.
Das DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht folgende Anträge:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

F.
Mit elektronischer Eingabe vom 13. Dezember 2023 beantragte die Vor-instanz ebenfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, und ersuchte um superprovisorische Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

G.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 die Gesuche um superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.

H.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 zum beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragten die Abweisung dieser Verfahrensanträge unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners und der Vor-instanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen zu prüfenden Verwaltungsakt im Sinn von Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), der voraussichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt.

1.2. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Über die Legitimation entscheidet die Beschwerdeinstanz im Endentscheid. Die fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch, sofern sie eindeutig ist, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügung des BVGer A-2997/2020 vom 24. September 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund wird die strittige Legitimation im Rahmen der Beurteilung, ob eine eindeutige Entscheidprognose vorliegt, summarisch zu prüfen sein (vgl. E. 2.6 hiernach).

1.3. Die Beschwerde weist keine Frist- oder Formmängel auf, die gegen ein Eintreten auf sie sprechen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.4. Über Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Instruktionsrichter (vgl. Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG und Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG).

2.

2.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Den Beschwerdeführenden wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann und belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneu-bühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.19 mit Hinweisen).

2.2. Einer Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wenn die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl. Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Es müssen überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N 94).

2.3. Vorsorgliche Massnahmen wie der Entscheid über den Entzug oder auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die Behörde trifft ihren Entscheid «prima facie». Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (vgl. 55 Abs. 3 zweiter Satzteil VwVG; Urteil des BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 m. H.; Moser/Beusch/Kneu-bühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.18 und 3.18a).

2.4. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folgende Systematik zu beachten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kay-ser, a.a.O., Rz. 3.28a): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das heisst nach einem überzeugenden Grund bzw. einem schweren Nachteil, der ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung droht. Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu untersuchen, ob ein allfälliger Entzug verhältnismässig ist.

2.5. Die Hauptsacheprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3).

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz führen zur strittigen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen aus, die Zustimmung sei ein interner Verwaltungsakt bzw. könne nur durch den Kanton als direkten Adressaten der Verfügung angefochten werden. Die Beschwerdeführerinnen seien auf den Rechtsweg vor dem kantonalen Gericht zu verweisen, mit Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesgericht. Auch Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, SR 0.814.07) verlange nicht, dass die Umweltschutzorganisationen die Zustimmungserteilung zur Abschussbewilligung des Kantons direkt anfechten könnten.

Die Beschwerdeführerinnen bringen demgegenüber vor, die rechtliche Qualifikation eines behördlichen Entscheids, der den Abschuss von Tieren einer geschützten Art erlaube, könne nicht davon abhängen, ob er sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richte. Die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2023 sei eine Voraussetzung für die vom Kanton erlassenen Verfügungen vom 29. November 2023 über die strittigen Bestandsregulierungen. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf umweltrechtliche Schutzgüter müsse die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht mit Verbandsbeschwerde anfechtbar sein.

2.6.2. Unstrittig ist, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Organisationen handelt, denen von Gesetzes wegen die Beschwerdebefugnis zusteht (Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 1 - Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2-5 der Bundesverfassung:7
a  das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;
b  die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen;
c  die Bestrebungen von Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen;
d  die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
dbis  die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
e  die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.
und Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451] i.V.m. Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]).

Unter der Marginalie «Zugang zu Gerichten» sieht Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention vor, dass jede Vertragspartei sicherzustellen hat, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstossen.

2.6.3. Die summarische Prüfung der Akten ergibt keine eindeutige Entscheidprognose bezüglich der strittigen Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Es bleibt offen, ob die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz bereits mit Verbandsbeschwerde anfechtbar sein könnte bzw. ob sie als Handlung im Sinne von Art. 9 Ziff. 3 Aarhus-Konvention zu verstehen ist, die es einer nachgeordneten Verwaltungseinheit erlaubt, in umweltrechtliche Schutzgüter einzugreifen (siehe auch Zwischenverfügung des BVGer A-6831/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.6.3).

2.7.

2.7.1. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Jagdgesetz einerseits bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b  bedrohte Tierarten zu schützen;
c  die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d  eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2    Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt:
1    Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b  bedrohte Tierarten zu schützen;
c  die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d  eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2    Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
JSG). Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst als in der Schweiz wildlebende Tiere unter anderem die Gruppe der Raubtiere, zu denen der Wolf gehört (Art. 2 Bst. b
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a  Vögel;
b  Raubtiere;
c  Paarhufer;
d  Hasenartige;
e  Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
JSG; Michael Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF, Rz. 4).

Das Gesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (vgl. Art. 2 Bst. b
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a  Vögel;
b  Raubtiere;
c  Paarhufer;
d  Hasenartige;
e  Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
i.V.m. Art. 5
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten - 1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
1    Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
a  Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli
b  Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni
c  Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
d  Reh vom 1. Februar bis 30. April
e  Gämse vom 1. Januar bis 31. Juli
f  Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
g  Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August
h  Fuchs vom 1. März bis 15. Juni
i  Dachs vom 16. Januar bis 15. Juni
k  Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August
l  Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober
m  Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli
n  Fasan vom 1. Februar bis 31. August
o  Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August;
p  Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September
2    Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.
3    Während des ganzen Jahres können gejagt werden:
a  Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
b  Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.
4    Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
5    Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.
6    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.
und Art. 7 Abs. 1
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7 Artenschutz - 1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
1    Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2    und 3 ...5
4    Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5    Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6    Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt6 (Bundesamt) einzuholen.
JSG).

Die im Jagdgesetz neu vorgesehenen proaktiven Regulierungen (vgl. Art. 7a Abs. 1
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen - 1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
1    Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
a  Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;
b  Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.
2    Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
a  Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;
b  das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
c  regional angemessene Wildbestände zu erhalten.
JSG) dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen eine der Voraussetzungen nach Art. 7a Abs. 2
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen - 1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
1    Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
a  Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;
b  Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.
2    Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
a  Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;
b  das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
c  regional angemessene Wildbestände zu erhalten.
JSG erfüllen. Etwa müssen sie erforderlich sein, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 7a Abs. 2 Bst. b
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen - 1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
1    Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
a  Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;
b  Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.
2    Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
a  Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;
b  das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
c  regional angemessene Wildbestände zu erhalten.
JSG).

2.7.2. Aufgrund der Parteivorbringen scheint strittig zu sein, ob die Regulierung den Bestand der Population gefährden könnte oder nicht bzw. ob sie erforderlich ist, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern. Während die Vorinstanz vorbringt, der Bestand der Wolfspopulation sei in der Schweiz aufgrund ihrer Zustimmung zu den angefochtenen Regulierungen nicht gefährdet, machen die Beschwerdeführerinnen Berechnungen geltend, wonach bei der strittigen Regulierung der Schwellenwert für den Erhalt des Wolfsbestandes unter Umständen unterschritten werden könnte. Im Weiteren geht die Vor-instanz von der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts (Nutztierrisse) durch die Rudel aus, weil in der Vergangenheit bereits bezüglich der Rudel Stagias und Vorab Nutztierrisse pro Rudel nachgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Erforderlichkeit der Regulierung und behaupten, es sei zumutbar, etwa für neu geborene und bis zu einem Jahr alte Kälber Herdenschutzmassnahmen (Umzäunung) zu ergreifen, was die Vorinstanz ausdrücklich bestreitet. Bezüglich der strittigen Regulierung von zwei Drittel der Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul geht die Vorinstanz unter anderem von einer Notwendigkeit der Massnahmen aus, um die Tiere zu vergrämen und so einer möglichen Gefährdung vorzubeugen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies vehement und bringen vor, die neu gebildeten Rudel Jatzhorn und Rügiul hätten keine Anzeichen gezeigt, Nutztiere zu reissen. Es verbiete sich, bezüglich dieser zwei Rudel voraussetzungslos ohne Nachweise von einem drohenden Schaden auszugehen. In Art. 7a Abs. 2 Bst. b
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen - 1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
1    Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
a  Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;
b  Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.
2    Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
a  Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten;
b  das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder
c  regional angemessene Wildbestände zu erhalten.
JSG sei vorgesehen, dass die Regulierung erforderlich sein müsse, um das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern. Diese Voraussetzung liege bezüglich der Rudel Jatzhorn und Rügiul nicht vor.

2.8. Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte ergibt sich keine eindeutige Entscheidprognose. Im Hauptverfahren werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen.

3.

3.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem ausreichenden Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des BVGer A-1351/2017 vom 3. Mai 2017 E. 5.1).

3.2. Die Vorinstanz macht geltend, Ziel der Regulierung sei, Schäden an Nutztieren vorzubeugen. Vor einer proaktiven Regulierung müssten - im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - die Rudel keinen ernsten Schaden verursacht haben. Im Weiteren sei insofern eine Dringlichkeit gegeben, als dass Bestandsregulierungen nur bis 31. Januar 2024 erlaubt seien.

Der Beschwerdegegner bringt in seinem Gesuch vor, es bestehe ein öffentliches Interesse wie auch ein Interesse der betroffenen Land- und Alpwirtschaft daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ohne regulatorische Eingriffe würde der Wolfsbestand im Kanton Graubünden wachsen. Trotz jährlicher Schwankungen bestehe eine eindeutige Korrelation zwischen der Bestandshöhe und dem Schadensausmass, wobei einzelne Rudel auch übermässig zum Schadensausmass beitragen würden. Genau um diese würde es sich bei den strittigen Regulierungen auch handeln.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es liege kein dringlicher Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor. Die vom Beschwerdegegner behauptete Korrelation zwischen Bestandshöhe und Schadensausmass sei unbelegt. Tatsächlich hänge das Schadensausmass von den Herdenschutzmassnahmen und dem verfügbaren Wild ab. Aus dem Riss eines Jungrindes (Rudel Stagias) bzw. eines jungen Kalbes nebst dem unbelegten Riss von drei Schafen (Rudel Vorab) lasse sich nicht ableiten, es drohe von diesen Wolfsrudeln im folgenden Jahr ein ernster Schaden an Nutztieren. Die Rudel Jatzhorn und Rügiul, deren Jungtiere geschossen werden sollten, um die Rudel scheu zu machen, hätten nicht einmal geschützte Nutztiere gerissen.

3.3. Es besteht zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, den Wolfsbestand zu regulieren, um künftig das Eintreten von Schäden zu verhindern. Darin ist ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu sehen. Trotz der glaubhaften Vorbringen der Vor-instanz und des Beschwerdegegners, dass mit einer Zunahme der Wolfspopulation zu rechnen sein dürfte, relativiert sich aber im vorliegenden Fall das Interesse an einer raschen Umsetzung der strittigen Regulierung der Wolfsrudel Stagias, Vorab, Jatzhorn und Rügiul dadurch, dass bis zum Entscheid über die höchst umstrittene Zulässigkeit proaktiver Regulierungen die gefährdeten Nutztierbestände zum Teil mit Herdenschutzmassnahmen geschützt werden. Es ist daran zu erinnern, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil glaubhaft zu machen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Betrachtet man die geltend gemachten Risszahlen, dürfte bezüglich der strittigen zwei Rudel (18 Wölfe) von insgesamt fünf gerissenen Nutztieren im vergangenen Jahr auszugehen sein. Angesichts dieser als relativ gering erscheinenden Zahl kommt man nicht umhin, die Frage zu stellen, wie wahrscheinlich es denn dann sein könnte, dass sich diese Wölfe tatsächlich bereits derart auf Nutztierrisse spezialisiert hätten, dass von einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auszugehen wäre, wenn der aktuelle Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beibehalten wird. Die Notwendigkeit der sofortigen Entfernung der zwei Rudel zur Abwendung eines schweren Nachteils bzw. zum Schutz vor grossen Schäden an Nutztieren ist nicht ausreichend dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul noch vor dem Entscheid durch das Gericht proaktiv reguliert werden müssten, um einen schweren Nachteil abzuwenden.

Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit der sofortigen Entfernung der strittigen Rudel Stagias und Vorab bzw. der proaktiven Regulierung der Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul zum Schutz vor grossen Schäden an Nutztieren nicht dargetan.

4.
Im Weiteren hält ein Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand.

4.1. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung könnte die Umsetzung der strittigen Bestandsregulierung zur Entfernung von insgesamt 23 Wölfen führen. Dem stehen jene 5 Nutztierrisse gegenüber, die im letzten Jahr unter Umständen trotz Herdenschutzmassnahmen stattgefunden haben dürften bzw. für deren Verhinderung das Ergreifen von Massnahmen umstritten ist. Die damit zu befürchtenden Schäden erscheinen weder faktisch noch finanziell als völlig unzumutbar, zumal es sich bei den 23 Wölfen um Tiere handelt, die der Gesetzgeber unter Artenschutz gestellt hat (vgl. E. 2.7.1 hiervor). In Bezug auf die Abwägung der Schutzgüter fällt im Weiteren zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ins Gewicht, dass durch den Abschuss der Wölfe ein irreversibler Zustand geschaffen würde, wohingegen aufgrund der als nicht sehr wahrscheinlich erscheinenden Spezialisierung auf Nutztiere nicht von einer sehr hohen Anzahl an Nutztierrissen auszugehen sein dürfte. Bei irreversiblen Zuständen rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur bei eindeutiger Entscheidprognose, die hier nicht gegeben ist (vgl. E. 2.8 hiervor). Die Abwägung zwischen dem unverändert beizubehaltenden Zustand bis zum Entscheid und dem zu befürchtenden Schaden, der in der Zwischenzeit verursacht werden könnte, fällt daher zugunsten der unter Artenschutz stehenden Tiere aus.

5.
Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Rudel nicht auf Nutztierrisse spezialisiert sein dürften, wenn Herdenschutzmassnahmen vorhanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz geltend gemachte drohende Nachteil nicht als schwer genug erweist, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich beim Wolf um ein Tier handelt, das der Gesetzgeber unter Artenschutz gestellt hat, und hier 23 Wölfe getötet werden sollten. Demgegenüber ist das glaubhafte Bestehen eines öffentlichen wirtschaftlichen Interesses, die vergleichsweise geringe Zahl von 5 Nutztierrissen zu verhindern, nicht ausreichend, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6.
Daher vermögen die geltend gemachten öffentlichen Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jene an deren Aufrechterhaltung nicht zu überwiegen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 ist in Abweisung der Gesuche der Vor-instanz und des Beschwerdegegners beizubehalten.

7.
Der ordentliche Schriftenwechsel ist fortzusetzen. Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel wird das zuständige Spruchgremium über die Beschwerde entscheiden.

8.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Gesuche der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, werden abgewiesen.

2.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 wird beibehalten.

3.
Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 und der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 gehen an die Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegner.

4.
Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 19. Dezember 2023 gehen an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

5.
Über die Festsetzung der Kosten dieser Zwischenverfügung sowie die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden.

6.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerde-gegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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