Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 785/2009 {T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. August 2009.

Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Luzern stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2008 fest, der 1973 geborene A.________ sei aufgrund der Ergebnisse umfassender medizinischer Abklärungen aus interdisziplinärer Sicht zu 20 Prozent "eingeschränkt"; ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe demnach nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Entscheid vom 11. August 2009).

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 weist das Bundesgericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
Das Bundesgericht weist (in anderer Besetzung) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber den Gerichtspersonen, die an der Verfügung vom 7. Oktober 2009 beteiligt waren, ab (Verfügung vom 17. November 2009).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG]).

2.
2.1 Die IV-Stelle hat ein interdisziplinäres Gutachten des Instituts X.________ vom 22. Oktober 2007 eingeholt, das auf neurochirurgischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Befunderhebung und versicherungsmedizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht. Danach leidet der Beschwerdeführer seit Dezember 2000 an einem posttraumatischen Kopfschmerz. Die weiter festgestellte narzisstische Persönlichkeit habe keinen Krankheitswert. Das leichtgradige chronische Zervikalsyndrom und leichtgradige sensible Ausfallsyndrom C6 und C8 nach einer Luxationsfraktur des sechsten Halswirbelkörpers zeitigten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit (als Teilhaber einer Treuhandfirma) und in anderen angepassten Tätigkeiten vollzeitig, aber infolge der Kopfschmerzen mit einer um (höchstens) 20 Prozent eingeschränkten Leistung arbeitsfähig.

2.2 Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wird, beruht auf der Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei gemäss - beweistauglicher - interdisziplinärer Einschätzung zu 80 Prozent arbeitsfähig. Ein sogenannter Prozentvergleich (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137) ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab Juli 2002, allenfalls eine neue Prüfung des Rentenanspruchs nach weiteren medizinischen Abklärungen.

2.3 Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig sind im Wesentlichen die vorinstanzlichen Feststellungen über Art und Umfang des Gesundheitsschadens sowie über dessen erwerbliche Auswirkungen. Diese betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen; insofern sind sie lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (oben E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
3.1
3.1.1 Im psychischen (und neuropsychologischen) Bereich fanden die Administrativgutachter keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die narzisstische Persönlichkeitsstruktur entspricht nur dann einem nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG versicherten Faktor, wenn sie ein krankheitswertiges Geschehen im Rechtssinne darstellt. Diese Anspruchsvoraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben, mangelt es diesbezüglich - gemäss vorinstanzlich zu Recht als beweiswertig gewürdigter (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gutachtlicher Aussage - bereits im (regelmässig weiter gefassten) medizinischen Sinn an einem eigenständigen Krankheitswert. Danach entspricht die Persönlichkeitsveränderung - im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung - noch einer Normvariante. Selbst wenn mit der behandelnden Psychiaterin Dr. B.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung angenommen würde (Bericht vom 5. Februar 2008), wäre mit Blick auf die (die gesamte Anamnese einbeziehende) Befundaufnahme im interdisziplinären Gutachten immer noch nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Urteil I 82/06 vom 20. November 2006 E. 2.4). Zumindest aber wäre anzunehmen, eine solche Störung beeinträchtige die Willensbildung und Handlungsfreiheit nicht
derart, dass dadurch die Leistungsfähigkeit erheblich und dauerhaft eingeschränkt sei (vgl. Urteil I 704/02 vom 17. April 2003 E. 3.4). Das vom Beschwerdeführer beanstandete Fehlen einer Rücksprache der Gutachter mit den behandelnden Psychiatern Dres. B.________ und U.________ bildet daher keinen Grund, um die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht kein "fundamentaler Unterschied" zwischen den zur Diskussion stehenden psychischen Beeinträchtigungen; vielmehr sind die Übergänge auch hier fliessend. Vor allem aber besteht, invalidenversicherungsrechtlich entscheidend, keine zwangsläufige Korrelation zwischen Diagnose und Invalidität. Deshalb ist der Streit um die Frage, ob der Beschwerdeführer bloss narzisstische Persönlichkeitszüge oder aber (schon) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung aufweise, im Grunde irrelevant. Nach wie vor gilt, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Daran fehlt es im Falle des Beschwerdeführers nach der gesamten Aktenlage offensichtlich. Weitere Beweisvorkehren vermöchten hieran nichts zu ändern.
3.1.2 Offen bleiben kann, wie es sich mit der im Bericht der Frau Dr. B.________ vom 5. Februar 2008 zusätzlich attestierten somatoformen Schmerzstörung verhält, da eine Prüfung im Lichte der in BGE 131 V 49 und 130 V 352 statuierten Kriterien offensichtlich nicht zu einem für den Versicherten günstigen Ergebnis führt, kann doch selbst unter Berücksichtigung jener Berichte, auf die er sich beruft, von einem invalidisierenden Schmerzleiden mit sozialem Rückzug (nach seinen Angaben zu den Tagesaktivitäten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung) nicht die Rede sein.

3.2 In somatischer Hinsicht stimmen die gutachtlichen Befunde auch mit früheren Beurteilungen (des Rheumatologen Dr. R._______ vom 3. Februar 2004 sowie des Neurologen Dr. H._______ vom 7. Juni 2005: leichtgradiges chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach einer Luxationsfraktur des Halswirbelkörpers 6, Wurzelreizsyndrom C6 rechts, Spannungskopfschmerz) weitestgehend überein. Mit Blick auf die Beschreibung des funktionellen Leistungsprofils in den erwähnten ärztlichen Berichten ist nicht erkennbar, inwiefern die im angefochtenen Entscheid anhand des Administrativgutachtens festgelegte Arbeitsunfähigkeit auf einer offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen oder aber nicht mit den rechtsbegrifflichen Vorgaben des Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG vereinbar sein sollte.
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen könnten. Dementsprechend erscheint die auf antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) beruhende Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, weitere medizinische Erhebungen seien nicht notwendig, nicht bundesrechtswidrig (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).
3.3.2 Hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Berichts der Frau Dr. B.________ vom 11. September 2009 ist anzumerken, dass einerseits der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (mit Verfügung vom 21. Januar 2008) den zeitlich massgebenden Sachverhalt begrenzt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220); anderseits dürfen neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dies ist hier nicht der Fall.

3.4 Insgesamt ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die angestammte und auch auf (andere) angepasste Tätigkeiten, die mit der Beeinträchtigung im Bereich der Halswirbelsäule vereinbar sind, zu 80 Prozent arbeitsfähig.

4.
Der Umstand, dass das kantonale Gericht einen Prozentvergleich (vgl. oben E. 2.2) vorgenommen und nicht näher geprüft hat, wie sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), bedeutet keinen Rechtsfehler; der ordentliche Einkommensvergleich erübrigt sich, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm "die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren". Wortlaut und Systematik dieses letztinstanzlichen Rechtsbegehrens legen zunächst nahe, diesen Antrag allein auf das bundesgerichtliche Verfahren zu beziehen. Insoweit ist das Begehren bereits mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 abgewiesen worden.

Rechtsbegehren sind jedoch stets auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Massgebend für die Bezeichnung der gestellten Parteibegehren, über welche das Bundesgericht nicht hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist also die Beschwerde insgesamt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75 E. 3.2.1 mit Hinweisen, I 138/02; Urteil 9C 251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.3). In der Beschwerdebegründung wird die Auffassung vertreten, die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung sei zu Unrecht erfolgt. Obgleich die anschliessende Formulierung, die Parteientschädigung im Verfahren vor der Vorinstanz sei "deshalb gemäss Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG neu zu verlegen", auf eine Anpassung des kantonalen Kostenentscheids nach Massgabe des materiellen Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens Bezug nimmt, ist insgesamt davon auszugehen, die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mitangefochten.

5.2 Die Frage, ob das kantonale Gericht die in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG verankerte Garantie auf unentgeltliche Rechtspflege missachtet hat, indem es den Rechtsbegriff der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135) falsch auslegte oder unrichtig auf den konkreten Fall anwandte, ist zu verneinen. Mit Blick auf die Rechtsprechung zum Verhältnis von (Administrativ-)Gutachten und Berichten behandelnder Ärzte (vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06) sowie auf die Aktenlage durfte sich der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren kaum Chancen ausrechnen, dass sich eine von der gutachtlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichende Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung durchsetzen werde. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringens, Fragen der beruflichen Integration und der erwerblichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens bedürften weiterer Abklärung; die gutachtlich ausgewiesenen Einsatzmöglichkeiten sind so weit definiert, dass sich entsprechende Schritte erübrigten.

6.
6.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub