Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1007/2020

Urteil vom 2. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Munizipalgemeinde U.________,
v.d. den Gemeindepräsidenten und den
Gemeindeschreiber,
2. Burgergemeinde U.________,
v.d. den Burgerpräsidenten und den
Burgerschreiber,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Bestand des Baurechtsverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Murten vom 30. Oktober 2020.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Munizipalgemeinde U.________ (nachfolgend Munizipalgemeinde) ist Eigentümerin des Grundstücks GBV Nr. 346 (vormals Katasternummer 12 und 13) und die Burgergemeinde U.________ (nachfolgend Burgergemeinde) ist Eigentümerin des Grundstücks GBV Nr. 1310 (vormals Katasternummer 11), je in der Gemeinde U.________ VS gelegen.

A.b.

A.b.a. Am 14. Januar 1966 schloss die Burgergemeinde mit der B.________ AG einen öffentlich verurkundeten Baurechtsvertrag zu Lasten der Parzelle Nr. 11 (heute GBV Nr. 1310). Die Baurechtsparzelle erhielt die Katasternummer 11A und im Rahmen der Grundbucheinführung die GBV Nr. 892.

A.b.b. Am 14. Januar 1967 schloss die Munizipalgemeinde mit der B.________ AG einen öffentlich verurkundeten Baurechtsvertrag zu Lasten der Parzellen Nr. 12 und Nr. 13 (heute GBV Nr. 346). Die Baurechtsparzellen erhielten die Katasternummern 12A und 13A und im Rahmen der Grundbucheinführung die GBV Nr. 893 und Nr. 894.

A.b.c. Die Baurechtsverträge wurden je für eine Dauer von fünfzig Jahren abgeschlossen, beginnend " mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Staatsrat " (Vertrag vom 14. Januar 1966) bzw. " mit Unterzeichnung dieses Vertrages " (Vertrag vom 14. Januar 1967). Ferner enthalten die Verträge je eine Bestimmung, wonach der Baurechtsvertrag jeweils für eine weitere Dauer von zehn Jahren als verlängert gilt, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird.

A.b.d. Die drei Vereinbarungen wurden am 30. März 1967 beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung als selbständige und dauernde Baurechte angemeldet. Gemäss den Grundbuchauszügen vom 3. Juli 2018 lautete der Eintrag: "SDR Selbständiges und dauerndes Baurecht s/Beleg, bis 29.03.2017 ".

A.c. Im Rahmen der Nachlassliquidation der B.________ AG erwarben C.________, D.________ und E.________ die Baurechte. Sie brachten diese als Sacheinlage in die F.________ AG ein, von welcher die A.________ AG mit Kaufvertrag vom 19. September 1981 die Baurechte erwarb. Sie wurde als deren Alleineigentümerin am 30. ds. im Grundbuch eingetragen.

A.d. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilten die beiden Baurechtsgeberinnen der A.________ AG mit, den Baurechtsvertrag vom 14. Januar 1966 bzw. jenen vom 14. Januar 1967 auf den 31. Dezember 2017 zu kündigen. Zwei Tage später, d.h. mit Schreiben vom 17. Juli 2015, wandten sich die beiden Gemeinden erneut an die A.________ AG. Sie präzisierten, dass die Baurechtsverträge jeweils fünfzig Jahre ab Unterzeichnungsdatum laufen und die ausgesprochenen Kündigungen wie folgt gelten würden: "Baurechtsvertrag 14. Januar 1966, Burgerschaft U.________, Beendigung 14. Januar 2016; [...] Baurechtsvertrag, 14. Januar 1967, Munizipalgemeinde U.________, Beendigung 14. Januar 2017".

A.e. Die Baurechte GBV Nrn. 892, 893 und 894 wurden am 15. April 2019 im Grundbuch gelöscht.

B.

B.a. Am 24. Mai 2019 teilte die A.________ AG der Munizipalgemeinde und der Burgergemeinde mit, sie verlange gestützt auf die in den Baurechtsverträgen enthaltenen Schiedsklauseln die Konstituierung eines Schiedsgerichts. Gleichzeitig formulierte sie ihre Rechtsbegehren. Danach sollte festgestellt werden, dass die Baurechtsverträge je um zehn Jahre verlängert worden seien, und das Grundbuchamt angewiesen werden, die Fortdauer der Baurechtsdienstbarkeiten sowie den Fortbestand der Baurechtsparzellen bis am 14. Januar 2026 (GBV Nr. 892) bzw. bis am 14. Januar 2027 (GBV Nrn. 893 und 894) im Grundbuch einzutragen bzw. eingetragen zu lassen.

B.b. In der Folge schlossen die A.________ AG als Klägerin und die Munizipalgemeinde sowie die Burgergemeinde als Beklagte am 3. bzw. 10. Oktober 2019 eine Streitschlichtungs- und Schiedsgerichtsvereinbarung. In ihrer Klageantwort vom 13. Januar 2020 beantragten die Beklagten Abweisung der Klage. Nach einem weiteren Schriftenwechsel unternahm das Schiedsgericht einen Versuch zur gütlichen Erledigung, der jedoch scheiterte. Das Schiedsgericht fällte seinen Entscheid am 30. Oktober 2020. Es wies die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin ab.

C.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2020 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Munizipalgemeinde und der Burgergemeinde (Beschwerdegegnerinnen).
Das Bundesgericht hat die Akten des Schiedsverfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines Schiedsgerichts mit Sitz in Murten/FR. Dabei handelt es sich um einen Endschiedsspruch im Sinn von Art. 392 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche - Anfechtbar ist:
a  jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b  ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
ZPO. Im Streit lagen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsklausel noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
ZPO). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 353 Geltungsbereich - 1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
1    Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG181 anwendbar sind.
2    Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.182
. ZPO). Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht - 1 Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
1    Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
2    Für das Verfahren gelten die Artikel 319-327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.
ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch gemacht. Der ergangene Endschiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

1.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil und im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG i.V.m. Art. 393
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO).

1.2.1. Gemäss Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Tatbestände, hinsichtlich derer unter Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind eingeschränkt:

1.2.1.1. Mit Bezug auf die Tatsachenfeststellungen kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden. Eine solche liegt vor, wenn sich das Schiedsgericht infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat; sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (Urteile 4A 583/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 4A 348/2020 vom 4. Januar 2021 E. 4.1; 4A 35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 3.1; 4A 338/2018 vom 28. November 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.1.2. Mit der offensichtlichen Verletzung des Rechts ist demgegenüber nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A 58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; 4A 395/2019 vom 2. März 2020 E. 4.1; 4A 536/2014 vom 3. März 2015 E. 2.1; 4A 424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1). Willkürlich ist die Rechtsanwendung danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4; 129 I 173 E. 3.1; je mit Hinweisen), sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4; 133 I 149 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 5A 213/2020 vom 31. August 2020 E. 1.2; 5A 163/2018 vom 3. September 2018 E. 1.2; 4A 492/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 220; 4A 356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerde nach Art. 389 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
1    Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2    Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005192, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommen (Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteile 4A 528/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 1.1; 5A 213/2020 vom 31. August 2020 E. 1.3). Auf das kassatorische Begehren der Beschwerdeführerin ist daher einzutreten.

1.4.

1.4.1. Das Schiedsgericht hat die Klage aus drei voneinander unabhängigen Gründen abgewiesen. Erstens sei eine Klausel, wonach das Baurecht unter bestimmten Bedingungen automatisch verlängert werde, unzulässig und bedürfe jede Verlängerung eines Baurechts einer öffentlichen Beurkundung, was vorliegend nicht erfüllt sei, weshalb die Beschwerdeführerin nichts aus der behaupteten Duldung und faktischen Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu ihren Gunsten ableiten könne. Zweitens komme einer Verlängerungsoption lediglich eine obligatorische Wirkung zu, auf welche sich die Beschwerdeführerin als blosse Einzelrechtsnachfolgerin nicht berufen könne. Drittens seien die Baurechtsverträge ohnehin rechtzeitig und gültig auf den 29. März 2017 gekündigt worden.

1.4.2. Begründet das Schiedsgericht seinen Entscheid mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Argumenten, ist jede der den Entscheid tragenden Erwägungen nach Form und Inhalt gültig zu beanstanden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 III 728 E. 3.4; 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6.3). Mit anderen Worten ist die Beschwerde nur dann gutzuheissen, wenn sich alle gegen die mehreren Begründungslinien erhobenen Rügen als begründet erweisen. Umgekehrt ist die Beschwerde bereits dann abzuweisen, wenn auf die gegen eine der Begründungslinien gerichteten Rügen mangels Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden kann oder wenn sich die gegen eine der Begründungslinien gerichteten Rügen als unbegründet erweisen.

2.

2.1.

2.1.1. Wie das Schiedsgericht zutreffend ausführt, gibt Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt des Baurechts massgebend (Art. 738 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB) und bleibt kein Raum, um für die Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit auf ihren Erwerbsgrund zurückzugreifen (BGE 123 III 461 E. 2b). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst auf den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der selbständigen und dauernden Baurechte an deren Begründung nicht beteiligt war. Ihr gegenüber gilt der Grundbucheintrag als richtig und vollständig (vgl. Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.3.1 und 153 E. 4.1.1). Das Schiedsgericht hielt fest, dass sich aus den Grundbucheinträgen "klar und deutlich" ein Enddatum, nämlich der 29. März 2017 ergebe (Sachverhalt Bst. A.b.d). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Tatsachenfeststellung nicht. Sie behauptet auch nicht, dem Hauptbuchblatt lasse sich entnehmen, dass die Vertragsparteien eine vom eingetragenen Enddatum abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin impliziert sogar selbst, dass die stillschweigende Verlängerung der Baurechtsdauer auf dem Grundbuchblatt hätte vermerkt werden müssen (Ziff. III/A/1.8 der Beschwerde). Mit Bezug auf die Dauer des Baurechts und auf das Enddatum ist der Eintrag im Hauptbuchblatt somit klar, so dass er ausschliesslich massgebend ist (BGE 123 III 461 E. 2c). Die Beschwerdeführerin als Dritterwerberin könnte sich dagegen wehren, dass einer im Grundbuch klar umschriebenen Dienstbarkeit mittels Auslegung des Erwerbsgrundes ein
anderer Inhalt beigemessen wird; umgekehrt ist ihr aber auch verwehrt, sich auf den Erwerbsgrund zu berufen, um daraus einen für sie vorteilhaften Inhalt einer Dienstbarkeit abzuleiten, der dem klaren Grundbucheintrag widerspricht. Die Grundbucheinträge für die Baurechtsdienstbarkeiten GBV Nrn. 892, 893 und 894 liefern unbestrittenermassen keine Grundlage für eine stillschweigende Verlängerung der Baurechtsdauer, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf die in den seinerzeitigen Baurechtsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln berufen kann. Vielmehr sind die Baurechte am 29. März 2017 untergegangen und ist an diesem Tag der Heimfall eingetreten (Art. 779 c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779c - Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
ZGB).

2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert Art. 779b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
1    Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich.
2    Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633
ZGB daran nichts. Diese Bestimmung, wonach die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und den Umfang des Baurechts für jeden Erwerber des Baurechts und des belasteten Grundstücks verbindlich sind, bringt den für alle Dienstbarkeiten geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass die vertraglichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang gegenüber jedermann wirken, weil sie Dienstbarkeitscharakter haben und daher Rechte und Pflichten dinglicher Art begründen. Solche Bestimmungen im Baurechtsvertrag dienen - wie alle weiteren Grundbuchbelege - dazu, Inhalt und Umfang des Baurechts näher zu konkretisieren (vgl. Urteil 5C.270/2000 vom 12. April 2001 E. 2b, in: ZBGR 84/2003 S. 37). Im vorliegenden Sachzusammenhang könnten die streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen nur dann berücksichtigt werden, wenn über einen Verlängerungsmodus zu entscheiden wäre. Wie in E. 2.1.2 oben ausgeführt, findet sich im klaren und daher allein massgebenden Hauptbuch kein Hinweis auf eine irgendwie geartete Verlängerungsmodalität, weshalb es diesbezüglich nichts zu konkretisieren gibt.

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, (auch) zu diesem Zweck eine Grundbuchberichtigung im Sinn von Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB verlangt zu haben. Dieser Weg stand ihr grundsätzlich zur Verfügung (BGE 123 III 461 E. 2c). Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin die Löschung der Baurechte im Grundbuch als ungerechtfertigt behauptet und die (Wieder-) Eintragung der streitgegenständlichen Baurechte bis zum 14. Januar 2026 (Baurecht Nr. 892) bzw. bis zum 14. Januar 2027 (Baurechte Nrn. 893 und 894) beantragt hat (vgl. zur Formulierung von Grundbuchberichtigungsklagebegehren: BGE 137 III 293 E. 5.1). Demgegenüber lässt sich weder den gestellten Begehren noch der Klagebegründung entnehmen, dass sie (auch) die Berichtigung der Grundbucheinträge mit Bezug auf das Enddatum oder den streitgegenständlichen Verlängerungsmechanismus (z.B. durch Ergänzung des Eintrags mit einem Verlängerungsvorbehalt) beantragt hätte. Die Rechtsbegehren lauten vielmehr allgemein dahin, die Fortdauer der Baurechtsdienstbarkeiten sowie den Fortbestand der Baurechtsparzellen im Grundbuch einzutragen (vgl. zur Auslegung von Klagebegehren: Urteil 5A 753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1).

2.3.2. Selbst wenn anzunehmen gewesen wäre, die Beschwerdeführerin habe eine Grundbuchberichtigungsklage erhoben, setzte deren Gutheissung voraus, dass die Beschwerdegegnerinnen den vertraglichen Verlängerungsmechanismus nicht rechtswirksam durch Kündigung unterbrochen haben (Bst. A.b.c oben). Diesbezüglich hat das Schiedsgericht angenommen, die Kündigung vom 15. Juli 2015 sei einerseits mit Blick auf den Endzeitpunkt für die Baurechte am 29. März 2017 rechtzeitig, d.h. sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer, ausgesprochen worden und andererseits auf den 29. März 2017 auch gültig erfolgt, müsse doch in analoger Anwendung der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, die Beschwerdegegnerinnen hätten den Vertrag auf diesen Zeitpunkt auflösen wollen und dürfen. Die Beschwerdeführerin vermag die Auslegung des Schiedsgerichts in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise als offensichtliche Verletzung des Rechts auszugeben. Sie erörtert zwar die Kündigung als Gestaltungsrecht, geht hingegen mit keinem Wort auf die vom Schiedsgericht als zulässig erachtete Analogie ein (E. 1.2.2 oben). Ist die Kündigung insoweit unbeanstandet als rechtzeitig und gültig zu betrachten, gäbe es selbst
mit einer zulässigen Grundbuchberichtigungsklage nichts mehr (wieder) einzutragen.

2.3.3. Insgesamt bleibt es folglich beim Enddatum vom 29. März 2017 und dem auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten Untergang der Baurechte (E. 2.1.2 oben).

2.4. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Begründungslinien des Schiedsgerichts der Willkürprüfung im Lichte des Beschwerdegrundes von Art. 393 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 393 Beschwerdegründe - Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:
a  die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b  sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c  das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
ZPO standhalten (E. 1.4.2 oben).

3.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist indes nicht geschuldet, zumal den Beschwerdegegnerinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Murten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten