Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 355/2022

Urteil vom 2. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 (VSBES.2021.188).

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. September 2020 verletzte er sich beim Sturz von einer Leiter an der linken Schulter. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte sie ihre Leistungen per 20. Juni 2021 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache an die Suva zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 20. Juni 2021 bestätigte.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Darstellung der Vorinstanz, wonach ein Einspracheentscheid aus dem Bereich des UVG nicht unterschrieben werden müsse, sei nicht rechtskonform. Es gebe keine Norm oder richterliche Praxis, die festhalte, dass urteilsähnliche Erlasse wie ein Einspracheentscheid nicht unterzeichnet werden müssten. Der strittige Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht rechtskonform, da er nicht handschriftlich unterschrieben worden sei. Damit seien die Verfahrensfairness, die Waffengleichheit und das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ein rechtsgültig bestellter Vertreter den Einspracheentscheid unterschreibe.

3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der strittige Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht eigenhändig unterschrieben worden. Eine fehlende Unterschrift stelle für sich alleine keinen besonders schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin der Urheber des Entscheides ersichtlich sei. Dem Beschwerdeführer sei durch die Eröffnung des nicht unterschriebenen Einspracheentscheides kein Nachteil entstanden, da er in der Lage gewesen sei, diesen sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten.

3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz nicht fest, dass ein Einspracheentscheid nicht unterschrieben werden müsse. Im Gegenteil sprach sie mit Bezug auf die fehlende eigenhändige Unterschrift von einem Mangel, der aber nicht zur Nichtigkeit des Einspracheentscheides führe.

3.4. Die Frage, ob die eigenhändige Unterschrift wie bei einer Verfügung nach Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG auch bei einem Einspracheentscheid mangels Erwähnung in Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG kein Gültigkeitserfordernis ist, kann offengelassen werden (zur Rechtsprechung, wonach in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt wird und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt; vgl. Urteile 8C 434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 8C 434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; 9C 597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen u.a. auf BGE 112 V 87 und 105 V 248; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; SUSANNE GENNER, in: Basl.er Kommentar zum ATSG, 2020, N. 33 zu Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, N. 17 zu Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG).

3.5. Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B 684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 8C 242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2; 2C 315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2; 8C 1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 136 I 332).

3.6. Selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG zu unterzeichnen wäre, würde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den im Übrigen korrekt eröffneten Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 nicht unterschrieben hat, mit der Vorinstanz für sich allein keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellen, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte. Vielmehr wäre der Mangel in der Folge geheilt worden. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass die Verfasserin des strittigen Einspracheentscheides aus diesem namentlich ersichtlich ist. Zudem wurde durch die handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeantworten im vorinstanzlichen sowie im letztinstanzlichen Verfahren bezeugt, dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Verfasserin entspricht. Unter diesen Umständen wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Rückweisung des Einspracheentscheids zwecks Einholung einer eigenhändigen Unterzeichnung der namentlich erwähnten Verfasserin haben könnte. Davon abgesehen würde eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; vgl. auch Urteil U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die fehlende Unterschrift auf dem Einspracheentscheid die Verfahrensfairness, die Waffengleichheit und das Öffentlichkeitsprinzip verletzen soll, woran auch nichts ändert, dass die Einsprache ihrerseits unterschrieben sein muss (vgl. Art. 10 Abs. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV). Es besteht daher kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 aus formellen Gründen aufzuheben.

4.
In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 16. Juni 2021 sei voll beweiswertig, da sie die praxisgemässen Anforderungen an medizinische Beurteilungsgrundlagen erfülle. Sie habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahr 2006 bestehe, als er sich erstmals eine traumatische Schulterluxation zugezogen habe. Im Jahr 2007 habe er eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich eine ausgedehnte Ruptur der Subscapularissehne, begleitet von einer fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen Muskelregionen, dargestellt. Zusätzlich fänden sich eine tiefreichende und ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) und bursaseitig eine umschriebene kommunizierende Footprion-Läsion im mittleren Anteil. Weiter würden eine Ruptur der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf sowie eine fortgeschrittene Omarthrose und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung aktiviert sei, beschrieben. Frische strukturelle Läsionen, die auf das Ereignis vom September 2020
zurückzuführen wären, bestünden laut Dr. med. C.________ nicht. Ihre Schlussfolgerung, dass diese Läsionen insgesamt allseits degenerativer respektive älterer Genese seien, sei nachvollziehbar begründet. Dr. med. C.________ sei überzeugend zum Schluss gelangt, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom 11. September 2020 noch auf dasjenige aus dem Jahr 2017 (Sturz auf einer Baustelle auf beide Hände) zurückzuführen seien. Dagegen sei - so die Vorinstanz weiter - die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. D.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27. August 2021 nur bedingt beweiswertig, da er die Bilder der MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 23. April 2007 mit denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020 anstatt mit denjenigen der linken Schulter vom 2. Oktober 2020 verglichen habe. Zutreffend sei hingegen die Feststellung des Dr. med. univ. D.________, dass die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxis F.________, im Bericht vom 31. Juli 2021 der von ihm anlässlich der Erstkonsultation des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 festgehaltenen Anamnese widersprächen. So habe Dr. med. E.________ gemäss seinem Bericht vom
11. November 2020 am 16. September 2020 festgehalten, seit vier Monaten bestünden beim Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen an der linken Schulter. Durch den Sturz vom 11. September 2020 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit Längerem bekannt gewesen. Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der Behauptung des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021, beim Ereignis vom 11. September 2020 sei es zu einer deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen. Zusammenfassend sei gestützt auf die Einschätzung der Dr. med. C.________ davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie er sich vor dem Unfall vom 11. September 2020 präsentiert habe, spätestens nach zwölf Wochen wieder erreicht gewesen sei. Die Suva habe ihre Leistungen somit zu Recht per 20. Juni 2021 eingestellt. Hieran vermöchten die Berichte des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 und des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik H.________, vom 16. und 30.
Oktober 2020 sowie 15. Juli 2021 nichts zu ändern. Gleiches gelte für die E-Mail des Letzteren vom 18. Oktober 2021.

5.
Den Berichten der Kreisärzte der Suva kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob bereits geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C 282/2022 vom 8. September E. 5.2).

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Bericht des Dr. med. I.________, Klinik J.________, vom 28. April 2017 willkürlich nicht beurteilt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreicht, eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2) zu rügen. Es ist auch aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz nicht Erörterte von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll (SVR 2017 IV Nr. 58 S. 181, 8C 785/2016 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil 8C 754/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer unterlässt. Soweit er diesbezüglich auf seine Eingabe im Verwaltungsverfahren vom 28. September 2021 verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; Urteil 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 7.3).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. D.________ vom 27. August 2021 nur als bedingt beweiskräftig angesehen (vgl. E. 4 hiervor). Im Übrigen handle es sich bei ihm um einen Kreisarzt mit der Fachrichtung "Allgemeinarzt" bzw. "Praktischer Arzt", was beim vorliegenden orthopädischen bzw. traumatologischen Problem die falsche Fachrichtung sei.

7.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Bestreitung der Fachkompetenz des Dr. med. univ. D.________ nicht stichhaltig. Denn praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil 8C 219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei Dr. med. univ. D.________ nicht zuträfe, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf und sind auch nicht ersichtlich.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe auf den Bericht der Kreisärztin Dr. med. C.________ vom 16. Juni 2021 abgestellt. Diese habe aber nur Unterlagen bis zum 30. Oktober 2020 berücksichtigt. Dem stehe der von der Vorinstanz nicht gewürdigte Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 entgegen, der klar attestiere, dass der Unfall vom 11. September 2020 eine Conditio sine qua non für den heutigen Status darstelle und der Endzustand noch nicht erreicht sei. Er habe festgestellt, dass nach dem Sturz vom 11. September 2020 eine deutliche und dauerhafte Verschlechterung des Beschwerdebilds eingetreten sei, was eindeutig diesem Unfall zuzuschreiben sei. Ebenso habe Dr. med. G.________ im Bericht vom 15. Juli 2021 bestätigt, dass eine weiterführende Kausalität offensichtlich und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2021 zu attestieren sei. Bei der Konsultation bei ihm drei Monate nach dem Unfall habe eine frische Läsion der Rotatoremanschette vorgelegen und hätten keine knöchernen Auffälligkeiten beschrieben werden können. Somit liege eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose der Schulter vor. Dies sei radiologisch mittels
MRI-Befund durch Dr. med. G.________ in der Beurteilung vom 18. Oktober 2021 erhoben worden. Nach dem Gesagten bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Berichte. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Deshalb sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen.

8.2. Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 15. Juli 2021. Entgegen dem Beschwerdeführer enthält dieser Bericht nämlich keine Ausführungen zur Kausalität zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und den Schulterbeschwerden links.

8.3. Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021, wonach der Unfall vom 11. September 2020 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden links geführt habe und der Endzustand noch nicht erreicht sei, würdigte. Sie zeigte auf, dass dieser Bericht nicht mit seinen Feststellungen im Bericht vom 11. November 2020 betreffend die Konsultation vom 16. September 2020 in Einklang stehe, die als Folge des Unfalls vom 11. September 2020 bloss eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite nahelegten (vgl. E. 4 hiervor). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Hiervon abgesehen enthält der Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 keine hinreichende Begründung, insbesondere keine Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden.

8.4. Auch aus der E-Mail des Dr. med. G.________ an Frau A.________ vom 18. Oktober 2021, wonach eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose der Schulter vorliege, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine nachvollziehbare Begründung enthält diese bloss vier Zeilen umfassende E-Mail nicht.

8.5. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ habe nur (medizinische) Unterlagen bis zum 30. Oktober 2020 berücksichtigt. Denn er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die späteren ärztlichen Akten ihre Einschätzung zu entkräften vermöchten (vgl. auch E. 9.1 hiernach).

9.

9.1. Zusammenfassend erfüllt die Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 16. Juni 2021 die Anforderungen an eine aktenbasierte medizinische Stellungnahme (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Schlussfolgerung zu begründen, wonach die Befunde an der linken Schulter des Beschwerdeführers maximal nach drei Monaten nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 11. September 2020 zurückzuführen gewesen seien. Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 20. Juni 2021 ist somit bundesrechtskonform.

9.2. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.4).

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar