Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 146/2010

Urteil vom 2. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,

gegen

1. Y1.________ SA,
2. Y2.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Patentrecht; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Vorentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
vom 2. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Die Y1.________ SA (Beschwerdegegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Y.________-Gruppe.

Die Y2.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B.________. Sie bezweckt den Handel, den Vertrieb und die Fabrikation von pharmazeutischen, diagnostischen und biotechnologischen Produkten, den Erwerb und die Vergabe von Vertriebsrechten, Patenten und anderen Schutzrechten sowie Know-how und Lizenzen. Sie ist ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Y.________-Gruppe und ausschliessliche Unterlizenznehmerin des Arzneimittels V.________® für die Schweiz.

Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C.________. Sie bezweckt die Fabrikation von und den Handel mit medizinischen, chemischen und pharmazeutischen Bedarfsartikeln sowie Medikamenten aller Art. Sie ist eine Gesellschaft der X.________-Gruppe, welche die weltweit umsatzstärkste Generikaherstellerin ist.

Das wichtigste Produkt der Y.________-Gruppe ist das Arzneimittel V.________®, das den Wirkstoff W.________ enthält. Inhaberin des ergänzenden Schutzzertifikats für W.________ ist Z.________ mit Sitz in D.________. Sie vergibt Lizenzen für die Herstellung und den Vertrieb des Arzneimittels V.________®. In der Schweiz wird das Arzneimittel V.________R ausschliesslich durch die Beschwerdegegnerin 2 vertrieben. Gemäss Erklärung vom 26. Oktober 2009 hat Z.________ den Beschwerdegegnerinnen alle erforderlichen Rechte für die Einreichung des nachstehend erwähnten Gesuchs eingeräumt.

Das Schutzzertifikat für W.________ bildet Gegenstand von Auseinandersetzungen vor Gerichten und Patentämtern in verschiedenen Staaten, so auch in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2009 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Z.________ auf Nichtigerklärung des Schutzzertifikats CH-Nr. 000 000 für W.________ ein.

B.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 stellten die Beschwerdegegnerinnen beim Handelsgericht des Kantons Aargau folgendes Begehren:
"Es sei der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB bis zu einem Entscheid im Hauptprozess, längstens aber bis zum 25. Februar 2013, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu verbieten, in der Schweiz ein W.________-Generikum, insbesondere den Betarezeptorenblocker mit der Bezeichnung W.________-X.________® herzustellen, anzubieten, zu vertreiben, zu lagern, sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken in die Schweiz einzuführen."
Sie ersuchten darum, das Verbot superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen.

Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Ausgabe vom 22. Oktober 2009 des pharmaJournal ein Inserat erscheinen lassen, worin sie ankündige, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff W.________ in der Schweiz ab dem 1. November 2009 in Verkehr zu bringen. Mit der vorzeitigen Markteinführung des Generikums W.________-X.________® mit dem Wirkstoff W.________ verletze die Beschwerdeführerin das ergänzende Schutzzertifikat CH-Nr. 000 000 für W.________.

Am 29. Oktober 2009 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwendungen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventuell sei der Prozess an das Handelsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Im Übrigen sei das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, dass vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsklage betreffend das ergänzende Schutzzertifikat CH-Nr. 000 000 für W.________ hängig sei. Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, müsse das vorliegende Verfahren an das Handelsgericht des Kantons Zürich überwiesen werden, da ein enger Sachzusammenhang bestehe. Ohnehin sei das Gesuch materiell unbegründet. Das im Streit liegende ergänzende Schutzzertifikat sei nichtig, weshalb keine vorsorglichen Massnahmen erlassen werden könnten.

Mit Vorentscheid vom 2. Februar 2010 erkannte der Vizepräsident, dass die Prozessvoraussetzungen zur Beurteilung der Streitsache gegeben seien. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 27. Oktober 2009 sei einzutreten und das Verfahren sei nicht zu überweisen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Vorentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2010 aufzuheben. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventuell sei das Verfahren an das Handelsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Subeventuell sei das Verfahren zur Vervollständigung der Akten an das Handelsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen, insbesondere um die Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens durch das Handelsgericht des Kantons Zürich abzuklären.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

Mit dem angefochtenen Vorentscheid vom 2. Februar 2010 bejahte die Vorinstanz zum einen, dass die Prozessvoraussetzungen zur Beurteilung der Streitsache gegeben seien und demzufolge auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzutreten sei. Auch wenn im Vorentscheid allgemein von den Prozessvoraussetzungen die Rede ist, hat die Vorinstanz explizit über die strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit entschieden und diese bejaht. Sie fällte damit insoweit einen Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, den sie selbständig eröffnete.

Zum anderen lehnte es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ab, das Verfahren im Sinne von Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG (SR 272) an das Handelsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG statuiert keinen eigenen Gerichtsstand, sondern regelt die "gerichtsstandsnahe" Frage der Koordination von mehreren in Zusammenhang stehenden Verfahren. Wegen der Auswirkungen der Überweisung auf die örtliche Zuständigkeit, indem das überweisende Gericht nicht mehr mit der Klage befasst ist, qualifiziert das Bundesgericht Überweisungsentscheide als Zwischenentscheide über die örtliche Zuständigkeit (BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181 m.H.; Urteil 4P.302/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.2). Die gleiche Qualifikation muss gelten, wenn - wie hier - eine Überweisung nach Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG abgelehnt wird. Auch ein solcher Entscheid betrifft die örtliche Zuständigkeit, indem das Verfahren vor dem Gericht, das ihn trifft, weitergeführt wird und das Gericht, an welches das Verfahren nach dem Antrag der unterlegenen Partei hätte überwiesen werden sollen, nicht mit der Klage befasst wird. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit die Beschwerde zulässig. Seine spätere Anfechtung wäre ausgeschlossen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsmittelweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Vorliegend ist demnach die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, da es in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- geht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

2.
Der angefochtene Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erging im Rahmen eines Gesuchsverfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

Diese Einschränkung der Kognition wendet das Bundesgericht auch an, wenn es um die Zuständigkeit zum Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahme geht (Urteil 5A 552/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2; stillschweigend Urteil 5A 95/2008 vom 20. August 2008 E. 1.4, FamPra.ch 2009 S. 221; allgemeiner: Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Mit der Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme kann auch in Bezug auf die Zuständigkeit lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Nichts anderes gilt, wenn - wie vorliegend - das Gericht im Massnahmeverfahren seine Zuständigkeit vorab in einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid bejaht. Dieser ist zwar selbständig anfechtbar. Das ändert aber nichts daran, dass er im Hinblick auf den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erging, weshalb die Beschränkung der Beschwerdegründe nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG greift.

3.
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352).

4.
Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit mit folgender Begründung:

4.1 Bezüglich der Beschwerdegegnerin 1, die ihren Sitz in A.________ habe, liege ein internationaler Sachverhalt vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Schweiz habe. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für eine Klage gegen die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
LugÜ gegeben. Die nationale örtliche Zuständigkeit werde nach dem IPRG bestimmt. Da es sich um eine Immaterialgüterrechtsstreitigkeit handle, seien die Art. 109 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 109 - 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
1    Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
2    Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
2bis    Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67
3    ...68
. IPRG massgebend. Nach Art. 109 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 109 - 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
1    Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
2    Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
2bis    Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67
3    ...68
IPRG seien für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten die Gerichte am Wohnsitz bzw. Sitz (Art. 21
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
IPRG) der Beklagten (Beschwerdeführerin) oder am Handlungs- und Erfolgsort zuständig. Dieselben Gerichte seien für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Gestützt auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdeführerin bereite den Verkauf des streitgegenständlichen "W.________-Generikums" in der ganzen Schweiz vor und führe ihn seit Anfang November 2009 u.a. im Kanton Aargau durch, erkannte die Vorinstanz, dass ein Erfolgsort im Kanton Aargau liege, weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig seien.

4.2 Bezüglich der Beschwerdegegnerin 2, die ihren Sitz wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz hat, ging die Vorinstanz von einem Binnensachverhalt aus, auf den das GestG anwendbar sei. Art. 33
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
GestG erkläre für den Erlass vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden solle, als zwingend zuständig. Nach Art. 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
GestG sei für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig. Unter Art. 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
GestG fielen alle Verletzungstatbestände des Immaterialgüterrechts. In diesem Bereich seien Handlungsorte dort anzunehmen, wo patentrechtlich geschützte Waren in Verkehr gebracht oder feilgehalten würden. Die Beschwerdegegnerin 2 behaupte schlüssig, dass die Beschwerdeführerin den Verkauf des streitgegenständlichen "W.________-Generikums" in der ganzen Schweiz vorbereite und seit Anfang November 2009 u.a. im Kanton Aargau durchführe. Somit liege ein Handlungs- bzw. Erfolgsort im Kanton Aargau. Ein Verfahren in der Hauptsache zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin sei nicht rechtshängig. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen
Gerichte für die beantragte vorsorgliche Massnahme ergebe sich demnach gestützt auf Art. 33
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
i.V.m. Art. 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
GestG.

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Erwägungen der Vorinstanz nichts vor, was eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte aufzeigen würde.
4.3.1 Sie behauptet, die vorinstanzliche Annahme, wonach im Kanton Aargau ein Vollstreckungsort liege, sei willkürlich und aktenwidrig. Die Rüge geht ins Leere, da die Vorinstanz ihre Zuständigkeit nicht auf das Vorliegen eines Vollstreckungsortes im Kanton Aargau sondern eines Handlungs- bzw. Erfolgsortes stützte.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte für die Hauptsache. Einer allfälligen Unterlassungsklage im ordentlichen Prozess stehe die Einrede der Rechtshängigkeit, jedenfalls aber die Einrede des Sachzusammenhangs entgegen, da beim Handelsgericht Zürich seit dem 17. Juni 2009 bereits eine Nichtigkeitsklage hängig sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen zur Begründung einer willkürlichen Rechtsanwendung, welche Rüge vorliegend einzig zulässig wäre (vgl. Erwägung 2), nicht zu genügen (vgl. Erwägung 3). Ohnehin wird nicht dargelegt, dass die zwischen anderen Parteien anhängig gemachte Nichtigkeitsklage vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich überhaupt die Einrede der Rechtshängigkeit rechtfertigen könnte. Ebenso wenig würde ein allfällig bestehender Koordinationsbedarf wegen sachlichen Zusammenhangs per se die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte für die Hauptsache aufheben. Vielmehr stellt sich die Frage nach einer Koordination konnexer Verfahren erst, wenn die Zuständigkeit gegeben ist (KELLERHALS/GÜNGERICH, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl. 2005, N. 9 zu Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG). Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen
Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 22. März 2007 in: sic! 2007, S. 646 ff., ergibt sich nichts anderes. Ohnehin liegt diesem Entscheid eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, indem dort zwischen den nämlichen Parteien anhängig gemachte Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zu koordinieren waren.

4.4 Zusammenfassend wird nichts geltend gemacht, was die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen als willkürlich ausweisen würde.

5.
Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat (Art. 36 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 21 - 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
1    Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2    Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4    Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
GestG). Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist (Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG).

5.1 Die Vorinstanz nahm einen Zusammenhang des vorliegenden Massnahmeverfahrens und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich zwar an, lehnte eine Überweisung aber dennoch ab. Sie führte aus, ob Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG auf vorsorgliche Massnahmeverfahren im Verhältnis mit einer ordentlichen Klage Anwendung finde, sei umstritten, werde aber in der Lehre mehrheitlich abgelehnt. Jedenfalls wäre sie nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Der Nachteil des Zeitverlusts durch die Koordination sei höher zu werten als die Gefahr eines Widerspruchs verschiedener Urteile. Da im vorsorglichen Verfahren ein anderes Beweismass gelte und dieses einen Sachverhalt lediglich für eine beschränkte Zeit regle, sei die Gefahr widersprechender Urteile tiefer zu gewichten. Ein dauernder Widerspruch wäre ohnehin nicht zu erwarten. Denn wenn die vorsorgliche Massnahme und später die Nichtigkeitsklage ebenfalls gutgeheissen werden würden, wäre aufgrund der jederzeitigen Abänderbarkeit vorsorglicher Massnahmen ein allfälliger Widerspruch einfach und rasch zu beseitigen. Daher sei die Anwendung von Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG abzulehnen.

5.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Überweisung richtet, kann nicht auf sie eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin keine zulässigen Beschwerdegründe erhebt:
5.2.1 Sie legt zunächst dar, weshalb nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 36 Abs. 2
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StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG erfüllt seien, zeigt aber in keiner Weise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das ihr nach Art. 36
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StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG zustehende Ermessen (BGE 132 III 178 E. 5.1 S. 183) in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte und in Willkür verfallen wäre. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht entschieden zu werden, ob Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG auf vorsorgliche Massnahmeverfahren im Verhältnis mit einer ordentlichen Klage anwendbar ist, was die Vorinstanz nicht a priori ausgeschlossen hat.
5.2.2 Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerinnen am Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der Vorinstanz und rügt demzufolge den Verzicht auf die Überweisung als Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), aber kein verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 22 zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Im Rahmen der hier anwendbaren Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen.

5.3 Mangels zulässiger Beschwerdegründe ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer Überweisung nach Art. 36 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
GestG richtet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer