Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 130/2019

Urteil vom 2. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
1. A.D.________,
2. B.D.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2018 (2016/80).

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 3. September/23. Dezember 2003 vereinbarten die Gebrüder A.D.________ und C.D.________ zum einen sowie E.________ zum anderen, dass verschiedene in der Gemeinde U.________ gelegene Parzellen mutiert, abgetauscht, neu gebildet und veräussert würden. Zudem wurde abgemacht, dass zugunsten der Parzelle Nr. aaa, deren neuer Eigentümer A.D.________ war, und zu Lasten der von E.________ erworbenen Parzelle Nr. bbb ein Bauverbot begründet werde.
In der Folge erstellte E.________ auf der Parzelle Nr. bbb einen Anbau und ein unterirdisches Lokal. Das im Zusammenhang mit dieser Bautätigkeit unter Berufung auf das genannte Bauverbot angerufene Kantonsgerichts Wallis entschied mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. August 2007, dass der Anbau um 20 cm und das unterirdische Lokal um 30 cm zu schleifen seien.
Mit aussergerichtlichem Vergleich vom 23. Januar 2009 verpflichtete sich A.D.________ gegenüber E.________, eine beim Bezirksgericht Visp anhängig gemachte Klage auf Vollstreckung des genannten Kantonsgerichtsurteils zurückzuziehen. Im Gegenzug verpflichtete sich E.________ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 80'000.-- an A.D.________. Zudem ging E.________ die Verpflichtung ein, einen Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkunden zu lassen, nach welchem zu Gunsten der Parzelle Nr. aaa und zu Lasten der Parzelle Nr. bbb eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung sowie Erhaltung eines Abstellplatzes begründet werde. Der Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 sieht ferner vor, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. bbb und zu Lasten der Parzelle Nr. aaa eine Dienstbarkeit begründet werde, wonach das auf der ersteren Parzelle erstellte Gebäude in der bestehenden Höhe belassen werden kann. Die Dienstbarkeit gilt dabei nach dem Vertrag als mit der Entschädigung von Fr. 80'000.-- mitabgegolten.

B.
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erfasste den Betrag von Fr. 80'000.-- mit Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2009 als steuerbares Einkommen von A.D.________ und seiner Ehefrau B.D.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen).
Eine hiergegen seitens der Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wurde abgewiesen.
Die Steuerpflichtigen fochten den Einspracheentscheid in der Folge bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis an. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (versandt am 21. Dezember 2018) hiess die Steuerrekurskommission das bei ihr erhobene Rechtsmittel im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dabei erklärte die Steuerrekurskommission, der Betrag in der Höhe von Fr. 80'000.-- sei im Umfang von Fr. 75'000.-- der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) zu unterstellen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2019 beantragen die Steuerpflichtigen, unter Aufhebung des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2018 sei festzustellen, dass die Zahlung von Fr. 80'000.-- einkommenssteuerfrei sei.
Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz mit nur einem Dispositiv für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer. Die Beschwerde, die nur einen Antrag enthält, deren Begründung sich jedoch unmissverständlich auf beide Steuern bezieht, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] sowie Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Urteile 2C 497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.1; 2C 51/2016 / 2C 52/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1; 2C 693/2014 / 2C 694/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige prinzipiell zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG; vgl. aber sogleich E. 1.2). Das Rechtsmittel wurde zudem frist- und formgerecht erhoben.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz hat insbesondere angeordnet, dass die mit dem Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Zahlung von Fr. 80'000.-- im Umfang eines Betrages von Fr. 5'000.-- nicht der Einkommenssteuer unterliege. Soweit die vorliegende Beschwerde die einkommenssteuerliche Behandlung des letzteren Betrages betrifft, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

1.2.2. Das vorliegende Beschwerdebegehren kann nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass damit verlangt wird, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2009 sei für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern unter Ausschluss des von der Vorinstanz als einkommenssteuerpflichtig gewürdigten Betrages von Fr. 75'000.-- festzusetzen (vgl. auch Urteil 2C 506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.2). Darauf kann eingetreten werden.

1.3. Mit der vorgenannten Einschränkung (vgl. E. 1.2.1) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118 E. 1.2 S. 120; 140 III 86 E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Echte Noven, d.h. nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetretene Tatsachen und Beweismittel, können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis).

2.3. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen des DBG sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt wiedergegeben. Namentlich hat sie zutreffend erwogen, dass aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 17 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1bis    Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.25
2    Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.
-23
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 23 - Steuerbar sind auch:
a  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e  ...
f  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen, soweit es sich nicht um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG) oder um einen im Negativkatalog von Art. 24
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 24 - Steuerfrei sind:
a  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f;
f  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
fbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g  die Zahlung von Genugtuungssummen;
h  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201758 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
ibis  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
iter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
j  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird;
k  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202063 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
DBG abschliessend aufgezählten Fall handelt. Ferner erklärte die Vorinstanz zutreffend, dass es insoweit, als sich Vermögenszugang und Vermögensabgang der Höhe nach entsprechen, bei einem steuerfreien Aktiventausch bleibt. Falls sich darüber hinaus im konkreten Fall tatsächlich ein Reinvermögenszugang einstellt, ist gemäss den mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanz im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss als steuerbarer Vermögens- bzw. Kapitalertrag (Art. 16 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
. DBG) oder aber als steuerfreier Vermögens- bzw. Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG) zu erfassen ist (vgl. BGE 143 II 402 E. 5.2 S. 404; 139 II 363 E. 2.2 S. 367).
Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass die Vorschrift über die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG) restriktiv zu handhaben ist (vgl. dazu BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), für einen steuerfreien Kapitalgewinn zwingend eine Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten vorliegen muss und die Abgrenzung zwischen Kapitalgewinn sowie Kapitalertrag regelmässig anhand des Kriteriums des Substanzverzehrs vorgenommen werden kann (vgl. dazu BGE 143 II 402 E. 5.3 S. 405; 139 II 363 E. 2.3 S. 367). Wie die Vorinstanz festhält, bedingt eine Veräusserung im Sinne von Art. 16 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG weiter, dass der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine "natürliche und typische (adäquate) " Folge des Vermögensabgangs bildet. Von vornherein nicht erfüllt ist diese Voraussetzung insoweit, als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4 S. 368).
Nach Art. 23 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 23 - Steuerbar sind auch:
a  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e  ...
f  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
DBG sind Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes steuerbar. Diese Bestimmung bezweckt aber nach der Rechtsprechung nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit Art. 16 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr muss die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes im Sinne von Art. 23 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 23 - Steuerbar sind auch:
a  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e  ...
f  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
DBG den Charakter von steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (BGE 143 II 402 E. 5.3 S. 405; Urteil 2C 368/2013 / 2C 369/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.3).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die vorliegende privatrechtliche Vereinbarung über die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils stehe "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft" und der streitbetroffene Betrag sei " für die [an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" (E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). Daher handle es sich beim aussergerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 2009 um ein von einer Veräusserung unabhängiges Rechtsgeschäft und unterliege das bezahlte Entgelt für die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils der Einkommenssteuer (wobei offenbleiben könne, ob dieses Entgelt unter Art. 23 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 23 - Steuerbar sind auch:
a  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e  ...
f  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
DBG zu subsumieren sei). Anders würde es sich nach Darstellung der Vorinstanz nur verhalten, wenn die unter Verletzung des Bauverbotes erstellten Bauwerke bzw. der darauf folgende Verzicht auf die Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils vom 28. August 2007 einen Minderwert des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Gegebenenfalls würde die grundsätzlich steuerbare Leistung einen steuerfreien Ersatz des positiven Schadens bzw. objektiven Wertverlustes darstellen. Ein Minderwert des Grundstückes des
Beschwerdeführers, also ein Schaden, ist aber nach Auffassung der Vorinstanz nicht erstellt.
Nicht einkommenssteuerpflichtig ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die von der Vorinstanz so genannte "Entschädigung für die Anpassung des Bauverbotes". Der als solche Entschädigung zu betrachtende Anteil am Betrag von Fr. 80'000.-- wurde von der Vorinstanz gestützt auf angebliche Erfahrungswerte schätzungsweise auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (vgl. E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils).

4.

4.1. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 mit Hinweisen). Leistungen, die dazu dienen, einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden zu ersetzen, sind mit keinem Reinvermögenszugang verbunden (BGE 139 II 363 E. 2.6 S. 369 mit Hinweisen). Sie bewirken einen blossen Aktiventausch, der wie gesehen (vorne E. 3.1) einkommenssteuerfrei ist.

4.2. In der Steuerperiode 2009 haben die Beschwerdeführer (soweit hier interessierend) als Vermögenszugänge den Betrag von Fr. 80'000.-- und die Dienstbarkeit betreffend den Abstellplatz auf dem Grundstück von E.________ erhalten. Einen korrespondierenden Vermögensabgang haben sie in dieser Steuerperiode möglicherweise dadurch erlitten, dass sich die Beschwerdeführer zum Rückzug der Vollstreckungsklage und zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück (betreffend die Duldung des erstellten Baus auf der Parzelle von E.________) verpflichteten. Damit erscheint es grundsätzlich denkbar, dass ein Aktiventausch vorliegt, es also an dem für die Einkommensbesteuerung unabdingbaren Reinvermögenszugang fehlt (anders als die Beschwerdegegnerin behauptet, geht es vorliegend nicht um eine allfällige "Inkonvenienzentschädigung" für vermehrten Verkehr, Lärm oder andere Beeinträchtigungen, sondern um die Frage, ob ein steuerfreier Ersatz für die Nichtdurchsetzung eines Bauverbotes bzw. einer gestützt auf das Bauverbot getroffenen Anordnung vorliegt).

4.3. Das Eingehen der Verpflichtung, die Vollstreckungsklage zurückzuziehen, hätte dann keinen Vermögensabgang bewirkt, wenn der Wert des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die von E.________ zuvor begangene Verletzung des Bauverbotes nicht vermindert worden wäre. Gegebenenfalls hätte kein Vermögensinteresse an der Durchsetzung des Bauverbotes mittels Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils bestanden. In diesem Punkt sind sich die Verfahrensbeteiligten einig.

4.4. Streitig ist jedoch, ob vorliegend eine Wertverminderung der Parzelle durch die unzulässig erstellten Bauten als erstellt zu betrachten ist:
Während die Vorinstanz und die kantonale Steuerverwaltung eine solche Wertverminderung verneinen, machen die Beschwerdeführer geltend, ihre Liegenschaft habe aufgrund der unrechtmässigen Bauten von E.________ an Wert verloren und die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die ESTV legt sich bezüglich dieser Frage nicht definitiv fest. Zwar äussert sie die Meinung, die Feststellung der Vorinstanz, dass eine Wertverminderung weder substantiiert noch belegt sei, sei nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich. Doch spricht sie zugleich von einem allfälligen Wertverlust der Liegenschaft (vgl. Vernehmlassung, S. 2).

5.

5.1. Nach den grundsätzlich bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel ins Recht gelegt, welche die Wertverminderung der Parzelle Nr. aaa aufgrund der bauverbotswidrig erstellten Bauten auf der Parzelle Nr. bbb belegen würden, und auch nicht geltend gemacht, worin der von ihnen behauptete Minderwert der erstgenannten Parzelle (z.B. durch Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht etc.) begründet sein soll.
Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, eine Wertverminderung sei nicht erstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der oberste Teil des unrechtmässig erstellten Lokals nach den Angaben im angefochtenen Urteil von der Parzelle des Beschwerdeführers aus teilweise sichtbar war. Ins Gewicht fällt nicht zuletzt, dass im Zivilverfahren eine Schleifung der Bauten um lediglich 20 cm bzw. 30 cm angeordnet wurde. Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich aus der rechtskräftigen Anordnung dieser Schleifung nicht ableiten, dass die Missachtung des Bauverbotes als solche zu einem Vermögensschaden durch Verminderung des Wertes der Parzelle Nr. aaa geführt hat.

5.2. Auch bei Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach durch die Verletzung des Bauverbotes keine Wertverminderung eingetreten ist, nicht als willkürlich:

5.2.1. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, von einer Wertverminderung durch die Missachtung des Bauverbotes sei vorliegend schon deshalb auszugehen, weil dieses Verbot beim Abschluss des Vertrages aus dem Jahr 2003 gestützt auf Preisverhandlungen in die Bemessung des von E.________ bezahlten Kaufpreises für die Parzelle Nr. bbb mit eingeflossen sei. Hierzu bedürfe es "nach logischer Lebenserfahrung" keines Beweises.
Selbst wenn E.________ beim Kauf der Parzelle Nr. bbb aufgrund der gleichzeitigen Errichtung des Bauverbotes möglicherweise weniger zahlen musste, als der Beschwerdeführer für diese Parzelle ohne deren Belastung mit dem Bauverbot gefordert hätte, liesse sich daraus nicht per se ableiten, dass die Missachtung dieses Verbotes zu einer Minderung des objektiven Wertes der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. aaa geführt hat. Denn es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die entsprechende Rechtsverletzung keine relevante Einschränkung des Eigentums an dieser Parzelle nach sich zog. Das genannte Vorbringen der Beschwerdeführer ist deshalb nicht stichhaltig.
Aus dem genannten Grund ebenso wenig entscheidend sind sodann die (im Übrigen ohnehin nicht substantiierten) Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrages aus dem Jahr 2003 das Interesse gehabt habe, die Bodenfläche vor seinem ehemaligen Elternhaus zwecks Vermietung des hinter der Parzelle liegenden Mehrfamilienhauses an Touristen freizuhalten, und E.________ bereits damals gewusst habe, dass das Bauverbot für ihn grosse finanzielle Konsequenzen hat.

5.2.2. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde ferner, heute verursache das von E.________ erstellte Lokal im Zentrum des Wintersportortes U.________ Lärm, welcher ihre Liegenschaft beeinträchtige. Die Lärmemissionen würden dazu führen, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Ferienwohnungen seltener gebucht würden und entsprechende Buchungen teilweise annulliert werden müssten. Die entsprechenden Tatsachen seien zum Teil "auch nach Einleitung des Verfahrens eingetreten" (Beschwerde, S. 5).
Soweit sich die genannten, von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 2018 zugetragen haben, handelt es sich um echte Noven, die nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig sind (vgl. E. 2.2 in fine). Auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG erlaubt die Einführung solcher echter Noven vor dem Bundesgericht nicht. Grundsätzlich ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils eingetretene Sachverhalt zu beurteilen (vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), weshalb nur dieser durch das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil 9C 691/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2).
Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei schon vor Erlass des angefochtenen Urteils bzw. bereits "nach Einleitung des Verfahrens" zu Lärmimmissionen gekommen, ist sodann nicht hinreichend substantiiert. Der in der Beschwerde gestützt auf diese Behauptung erhobene Vorwurf, der rechtserhebliche Sachverhalt sei zu Unrecht nicht genügend untersucht worden (namentlich indem keine Partei- sowie Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden seien [vgl. Beschwerde, S. 5]), ist deshalb von vornherein nicht begründet.

5.2.3. Die Beschwerdeführer erklären sodann, aus dem Fehlen eines Hinweises betreffend einen Minderwert der Parzelle Nr. aaa im Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 lasse sich nicht ableiten, dass diese Parzelle keine Wertverminderung erfahren habe. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag von juristischen Laien abgefasst worden sei.
Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Denn wie gesehen, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine Wertverminderung eingetreten ist. Die Beweislast dafür, dass dem hier in Frage stehenden Vermögenszufluss ein korrespondierender Vermögensabfluss in Form einer Wertverminderung der Parzelle Nr. aaa gegenüberstand, obliegt den Beschwerdeführern (vgl. vorne E. 2.3). Der entsprechende Nachweis ist ihnen aus den dargelegten Gründen nicht gelungen.

5.3. Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise als nicht nachgewiesen, dass dem Vermögenszugang von Fr. 80'000.-- im Sinne eines blossen Aktiventausches ein korrespondierender Vermögensabgang in Form des Verzichts auf die Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils gegenüberstand.

6.
Einen den Vermögenszugang in Form der Zahlung von Fr. 80'000.-- teilweise neutralisierenden Vermögensabgang sieht die Vorinstanz hingegen in der Einräumung der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Nr. aaa (Anpassung des Bauverbotes). Dabei schätzt die Vorinstanz den Wert dieser Dienstbarkeit - wie erwähnt - auf Fr. 5'000.--.

6.1. Die genannte Schätzung der Vorinstanz wird seitens der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese in bundesrechtswidriger Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen sein sollte.

6.2.

6.2.1. Die ESTV macht hingegen geltend, diese Schätzung sei nicht nachvollziehbar. Ihrer Auffassung nach ist aufgrund des Umstandes, dass durch die Missachtung des Bauverbotes kein Wertverlust der Parzelle Nr. aaa eingetreten ist, der gesamte Betrag von Fr. 80'000.-- der Einkommenssteuer zu unterwerfen.
Die Beschwerdegegnerin behauptet sodann vor dem Bundesgericht, der Stipulationswert für das "komplette" Bauverbot sei im Jahr 2003 auf lediglich Fr. 5'000.-- festgesetzt worden, so dass damit der Wert der "Anpassung des Bauverbotes" weniger als Fr. 5'000.-- betrage.

6.2.2. Auf diese Ausführungen der ESTV und der Beschwerdegegnerin muss hier nicht näher eingegangen werden. Denn zum einen beantragen die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel nur, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Zahlung von Fr. 75'000.-- nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. vorne E. 1.2). Zum anderen ist es ausgeschlossen, nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) im Rahmen der Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung eine Art "Anschlussbeschwerde" (recours joint) zu erheben (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteile 2C 843/2016 / 2C 844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.5; 2C 1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.1; 2C aaa/2012 vom 27. November 2012 E. 1.2). Aus letzterem Grund wäre auf ein allfälliges, vorliegend von der ESTV und/oder der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (mit der Vernehmlassung vom 5. April 2019 bzw. der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019) gestelltes Begehren, das angefochtene Urteil sei zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern, nicht einzutreten. Die ESTV und die Beschwerdegegnerin haben denn auch folgerichtig keine entsprechenden Begehren gestellt.

7.
Es steht nach dem Dargelegten fest, dass der streitbetroffene Betrag von Fr. 75'000.-- nicht im Sinne eines steuerfreien Aktiventausches durch eine Gegenleistung kompensiert wurde. Zu prüfen ist deshalb, ob der entsprechende Reinvermögenszugang einen steuerfreien Kapitalgewinn bildet (vgl. vorne E. 3.1).

7.1. Wie erwähnt hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Vereinbarung vom 23. Januar 2009 über die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft" stehe und der streitbetroffene Betrag " für die [an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" sei (E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung wird durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt. Der Betrag von Fr. 75'000.-- ist deshalb kein steuerfreier privater Kapitalgewinn, der im Zusammenhang mit einer mit dem Vertrag vom 3. September / 23. Dezember 2003 vereinbarten Veräusserung erzielt worden wäre.

7.2. Die mit dem Vertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Einräumung der Dienstbarkeit betreffend die Anpassung des Bauverbotes ist zwar steuerlich als Teilveräusserung zu betrachten (vgl. BGE 139 II 363 E. 2 S. 370 ff.). Der hier interessierende Reinvermögenszugang von Fr. 75'000.-- lässt sich aber nicht als natürliche und typische Folge des mit dieser Veräusserung verbundenen Vermögensabganges qualifizieren. Vielmehr ist er als veräusserungsfremd zu betrachten, ist er doch allein Folge des Verzichts auf die Vollstreckung des Urteils des Kantonsgerichtes Wallis vom 29. August 2007 und damit nicht typischerweise mit der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Einräumung einer Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. aaa verknüpft.

7.3. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund in bundesrechtskonformer Weise das Vorliegen von steuerfreiem Kapitalgewinn verneint.
Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.

8.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

9.
Abgesehen davon, dass die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne vorbehalten ist (vgl. Art. 12
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 12 - 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
1    Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2    Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a  die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c  die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d  die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e  die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197984, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3    Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a  Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c  Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4    Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a  die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b  die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5    Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
StHG, Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 44 ff. des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [SGS 642.1; nachfolgend: StG/VS] sowie BGE 143 II 402 E. 7.2 S. 407 f.), stimmen die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer überein (vgl. insbesondere Art. 12 und Art. 19 Abs. 1 lit. c StG/VS sowie Art. 16
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
und Art. 23 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 23 - Steuerbar sind auch:
a  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e  ...
f  Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
DBG). Soweit es um die Einkommenssteuern im Sinne von Art. 7 ff
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1bis    Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196520 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).21
1ter    Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.22
2    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.23
3    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.25
4    Steuerfrei sind nur:
a  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
b  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
c  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten;
e  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g  Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i  Zahlungen von Genugtuungssummen;
k  Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
l  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201730 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
lbis  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
lter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
m  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
n  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202035 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
. StHG bzw. Art. 12 ff. StG/VS, also nicht um die (keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende) Grundstückgewinnsteuer geht, ergibt sich somit in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern kein anderes Ergebnis als bei der direkten Bundessteuer. Somit ist die Beschwerde auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. Kosten und Entschädigungen

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König