Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5866/2017

Urteil vom 3.Januar 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,

Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 26. Februar 2016 aufgefordert, sich mit seinem Bruder, B._______ (N [...]), am 29. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten einzufinden.

A.b Bereits vorgängig wurden dem SEM verschiedene medizinische Berichte über den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter, ein Schreiben einer Schwägerin und ein Arztrezept zugestellt (act. A14 Ziff. 1 bis 6).

A.c Das SEM führte am 29. Februar 2016 im Beisein und mit Hilfe des Bruders die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Bruder gab an, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch nicht in der Lage, einem Gespräch zu folgen. Der Beschwerdeführer sei irakischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______. Seit einem Angriff des IS auf diese Stadt habe er als Flüchtling im Nordirak gelebt. Seine Eltern lebten dort in der Nähe von D._______ in einem provisorischen Flüchtlings-Zeltlager. Auch die vier im Irak lebenden Geschwister hielten sich in diesem Flüchtlingslager auf. Der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 2016 in der Schweiz eingetroffen; er suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Eltern hätten dem Schlepper die Telefonnummer und die Adresse des Bruders gegeben. In der Schweiz angekommen habe dieser sich gemeldet und ihn zum Bruder nach Hause gebracht. Der Bruder wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen könne. Er habe öfters gewalttätige Anfälle und könne sehr aggressiv und unberechenbar werden. Dies sei besonders für die Kinder des Bruders gefährlich.

A.d Das SEM wies den Beschwerdeführer am 15. März 2016 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Wohnsitzkanton des Bruders (E._______) zu.

A.e Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in einem ärztlichen Zeugnis vom 27. Juni 2016 fest, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen weder befragungs- noch urteilsfähig.

A.f Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ errichtete für den Beschwerdeführer am 12. September 2016 eine Beistandschaft nach Art. 390
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB. Frau H._______ wurde zur Beiständin ernannt.

A.g Das SEM gelangte am 19. September 2016 an die Beiständin und bat diese um Mitteilung, ob ihr Mandat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren betreffe, oder ob eine andere Person damit beauftragt worden sei.

A.h Die KESB führte in einem Schreiben vom 8. November 2016 aus, bis auf weiteres liege die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers in den Händen der Beiständin.

A.i Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 20. Dezember 2016 die Mandatsübernahme an.

A.j Das SEM befragte den Bruder des Beschwerdeführers am 19. Januar 2017 nach Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG als Auskunftsperson. Der Bruder bestätigte, dass A._______ urteilsunfähig sei - er könne nicht reden und nicht wirklich zuhören. Die Eltern lebten zurzeit mit anderen Flüchtlingen in einem Camp. Seit zehn Jahren befinde er (der Bruder) sich in der Schweiz, er sei mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt gestanden. Die Geschwister und die Familie seiner Ehefrau hielten sich an verschiedenen Orten im Nordirak auf. Er habe A._______ letztmals vor seiner Ausreise aus dem Irak gesehen. Damals habe er zusammen mit der Familie in C._______ gelebt. Es sei für die Familie früher einfacher gewesen, auf A._______ aufzupassen. A._______ sei schon als Kind sehr schwierig gewesen, mit zunehmendem Alter sei er noch schwieriger geworden. Die Eltern seien um die 70 Jahre alt und hätten nicht mehr die Kraft, auf ihn aufzupassen. Die Familie habe sich um A._______ gekümmert und ihn nicht in eine der bestehenden Institutionen gegeben. Während der Zeit von Saddam Hussein hätte man ihn zwar in einer Institution aufgenommen, aber es sei von der Familie eine Vollmacht verlangt worden, dass man ihn so behandeln dürfe, wie man wolle. Man habe gesagt, dass man A._______ Medikamente geben würde, die ihn mit der Zeit töten würden, weshalb die Familie ihn bei sich behalten habe. Er habe A._______ zu einem Spezialisten gebracht, der ihm Tabletten gegen Epilepsie und zur Beruhigung gegeben habe. A._______ habe sich an ihn erinnert, nachdem er in die Schweiz gekommen sei, aber der Kontakt sei schwierig. Der einzige, der mit A._______ umgehen könne, sei der Bruder I._______, der ihn sozusagen erzogen habe. Da I._______ mit A._______ kurdisch spreche, könne er einigermassen mit ihm kommunizieren. Mit der Familie des Bruders klappe die Kommunikation nicht, und A._______ schlage plötzlich zu.

A._______ sei im Irak nicht verfolgt, aber Opfer der Gesellschaft und der dortigen Situation geworden. Besonders in C._______ seien viele Kinder und Menschen wie er für verschiedene Zwecke ausgenutzt worden. Oftmals seien Menschen wie er entführt und mit Sprengstoff "bekleidet" worden, damit sie sich selbst in die Luft sprengten. Kinder seien auch zu diesem Zweck benutzt worden. Als A._______ älter geworden sei, habe ihn die Familie manchmal kurz aus dem Haus gehen lassen. Er habe sich oftmals verlaufen; manchmal hätten sie ihn zwei Wochen später in einem Spital gefunden. Gemäss den ärztlichen Berichten sei er oftmals geschlagen und sexuell missbraucht worden. Dies sei eine Gefahr für sein Leben und er sei in diesem Sinn auch verfolgt worden. Er habe die Prellungen am Körper von A._______ gesehen und die Ärzte hätten einen Bericht über seinen Zustand geschrieben. Sie hätten festgestellt, dass er brutal geschlagen und vergewaltigt worden sei. A._______ habe sich ebenfalls diesbezüglich geäussert. Da die Eltern hätten fliehen müssen und gesundheitlich angeschlagen seien, habe A._______ in die Schweiz kommen müssen. Leute wie er würden in der irakischen Gesellschaft diskriminiert, da diese den Zustand von mental behinderten Menschen nicht verstehe. Nachdem seine Eltern in einem Flüchtlingscamp im Nordirak angekommen seien, hätten sie ihn über ihre Flucht informiert. A._______ Name sei von Hilfsorganisationen im Irak registriert worden, die aber nichts für ihn hätten tun können. Die Situation sei für A._______ auch in der Schweiz nicht einfach, da er seine Familie vermisse und unter Heimweh leide. Er wisse nicht, ob der Bruder I._______, der am besten mit A._______ umgehen können, mit seiner Familie auf dem Weg in die Schweiz sei.

A.k Das SEM wandte sich am 15. März 2017 an den Bruder des Beschwerdeführers und wies diesen darauf hin, dass er in seinem Asylverfahren für sich und seine Familie Identitätspapiere und Nationalitätenausweise eingereicht habe, die sich als gefälscht erwiesen hätten. Seine Ehefrau und er seien einem sprachlichen und länderkundlichen Test unterzogen worden, gemäss denen sie nicht in C._______, sondern am wahrscheinlichsten in J._______ sozialisiert worden seien. Im Asylentscheid vom 21. Juli 2000 sei der Sachverhalt dahingehend gewürdigt worden, dass die geltend gemachte Herkunft aus C._______ unglaubhaft sei. Der Entscheid sei nicht angefochten worden. Aus diesem Grund ergäben sich hinsichtlich der Herkunft von A._______ ebenfalls Zweifel, da er erklärt habe, sie seien zusammen aufgewachsen. Demzufolge wäre A._______ auch in J._______ aufgewachsen. Zwei der betreffend A._______ abgegebenen medizinischen Unterlagen (vom September 2010 und Dezember 2015) seien von einem Professor für Neurologie des (...) ausgestellt worden; es sei eine Wohn-adresse in der J._______ angegeben. Der Umstand, dass A._______ bereits vor dem Einmarsch des IS in C._______ eine Wohnadresse in J._______ gehabt habe, spreche auch gegen eine Herkunft aus C._______. Für A._______ sei ein Nationalitätenausweis abgegeben worden, der im August 2015 ausgestellt worden sei. Es handle sich um ein Duplikat für einen im Februar 2010 in J._______ ausgestellten Ausweis. Bei der Befragung als Auskunftsperson habe der Bruder zahlreiche Fragen nicht beantworten können. Er habe geltend gemacht, seine Eltern und Geschwister seien nach dem Einmarsch des IS aus C._______ vertrieben worden. Er habe nicht gewusst, wann sie geflüchtet seien, wann er dies erfahren habe und wo sie untergekommen seien. Er habe nicht angeben können, in welchem Lager sich die Eltern aufhielten, obwohl er Ende 2017 zuletzt mit ihnen gesprochen habe. Er habe nicht sagen können, ob sich die Geschwister bei den Eltern aufhielten. Zur Familie seiner Ehefrau habe er auch keine näheren Angaben machen können, obwohl er angegeben habe, diese in den letzten Jahren besucht zu haben. Er habe nicht gewusst, wann er in den Irak gereist sei. Die Frage, wer im Irak kontaktiert werden könne, um weitere Angaben über A._______ machen zu können, habe er ausweichend beantwortet. Er habe gemeint, man könne die Familie nicht anrufen, da sie kein Telefon habe. Auf den eingereichten medizinischen Unterlagen sei jedoch eine irakische Mobiltelefonnummer aufgeführt. Alle diese Elemente sprächen gegen sein Vorbringen, A._______ sei vor dem IS aus C._______ geflüchtet und habe anschliessend in Flüchtlingslagern im Nordirak gelebt.

Gemäss der zentralen europäischen Visa-Datenbank hätten die Mutter von A._______ und er selbst, beide geboren in J._______, bei der deutschen Vertretung in K._______ Schengen-Visa beantragt. Das Visum für A._______, ausgestellt am 26. Januar 2016, sei vom 7. Februar 2016 bis zum 5. März 2016 gültig gewesen. Der Pass von A._______ datiere vom 30. September 2015 und sei bis zum 28. September 2023 gültig. Das Visum für die Mutter sei einige Tage früher ausgestellt worden. Diese Abklärungsergebnisse legten nahe, dass A._______ nicht bis zu seiner Einreise in die Schweiz in einem Flüchtlingscamp gelebt habe, sondern unter Bedingungen, die die strengen Vor-aussetzungen für die Schengen-Visa-Ausstellung erfüllten. Weiter gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass er nicht mit dem Visum nach Deutschland geflogen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb und wie er anschliessend kurz vor Ablauf der Gültigkeit des Visums in die Schweiz gereist sei.

Der Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, zum Gesagten Stellung zu nehmen. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, tatsachengerechte Angaben zu den genauen Lebensumständen von A._______ zu machen und frühere Angaben zu berichtigen. Zudem wurde der Bruder aufgefordert, mehrere Dokumente betreffend A._______ nachzureichen (Reisepass, Identitätskarte, letzter PDS-Streifen [Public Distribution System Ration Card] und letzte Housing-Card bzw. Residence-Card des Haushalts der Eltern, Wohnadressen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der Eltern und Geschwister im Irak).

A.l Der Bruder des Beschwerdeführers teilte am 10. April 2017 mit, A._______ habe bis Mitte 2014 in C._______ und anschliessend in J._______ gelebt. A._______ sei zusammen mit seinem Bruder bis L._______ gekommen. Da die Fluggesellschaft ihn nicht akzeptiert habe, habe ein Schlepper gefunden werden müssen. A._______ sei ohne Angehörige in die Schweiz gekommen. Die Eltern lebten seit 2014 in einem Camp zwischen C._______ und M._______. Die Eltern seien vor der Einreise von A._______ zwecks ärztlicher Behandlung nach Deutschland geflogen und in den Irak zurückgekehrt. Der Arzt von A._______ habe drei Praxen (C._______, J._______, N._______). A._______ habe die Praxis in J._______ besucht. Er werde versuchen, die gewünschten Dokumente nachzureichen. Der Schlepper habe A._______ den Pass und die Identitätskarte abgenommen. Die letzten PDS-Streifen und die letzte Housing-Card seien nicht vorhanden, da ein anderes System für die Verteilung der Ration benutzt werde. Er habe Fotografien von verschiedenen Dokumenten erhalten und ausgedruckt, die in C._______ ausgestellt worden seien und bestätigten, dass A._______ aufgrund des IS von C._______ nach J._______ habe umgesiedelt werden müssen. Der Stellungnahme wurden mehrere Beweismittel beigelegt (ärztlicher Bericht betreffend die Mutter vom 8. Dezember 2015, Übersetzung eines Schreibens des "Director of Census - J._______ Governorate" vom 25. Januar 2015, ärztliche Berichte vom 10. August 2008 und 23. Februar 2013, ärztliche Rezepte vom 27. April 1991 und 13. September 2000).

A.m Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2017 teilte das SEM mit, mittlerweile hätten bei den Deutschen Behörden die Visa-Unterlagen erhältlich gemacht werden können. Diese seien auf dem Deutschen Konsulat in K._______ eingereicht worden. Die Unterlagen, die den Beschwerdeführer direkt beträfen, würden in Kopie übermittelt, der wesentliche Inhalt der anderen Dokumente werde gestützt auf Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zusammenfassend zur Kenntnis gebracht. Antragsdaten für das Visum seien der 10. und der 18. Januar 2016 gewesen. Die Reise nach Deutschland sei mit einer medizinischen Behandlung an der Universitätsklinik O._______ begründet worden. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers sei mit (...) J._______, Irak, angegeben worden. Drei Schreiben der Universitätsklinik O._______, eine Reiseversicherungsbestätigung, der Flugplan und eine Hotelreservation sowie die Seiten 2 und 3 des Passes würden in Kopie zugestellt. Einer Bankbestätigung einer staatlichen Bank in J._______ vom 15. Dezember 2015 sei zu entnehmen, dass sich auf dem Konto des Vaters des Beschwerdeführers 5000 $ befänden. Ein Arztbericht vom 23. Dezember 2015, ein Bestätigungsschreiben des Directorate of Social Protection Network - J._______ vom 30. Dezember 2015, ein Handicapped Checking Form vom 22. Dezember 2012 des Directorate of Handicapped Care, ein Urteil des Personenstandsgerichts J._______ vom 28. April 2008, die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis - alle Dokumente mit Übersetzungen - würden in Kopie zugestellt. Den Unterlagen lägen Kopien des Reisepasses des Vaters bei, aus denen hervorgehe, dass dieser am 29. Dezember 2015 ein deutsches Schengen-Visum zwecks Begleitung zur medizinischen Behandlung erhalten habe, das vom 15. Januar bis zum 18. März 2016 gültig gewesen sei. Gleichzeitig sei ersichtlich, dass der Vater am 6. Mai 2012 ein italienisches Schengen-Business-Visum erhalten habe; er sei am 7. Juli 2012 am Flughafen P._______ ein- und am 7. Juli 2012 am Flughafen von Q._______ ausgereist; am folgenden Tag sei er auf dem Luftweg in den Nordirak gelangt. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde Frist angesetzt. Der Rechtsvertreterin wurde das Protokoll der Befragung des Bruders des Beschwerdeführers übermittelt.

A.n Die Rechtsvertreterin reichte dem SEM am 7. Juli 2017 ihre Stellungnahme ein, in der sie sich gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland oder Italien aussprach.

A.o Das SEM teilte der Rechtsvertreterin am 20. Juli 2017 mit, es stelle sich die Frage nach der Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat (J._______). Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, alle Hindernisse, die einem Vollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) im Wege stehen könnten, zu nennen.

A.p Am 31. Juli 2017 bezog die Rechtsvertreterin Stellung zum Schreiben vom 20. Juli 2017. Sie verwies auf den Bericht "Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region (KRG = Kurdistan Regional Government)" vom 28. Oktober 2014 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), gemäss dem die UNO die humanitäre Katastrophe im Irak als "Level 3 Katastrophe" eingestuft habe. Es sei explizit auf die prekäre Lage in der Provinz J._______ hingewiesen worden. Diese Situation habe sich nicht verbessert. Die Sicherheitslage sei angespannt und es bestehe eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen. Die staatlichen Sicherheitsorgane könnten im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Verschiedene Quellen berichteten über Diskriminierung und Stigmatisierung von behinderten Menschen in der KRG-Region. Sie würden unmenschlich behandelt und ihre grundlegenden Rechte würden verletzt. Auch wenn der Irak die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderung unterzeichnet habe, lebten diese unter miserablen Bedingungen. Es komme vor, dass sie angekettet und eingesperrt würden. Es gebe keine Gesetze zum Schutz von behinderten Personen gegen Diskriminierung. Gemäss Aktenlage lebten die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers mit allen anderen Flüchtlingen in einem Camp. Es sei zu erwarten, dass er dort schikaniert und misshandelt werde. Die Familie sei gezwungen gewesen, C._______ zu verlassen, A._______ stamme nicht aus J._______. Er sei bereits geschlagen, diskriminiert und sexuell misshandelt worden. Die Bestätigung des "Council of Ministers J._______ Governorate, Comittee General Registration for Displaced" vom 25. Januar 2015 bestätige, dass er C._______ habe verlassen müssen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2015 benötige er eine Rehabilitation in einer psychiatrischen Institution. Eine solche sei in der Region nicht erhältlich. Bei einer urteilsunfähigen Person müsse das SEM (analog der Rechtsprechung bei Kindern) zuerst Sicherheiten von den irakischen Behörden erhalten. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems sei bei der Rückführung von kranken Personen grosse Zurückhaltung geboten. Auf die konkrete Gefährdung von A._______ sei Rücksicht zu nehmen. A._______ sei geistig schwer behindert und in Zusammenarbeit mit der Familie und der Beiständin sei eine professionelle sozial-pädagogische Betreuung notwendig. Für seine Sicherheit und diejenige seiner Umgebung seien medizinische Massnahmen erforderlich. Sein Bruder und dessen Familie unterstützen ihn im Rahmen des Möglichen; der Bruder sei der Einzige, der mit ihm (in der Schweiz) kommunizieren könne. Für das SEM sei die Meinung der KESB und der Beiständin massgebend. Diese seien der Auffassung, der Beschwerdeführer solle in der
Schweiz bleiben.Der Stellungnahme lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben).

A.q In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere Berichte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in mehreren Institutionen in der Schweiz: ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimzentrum R._______ vom 30. Juni bis 15. Juli 2016, ein Bericht der (...) vom 29. März 2017, ein Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 27. Juli 2017 und eine Einschätzung des Pflegedienstes dieser Dienste vom 2. August 2017.

B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Die Rechtsvertreterin beantragte für den Beschwerdeführer im Auftrag dessen Beiständin und der KESB mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben).

D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

F.
Die Rechtsvertreterin hielt für den Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 an den Beschwerdeanträgen fest. Der Eingabe lag eine ergänzende Kostennote vom 5. Dezember 2017 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat - unterstützt durch seinen Bruder und vertreten durch seine Beiständin und seine Rechtsvertreterin - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM weist in seinem Entscheid einleitend darauf hin, dass vorab die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
und Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB) zu beurteilen gewesen sei. Auch die Frage der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen gewesen. Das SEM habe nach der Zuweisung in den Kanton die kantonalen Behörden aufgefordert, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Asylverfahren von einer ärztlichen Fachperson einschätzen zu lassen. Laut dem Zeugnis eines Neurologen vom 27. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer weder befragungs- noch urteilsfähig. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ärztlichen Beurteilung. So gehe aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 15. Juli 2016 hervor, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nur bezüglich menschlicher Grundbedürfnisse möglich sei. Demnach seien seine Urteilsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu verneinen. Der Sachverhalt habe aufgrund der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erstellt werden müssen, weshalb der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers als Auskunftsperson befragt worden sei. Mit der Rechtsvertreterin hätten Schriftenwechsel stattgefunden und das SEM habe sich bei den kantonalen Migrationsbehörden nach seiner Unterbringung und weiteren sachdienlichen Hinweisen erkundigt.

Zur Begründung des Entscheids führte das SEM an, die vom Bruder geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ sei unglaubhaft. Bereits im Asylverfahren des Bruders im Jahr 2008 sei dessen Herkunft aus C._______ für unglaubhaft erachtet worden. Gemäss einem LINGUA-Experten habe die Sozialisierung des Bruders in C._______ ausgeschlossen werden können, da seine Kenntnisse über die Stadt und zum Leben im Zentralirak nicht dem entsprochen hätten, das von einer dort sozialisierten Person erwartet werden könne. Zudem habe der Experte befunden, der vom Bruder gesprochene Dialekt der kurdischen Sprache entspreche mit Sicherheit nicht demjenigen in C._______, sondern am wahrscheinlichsten demjenigen von J._______. Darüber hinaus habe sein Bruder drei Identitätskarten mit Herkunftsort C._______ eingereicht, die sich als gefälscht erwiesen hätten. Das SEM sei zum Schluss gelangt, der Bruder des Beschwerdeführers sei in J._______ sozialisiert worden. Bei der Einreichung des Asylgesuchs seien zwei Arztberichte von Dr. S._______ vom September 2010 und Dezember 2015 eingereicht worden, auf denen eine Wohnadresse des Beschwerdeführers in einem Quartier von J._______ angegeben sei. Im Nationalitätenausweis seien der Geburts- und der Registrierungsort J._______ vermerkt, ebenso in der Passkopie. Die Kopie der Identitätskarte belege den Registrierungsort der Familie mit T._______ und den Geburtsort mit U._______ (beides Bezirk V._______, Provinz J._______). Den Unterlagen der deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass sich offenbar die nordirakischen Behörden für ihn als zuständig erachteten. Sie hätten ihm im Dezember 2015 eine Behindertenrente zuerkannt, gestützt auf ein Formular vom Dezember 2012, das ebenfalls von den nordirakischen Behörden ausgestellt worden sei. Das Personenstandsgericht in J._______ habe im April 2008 seinen Vater als seinen Vormund eingesetzt. Aus Gründen der Territorialität sei nicht anzunehmen, dass die nordirakischen Behörden alle diese Massnahmen angeordnet hätten, wenn sein Wohnort nicht in einer nordirakischen Provinz gewesen wäre. Die Dokumente wiesen darauf hin, dass die Behörden der Provinz J._______ zumindest seit 2008 seine Angelegenheiten geregelt hätten. Seine Rechtsvertretung habe sich in der Stellungnahme vom 7. Juli 2017 nicht zu den Visa-Unterlagen geäussert, weshalb anzunehmen sei, es gebe gegen diese keine Einwände. Die Visa-Unterlagen und die anderen Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer aus J._______ und nicht aus C._______ stamme.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei mehrfach aufgefordert worden, konkrete Angaben zum Verbleib der Familie zu machen und anzugeben, wie diese kontaktiert werden könne. Er sei jedoch kaum bereit gewesen, die Sachverhaltsermittlung zu unterstützen. Seine Antworten seien vage geblieben. Auf die Frage seines Geburtsorts habe er erwähnt, er sei an der Grenze zur Türkei geboren, aber später nach C._______ in ein Camp umgesiedelt worden. Der erste Teil der Behauptung sei möglich, zumal die Familie gemäss den Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers aus U._______ stamme. Die Bevölkerung dieser Region sei gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in der Tat umgesiedelt worden. Der Rahmen dafür sei die Arabisierungspolitik von Saddam Hussein gewesen, weshalb der zweite Teil der Behauptung nicht der Realität entspreche. Die kurdischen Bewohner des Grenzgebiets zur Türkei seien nicht in den Zentralirak, sondern innerhalb des Nordiraks umgesiedelt worden; im Fall von U._______ meist in Kollektivsiedlungen in T._______ oder J._______. Auch dies spreche für eine Herkunft aus J._______. Hinsichtlich der Frage, wer im Irak über die Situation des Beschwerdeführers Auskunft geben könne, sei sein Bruder nicht kooperativ gewesen, weshalb keine Abklärungen hätten getätigt werden können.

Der Bruder habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer früher manchmal allein das Haus verlassen und sich verirrt habe. Er sei danach in einem schrecklichen Zustand zurückgekehrt. Aufgrund der Spuren sei er misshandelt und vergewaltigt worden. Angesichts der unglaubhaften Angaben zur Herkunft gebe es keinen Anlass, gerade dieses Vorbringen für überwiegend glaubhaft zu erachten. Die blosse Behauptung von Vorbringen, noch dazu vor dem Hintergrund anderer Vorbringen wie der Herkunft aus C._______, die unglaubhaft seien, vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.

Aufgefordert, sich zu den aus der ORBIS/CS-VIS-Datenbank stammenden Informationen zu äussern, habe der Bruder eine Stellungnahme und Dokumente, welche die Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ beweisen sollten, eingereicht. Die Behörde (Director of Census - J._______ Governorate, The in charge of Comitee General Registration for the displaced in J._______ Governorate), die das Dokument ausgestellt habe, sei ebenso wenig wie diejenige, an die es adressiert sei (Board of Human Affairs in J._______ Governorate), in öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet auffindbar. Der Briefkopf des Absenders vermische Regierungsstellen und Behörden der (Gesamt-)Nordirakischen Regionalregierung KRG mit solchen der Provinz J._______, so dass nicht klar sei, ob es sich um eine Behörde der Provinz oder eine Behörde der Regionalregierung handle. Inhaltlich sei nicht ersichtlich, zu welchem Zweck das Dokument ausgestellt worden sei. Für statistische Belange würde die Erwähnung des Namens und des Fluchtgrundes wenig Sinn machen, für die Registrierung wären die Angaben lediglich mit Namen ohne Herkunftsangaben und ohne Nennung des IDP-Camps wenig hilfreich. Der Kopien-Verteiler sehe im Übrigen keine Kopie an den Betroffenen vor, weshalb nicht offensichtlich sei, wie das Dokument in den Besitz der Familie gelangt sei. Das Dokument sei weder im Original noch in Kopie eingereicht worden, sondern lediglich als Englisch-Übersetzung in Kopie. Dem Dokument sei jegliche Beweiskraft abzusprechen.

Die ärztlichen Rezepte von 1991 und 2000, die in C._______ ausgestellt worden seien, lägen nur in Kopie vor. Es lasse sich erahnen, dass es zum damaligen Zeitpunkt für Personen aus J._______ nahe gelegen habe, für die Einholung einer Zweitmeinung oder die Beschaffung von Medikamenten nach C._______ auszuweichen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gesagt, seine Familie sei im ganzen Irak herumgereist, um für ihn eine medizinische Behandlung zu erhalten. Die beiden Rezepte könnten einen Wohnsitz in C._______ nicht belegen. Auf den beiden Arztberichten seien die Wohnadressen einmal mit W._______ und einmal mit X._______ Quartier, Haus mit Nummer und Provinz erwähnt, wobei der Name der Ortschaft fehle. Die beiden Schreiben, die nur in Kopie vorlägen, wiesen einige Unterschiede zu den früher eingereichten Berichten desselben Arztes auf. Die E-Mail-Adresse sei anders und es seien Kopierspuren vorhanden. Der Bruder habe geschrieben, dass der Arzt in J._______, C._______ und N._______ praktiziere, weshalb die Dokumente höchstens belegten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Behandlung gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien insgesamt nicht geeignet, einen Wohnsitz in C._______ nachzuweisen. Der Bruder sei aufgefordert worden, mehrere Dokumente einzureichen, die normalerweise Personen im Irak zur Hand hätten. Nebst den Reise- und Identitätsdokumenten seien dies die PDS-Streifen und die Housing Card, anhand derer der aktuelle Wohnsitz festgestellt werden könne. Seine Erklärung für das Nichteinreichen sei nicht einleuchtend, da zumindest bis 2014 kein Systemwechsel stattgefunden habe. Das Nichteinreichen von einreichbaren Dokumenten mit dem Einreichen ungeeigneter bis zweifelhafter Dokumente spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und Vertreibung aus C._______. Zusammenfassend sei von der Herkunft des Beschwerdeführers und einem letzten Wohnsitz in der Provinz J._______ auszugehen.

Aus den Akten und den Erklärungen des Bruders gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Geburt an stark behindert sei. Der Irak habe das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention [BRK] SR 0.109) unterzeichnet. Die United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) habe im Dezember 2016 einen Bericht über die Rechte Behinderter verfasst. Dem Bericht zufolge hätten Behinderte im Irak eine Fülle von Problemen und Diskriminierungen zu gewärtigen, von einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention sei nicht die Rede. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung in der Vergangenheit aus asylbeachtlichen Gründen verfolgt worden oder habe in absehbarer Zukunft mit Verfolgung zu rechnen.

Aufgrund der dargelegten Gründe sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz J._______. Die ARK sei von der im Irak verbreiteten Gewalt kaum betroffen. Die Flüchtlingswelle aus dem Zentralirak ab Juni 2014 habe nicht zu einer derart gravierenden Sicherheits- und Versorgungslage geführt, dass für die einheimische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. In den vier Provinzen der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Einschätzung des SEM stehe in Übereinstimmung mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts und diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar. Den Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 31. Juli 2017 sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine intern vertriebene Person sei, sondern aus J._______ stamme. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage in der ARK seit der Wiedereroberung von C._______ sowie der derzeit fortschreitenden Eindämmung des IS gegenüber der Auskunft der SFH vom 2014 wieder stabilisiert.

Da die Angaben des Bruders sich grösstenteils als unglaubhaft erwiesen hätten, sei es schwierig, sich ein konkretes Bild vom Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz zu machen. Aus den deutschen Visa-Unterlagen gehe hervor, dass sich das Personenstandsgericht J._______ mit seiner Situation befasst habe und 2008 zum Schluss gekommen sei, er sei nicht urteilsfähig. Das Gericht habe eine Vormundschaft errichten und seinen Vater dafür bestimmt. Im Dezember habe ihm die zuständige Behörde einen Invaliditätsgrad von 80 % zuerkannt und es sei ihm im Dezember 2015 eine Behindertenrente von 150'000 IQD zugesprochen worden. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er zumindest zwischen 2010 und 2015 von Dr. S._______, zuletzt Professor am Department of Neurosurgery des (...) in J._______ behandelt worden sei. Es sei eine mehrjährige Therapie durchgeführt worden. Weiteren Dokumenten sei - Echtheit vorausgesetzt - zu entnehmen, dass er auch zuvor schon von ihm und von anderen Neurologen behandelt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Identitäts- und Reisedokumente ausgestellt worden. Seine Eltern hätten sich bemüht, in Deutschland weitere medizinische Fachpersonen zu konsultieren, wofür sie ein Visum für ihn hätten ausstellen lassen. Die Eltern hätten ihn nach Deutschland begleitet oder es zumindest beabsichtigt, indem sie sich ebenfalls hätten Visa ausstellen lassen, die nötigen finanziellen Mittel bereitgestellt und die Reise vorbereitet hätten. Den Visa-Unterlagen zufolge verfüge die Familie über die dafür nötigen Mittel; es sei ein Kontoauszug eingereicht worden und eine Klinik in O._______ habe bestätigt, einen Kostenvorschuss von 33'500 Euro erhalten zu haben, was von einem "Visum-Angestellten" offenbar geprüft worden sei. Es sei zudem ein Schreiben einer Schwägerin eingereicht worden, die in der Lage sei, sich um ihn zu kümmern. Die weiteren Angaben des Bruders zum angeblich unbekannten Aufenthalt eines anderen Bruders und der Schwägerin seien als nicht zuverlässig einzustufen. Dennoch zeige das Schreiben, dass sich im Irak Angehörige um ihn gekümmert hätten.

Der Umstand, dass nicht habe festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Behandlung in der Klinik in O._______ erschienen, oder ob er direkt in die Schweiz gereist sei, sei von untergeordneter Bedeutung. Sein Bruder habe zwar bestritten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gewesen sei, habe aber keine Anstrengungen unternommen, um dies zu belegen. Falls die Flugbuchung oder der Aufenthalt in der Klinik storniert worden wären, müsste darüber Korrespondenz vorliegen, die hätte eingereicht werden können.

Es dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer im Irak in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei. Er habe den nötigen und der Behinderung angemessenen behördlichen Schutz erhalten. Er habe in einem familiären Umfeld gelebt, das sich um ihn gekümmert habe. Seine Familie habe unter den im Nordirak zur Verfügung stehenden Institutionen mehrere ausgewählt und auch eine Abklärung oder Therapie in Deutschland organisiert. Die dafür notwendigen Mittel schienen vorhanden zu sein. Die Gründe, die sein Bruder angegeben habe, weshalb er nicht in dieses gewohnte Umfeld zurückkehren könne (die Vertreibung aus C._______), hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Da der Bruder keine glaubhaften Gründe angegeben habe, sei anzunehmen, dass keine solchen existierten. Den Berichten über die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sein Leiden oder seine Behinderung mit medizinischen Therapien geheilt oder gelindert werden könne. Vielmehr scheine es - nebst einer Verabreichung von Medikamenten zur Ruhigstellung und gegen Epilepsie - vor allem um seine Unterbringung und Pflege zu gehen. Den Berichten der verschiedenen Institutionen zufolge, in denen er untergebracht worden sei, gebe es im Kanton E._______ keine Institution, die seinen Bedürfnissen entspreche. Vielmehr hätten die Institutionen im Kanton seinen Aufenthalt nach kurzer Zeit wegen unüberbrückbarer Schwierigkeiten beendet. Die kantonalen Behörden hätten rund 40 Institutionen in der Schweiz angefragt, nur eine sei zu seiner Aufnahme bereit gewesen. Bis vor kurzem sei er in einer Klinik im Kanton Y._______ gewesen. Diese habe seinen Aufenthalt per Ende Juni 2017 beendet, weil er nicht tragbar gewesen sei. Im Verlaufsbericht der (...) vom 12. Juni 2017 sei ersichtlich, dass er tagsüber ständige Begleitung brauche, damit die Mitbewohner vor ihm geschützt werden könnten. Nachts habe er in einem Einzelzimmer eingeschlossen werden müssen, da die Personalsituation eine ständige Begleitung nicht erlaube. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass das Institut mit unvorhersehbaren Gewaltausbrüchen und aggressivem Verhalten überfordert sei, wobei die Ursachen aufgrund fehlender sprachlicher Kommunikationsmöglichkeiten nicht herausgefunden werden könnten. Zurzeit sei er in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, wo eine psychiatrische Medikation mit zwei Antiepileptika und einem Benzodiazepin erfolge. Allerdings sei eine Unterbringung in der Psychiatrie nicht indiziert. Dem Pflegedienst der Klinik zufolge biete seine Unterbringung mannigfaltige Schwierigkeiten, sie sei mit hohem personellem Aufwand verbunden. Die Rede sei von einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr und von Problemen mit Mitpatienten. Dem
Bericht sei nicht zu entnehmen, dass diese Betreuung eine wohltuende Wirkung auf ihn habe, da das unruhige Milieu und die Reize auf der Station kontraproduktiv seien und zu Gewalt, Aggression, Unruhe und agitiertem Verhalten seinerseits führe. Es komme vor, dass er Personal und Mitpatienten angreife.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nicht positiv über die Betreuung in der Schweiz geäussert. Er habe gemeint, es gehe ihm in der Schweiz besser, aber auch schlechter als im Irak. Der Beschwerdeführer habe Heimweh nach der Familie und sei in schweizerischen Heimen schon verletzt worden. Er bekomme zu viele Medikamente, mit denen er ruhig gestellt werde, die den Charakter veränderten und Nebenwirkungen hätten.

Die Rechtsvertreterin habe erklärt, im Irak würden Personen mit Behinderungen diskriminiert, wozu eine Schnellrecherche der SFH vom Oktober 2015 eingereicht worden sei. Gemäss den Berichten von Dr. S._______ sei die nötige Rehabilitation in einer psychiatrischen Institution in der ARK nicht durchführbar. Da der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, müssten Sicherheiten von Seiten der irakischen Behörden eingefordert werden, die nicht vorlägen. Er benötige eine Beistandschaft und der Bruder sei der einzige, der mit ihm kommunizieren könne. Gemäss einer Stellungnahme der Beiständin solle er in der Schweiz bleiben, da seine komplexe gesundheitliche Situation und seine verwandtschaftliche Beziehung in der Schweiz ein erhöhtes Schutzinteresse begründeten. Die meisten dieser Einwände fänden in den Akten keine Stütze. Den beiden Schreiben von Dr. S._______ von 2010 und 2015 sei zu entnehmen, dass er den Zustand des Beschwerdeführers erfolgreich unter medikamentöse Kontrolle gestellt habe und die Familie in Europa eine Zweitmeinung einholen wolle. Die schweizerische psychiatrische Klinik Z._______ sei der Auffassung, eine psychiatrische Rehabilitation sei nicht indiziert. Den Schutz durch die nordirakischen Behörden habe der Beschwerdeführer erhalten, indem er untersucht, für nicht urteilsfähig befunden sowie bevormundet worden sei. Zudem habe er eine Rente erhalten und sei mit Identitäts- und Reisepapieren ausgestattet worden. Der Hinweis auf Diskriminierungen von Behinderten im Irak sei berechtigt, den Unterlagen der schweizerischen Institutionen sei indessen zu entnehmen, dass in erster Linie eine geschlossene Betreuungssituation nötig sei. Dadurch sei ein Kontakt mit der Öffentlichkeit nicht gegeben. Den Ausführungen zum Schutzbedürfnis sei insofern beizupflichten, als dieses erhöht sei. Die Berichte der Institutionen und Fachpersonen, die seit seiner Ankunft in der Schweiz verfasst worden seien, sprächen nicht dafür, dass sein Schutzbedürfnis in der Schweiz besonders gut abgedeckt werden könne. Vielmehr seien alle Institutionen, die ihn überhaupt hätten aufnehmen können, mit seiner Pflege überfordert gewesen, so dass er wieder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei. Es scheine vielmehr, dass in der Schweiz keine zufriedenstellende Lösung für seine Unterbringung existiere; abgesehen davon, dass er seine Angehörigen vermisse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass eine Unterbringung in der Schweiz gegenüber einer Unterbringung im Irak keine wesentlichen Vorteile habe. Aus den Akten gebe es keine Hinweise dafür, dass er im Nordirak aufgrund einer zu erwartenden medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Der Wegweisungsvollzug sei - so schwerwiegend diese Massnahme sei - als zumutbar zu
erachten.

Der Möglichkeit des Vollzugs werde im Moment des tatsächlich anstehenden Vollzugs von den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit dem SEM zu prüfen sein, wobei auch die Reisefähigkeit und Fragen der geeigneten Begleitung zu diesem Zeitpunkt zu prüfen wären. Es werde in der Verantwortung der Personen liegen, die seine Reise in die Schweiz organisiert hätten, ihn für die Rückkehr in den Irak vorzubereiten und mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, behinderte urteilsunfähige Personen könnten wegen ihrer völkerrechtlich verankerten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schutzbedürftigkeit im Sinn der FK einer bestimmten sozialen Gruppe angehören. Bei der Frage des vorhandenen Schutzes sei auf eine menschenrechtliche Auslegung des Flüchtlingsbegriffs zu achten. Die besonderen Schutzmechanismen der BRK müssten in die Prüfung einfliessen. Der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig und leide unter einer angeborenen geistigen Behinderung. Er unterscheide sich von anderen Personen und Menschengruppen. Das SEM habe die Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung im Irak anerkannt. Es gebe dort keine Gesetze, die sie vor Diskriminierung schützten. Der Irak sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Die Diskriminierung drohe und sei untrennbar mit ihm verbunden. Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er bereits diskriminiert, beschimpft, vernachlässigt und misshandelt worden sei und deshalb kein sozialangepasstes Verhalten habe lernen können. Das Verhalten sei schon bei der Ankunft in der Schweiz gegeben gewesen und habe keinen Zusammenhang mit seiner hiesigen Betreuung. Dem SEM könne bei seiner Argumentation in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Misshandlung und der Vergewaltigung nicht gefolgt werden. Aufgrund des Referendums über die Unabhängigkeit kurdischer Gebiete im Irak komme es zu einer Zunahme gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern derselben. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak sei hoch. Vor Reisen nach Kurdistan werde gewarnt. Der Beschwerdeführer sei eindeutig im Sinn der FK gefährdet, die Verfolgungssituation sei aktuell und eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei gegeben.

Das SEM stütze sich in Bezug auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers auf Indizien. Die Tatsache, dass sein Bruder gesagt habe, er kenne die genaue Situation der Familie nicht, sei zu berücksichtigen. Allfällige Widersprüche in den Aussagen des Bruders oder Mitwirkungspflichtverletzungen dürften in Berücksichtigung der BRK nicht zur Last einer behinderten Person fallen. Die Schweiz unterhalte keine Vertretung im Irak; sei eine Botschaftsabklärung nicht möglich, dürfe dies dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Die Möglichkeit, dass er aus C._______ vertrieben worden sei, habe das SEM nicht ausschliessen können. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.

Bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien die Schutzmechanismen der BRK zu berücksichtigen. Nach Art. 11 müssten der Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen gewährleistet sein. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers und im Lichte der BRK sei die Rechtsprechung zur Prüfung zur Durchführbarkeit der Wegweisung von Kindern analog anzuwenden (Urteil des BVGer E-5381/2016). Das SEM habe die Pflicht, von Amtes wegen vor Erlass einer Wegweisungsverfügung abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er anvertraut werden könne. Es müsse eine Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution im Irak haben, bevor es eine Wegweisungsverfügung erlasse, damit diese einer gerichtlichen Überprüfung offenstehe (BVGE 2015/30). Das SEM habe weder konkrete Abklärungen getätigt noch Zusicherungen erhalten, es stütze sich nur auf Vermutungen. Die Betreuung des Beschwerdeführers sei sehr anspruchsvoll, die Argumentation des SEM sei aber im Lichte von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 11 bis 17 BRK sowie aufgrund der reellen Diskriminierungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak irrelevant. Umso mehr habe das SEM die Pflicht, bei einer geeigneten irakischen Institution vor Ort eine Übernahmezusicherung einzuholen oder sicherzustellen, dass er in ein geeignetes familiäres Umfeld zurückgeführt werde. Zu beachten sei, dass ein engmaschiges sozialpädagogisches Betreuungssetting in der Behindertenversorgung notwendig sei. Die Übernahmezusicherung müsse diese Voraussetzungen zwingend erfüllen.

Für die Betreuung des Beschwerdeführers sei die KESB zuständig, die befunden habe, gegen die Verfügung des SEM sei Beschwerde zu erheben. Das SEM habe ignoriert, dass die Familie beziehungsweise der Vater (und Vormund) ihn in die Schweiz geschickt habe. Man könne deshalb davon ausgehen, dass die Unterstützungsbereitschaft beziehungsweise -fähigkeit nicht gegeben sei. Die konkrete und aktuelle finanzielle Situation der Familie sei nicht abgeklärt worden. Auch die Tatsache, dass der Facharzt im Irak für ihn eine medizinische Behandlung beziehungsweise eine Zweitmeinung in Europa empfohlen habe, deute auf eine medizinische Notlage im Irak hin. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer seine Familie vermisse, was für die Mehrheit der Flüchtlinge gelte. Diese Tatsache sei aber rechtlich irrelevant, was auch für die Zusprechung einer Rente und die Ausstellung von Identitätspapieren gelte. Das im Entscheid geschilderte Verhalten von A._______ deute darauf hin, dass er im Irak bereits schlecht behandelt worden sei, weshalb er kein sozialangepasstes Verhalten habe lernen können. Da die Schweiz im Irak keine Vertretung unterhalte, sei nicht zu erwarten, dass das SEM die erwähnten Übernahmezusicherungen erhalten werde. Deshalb und aufgrund der allgemeinen Situation könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei. Das SEM stütze sich in Bezug auf die Herkunftsprovinz nur auf Indizien, eine Rückkehr nach C._______ wäre ebenfalls nicht durchführbar. Das SEM habe seine Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, vom Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Vorverfolgung zu schliessen, werde in den Akten durch nichts gestützt. Für sein Verhalten seien auch andere Ursachen oder eine Beeinträchtigung durch die Behinderung selbst denkbar. Dass Behinderte im (Nord-)Irak eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bildeten, sei zu wenig fundiert. Das Aufstellen einer derart pauschalen Behauptung reiche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die eingereichte SFH-Schnellrecherche vom 22. Oktober 2015 lasse nicht den Schluss zu, dass im (Nord-)Irak behinderte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylbeachtlicher Weise und Intensität verfolgt würden. Aufgrund von schwierigen Lebensbedingungen und möglichen Diskriminierungen könne nicht automatisch auf eine asylbeachtliche Verfolgung geschlossen werden. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder im Nordirak noch in der Schweiz ein selbstbestimmtes Leben führen könne. Er sei auf eine Unterbringung mit Pflege durch die Familie oder in einer Institution angewiesen, wo keine Verfolgung zu befürchten sei. In BVGE 2015/30 werde nicht erwähnt, dass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution im Heimatland untergebracht werden könne, vor Erlass der Wegweisungsverfügung vorgenommen werden müsse, sondern vor der Ausschaffung. Dies entspreche Art. 69 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 69 Anordnung der Ausschaffung - 1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
1    Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
a  diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
b  deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
c  diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB165 oder Artikel 49a oder 49abis MStG166 vorliegt.
2    Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.
3    Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schriftlich.167
4    Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.168
AIG. Sein Bruder arbeite mit den Behörden nicht zusammen und vereitle die Kontaktaufnahme mit den Eltern. Die Kontaktaufnahme mit den irakischen Behörden sei während des hängigen Verfahrens nicht zulässig, weshalb erst nach Rechtskraft des Entscheids eine entsprechende Abklärung eingeleitet werden könne. Der Umstand, dass die Schweiz im Irak über keine Botschaft verfüge, spiele keine entscheidende Rolle. Der Bruder des Beschwerdeführers könne zu seiner Familie Kontakt herstellen, da er gemäss seinem Facebook-Profil mit seinem Vater befreundet sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bruder im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt habe, als er in seiner Befragung als Auskunftsperson dem SEM Auskunft erteilt habe. Wenn er Wegweisungshindernisse wie die angebliche Vertreibung aus C._______ sowie den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager geltend gemacht habe, diese aber nicht glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass keine anderen Wegweisungshindernisse bestünden, ansonsten sie erwähnt worden wären. Im Sinne dieser Schlussfolgerung müsse die "allfällige Mitwirkungspflichtverletzung" des Bruders dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil aus dessen Zuhilfenahme unglaubhafter Wegweisungshindernisse zu schliessen sei, es gebe keine tatsächlichen Hindernisse, die er hätte erwähnen können.

Bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft bestehe die Regelvermutung, dass bei erlittener Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung zu bejahen sei, sofern sich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Bei Fehlen einer Vorverfolgung werde im umgekehrten Sinn der Regelvermutung davon ausgegangen, es bestehe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei analog vorzugehen. Sei eine konkrete Gefährdung vor der Ausreise nicht glaubhaft, gebe es keinen Anlass zur Annahme, eine solche bestehe bei einer Rückkehr bevor. Bezüglich des Beschwerdeführers gebe es in den Berichten von schweizerischen Betreuungsinstitutionen und in der Beschwerdeschrift keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Zustands, der in der Schweiz eingetreten wäre. In Ermangelung glaubhafter Erklärungen bestehe kein Grund zur Annahme, er könne nicht wieder in sein gewohntes Umfeld zurückkehren, womit keine konkrete Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG bestehe.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe keine konkreten Abklärungen in Bezug auf die Situation von Behinderten im Irak vorgenommen. Es habe die Feststellungen in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die auf die Recherchen der SFH abgestützt seien, nicht widerlegt. Es habe weder Abklärungen vor Ort gemacht noch Zusicherungen von der Familie oder von einer Institution erhalten. Die Behauptung, beim Beschwerdeführer könne nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung geschlossen werden, halte einer Prüfung nicht stand. Im Urteil E-5381/2016 vom 30. November 2016 sei festgehalten worden, dass es Pflicht des SEM sei, von Amtes wegen abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder anderweitig untergebracht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass insbesondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen und Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat ausgeblendet worden seien. In BVGE 2015/30 sei detailliert festgehalten, dass die konkreten Abklärungen inklusive Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vor Erlass der Wegweisungsverfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssten, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen stünden. Die Behauptungen des SEM im Zusammenhang mit diesem Urteil seien unhaltbar. Das SEM habe übersehen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Schutzmechanismen der BRK in Verbindung mit der EMRK zu berücksichtigen seien. In dieser Konstellation dürfe das SEM die allenfalls ungenügende Mitwirkung des Bruders nicht dem Beschwerdeführer anlasten.

5.

5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Herkunft, zu seinem letzten Wohnort im Irak und zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen habe beziehungsweise, weshalb seine Familie beschloss, ihn in die Schweiz zu bringen, nicht befragt werden. Das SEM musste sich deshalb für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Informationen, die sein Bruder als Auskunftsperson nach Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG erteilte, und seine eigenen Abklärungen stützen. Folglich waren die Informationen, die der Bruder zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Irak machte, auf ihre Plausibilität und damit ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.

5.3

5.3.1 Der Bruder gab bei der BzP vom 29. Februar 2016 an, der Beschwerdeführer sei in J._______ (Nordirak) geboren worden und habe bis zum letzten Angriff des IS in C._______ gelebt. Die Eltern und Geschwister lebten nun in einem Flüchtlingslager in der Nähe vom D._______ (Nordirak). Er glaube nicht, dass sein Bruder jemals einen Pass gehabt habe und wisse nicht, wann er den Irak verlassen habe und wie er gereist sei. Bei der Zeugenbefragung vom 19. Januar 2017 führte er aus, er wisse nicht genau, wo sich seine Eltern und die im Nordirak lebenden Geschwister aufhielten. Sie lebten in einem Camp. Um telefonischen Kontakt herstellen zu können, müssten sie zu Büros oder Geschäften gehen, von denen aus sie telefonieren könnten.

5.3.2 Aufgrund der gesamten Aktenlage entspricht die Angabe des Bruders, der Beschwerdeführer sei im Nordirak geboren worden, den Tatsachen. Die Aussagen, der Beschwerdeführer habe bis zum letzten Angriff in C._______ und anschliessend zusammen mit den Eltern und Geschwistern in einem Flüchtlingslager im Nordirak gelebt, vermögen indessen aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass bereits im Asylverfahren des Bruders festgestellt worden war, dass dieser eine Sozialisation in C._______ nicht glaubhaft machen konnte, sprechen auch zahlreiche der im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente gegen die Darstellung des Bruders.

Den von den deutschen Behörden übermittelten Visums-Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnadresse in J._______ verfügt, was gegen die Darstellung des Bruders, er habe in einem Flüchtlingslager gelebt, spricht. Das Personenstandsgericht von J._______ bestellte dem Beschwerdeführer am 28. April 2008 in der Person seines Vaters einen Vormund und bezog sich dabei auf einen Entscheid des Permanent Medical Committee von J._______ vom 23. April 2008. Auf dem Handicapped Checking Form vom 22. Dezember 2012 wird ebenfalls eine Wohnadresse in J._______ genannt und auf einen Entscheid des Permanent Medical Committee von J._______ verwiesen. Schliesslich bestätigte die für J._______ zuständige Sozialbehörde am 30. Dezember 2015, dass der Beschwerdeführer von ihr eine monatliche Invalidenrente ausgerichtet erhält. Damit steht fest, dass sich die nordirakischen Behörden für die Regelung der Angelegenheiten des Beschwerdeführers und seiner Familie als zuständig erachten. Aus den vorstehenden Ausführungen und unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den weiteren beim deutschen Konsulat in K._______ eingereichten Unterlagen spricht nichts Überzeugendes dafür, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Angehörigen bis im Jahr 2014 in C._______ lebte. Vielmehr muss die Familie - sollte sie zu einem früheren Zeitpunkt in C._______ gelebt haben (der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Provinz Aa._______ geboren) - bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt nach J._______ gezogen sein.

Den Kopien der beiden ärztlichen Berichte von Dr. S._______ von 2010 und 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über eine Adresse im Distrikt Bb._______ in der Provinz J._______ verfügte (es ist auch eine Telefonnummer der Familie angegeben). Abweichend davon sind den beiden Zeugnissen desselben Arztes vom 10. August 2008 und 23. Februar 2013 Adressen in der Provinz Aa._______ zu entnehmen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass auf den letzteren Dokumenten Manipulationsspuren ersichtlich sind. Zudem fällt auf, dass der ärztliche Bericht vom 10. August 2008 genau den gleichen Text aufweist, wie derjenige vom 7. September 2010 - der ärztliche Bericht vom 23. Februar 2013 enthält exakt den gleichen Text wie derjenige vom 23. Dezember 2015, wobei dieselben Textstellen fett gedruckt hervorgehoben wurden. Auf dem Arztbericht vom 23. Dezember 2013 wird zudem festgehalten, der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbend, ein Fehler, der Dr. S._______, der den Beschwerdeführer seit Jahren behandelte, wohl kaum unterlaufen wäre. Schliesslich ist dem Bericht vom 23. Dezember 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kürzlich seine Mutter angegriffen und sie am linken Auge verletzt sowie ihr linkes Handgelenk gebrochen habe. Genau dieselbe Aussage wurde im ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2015 gemacht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter sowohl vor Dezember 2013 als auch vor Dezember 2015 genau die gleichen Verletzungen zugefügt haben könnte. Noch unwahrscheinlicher erscheint es, dass der Arzt im Abstand von mehreren Jahren ärztliche Berichte mit dem genau gleichen Wortlaut verfasst, ohne dass Ergänzungen mit aktuellem Bezug gemacht würden. In Anbetracht der gesamten vorliegenden Dokumente - insbesondere derjenigen, die aus dem deutschen Visums-Verfahren erhältlich gemacht werden konnten, ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den beiden ärztlichen Berichten, die eine Adresse in der Provinz Aa._______ aufweisen, um Fälschungen handelt.

Angesichts der eingereichten amtlichen Dokumente und ärztlichen Berichte, die authentisch erscheinen, kann der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister lebten seit 2014 im Nordirak in Flüchtlingscamps, kein Glauben geschenkt werden. Aufgrund all dieser Dokumente ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass die Familie in J._______ in geordneten Verhältnissen und in sozial gesicherter Stellung lebt. Der Bruder wird von seinen Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über den geplanten und möglicherweise tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer deutschen Klinik und der allenfalls ebenfalls geplanten Einreise in die Schweiz informiert worden sein. Immerhin räumte der Bruder ein, sein Vater habe schon mehrfach die Absicht kundgetan, den Beschwerdeführer in die Schweiz zu schicken (act. A4/11 S. 7). Da die Familie den eingereichten Dokumenten gemäss telefonisch erreichbar war, ist seinen Aussagen, er habe seine Eltern nicht direkt telefonisch erreichen können, ebenfalls die Grundlage entzogen. Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Bruder auch die Möglichkeit hatte, mit seinem Vater auf Facebook zu kommunizieren.

Entgegen der von der Rechtsvertretung geäusserten Auffassung, stützte das SEM sich für die Feststellung der Herkunft und des letzten Wohnortes des Beschwerdeführers nicht nur auf Indizien, sondern zu einem massgeblichen Teil auf den schweizerischen Asylbehörden von seinem Bruder beziehungsweise dessen Familie vorenthaltene Beweismittel, unter denen sich mehrere amtliche, von den nordirakischen Behörden ausgestellte Dokumente befinden. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und den unglaubhaften Angaben seines Bruders bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit - wenn nicht zeitlebens - in der Provinz J._______ im Nordirak lebte und nicht erst im Jahr 2014 zusammen mit seiner Familie von C._______ aus dorthin flüchtete. Ebenso erweist sich die Behauptung des Bruders, die im Nordirak verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers lebten verstreut in verschiedenen Flüchtlingslagern, aufgrund seiner in keiner Weise überzeugenden Angaben und der vorliegenden Beweismittel als unglaubhaft.

5.4 Der Bruder des Beschwerdeführers äusserte sich im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson dahingehend, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie manchmal aus dem Haus gelassen worden sei. Er habe sich oftmals verlaufen und manchmal habe man ihn erst zwei Wochen später in einem Spital gefunden, wo Misshandlungen und Vergewaltigungen festgestellt worden seien. Da die Informationen, die der Bruder zur Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise der Familie und zu weiteren relevanten Punkten machte, unglaubhaft beziehungsweise teilweise nachgewiesenermassen wahrheitswidrig sind, sind auch diese Informationen wenig überzeugend. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Familie den Beschwerdeführer unbegleitet "auf die Strasse gelassen" hat, sondern vielmehr, dass er das Haus unbemerkt von seinen Angehörigen aus eigener Initiative verlassen hat (vgl. die ärztlichen Berichte von Dr. S._______ vom 7. September 2010 und 23. Dezember 2015). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist darauf zu schliessen, dass sich die Familie im Rahmen ihrer Möglichkeiten gut um den Beschwerdeführer kümmerte und alles daran setzte, dass er im Irak bestmöglich medizinisch betreut wurde. Die Familie war bereit, eine erhebliche Summe für die Einholung einer Zweitmeinung in Deutschland zu bezahlen, was nicht in Übereinstimmung mit der Behauptung zu bringen ist, der Beschwerdeführer habe mehrfach auf sich allein gestellt das Haus verlassen dürfen und sei erst nach zwei Wochen in einem Spital aufgefunden worden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mehrmals schwer misshandelt und vergewaltigt sowie erst Tage später in einem Spital "gefunden" worden, wie von seinem Bruder geltend gemacht, müssten darüber ärztliche Berichte bestehen, die von der Familie hätten eingereicht werden können. Den ärztlichen Berichten von Dr. S._______ ist indessen nichts zu entnehmen, das auf Übergriffe, die der Beschwerdeführer erlitten hätte, hinweisen würde. Es wurden den schweizerischen Asylbehörden weder Berichte von Spitälern noch solche von den nordirakischen Behörden vorgelegt, denen entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer vermisst, misshandelt oder vergewaltigt wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart erheblichen Übergriffen ausgesetzt worden, wie von seinem Bruder behauptet, hätte seine Familie bei den zuständigen Behörden Anzeige erstatten können, denn es hätte sich um Straftaten gehandelt, die von den irakischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden grundsätzlich geahndet werden. Die vom Bruder geltend gemachten schweren Übergriffe auf den Beschwerdeführer sind aus diesen Gründen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten.

5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht für die nachfolgende Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von folgendem, als rechtserheblich erachteten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz J._______ im Nordirak geboren und verbrachte dort zumindest den grössten Teil seines Lebens. Er litt von Geburt an unter einer schweren geistigen Behinderung, die ihm ein selbstbestimmtes, eigenständiges Leben verunmöglicht. Seine Familie betreute ihn so gut wie möglich und sorgte für die bestmögliche medizinische Versorgung. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers für sein Umfeld als problematisch erwies und auf Anraten des ihn betreuenden Facharztes entschloss sich die Familie, ihn in Deutschland in einer psychiatrischen Klinik untersuchen zu lassen. Ob diese Untersuchung beziehungsweise Begutachtung stattfand oder ob der Beschwerdeführer von der Familie in die Schweiz gebracht wurde, weil ihm in L._______ die Weiterreise auf dem Luftweg verweigert worden war (vgl. act. A44/4 S. 2), steht nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage indessen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgungshandlungen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er von seiner Familie gut betreut wurde und seine Familie aufgrund der Aktenlage als finanziell privilegiert erscheint sowie der behördlichen Schutzmassnahmen, die zu seinen Gunsten ergriffen wurden, ist auch nicht davon auszugehen, dass er persönlich massgeblich von der im Irak bestehenden Diskriminierung von Personen, die unter einer Behinderung leiden, betroffen war. Als ausschlaggebendes Moment für die Entscheidung der Familie, den Beschwerdeführer in die Schweiz zu bringen oder bringen zu lassen, erachtet das Gericht die Überforderung seiner Eltern - seine Mutter soll gesundheitlich erheblich angeschlagen sein (act. A14 Ziff. 6) -, ihm weiterhin die nötige Fürsorge zukommen zu lassen. Mit eine Rolle gespielt haben könnte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar auch seiner Mutter gegenüber tätlich geworden ist.

6.

6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe; [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S.1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, 2010/57 E. 2, 2008/34 E.7.1 S.507f., 2008/12 E.5.2 S.154f. und 2008/4 E.5.2 S.37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

6.2 Öffentlich zugänglichen Berichten ist zu entnehmen, dass Menschen, die unter einer Behinderung leiden, im Nordirak oftmals diskriminiert werden und dass man ihnen mit Unverständnis begegnet. Gemäss einer Schnellrecherche der SFH vom 22. Oktober 2015 seien viele der im Nordirak lebenden behinderten Menschen auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt und müssten betteln. Es komme vor, dass geistig behinderte Personen von ihren Familien angekettet eingesperrt würden.

6.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist indessen festzustellen, dass er gemäss Aktenlage im Familienverband integriert war und seine Eltern sich um seine bestmögliche medizinische Betreuung und Versorgung bemühten. Die Eltern waren dafür besorgt, dass eine Vormundschaft errichtet wurde und er eine Invalidenrente erhielt. Sie organisierten eine Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland, damit er dort in einer deutschen Klinik untersucht und begutachtet hätte werden können beziehungsweise wurde. Es kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erheblich unter gesellschaftlicher, familiärer oder behördlicher Diskriminierung zu leiden hatte. Da er aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung auch zukünftig wohl nie in der Lage sein wird, ein eigenständiges Leben zu führen und sich frei in der Gesellschaft zu bewegen (vgl. die in den Akten liegenden Berichte), wird er auch nach einer allfälligen Rückkehr in den (Nord)Irak nicht in einem Mass von gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen sein, das flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte. Aufgrund der Vorgeschichte können ihm drohende relevante Benachteiligungen durch die Familie oder die nordirakischen Behörden nahezu ausgeschlossen werden.

6.4 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers und zum Asylpunkt nicht der Fall. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak kann nur unter der Voraussetzung in Betracht fallen, dass er in den Familienverband oder in eine für seine Unterbringung und Betreuung geeignete Institution (zurück)geführt werden kann, wo ihm der für ihn notwendige Schutz beziehungsweise eine adäquate Betreuung gewährt werden kann. Damit wird auch sichergestellt sein, dass ihm keine unmenschliche Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region des KRG im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

8.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDP]), sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5).

8.4.3 Das durch die KRG-Führung im September 2017 abgehaltene Unabhängigkeitsreferendum führte zu repressiven Massnahmen der zentral-
irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse im KRG-Gebiet erheblich. Die Bedrohungssituation durch den IS hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch IDP mittelfristig abnehmen dürfte.

8.4.4 Im Ergebnis erscheint die erwähnte Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 - wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist - heute nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. Urteile des BVGer E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1, E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.2, E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.3, E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4 m.w.H.).

8.4.5 Im Irak werden Behinderungen von Teilen der Bevölkerung nach wie vor als Strafe Gottes gedeutet. Familien mit behinderten Kindern werden gesellschaftlich häufig ausgegrenzt. Schätzungen gehen davon aus, dass im Irak über eine Million Menschen mit einer Behinderung leben; sie werden in unterschiedlichem Ausmass diskriminiert und isoliert. Verschiedene internationale Organisationen, darunter die Caritas, haben die Problematik erkannt und unterstützen Programme zur Sensibilisierung für die Situation Behinderter. Die Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg initiierte und begleitete im Jahr 2014 einen Studiengang der Sonder- und Rehabilitationspädagogik an der Universität Dohuk. Dank der Unterstützung durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) konnte die Kooperation mit der Universität Oldenburg für weitere zwei Jahre gesichert werden. Die Studieninhalte wurde von Frau Prof. Dr. Monika Ortmann gemeinsam mit irakischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erarbeitet. Durch das Engagement in Dohuk soll dazu beigetragen werden, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr versteckt und als minderwertig betrachtet werden. Die internationale Begleitung verschiedener Programme und Unterstützung dient auch dazu, die vom Irak im März 2013 ratifizierte BRK zu inkludieren. Der angestrebte Wandel im Bewusstsein der irakischen Bevölkerung und das Wecken von Verständnis für die Probleme Behinderter werden viel Zeit beanspruchen, erste Erfolge sind indessen zu verzeichnen (vgl. NWZONLINE.de, Partnerschaft, "Oldenburger Professorin kämpft gegen Elend im Irak" vom 20. November 2014, und "Sonderpädagogik im Irak gefördert" vom 30. Dezember 2015).

Der Beschwerdeführer wird - wie bereits vorstehend erwogen - nach einer Rückkehr in den Nordirak nicht in der Lage sein, ein eigenständiges Leben zu führen. Er ist schwerstbehindert und wird gemäss den bei den Akten liegenden (medizinischen) Unterlagen zeitlebens nicht in der Lage sein, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Aufgrund der vorliegenden Berichte ergibt sich das Bild, dass weder bei einer Betreuung und Behandlung in der Schweiz noch bei einer Betreuung und Behandlung im Nordirak eine Besserung des Zustandsbilds erwartet werden kann. Ausschlaggebend für die Frage, ob ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak zumutbar ist oder nicht, ist, ob eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn eine existenzbedrohende Gefährdung hervorrufen würde. Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat hauptsächlich von seinen Eltern und von einem Bruder betreut wurde. Seine Angehörigen sorgten dafür, dass er von den zuständigen Behörden eine Invalidenrente zugesprochen und einen Vormund - seinen Vater - beigeordnet erhielt. Ebenso sorgten sie dafür, dass er bestmöglich medizinisch versorgt wurde. Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass ihm in der Schweiz - medizinisch gesehen - keine Behandlung zuteilwerden kann, die zu einer Besserung seines Zustandsbilds führen könnte. Der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, aufgrund der gesamten Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für diesen in gesundheitlicher und sozialer Sicht wesentliche Vorteile mit sich bringe oder gar unabdingbar wäre, ist beizupflichten.

8.4.6 Nach Würdigung aller Umstände im Sinne einer gesamtheitlichen Betrachtung der persönlichen Verfassung des Beschwerdeführers und der notwendigen Betreuungssituation sowie der gebotenen Vorkehrungen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht in eine Situation geraten wird, die zu einer konkreten (existenzbedrohenden) Gefährdung führen könnte.

8.4.7 Es obliegt dem SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die Rückreise in den Nordirak ist angemessen zu organisieren und es sind geeignete Begleitpersonen beizugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer ab seiner Einreise fachmännisch betreut, begleitet und entweder seiner Familie anvertraut oder in einer geeigneten Institution untergebracht wird (persönliches Hand-over). Durch das skizzierte Vorgehen, das im Übrigen den im "Schattenbericht" (Bericht der Zivilgesellschaft anlässlich des ersten Staatsberichtsverfahrens vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Bern, 16. Juni 2017) des Dachverbands der Behindertenorganisationen der Schweiz (Inclusion Handicap) aufgestellten Forderungen entspricht (vgl. Schattenbericht S. 83), wird verhindert, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ihn in eine seine Existenz bedrohende Notlage bringen wird.

8.4.8 Entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung lässt sich aus der BRK nicht ableiten, dass das SEM vor seiner Entscheidfällung eine Zusicherung der heimatlichen Behörden über die Unterbringungsmodalitäten für den Beschwerdeführer einholen muss. Die für ihn errichtete Beistandschaft stellt eine Massnahme dar, die im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts angeordnet wurde, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention vorliegend nicht unbesehen Anwendung finden kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-3438/2008 vom 29. August 2012 E. 6.7).

8.4.9 Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AIG zu qualifizieren ist.

8.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich wäre (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG). Gemäss den Visumsunterlagen der deutschen Behörden wurde dem Beschwerdeführer ein bis im September 2023 gültiger irakischer Reisepass ausgestellt, der sich im Besitz seiner Familie befinden dürfte. Sollte dem nicht so sein, besteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den konsularischen Behörden des Iraks Ersatzreisepapiere für ihn erhältlich zu machen.

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 8.4.8 festgehalten wurde, musste das SEM vor der Entscheidfällung keine Zusicherungen der irakischen Behörden oder einer geeigneten Institution einholen, die bereit und geeignet wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Der Sachverhalt wurde vom SEM - soweit angesichts der mangelnden Kooperation des Bruders des Beschwerdeführers und der auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Teilen unglaubhaften Angaben desselben möglich - rechtsgenüglich abgeklärt, so dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.

12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

12.3 Die Rechtsvertreterin hat Kostennoten vom 16. Oktober 2017 und 5. Dezember 2017 eingereicht, in denen ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden und eine Pauschale für Barauslagen von Fr. 30.- aufgeführt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtet wird. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1305.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
MLaw Céline Benz-Desrochers wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1305.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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