Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.25 + BP.2012.5

Beschluss vom 2. Oktober 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

a. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lazopoulos,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Die A. S.A. reichte am 22. Dezember 2011, handelnd für die B. – einem von der A. S.A. verwalteten Fond, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen C., D., E., F. SA, G. und Unbekannt wegen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, etc. ein und beantragte die Beschlagnahme und die Anordnung von Verfügungssperren hinsichtlich sämtlicher Bankkonten und Bankdepots der Beanzeigten (act. 1.35). In dieser Strafanzeige bringt die A. S.A. vor, sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden, am 6. April 2011 von ihrem Konto bei der Bank H. Vermögenswerte in Höhe von EUR 100 Mio. auf ein Konto der G. bei der Bank I. zu überweisen, wovon EUR 11 Mio. aus dem Fond von B. stammten. Diese Vermögenswerte hätten gemäss dem zwischen A. S.A. und F. S.A. abgeschlossenen Agreement about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 (nachfolgend "Agreement") wie auch gemäss den ausdrücklichen Zusicherungen von C., D. und E. für ein klar definiertes Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien diese Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung der A. S.A. zweckentfremdet und nicht wie vertraglich vorgesehen für das Investment-Programm verwendet worden (act. 1.35, S. 6 f.).

Am 7. Februar 2012 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.2).

B. Gegen die zuvor erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.12.0021-EIC vom 7. Februar 2012 (einschliesslich Korrigendum vom 8. Februar 2012) vollständig (d.h. Ziff. 1-3) aufzuheben.

2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 genannten Personen und Gesellschaften betreffend Verdachts auf Betrug (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen und durchzuführen.

3. a) Es seien in Gutheissung der Beschwerde sämtliche Vermögenswerte (eventualiter bis zu einem Betrag von mindestens EUR 11 Millionen), namentlich sämtlicher Bankkonten und Bankdepots der in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 genannten Personen oder deren direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften, insbesondere das Konto Nr. 1 (einschliesslich sämtlicher Unterkonten) bei der Bank I. in Zürich lautend auf G. und/oder ihren CFO J. und/oder einen Dritten, ohne vorgängige Information an die betreffenden Personen und Gesellschaften umgehend durch das Bundesstrafgericht zu beschlagnahmen bzw. seien entsprechende Verfügungssperren anzuordnen.

b) Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die in Ziff. 3a) hiervor beantragten Massnahmen unverzüglich anzuordnen.

4. Die in Ziff. 3 hiervor beantragten Zwangsmassnahmen seien aufgrund zeitlicher Dringlichkeit unverzüglich und bis auf Weiteres zu erlassen.

5. Es seien die in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 genannten Personen und Gesellschaften bis zum Vollzug der in Ziff. 3 hiervor beantragten Zwangsmassnahmen weder über die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2012 noch über das Beschwerdeverfahren zu orientieren.

6. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Die A. S.A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 5. April 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 12). Nachdem die Bundesanwaltschaft am 4. Mai 2012 in der Beschwerdeduplik ihre Anträge nochmals bestätigt (act. 16), reicht die A. S.A. unaufgefordert am 18. Mai 2012 eine Stellungnahme ein, worin sie ihre Anträge wiederholt (act. 18). Diese Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 22. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezem-ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 6; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 9; Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 6). Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 15, oder auch Omlin, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 27; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; Schmid, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 16; Mini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art.
393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts Landshut, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 13, mit Hinweis auf Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Strafanzeige vom 22. Dezem-ber 2011 als Privatklägerin konstituiert, beantragt sie doch zwecks Sicherstellung ihrer Forderungen die Beschlagnahme von Vermögenswerten und behält sich in Ziff. 15 der Anzeige die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche vor (act. 1.35). Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO besteht. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vornherein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, was etwa der Fall ist bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen Omlin, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 8 f.; Landshut, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 5; Schmid, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 2; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 300; Cornu, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; Noseda, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265 sowie BGE 137 IV 285 E. 2.3). Für die Eröffnung einer Untersuchung wird ein hinreichender Tatverdacht gefordert, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Dabei muss der Verdacht objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Omlin, a.a.O., Art. 309 N. 32).

3.

3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Anhaltspunkte geltend macht, ist sie nicht zu hören. Die Darstellungen der Anzeigerin sind in jedem Fall eingehend zu prüfen, ob ihr selbst in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt allenfalls ein strafrechtliches Verhalten angelastet werden kann, ändert nichts am Umstand, dass auch sie Anzeige einreichen und Geschädigte sein kann.

3.2 In casu gilt es vorerst darzustellen, von welcher Struktur auszugehen ist: Der Fond B. besteht aus einem auf unbestimmte Dauer errichteten Treuhandvertrag nach luxemburgischem Recht, und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gegründet worden ist er durch die A. S.A., welche den Fond für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen als sogenannte "Société de gestion" bzw. "Management Company" verwaltet. K. ist Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A. S.A. Der Fond B., für den die A. S.A. bei ihrer Strafanzeige handelte, stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 der Specific Management Regulations von B. ein sogenanntes Compartment des L. dar. Alle Vermögenswerte eines Compartments müssen auf eigens dafür eingerichteten Konten der Depotbank, die von der Fondsleitung gewählt wird, oder einer Korrespondenzbank der Depotbank aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht Teil des Gesellschaftsvermögens der Fondsleitung bilden (vgl. act. 1.6, Art. 1). Zudem müssen gemäss Art. 1 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 und 2 der General Management Regulations die für ein Compartment eingerichteten Konten auf den Namen der Fondsleitung lauten (vgl. act. 1.5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Beanzeigten hätten die überwiesenen Vermögenswerte nicht wie vertraglich vorgesehen in das Investitions-Programm investiert, sondern ohne das Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin zweckentfremdet. Nach der Überweisung hätten die Beanzeigten verfälschte Bankauszüge vorgelegt und behauptet, das Konto bei der Bank I. sei blockiert worden, weswegen sich die Auszahlung der aus dem Investitions-Programm erzielten Renditen verzögere. Gemäss Beschwerdeführerin würden diese Umstände die Vermutung zulassen, dass die Beanzeigten zumindest teilweise vom Konto bei der Bank I. Vermögenswerte abgezogen hätten, um sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern (act. 1, S. 9).

4.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Zur Annahme der Arglist muss sich aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Eine Eingrenzung erfolgt zudem auch über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Danach ist ausgehend vom Charakter
des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird, vor. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz sowie Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt.

4.3 Die Beschwerdeführerin erblickt das tatrelevante Verhalten darin, dass die von ihr überwiesenen Vermögenswerte nicht wie im zwischen ihr und der F. SA abgeschlossenen Agreement (act. 1.9) wie auch gemäss den behaupteten ausdrücklichen Zusicherungen der Beanzeigten C., D. und E. für ein klar definiertes Investitions-Programm, das ein Privat Placement vorsah, gedient hätten (act. 1, S. 8). Nach der Überweisung im Juni 2011, hätten die Beanzeigten C., D. und E. behauptet, das Konto bei der Bank I. sei blockiert worden, weswegen sich die Auszahlung der aus dem Investitions-Programm erzielten Renditen verzögern würde. Im November 2011 hätten sie der Beschwerdeführerin dann sogar verfälschte Bankauszüge vorgelegt. Diese Umstände liessen gemäss der Beschwerdeführerin die Vermutung zu, dass die Beanzeigten die Vermögenswerte zumindest teilweise vom Konto bei der Bank I. abgezogen hätten, um sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern (act. 1, S. 9). Im August 2010 habe K. die Bekanntschaft mit C., D. und E. gemacht. Zusammen hätten sie beabsichtigt, an einem Investitions-Programm für erstklassige Obligationen teilzunehmen, für welche ein Mindestkapital von EUR 100 Mio. erforderlich gewesen sei. Seitens C., D. und E. hätte diese Transaktion über die F. SA abgewickelt werden sollen. Angeblich habe die F. SA in der Folge mit der G. das Agreement in der Höhe von EUR 100 Mio. abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt, sei nach Abschluss des Agreements der Betrag von EUR 100 Mio. von der G. auf ein Konto der F. SA überwiesen worden. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, dass das Investitions-Programm über die M. abgewickelt werde. Anfangs Januar 2011 habe die F. SA aus ihrem Bankkonto bei der Bank I. EUR 96 Mio. der von ihr verwalteten Vermögenswerte auf das Konto des Fonds N. (Fonds der Management Company M.) bei der Bank O. in Luxemburg überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits EUR 12 Mio. aus dem Fondsvermögen des B. auf das Konto von N. überwiesen. Da die Bank O. eine kleine Bank gewesen sei und sich mit der Transaktion überfordert gefühlt habe, seien die Guthaben der F. SA und der Beschwerdeführerin je separat zurückbezahlt und danach weiter auf ein Konto des N. bei der Bank P. in Zürich überwiesen worden. Bereits einige Monate zuvor habe die Beschwerdeführerin EUR 1
Mio. auf das Konto der M. bei der Bank P. überwiesen, so dass insgesamt EUR 13 Mio. Kapital der Beschwerdeführerin auf dem Konto der Bank P. zur Verfügung gestanden seien. Anfangs Februar 2011 hätten C., D. und E. und die F. SA auf angeblichen Wunsch der G., eine Rückzahlung in der Höhe von EUR 7 Mio. aus der Beteiligung der G. gefordert, angeblich zur Begleichung von Steuern in Russland. Damit habe sich das Guthaben der G. auf EUR 89 Mio. reduziert. Bis Ende Februar 2011 sei es nicht gelungen die für das Investment-Programm notwendigen Geschäfte abzuschliessen. Mit Schreiben vom 7. März 2011 (act. 1.20) habe C. namens der F. SA der M. mitgeteilt, dass sie die bei der M. platzierten EUR 89 Mio. aufgrund mangelnder Gewinne wieder abziehen würde. Am 11. April 2011 sei eine Rückzahlung von etwa EUR 2 Mio. aus dem Guthaben der Beschwerdeführerin auf das Konto von N. bei der Bank O. erfolgt. Demnach habe sich das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank P. auf EUR 11 Mio. reduziert. Da in der Folge ein neues Konto für die Transaktion habe gesucht werden müssen, habe K. den Kontakt zur Bank H. hergestellt, die bereits zuvor als Custodian Bank für die Beschwerdeführerin fungiert habe. Nachdem die verbliebenen EUR 100 Mio. am 11. März 2011 von der Beschwerdeführerin in zwei Tranchen (à EUR 89 Mio. bzw. EUR 11 Mio.) von der Bank P. auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. überwiesen worden seien, habe diese einen längeren Compliance-Prozess angekündigt. Schliesslich sei es den Vertretern der F. SA gelungen, über die für die vereinbarte Transaktion vorgesehene Trader ein Konto bei der Bank I. zu eröffnen. Die Vermögenswerte seien am 6. April 2011 von der Bank H. auf ein im Namen der G. eröffnetes Konto bei der Bank I. transferiert worden. Am 27. Juni 2011 habe eine erste konkrete Gewinnauszahlung erfolgen sollen, die jedoch ohne Angaben von Gründen ausgeblieben sei. Schliesslich hätten C., D. und E. angegeben, das Konto bei der Bank I. sei wegen Verdachts auf Geldwäscherei gesperrt worden, weshalb keine Gewinnauszahlung möglich sei. Anlässlich eines Treffens vom 16. November 2011 sei K. und einem weiteren Kunden der Beschwerdeführerin von C. verschiedene Kontoauszüge übergeben worden, welche beweisen sollten, dass sich die Beteiligungen immer noch auf dem Konto der Bank I. befinden
würden. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, seien einzelne dieser Kontoauszüge verfälscht gewesen. Aus dem Kontoauszug per 1. Juli 2011 gehe hervor, dass verschiedene hohe Beträge im Juni 2011 abgezogen worden seien. Bei diesem Konto würde es sich um ein Unterkonto 2 zum Hauptkonto 3 handeln. Die Währung dieses Unterkontos sei dabei abgedeckt worden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Unterkonto nicht in Euro, sondern in einer "leichteren" Währung geführt werde (act. 1, S. 12 ff.).

4.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung an, ihre Recherchen hätten ergeben, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt anders darstelle, als er in der Strafanzeige geschildert worden sei. So gelte in der Untersuchung SV.11.0144-EIC, welche in einem personellen und sachlichen Zusammenhang zur Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 stehe, die G. nicht als Beschuldigte sondern als Geschädigte (act. 1.2, S. 4).

4.5 Die hinsichtlich der Beanzeigten gemachten allgemeinen Angaben beschreiben kein speziell gegenüber der Beschwerdeführerin getätigtes Verhalten. Soweit die Beschwerdeführerin die Glaub- und Ehrwürdigkeit der Beanzeigten im Allgemeinen in Frage stellt ist sie demnach nicht zu hören (vgl. act. 1, S. 9 – 12). Wesentlich ist vorliegend nur, inwiefern dieses Verhalten mit einer allfälligen deliktischen Tätigkeit der Beanzeigten im Zusammenhang steht.

4.6 Worin die Täuschungshandlung der Beanzeigten besteht, durch welche die Beschwerdeführerin zur Vermögensdisposition veranlasst wurde, geht nicht eindeutig aus der Anzeige hervor. Die Beschwerdeführerin bringt hervor, sie sei davon ausgegangen, dass die EUR 100 Mio. erfolgreich im vereinbarten Investitions-Programm angelegt würden (act. 1, S. 29). Sinngemäss macht sie folglich geltend, sie sei über die Vertragserfüllungs- und über die Leistungsbereitschaft der Beanzeigten getäuscht worden. Bei den zugesicherten Gewinnaussichten handelt es sich um Prognosen, über welche, wie zuvor dargestellt, nicht getäuscht werden kann. Die Beschwerdeführerin legt keine Beweise ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass über die Prognosegrundlage getäuscht worden wäre. Folglich kann die Täuschung nicht darin erblickt werden, dass eine erfolgreiche Anlage versprochen wurde. Das Vorweisen der Kontoauszüge, welche keine Währungsangaben enthielten, erfolgte erst nach der Vermögensdisposition, war somit für diese nicht kausal. Dass die ausgehändigten Auszüge vom Konto der G. Täuschungen gewesen sein sollen wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Es bestehen keine objektiven Beweise, die auf die Unwahrheit dieser Dokumente hindeuten. Was genau die Beschwerdeführerin mit dem Ausdruck "Redemption-investment" in der Transfert Instruction an die Bank H. vom 5. April 2011 für die Überweisung von Euro 100 Mio. an die Bank I. zugunsten der G. gemeint hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt werden (act. 1.7). Anhaltspunkte dafür, dass die Beanzeigten die Beschwerdeführerin durch Täuschungshandlungen zur einer Vermögensdisposition veranlasst haben, sind keine ersichtlich.

4.7 Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Täuschungshandlung ausgegangen würde, wäre die Arglist unter den konkreten Umständen zu verneinen. Bei allen Beteiligten handelt es sich um Personen, die im Bereich der vorliegenden Geschäftstätigkeit über eine gewisse Erfahrung verfügen oder aufgrund ihrer Stellung in den Unternehmen verfügen müssen. Das Vorweisen eines Kontobelegs, bei welchem die Währungseinheit fehlt, kann unter den konkreten Umständen nicht als arglistig gelten. Es obliegt den für den Fond Verantwortlichen, die ihnen zur Ansicht vorgelegte Akten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Kontrolle der Währungseinheit auf einem Kontoauszug gehört in der heutigen internationalen Finanzwelt zu den grundlegendsten Pflichten. Schwer überprüfbar wäre allenfalls der Umstand, ob ein Konto tatsächlich in der angegebenen Währung geführt wird. Fehlt jedoch die Währungsangabe wie vorliegend gänzlich, ist eine weitere Überprüfung zwingend erforderlich und durchaus zumutbar. Dass ein konkretes Investitions-Programm überhaupt bestand, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Es erscheint jedoch unglaubwürdig, dass die Fondsleitung EUR 11 Mio. in ein Projekt investiert hätte, ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Wäre dies der Fall, so hätte sie eindeutig ihre elementarsten Sorgfaltspflichten verletzt. Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem die Opfermitverantwortung bei der Höhe der vereinbarten Gewinnausschüttung: Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin sei eine Gewinnauszahlung von insgesamt EUR 75 Mio., ausmachend auf ihren Teil EUR 8.235 Mio., angekündigt worden. Bei einer Investition von lediglich EUR 11 Mio. ist die angekündigte Gewinnauszahlung auch für einen Laien als unrealistisch zu erkennen. Dieser Umstand spielt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 12, S. 8), im Rahmen der Beurteilung der Opfermitverantwortung sehr wohl eine Rolle. Es kann vorliegend nicht vom Vorliegen eines Lügengebäudes gesprochen werden. Wie zuvor dargelegt bestehen keine Hinweise, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin geäusserten Informationen falsch sind und falls sie sich als solche erweisen sollten, hätte es der Fondsleitung obliegen, die Angaben genauer zu überprüfen.

4.8 Die Frage, welche Bank als Depotbank gedient hat, spielt für die Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich noch keine Rolle. Jedoch stellen die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ein Indiz für ein fragwürdiges Geschäften ihrerseits dar. So reichte sie der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2012 in Beilage 5 die Specific Management Regulations ein, worin als Depotbank die Bank H. genannt wurde; in der französischen Version, dem Reglement Specifique de Gestion hingegen wird in Article 3 die Bank Q. als Depotbank aufgeführt (vgl. Ordner der Bundesanwaltschaft, Band 1, Reg. 15.1). Beide Dokumente weisen als Datum den 2. Dezember 2008 auf. Diese Angabe widerspricht den Information aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011, worin sie die Bank H. als Depotbank aufführt (vgl. Ordner der Bundesanwaltschaft, Band 1, Reg. 1, S. 13). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es würde sich hierbei lediglich um eine Verwechslung handeln und die Fondsleitung sei nicht verpflichtet, die in diesen Dokumenten aufgeführte Bank als ausschliessliche Depotbank zu gebrauchen (act. 1, S. 25). Wie es sich mit dieser Aussage verhält kann vorliegend nicht abschliesend beurteilt werden. Jedoch erscheint es fragwürdig, dass in einem offiziellen Dokument speziell eine Depotbank namentlich erwähnt wird, wenn dann von dieser sowieso nach freiem Ermessen abgewichen werden kann.

4.9 Dem im durch die Beschwerdeführerin eingereichten Agreement enthaltenen Article 1.2 ist Folgendes zu entnehmen: A. S.A. as well shall also transfer its invested funds into the account of F. SA opened in the bank H.". Diese Bestimmung widerspricht den General Management Regulations, welche vorsehen, dass die für ein Compartment eingerichtete Konten auf den Namen der Fondsleitung lauten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der General Management Regulations). Dies lässt zwar keinen Rückschluss auf ein allfällig deliktisches Handeln der Beanzeigten zu, legt aber dar, mit welchen widersprüchlichen Angaben die Beschwerdeführerin operiert. Trotz den diesbezüglichen Vorhalten der Beschwerdegegnerin legt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern ihr diesbezügliches Vorgehen nicht widersprüchlich sein sollte.

4.10 Die Beschwerdeführerin macht eine Deliktsumme von insgesamt EUR 100 Mio. geltend, wobei ihr Anspruch daran mindestens EUR 11 Mio. betrage (act. 12, S. 14). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht erforderlich den genauen Schaden zu kennen. Von Bedeutung ist lediglich, dass genügend Hinweise für dessen Vorliegen bestehen. Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegnerin auf Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf aktuelle Angaben über Status, Zusammensetzung und Bewertung des Fondsvermögens, aktuelle Angaben über die ausgegebenen Fondsanteile, aktuelle von der Revisionsstelle geprüfte Jahresberichte und Jahresrechnungen des Fonds sowie das Verzeichnis der Anleger, angewiesen gewesen. Ohne diese Angaben sei keine objektive Überprüfung möglich gewesen (act. 7, S. 3 f.). Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, sie habe für das Einreichen weiterer Unterlagen weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Grundlage gesehen (act. 12, S. 13). Da die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen jedoch auf die verlangten Unterlagen angewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Säumnis selbst zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat auch im vorliegenden Verfahren diese Unterlagen nicht nachgereicht.

4.11 Gemäss vorstehenden Ausführungen sind die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs eindeutig nicht erfüllt.

5.

5.1 Gemäss Beschwerdeführerin würden eindeutige Indizien bestehen, dass der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Indem die Beschwerdeführerin nach den Instruktionen der F. SA bzw. ihrer Vertreter Vermögenswerte auf das Konto der G. bei der Bank I. überwiesen habe, habe sie C., D. und E. Vermögenswerte anvertraut, mit der Verpflichtung, diese gemäss dem Agreement zu investieren. C., D. und E. bzw. die F. SA hätten gemeinsam mit der G. – basierend auf dem zwischen ihnen bestehenden Joint Venture Agreement – somit die vollständige und ausschliessliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erhalten. In der Folge seien diese Vermögenswerte ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin zweckentfremdet worden (act. 1.35, S. 17 f.).

5.2 Der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut im Sinne von Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Sinne eines andern du verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Nach einer anderen Definition gilt als anvertraut, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist. Gemäss einer neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Bei Vermögenswerten genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über sie verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b und Urteil 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1 sowie Schultz, ZBJV 98/1962 S. 112 und Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 4). Daraus lässt sich eine Werterhaltungspflicht des Treuhänders ableiten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, kann von einem anvertrauten Vermögenswert ausgegangen werden (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Tathandlung nach Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c mit weiteren Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 138
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1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 103 sowie BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit aufweist (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Wer anvertraute Vermögenswerte dem Berechtigten jederzeit
zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestrafung genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend stellt sich zuerst die Frage, ob die Vermögenswerte als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB zu gelten haben. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Werterhaltungspflicht besteht. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte das Geld in Investitionsprojekte fliessen sollen. Ob bei einem Investitionsprojekt von einer Werterhaltungspflicht gesprochen werden kann, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher offen gelassen worden. So wird in BGE 133 IV 21 E. 6.2 ausgeführt: "Im Übrigen wäre die Annahme einer Werterhaltungspflicht selbst dann fraglich, wenn die Vermögenswerte als Anlage in ein bestimmtes Projekt geflossen wären, da solche Investitionen in der Regel mit Risiken verbunden sind, im Extremfall zu einem Totalverlust der angelegten Beträge führen könnten." Dieser Entscheid macht deutlich, dass nicht zweifelsfrei – prima vista – bestimmt werden kann, ob bei Investitionsprojekten von einer Werterhaltungspflicht des Treuhänders ausgegangen werden kann. Die Klärung dieser Frage obliegt jedoch in der Regel dem Sachrichter und kann nicht im Rahmen der Überprüfung einer Nichtanhandnahmeverfügung erfolgen. Überdies ist vorliegend – unter Berücksichtigung der momentanen Aktenlage – nicht eindeutig klar, ob überhaupt eine Einlage in ein Investitionsprojekt vorliegt. Wäre dies nicht der Fall, fände die obengenannte Rechtsprechung keine Anwendung und wir würden uns eher in der Nähe der Situation von BGE 120 IV 117 E. 2. f befinden, wo ein Darlehen abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse ausgegeben wurde. Insgesamt erscheint das Vorgehen sowohl der Beanzeigten als auch dasjenige der Beschwerdeführerin intransparent. Im jetzigen Stadium kann – ohne weitere Ermittlungen – jedoch nicht beurteilt werden, was sich mit welchem Grund und welcher Motivation zu welchem Zeitpunkt genau abgespielt hat. Zur Festlegung des Sachverhalts bedarf es deswegen in dieser Hinsicht noch Ermittlungen. Jedenfalls kann der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass eindeutig keine Hinweise auf die Begehung einer Veruntreuung vorliegen, nicht zugestimmt werden. Ob allenfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB verwirklicht wurde, wird sich im Laufe des Verfahrens durch die Aufnahme und Weiterführung der Ermittlungen ergeben.

5.4 Gemäss obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Veruntreuung zu Unrecht erfolgt ist und der dargelegte Sachverhalt die Eröffnung eines Strafverfahrens erfordert. Ob durch diesen Sachverhalt von der einen oder der anderen Seite allenfalls andere/weitere Tatbestände erfüllt wurden, werden die zu führenden Ermittlungen ergeben. Es kann an dieser Stelle somit offengelassen werden, ob Hinweise auf Geldwäscherei oder Urkundenfälschung vorliegen.

6. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht nur, auf aus der Untersuchung SV.11.0144-EIC beigezogenen Aktenstücken und den in öffentlich zugänglichen Quellen recherchierten Informationen abgestützt, sondern hat auch die mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen überprüft (act. 1.2, S. 4 und act. 7, S. 3). Dies lässt sich insbesondere aus der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung entnehmen (act. 1.2). Insofern ist auch die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, nicht zutreffend. Zwar nimmt die Beschwerdegegnerin in der Einleitung der Begründung der Nichtanhand-nahmeverfügung Bezug zum Verfahren SV.11.0144-EIC, stützt sich aber im weiteren nicht auf Akten aus diesem Verfahren ab (act. 1.2). Überdies muss den Parteien bei der Nichtanhandnahme in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem ohnehin mit der Beschwerdemöglichkeit entsprochen wird (vgl. Omlin, a.a.O. Art. 310 N. 21).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Tatverdacht gegeben ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren hinsichtlich des dargelegten Sachverhalts gegen die Beanzeigten zu eröffnen.

8. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde auch gegen die Auflage der Kosten in Höhe von Fr. 1'000.-- gemäss Ziff. 2 der fraglichen Nichtanhand-nahmeverfügung (act. 1.2, S. 17). Die Beschwerdegegnerin begründet diese Kostenauflage mit der irreführenden und rechtsmissbräuchlichen Einreichung der Strafanzeige. Es seien diverse Abklärungen, insbesondere unter Beizug gewisser Aktenstücke aus dem Verfahren SV.11.0144-EIC, zu tätigen gewesen, was zu einem grossen Aufwand geführt habe (act. 1.2, S. 13 ff.).

8.1 Gemäss Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Diese Verursacherhaftung greift bereits bei einer objektiven Verletzung einer Verfahrenspflicht. Ein vorwerfbares bzw. schuldhaftes oder gar mutwilliges Verhalten braucht der fehlerhaft handelnden Person nicht nachgewiesen zu werden. Allerdings muss zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten bzw. Entschädigungen ein Kausalzusammenhang bestehen (Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO N. 3). Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO ist auch auf die anzeigende Person anwendbar, wenn sie z.B. durch eine haltlose Verdächtigung vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Verfahren eingeleitet hat und der Bund bzw. der Kanton für die von ihm getragenen Verfahrenskosten und Entschädigungen nach Art. 420 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO Rückgriff auf sie nimmt (Domeisen, a.a.O., Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO N. 10). Dabei muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB); oder unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen haben, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann ausgegangen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (Domeisen, a.a.O., Art. 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO N. 6 mit weiteren Hinweisen).

Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutig keine strafbaren Handlungen der Beanzeigten vorliegen. Daher kann die Anzeige der Beschwerdeführerin – aufgrund der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – nicht als irreführend und missbräuchlich bezeichnet werden. Da die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben ist, entfällt auch die Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.

9. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde (BB.2012.25) gutzuheissen ist.

10. Hinsichtlich des Antrags gemäss Ziffer 3 der Beschwerde vom 17. Februar 2012, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Gutheissung der Beschwerde sämtliche Vermögenswerte der Beanzeigten direkt oder unter Anweisung der Beschwerdegegnerin zu beschlagnahmen habe, ist festzuhalten, dass dies nicht möglich ist, da es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Die Beschwerdeführerin hätte die Beschlagnahme bei der Bundesanwaltschaft beantragen, nach einer Ablehnung eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese dann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mittels Beschwerde anfechten sollen. Auf das Gesuch (BP.2012.5) ist somit nicht einzutreten.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

11.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde (BB.2012.25) wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2012 wird aufgehoben.

2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, ein Untersuchungsverfahren betreffend Veruntreuung und allfällige weitere Delikte zu eröffnen.

3. Auf das Gesuch um Beschlagnahme von Vermögenswerten (BP.2012.5) wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Lazopoulos

- Bundesanwaltschaft, René Eichenberger, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.