Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1069/2015

Urteil vom 2. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.A.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Willkür; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die G.________ GmbH war mit dem Abbau asbesthaltiger Eternit-Dachplatten beauftragt. Am 26. April 2011 brach der Hilfsarbeiter B.A.________ während der Arbeiten durch das Dach und stürzte aus über 8 Meter Höhe durch eine Lücke zwischen Gebäudewand und Sicherheitsnetz. Er erlag seinen schweren Kopfverletzungen und inneren Blutungen.
Die Untersuchung der Unfallstelle ergab, dass das gespannte Personenauffangnetz nicht vorschriftsmässig montiert war. Der horizontale Abstand zwischen Netzrand und Gebäudewand betrug an der Unfallstelle 85 cm anstatt der vorgeschriebenen maximalen 30 cm. Zudem war das Auffangnetz vertikal 1.80 Meter tiefer als möglich unterhalb der Arbeitsebene gespannt.

A.b. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete u.a. gegen den Geschäftsführer der G.________ GmbH, X.________, sowie gegen den Vorarbeiter auf der Unfallbaustelle Y.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, das sie in der Folge auf eventualvorsätzliche Tötung und (bzgl. X.________ mehrfache) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ausdehnte.

B.
Am 29. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Zurzach Y.________ vollumfänglich und X.________ vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung sowie von zwei Vorwürfen der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei. Es verurteilte X.________ wegen fahrlässiger Tötung und mehrfacher Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und widerrief zwei bedingte Geldstrafen von 10 und 20 Tagessätzen. Es verpflichtete X.________ zu Genugtuungszahlungen von insgesamt Fr. 80'000.- an die Familie von B.A.________. Die Schadensersatzforderungen der Witwe von B.A.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies diese "im Übrigen" auf den Zivilweg.
Die von X.________ gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau ab, reduzierte jedoch die Genugtuungszahlungen auf Fr. 45'000.-.

C.
X.________ (vorliegendes Verfahren 6B 1069/2015) und die Familie von B.A.________ (separates Verfahren 6B 1070/2015) führen Beschwerde in Strafsachen. X.________ beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen und wegen mehrfacher fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Die Zivilforderungen der Hinterbliebenen seien vollumfänglich abzuweisen.
Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatkläger beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
i.V.m. Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO. Die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz Vorliegens eines die notwendige Verteidigung erforderlichen Tatverdachts keinen Verteidiger bestellt. Die von sämtlichen Beschuldigten gemachten Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2015 seien unverwertbar. Entgegen der Vorinstanz sei die (allfällige) Nichtverwertbarkeit der Einvernahme vom 19. Mai 2011 für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, da sich diese auf sämtliche späteren Einvernahmen erstrecke.

1.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B 883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 131
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO; je mit Hinweisen).
Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO).

1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe im damaligen Verfahrenszeitpunkt davon ausgehen dürfen, dem Beschwerdeführer drohe keine Freiheitsstrafe von (über) einem Jahr, sind insbesondere angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten und letztlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht nachvollziehbar. Zudem setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihren eigenen Strafzumessungserwägungen, wonach der Beschwerdeführer die begangene Sorgfaltspflichtverletzung ohne weiteres hätte vermeiden können, weshalb für die fahrlässige Tötung eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen sei. Ob die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung aufgrund der äusseren Umstände bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätten erkannt werden können, ist zweifelhaft, kann aber ebenso offenbleiben, wie die Frage einer allfälligen Fernwirkung der ohne Verteidigung durchgeführten Befragung auf die späteren Einvernahmen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die von ihm anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2011 gemachten Aussagen für den Schuldspruch von Bedeutung sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Er hat keine ihn selbst belastenden Einlassungen gemacht, sondern die Verantwortung für den Unfall seinem zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls beschuldigten Mitarbeiter Y.________ zugewiesen. Dass das Auffangnetz nicht ordnungsgemäss befestigt war und der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach von der SUVA wegen Missachtung von Sicherheitsvorschriften gerügt worden war, ergibt sich zudem aufgrund der weiteren Beweiserhebungen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es befremdet zwar, dass selbst nach Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Vorwurf eventualvorsätzlicher Tötung weder Staatsanwaltschaft noch die das Verfahren in der Folge übernehmende Oberstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer während des gesamten (Vor-) Verfahrens einmal persönlich einvernommen haben (vgl. Art. 307 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
1    Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
3    Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
4    Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a  zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b  keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
1    Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
3    Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
4    Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a  zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b  keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
, Art. 311 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
, Art. 312 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
, Art. 317
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
StPO). Eine persönliche Befragung/Schlusseinvernahme hätte sich nicht nur aufgrund des schwerwiegenden Vorwurfs eventualvorsätzlicher Tötung aufgedrängt, sondern auch, da in
Bezug auf die Anklageerhebung in erster Linie die Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlichem und fahrlässigem Handeln fraglich war und die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. Mai 2011 in Gegenwart der notwendigen Verteidigung hätte wiederholt (Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO) sowie eine allfällige Fernwirkung auf spätere Aussagen vermieden werden können (vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich eines Verwertungsverbots und deren Fernwirkung: NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 131
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 131
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO; je mit Hinweisen). Ob die kantonalen Strafbehörden den Beschwerdeführer vor den weiteren Befragungen auf eine mögliche Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2011 hätten hinweisen müssen, kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat die Unverwertbarkeit der delegierten Einvernahme sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren gerügt, sich jedoch trotzdem vor Schranken jeweils freiwillig erneut zur Sache geäussert.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Verfahrensrügen. Er moniert, die Vorinstanz verstosse gegen 139 StPO, da sie die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten Zeugeneinvernahmen abgelehnt habe. Die Beweiserhebungen seien aus Fairnessgründen geboten, um den von der Staatsanwaltschaft beantragten nachteiligen Aktenbeizug bei der SUVA über Baustellenunfälle einzuschränken. Die Vorinstanz hätte auch nicht auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verzichten dürfen. Dass er in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher nicht auf die Schreiben der SUVA bezüglich mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften reagierte, habe zu Baustopps und zwangsweisen Prämienerhöhungen mit bedeutsamen finanziellen Folgen geführt, weshalb begründete Zweifel bestünden, dass er zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Zudem sei die erstinstanzliche Einvernahme des (zuvor) Mitbeschuldigten Y.________ aus dem Recht zu weisen. Als Übersetzerin sei eine im damaligen Zeitpunkt am erstinstanzlichen Gericht tätige Gerichtsschreiberin eingesetzt worden, weshalb deren Unabhängigkeit (in der Sache) nicht gewährleistet sei.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Dass Gericht kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; je mit Hinweisen).

2.3. Die Rügen gehen an der Sache vorbei, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen. Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits in beiden kantonalen Verfahren erhobenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Unklar ist zudem, inwieweit die Vorinstanz gegen Grundsätze der Beweiserhebung verstossen haben soll. Der Beizug der SUVA-Akten über die Bauunfälle war von Amtes wegen zur Sachverhaltsermittlung erforderlich (vgl. Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO) und hat die Einvernahme weiterer Zeugen zu den bereits beurteilten Vorfällen gerade entbehrlich gemacht (vgl. Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Für weitere Abklärungen sah die Vorinstanz zu Recht keinen Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorstehend E. 2.2). Dass die Vorinstanz aufgrund der Passivität des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mahnungen der SUVA kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Inwieweit der Umstand, dass die Übersetzung durch eine zum damaligen Zeitpunkt am erstinstanzlichen Gericht tätige, aber in der Sache nicht amtende Gerichtsschreiberin erfolgte, Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung begründen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Würde bereits die Anstellung beim entscheidenden Sachgericht - das von Amtes wegen zur Neutralität und Objektivität verpflichtet ist (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 4 Unabhängigkeit - 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
1    Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2    Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
StPO) - den Eindruck fehlender Unabhängigkeit begründen können, wäre die Durchführung eines gerichtliche Strafverfahrens generell unmöglich. Zudem legt der Beschwerdeführer, was ihm anhand der auf Tonträger aufgezeichneten Hauptverhandlung möglich gewesen wäre, nicht dar, inwieweit die Übersetzung fehlerhaft sein soll.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine "willkürliche" Sachverhaltsfeststellung. Dass es Kommunikationsprobleme im Team gegeben habe, sei nicht bewiesen. Von einer Unerfahrenheit des verunfallten B.A.________ könne nach einer sechsmonatigen Beschäftigung nicht die Rede sein. Dass das Auffangnetz nicht ordnungsgemäss montiert war, sei zudem nicht kausal für den Tod von B.A.________. Dieser sei normal gebaut und nicht adipös und hätte bei einem unerwarteten und unkontrollierten Sturz der Hallenwand entlang ohne weiteres durch eine 30 cm x 250 cm grosse Lücke gepasst. Sollte das Bundesgericht der Argumentation nicht folgen, sei ein technisches Gutachten über die Möglichkeit eines Sturzes zwischen Wand und korrekt gespanntem Netz einzuholen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwar die Anweisung gegeben, ein Personenauffangnetz zu montieren, dessen Montage jedoch nicht selbst kontrolliert oder durch eine dazu befähigte Person kontrollieren lassen, obwohl die SUVA nur wenige Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall festgestellt hatte, dass auf einer Baustelle die notwendigen Absturzsicherungen fehlten und keine Auffangnetze gegen Stürze nach innen angebracht waren. Die Nichteinhaltung des Maximalabstandes des Personenauffangnetzes zur Wand (85 cm anstatt der erlaubten 30 cm) habe zum tödlichen Sturz geführt. Hätte der Beschwerdeführer die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen durchgesetzt oder zumindest seine Mitarbeiter entsprechend ausgebildet, wäre B.A.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verunglückt. Diesem könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte erkennen müssen, dass das Auffangnetz nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften montiert worden sei.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerde führende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 9C 534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3.3.2. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 und 8.4.3 S. 189 f.; Urteil 6B 1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.5.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Hierzu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 6B 604/2012 vom 18. Januar 2014 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Die Rügen vermögen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Soweit der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nimmt, beschränkt er sich darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es ist (grundsätzlich) an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden und überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Rahmen des Rügeprinzips nur auf Willkür (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Allgemein gehaltene, subjektive Einwände gegen die Beweiswürdigung vermögen keine Willkür aufzuzeigen. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangt, führt nicht dazu, dass deren Sachverhaltsfeststellungen aktenwidrig sind. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 6B 829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.3).
Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen für den Verfahrensausgang erheblich sein sollen. Selbst wenn es unter den drei auf der Unfallbaustelle tätigen Mitarbeitern des Beschwerdeführers keine Kommunikationsprobleme gegeben hätte (die Mitarbeiter Y.________ [portugiesischer Muttersprache] und H.________ [albanischer Muttersprache] benötigten bei ihren Einvernahmen durch die Polizei und das erstinstanzliche Gericht Dolmetscher) und B.A.________ (kaum Deutschkenntnisse, ungelernt, keine berufsspezifische Ausbildung, erste Anstellung in der Schweiz und im Baugewerbe) nach einer sechsmonatigen Anstellung ohne Ein- oder Fortbildung nicht mehr als unerfahren einzustufen wäre, würde die Sorgfaltspflichtverletzung des falsch montierten Auffangnetzes nicht entfallen. Dass B.A.________ ohne Ausbildung hätte erkennen können, dass das Auffangnetz nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechend befestigt war - wie der Beschwerdeführer vorbringt - ist geradezu abwegig, denn auch die befragten, langjährigen Mitarbeiter des Beschwerdeführers gaben an, über keine Kenntnisse in Sicherheitsbelangen zu verfügen.

3.4.2. Nicht einzutreten ist auf den Beweisantrag, ein technisches Gutachten in Auftrag zu geben, ob der Sturz bei Einhaltung des maximal erlaubten Abstandes von 30 cm zur Wand hätte vermieden werden können. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und führt keine eigenen Beweiserhebungen durch (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; Urteile 6B 629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.4; 2C 347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG kommt grundsätzlich nicht bzw. nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Dies gilt auch für die Abnahme von Beweismitteln, die von den Parteien nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt worden sind (PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 und 7 zu Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG).
Die vom Beschwerdeführer gegen den adäquaten Kausalzusammenhang erhobenen Rügen betreffen eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage (BGE 139 V 176 E. 8.4.3 S. 190; Urteil 6B 1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.5.2 zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen), die nicht im Rahmen der Willkürrüge zu behandeln ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei "allgemeinnotorisch", dass Dacharbeiten ein gewisses Risiko immanent sei und das Betreten brüchiger Eternitplatten ganz besondere Vorsicht erfordere. Entgegen der Vorinstanz treffe B.A.________ jedoch nicht nur ein leichtes bis mittleres, sondern ein schweres Mitverschulden, da er sich über das Betretungsverbot des sehr erfahrenen Mitarbeiters Y.________ hinweggesetzt habe. Das völlig unüberlegte Verhalten von B.A.________ sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen und unterbreche die Kausalkette.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich regelrecht um die Beachtung von Sicherheitsvorschriften "foutiert". Obwohl er von der SUVA auf mehrfache Verstösse seiner Mitarbeiter gegen die Vorschriften über Absturzsicherungen und mangelhafte Montage der Auffangnetze hingewiesen worden sei, habe er weiterhin auf die Fähigkeiten seiner Angestellten vertraut, anstatt die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zu überwachen. Jedoch sei B.A.________ ein leichtes bis mittelschweres Selbstverschulden vorzuwerfen. Er hätte erkennen können, dass der Arbeit beim Abbruch eines Daches ein gewisses Risiko inhärent ist und das Betreten der dünnen Eternitplatten ganz besonderer Vorsicht bedurft hätte. Sein Selbstverschulden trete aber angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers in den Hintergrund und unterbreche den Kausalverlauf nicht.

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

4.3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).

4.3.3. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.1 f. S. 147 f.; je mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass es bei horizontal und vertikal nicht korrekt montierten Auffangnetzen zu tödlichen Stürzen bei Arbeitshöhen von über 8 Meter kommen kann, ist offensichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie aufgrund der zahlreichen Verfahren und Hinweise der SUVA wegen Verstössen gegen Sicherheitsvorschriften annimmt, der Unfall sei für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen. Es gab bereits mehrere Unfälle auf Baustellen des Beschwerdeführers, von denen einer tödlich endete. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht verurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte in Sicherheitsfragen sensibilisiert sein müssen. Sämtliche auf der Unfallbaustelle tätigen Mitarbeiter verfügten über keine berufsspezifische Ausbildung und haben beim Beschwerdeführer zunächst als Hilfsarbeiter begonnen. Sie gaben an, keine Kenntnisse von den zu beachtenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere den einzuhaltenden Maximalabständen zwischen Wand und Auffangnetz zu haben. Aus- oder Weiterbildungen in Sicherheitsfragen erfolgten erst nach dem tödlichen Unfall. Der
Beschwerdeführer konnte nicht annehmen, dass die Sicherheitsvorschriften bekannt waren, geschweige denn eingehalten würden.

4.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, ein schweres Selbstverschulden von B.A.________ unterbreche die Kausalkette. Soweit er vorbringt, dieser habe sich völlig unüberlegt und nicht vorhersehbar über die Sicherheitsanweisungen hinweggesetzt, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür aufzuzeigen. Allerdings ergibt sich aus dem verbindlich festgestellten Sachverhalt entgegen der Vorinstanz kein Selbstverschulden von B.A.________. Die Vorinstanz schliesst aus der Ausübung einer (erlaubten) gefahrbehafteten Tätigkeit auf ein Selbstverschulden. Sie verkennt, dass ein strafrechtlich relevantes Selbstverschulden erst dann angenommen werden kann, wenn das Opfer eine Gefährdung seiner Rechtsgüter hätte voraussehen können und müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Dacharbeiten inhärente Risiko für Leib und Leben soll aufgrund der vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen soweit möglich minimiert werden. Ob der Sturz auf ein allfälliges Fehlverhalten von B.A.________ zurückzuführen ist, kann offenbleiben. Vorliegend hätte ein korrekt gespanntes Auffangnetz zwar nicht das Einbrechen durch das Dach, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod aufgrund des
ungebremsten Sturzes aus 8 Meter Höhe verhindert. Die fehlerhafte Montage des Auffangnetzes war laut Vorinstanz für B.A.________ nicht erkennbar. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers war demnach auch adäquat kausal für den Unfall. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzt kein Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie trotz bundesrechtswidriger Strafzumessung des erstinstanzlichen Gerichts in der Sache selbst entschieden und diese nicht gemäss Art. 409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO an das Bezirksgericht zurückgewiesen habe. Dass der Beschwerdeführer bereits früher wiederholt grundlegende Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe, sei aktenwidrig und verstosse zudem gegen das Doppelverwertungsverbot und Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Die Vorinstanz berücksichtige im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Beschwerdeführers Sachverhalte, bei denen es nicht zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Regeln der Baukunde gekommen sei. Als sachfremd erweise sich, der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Interessen über die Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter gestellt. Die Vorinstanz überschreite zudem ihr Ermessen, indem sie bei einem lediglich mittelschweren Verschulden und leicht straferhöhend zu berücksichtigender Täterkomponenten die Maximalstrafe ausspreche.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei bereits vor dem Unfall wiederholt beanstandet worden, dass der Beschwerdeführer grundlegende Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe. Einmal sei es sogar zu einem Todesfall gekommen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk auf die konkrete Umsetzung von Sicherheitsvorschriften setze. Auch wenn ein Auffangnetz angebracht worden sei, könne nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei das leichte bis mittlere Selbstverschulden von B.A.________ zu berücksichtigen. Leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend wirkten sich die Beweggründe des Beschwerdeführers aus. Dieser habe einen ungelernten und unerfahrenen Arbeiter als billige Arbeitskraft eingesetzt, ohne dabei für eine möglichst sichere Arbeitsumgebung oder Instruktion und Kontrolle zu sorgen und somit seine finanziellen Interessen vor seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gestellt. Insgesamt sei von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. Diese sei aufgrund der Verurteilung in neun Fällen wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde um 12 Monate zu erhöhen. Bei
den Täterkomponenten fielen insbesondere die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Dieser zeige keine Einsicht und Reue. Er habe der Familie des Verstorbenen nicht kondoliert, sondern um ausstehenden Lohn gestritten. Dass er einen Sicherheitsverantwortlichen eingestellt habe, sei zwar grundsätzlich positiv zu werten, jedoch sei bezeichnend, dass dies erst rund vier Jahre nach dem Unfalltod geschehen sei. Insgesamt sei die Gesamtstrafe von 32 Monaten aufgrund der Täterkomponenten um vier Monate zu erhöhen.

5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Urteil 6B 493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung bei der Strafzumessung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt Sinn und Zweck der Berufung. Die Berufung nach Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3) und dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben. Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO) und fällt im Eintretensfall ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (Urteil 6B 794/2015 vom 9. Februar 2016 E. 8.2; MARKUS HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO; je mit Hinweisen). Dies ist bei einer falschen Rechtsanwendung nicht der Fall, da andernfalls das Berufungsgericht keinen eigenen Entscheid fällen könnte und auf eine blosse Rechtsüberprüfung des erstinstanzlichen Gerichts beschränkt
wäre. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat vorliegend keine über Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO hinausgehende selbstständige Bedeutung. Zudem erweist sich die Rüge als unbegründet, da der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren zur Strafzumessung äussern konnte.

5.4.2. Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz sachfremde und aktenwidrige Umstände im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer begangenen und beanstandeten Verstösse gegen Sicherheitsvorschriften ergeben sich aus den beigezogenen SUVA-Akten. Inwieweit eine Doppelverwertung in Bezug auf Sicherheitsverstösse, die nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz die Beanstandungen beim Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung unabhängig davon berücksichtigt, ob diese zu einer strafrechtlichen Verurteilung führten, ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe sehr streng ausfällt. Die Vorinstanz schöpft zwar den ordentlichen Strafrahmen aus, hält sich damit aber innerhalb des ihr vorliegend gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB gesetzlich offenstehenden Strafrahmens. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren erweist sich insbesondere aufgrund der Schwere des Verschuldens hinsichtlich der fahrlässigen Tötung sowie der Vielzahl der Delikte noch gerade als bundesrechtskonform.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zivilklage. Er verlangt deren Abweisung infolge des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung respektive im Falle eines Schuldspruchs deren Verweisung auf den Zivilweg. Die Vorinstanz habe das von ihr festgestellte Selbstverschulden des verunglückten B.A.________ nur bei der Bemessung der Genugtuungssummen, hingegen nicht bei den Schadensersatzansprüchen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt. Zudem genüge das Urteilsdispositiv nicht den Anforderungen von Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO, da sich daraus nicht ergebe, welche zivilrechtlichen Fragen bereits abschliessend beurteilt worden seien.

6.2. Der Beschwerdeführer begründet die Abweisung und Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ausschliesslich mit dem begehrten Freispruch. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist das Begehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer moniert zurecht, dass das vorinstanzliche Dispositiv in Bezug auf die Schadensersatzforderungen von den diesbezüglichen Erwägungen abweicht. Die Vorinstanz übersieht, dass sie die Schadensersatzforderungen entgegen dem erstinstanzlichen Gericht nicht vollumfänglich gutgeheissen hat, sondern aufgrund des vermeintlichen Selbstverschuldens von B.A.________ um 30 % hätte kürzen müssen. Da sich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen kein Selbstverschulden von B.A.________ ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4.2), erweist sich die Rüge im Ergebnis als unbegründet.

7.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 2 - 6 für das vorliegende Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss deren Rechtsvertreterin ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner 2 - 6, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held