Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 250/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden,
Marktgasse 10d, 9050 Appenzell,

Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
Marktgasse 2, 9050 Appenzell,

Kantonspolizei Appenzell I.Rh.,
Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Verkehrsanordnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A.
Der Landesfähnrich des Kantons Appenzell I.Rh. verfügte am 26. Oktober 2013 folgende Verkehrsanordnung:

"Erweiterung Tempo-30-Zone in Appenzell (...) ab Gaiserstrasse 11 (Engpass beim Falken) - Mezibrücke bis Weissbadstrasse 9 (Höhe Chlosbächli), inkl. Brauereiplatz."

B.
Der dagegen von A. und B. C.________ eingereichte Rekurs wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 18. August 2014 ab. Ebenso wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Februar 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 gelangen A. und B. C.________ ans Bundesgericht und beantragen, auf die Erweiterung der Tempo-30-Zone auf der Hauptverkehrsachse Gaiserstrasse 11 - Mezibrücke - Weissbadstrasse 9 sowie auf der Bleichestrasse sei zu verzichten. Auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Maximalgeschwindigkeit eventuell auf 40 km/h zu beschränken. Die Sache sei eventualiter zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Ausschluss jener Personen, welche von einem Ausstandsgrund betroffen sind.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Standeskommission beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, kritisiert aber in seinen Erwägungen das verkehrstechnische Gutachten in dem Sinne, als es dem Ausnahmecharakter des Einbezugs verkehrsorientierter Strassen in Tempo-30-Zonen nicht angemessen Rechnung trage. Daraufhin hat sich das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., das vorerst auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, vernehmen lassen (ebenfalls ohne förmlichen Antrag). Es erachtet das erstellte Gutachten als vollständig.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über den Einbezug eines Strassenabschnitts in Appenzell in eine Tempo-30-Zone, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis.

1.1. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und wer ein schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen, wie der vorliegenden, ist zur Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung befugt, wer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (BGE 139 II 145, nicht publizierte E. 1.2; 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f.; Urteile 1C 317/2010 und 1C 319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6; 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 150; Urteil 1C 310/2009 vom 17. März 2010 E. 1.4). Nach der Praxis steht das Beschwerderecht auch Anwohnern anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strasse zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (Urteil 1C 54/2007 vom 6. November 2007 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, dass bzw. inwiefern die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind; insoweit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Immerhin geht aus den Angaben in den Akten hervor, dass sie rund einen Kilometer von der geplanten Erweiterung der Tempo-30-Zone in der Ortsmitte entfernt wohnen, weshalb sie nicht als Anwohner gelten können. Ob sie den streitbetroffenen Strassenabschnitt regelmässig (z.B. als Arbeitsweg) benutzen, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem in der Rekursschrift an die Standeskommission resp. der Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht geltend gemachten Umstand, sie seien mit den Verhältnissen im umstrittenen Strassenabschnitt aufgrund ihrer persönlichen und mehrjährigen Erfahrung als Fussgänger und Velofahrer vertraut. Eine regelmässige Benutzung der Strassenabschnitte lässt sich ebenso wenig aus der in der Beschwerde ans Bundesgericht gemachten Ausführung schliessen, die Herrenrüti- bzw. Bleichestrasse, die über kein Trottoir verfüge, stelle für ihre Kinder den täglichen Schul- bzw. Kindergartenweg dar. Abgesehen davon, dass diese beiden
Strassen nicht (bzw. nur im Bereich eines kurzen Abschnitts) von der Verkehrsanordnung betroffen sind, ist nicht offenkundig, dass die Eltern ihre Kinder begleiten, sofern der Schul- bzw. Kindergartenweg überhaupt in den Perimeter der geplanten Tempo-30-Zone hineinführt.

1.3. Für die Beschwerdebefugnis steht deshalb die Befürchtung der Beschwerdeführer im Vordergrund, durch die Erweiterung der Tempo-30-Zone in der Dorfmitte entstünde Ausweichverkehr über die Herrenrüti- und Bleichestrasse, deren Anwohner sie sind. Diesbezüglich anerkennt das verkehrstechnische Gutachten vom 4. Juli 2013 zwar, dass sich die Durchfahrtsattraktivität der Gaiser- und Weissbadstrasse aufgrund der Verkehrsanordnung vermindere. Es geht aber lediglich von einer geringen Verkehrsverlagerung in Richtung der südlicheren Ortsteile St. Anton bzw. Steinegg aus, von der die Beschwerdeführer nicht direkt betroffen sind. Die Standeskommission erachtete in ihrem Entscheid vom 18. August 2014 einen Ausweichverkehr in Richtung der Beschwerdeführer als unwahrscheinlich, da die Tempo-30-Zone über den Brauereiplatz in die Bleichestrasse hinein länger sei als von dort Richtung Gaiser- oder Weissbadstrasse (vgl. E. 9). Auch das Kantonsgericht erwog, die Herrenrütistrasse sei im Gegensatz zur Gaiserstrasse teils länger und teils mit erheblich schwierigeren Einfahrmanövern in die vortrittsberechtigte Umfahrungsstrasse verbunden, auf der eine Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h gelte. Ebenfalls sei zu erwarten, dass der Verkehr bei der
Kreuzung Bleiche-/Gaiserstrasse wegen des eingeführten Rechtsvortritts flüssiger werde und sich die Wartezeit verringere (vgl. E. 4.4).

1.4. Soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden besser kennen als das Bundesgericht, übt Letzteres Zurückhaltung (vgl. BGE 139 II 145 E. 5 S. 167; 136 II 539 E. 3.2 S. 548; Urteil 1C 206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3; je mit Hinweis). Die vorerwähnten Erwägungen der Vorinstanzen sind plausibel. Dies insbesondere deshalb, weil die geplante Tempo-30-Zone auf der Gaiser-/Weissbadstrasse nur gerade rund 300m lang ist und gemäss Angaben der Standeskommission, wenn überhaupt, lediglich zu einem Zeitverlust von weniger als 15 Seunden führt (vgl. E. 6.1). Von der Signalisierung auf der Gaiserstrasse bis zum Parkplatz auf dem Brauereiplatz ist die Strecke sogar noch kürzer. Verglichen dazu erscheint die Umfahrung der Tempo-30-Zone über die Herrenrüti-/Bleichestrasse wenig attraktiv, da sich unter Umständen nicht nur der Weg verlängert, sondern auch die Strassenverhältnisse - wie von den Beschwerdeführern selbst moniert - eng sind. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, um an den Darlegungen im Gutachten und den Erwägungen der Vorinstanzen zu zweifeln. Sie werden denn auch von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdebefugnis ist deshalb zu
verneinen. Mangels relevanter Verkehrsverlagerung auf die Herrenrüti- bzw. Bleichestrasse sind die Beschwerdeführer in Bezug auf die geplante Erweiterung der Tempo-30-Zone in Richtung Dorfkern weder stärker betroffen als die Allgemeinheit noch weisen sie eine besondere, beachtenswerte Nähe zur Streitsache vor. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement, der Standeskommission, der Kantonspolizei, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti