Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 34/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.C.________ und D.C.________,
2. E.________AG,
Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,

Gemeinde Thalwil, vertr. durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.

Gegenstand
Nutzungsplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung Thalwil stimmte am 26. September 2013 einer Initiative zur Festlegung des Aussichtspunkts "U.________ Strasse" an der westlich bergseitigen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. XXX zu. Diesen Beschluss fochten C.C.________ und D.C.________ sowie die E.________AG als Eigentümer dieser Parzelle beim Baurekursgericht an, das einen Augenschein durchführte und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Festsetzung der Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. XXX informell sistierte.
Mit Urteil vom 22. April 2015 bestätigte das Bundesgericht, dass die Waldabstandlinie in einem Abstand von 10 m zur Waldgrenze zu ziehen ist (Verfahren 1C 428/2014). Daraufhin nahm das Baurekursgericht das Verfahren wieder auf. Es hiess den Rekurs am 2. Juni 2015 gut und hob den Gemeindeversammlungsbeschluss auf.
Die dagegen von den Nachbarn A.________ und B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. November 2015 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2016 gelangen A.________ und B.________ ans Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Beschluss der Gemeindeversammlung hinsichtlich der Festsetzung eines Aussichtspunkts an der westlich bergseitigen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. XXX sei zu bestätigen.
C.C.________ und D.C.________ sowie die E.________AG (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf getreten werden könne. Die Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine kommunale Nutzungsplanung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer weisen als Nachbarn, deren Liegenschaften nur durch einen Verkehrsträger vom streitbetroffenen Grundstück getrennt sind, eine besondere räumliche Nähe dazu auf (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; 121 II 171 E. 2b S. 174; je mit Hinweisen). Da die Festsetzung des Aussichtspunkts auf der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. XXX zu einer Beschränkung der dort zulässigen Gebäudehöhe führt, haben sie ein praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, um ihre bisherige Aussicht auf den Arsenwald und den Zürichsee mindestens teilweise wahren zu können. Insofern sind sie zur Beschwerdeführung befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Die Beschwerdeführer machen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) sowie eine Verletzung des RPG (SR 700) und der Gemeindeautonomie (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV; Art. 85
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 85 - 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
1    Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2    Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3    Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
KV/ZH [SR 131.221]) geltend (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Private können sich auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist, was hier bei der strittigen Festsetzung eines Aussichtspunkts im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zweifellos zutrifft. Ob der Gemeinde im fraglichen Bereich Autonomie zusteht und ob diese verletzt worden ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (zum Ganzen: BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 41 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer erheben vorab verschiedene formelle Einwände:

2.1. Sie bemängeln zunächst eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei gestützt auf den Spezialplan "Waldabstandslinien und Aussichtspunkte" nicht zu erkennen, dass der fragliche Aussichtspunkt der einzige parallel zum See ausgerichtete sein solle. Dies treffe nicht zu, da sich alle anderen dort eingetragenen Aussichtspunkte rechtwinklig zum See nach Osten hin orientierten, während der streitbetroffene Aussichtspunkt der einzige sei, der sowohl im rechten Winkel zum See als auch parallel dazu nach Süden ausgerichtet sei.
Dieser Einwand erweist sich jedoch als aktenwidrig. Wie aus dem Spezialplan "Waldabstandslinien und Aussichtspunkte" der Gemeinde Thalwil vom 24. November 1993 hervorgeht, weisen auch andere Aussichtspunkte, insbesondere jene auf dem Höhenweg im Bereich Etzliberg, Sichtwinkel in Richtung Süden auf und eröffnen damit denselben Blick auf das Gemeindegebiet, den Zürichsee und auf die Alpen wie der streitbetroffene Aussichtspunkt. Sollten kleinere Unterschiede bestehen, fallen sie kaum massgeblich ins Gewicht und können für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein. Der streitbetroffene Aussichtspunkt kann mithin nicht als einmalig angesehen werden.

2.2. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, das Baurekursgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin 2 bereit sei, eine Personaldienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit für die Dauer von 25 Jahren einzuräumen und im Bereich des umstrittenen Aussichtspunkts auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. YYY eine neue Aussichtsbank zu dulden. Dies steigere ihrer Ansicht nach die Aufenthaltsqualität am Aussichtspunkt deutlich. Dabei übersehen sie aber, dass das Baurekursgericht sich im Sinne einer Eventualbegründung dazu geäussert hat (vgl. Entscheid vom 2. Juni 2015 E. 3.4.5 S. 9 f.). Es befand das Vorbringen für unbehelflich, da der angebotene Sitzplatz im Gegensatz zur Festlegung des Aussichtspunkts nur für eine beschränkte Zeitspanne zur Verfügung stünde und die Grundeigentümerin die Entschädigungsfrage offen gelassen habe. Ausserdem sei die Absichtserklärung nicht geeignet, die Realisierung der Sitzbank in rechtlich verbindlicher Weise zu sichern. Dem Baurekursgericht kann mithin jedenfalls im Ergebnis nicht vorgeworfen werden, seine Überprüfungsbefugnis unterschritten zu haben.

2.3. Ungerechtfertigt ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe im Wesentlichen die Argumentation des Baurekursgerichts übernommen, ohne sich im Einzelnen mit der Kritik der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Soweit damit eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht gerügt wird, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid die wesentlichen Gründe entnommen werden können, aufgrund derer das Verwaltungsgericht ihre Begehren abschlägig beurteilte. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es ist einer Rechtsmittelinstanz nicht verwehrt, auf Erwägungen einer Vorinstanz zu verweisen, die sie als zutreffend erachtet. Die Beschwerdeführer waren offensichtlich in der Lage, sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheid Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Vorinstanz habe gegen die verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie und gegen Art. 2 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG verstossen, indem sie ihre eigene Lösung an die Stelle derjenigen der Gemeinde gestellt habe. Nach letzterer Bestimmung achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.

3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde Thalwil bei der Festlegung von Aussichtspunkten über Autonomie verfügt. Gemäss § 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 des Kantons Zürich (PBG/ZH; LS 700.1) kann die Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Für den Erlass oder die Änderung der Bau- und Zonenordnung sowie des Zonenplans ist in der Gemeinde Thalwil die Gemeindeversammlung zuständig (§ 45 Abs. 1 und § 88 PBG/ZH i.V.m. Art. 15 Ziff. 2.2 der Gemeindeordnung vom 3. März 2013 der Gemeinde Thalwil). Nach Art. 30 der Bau- und Zonenordnung vom 7. November 2012 der Gemeinde Thalwil (BZO) sind die zur Sicherstellung des Aussichtsschutzes freizuhaltenden horizontalen und vertikalen Sichtwinkel in einem besonderen Aussichtsschutzplan festgelegt (Abs. 1). Die Sichtwinkel gelten ab Augenhöhe, d.h. ab 1.5 m über dem gewachsenen Terrain am bezeichneten Punkt (Abs. 2). Kein Bestandteil eines Gebäudes, der Umgebungsgestaltung oder der Bepflanzung darf die durch die Sichtwinkel festgelegte Ebene durchstossen (Abs. 3).

3.3. Das Bundesgericht hat im vorerwähnten Urteil 1C 428/2014 vom 22. April 2015 ausgeführt, dass die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Raumplanung, eingeschränkt ist und die Gemeinde ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zugrunde zu legen hat. Insofern muss dieser Entscheid verhältnismässig sein. Das Baurekursgericht darf als Rechtsmittelbehörde zwar eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde nicht durch ihre eigene ersetzen. Es hat indessen auch nicht erst dann einzuschreiten, wenn diese schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; vielmehr genügt, wenn sich die Würdigung der Gemeinde als unangemessen oder rechtswidrig erweist (E. 2.2). Der baurekursgerichtliche Entscheid unterliegt sodann der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht (E. 4.3).

3.4. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit dem Baurekursgericht, dass die Festsetzung des umstrittenen Aussichtspunkts einen schweren Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegner darstelle (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), da diese bei einer Überbauung des Grundstücks mindestens auf ein Attikageschoss verzichten und eine massive wirtschaftliche Einbusse hinnehmen müssten. Zwar liege für eine solche Eigentumsbeschränkung nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV mit § 75 PBG/ZH i.V.m. Art. 30 BZO eine gesetzliche Grundlage vor. Der Eingriff müsse aber auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Der streitbetroffene Aussichtspunkt soll am Rand der Parzelle Kat.-Nr. XXX an der U.________ Strasse zu liegen kommen. Dabei handle es sich um eine Quartierstrasse ohne Trottoir, die durch eine dicht überbaute Wohnzone verlaufe. Der Wanderweg zu den Naherholungsgebieten in der Umgebung führe nicht über die U.________ Strasse, sondern nördlich von dieser durch das Marbachtobel. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass Spaziergänger das bewaldete Bachtobel einer belanglosen Quartierstrasse vorzögen. Die Topografie (Hanglage) lege zudem nahe, dass die Sicht auf das Seebecken und die Alpen auch von weiter erhöhten Lagen
der Gemeinde gewährleistet sei. Demnach könne kein namhaftes öffentliches Interesse an einem zusätzlichen Aussichtspunkt an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. XXX ausgemacht werden. Dabei tue nichts zur Sache, ob den Spaziergängern mit einer Ruhebank auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. YYY eine bessere Gelegenheit zum Verweilen geboten werde. In Anbetracht des nur geringfügigen öffentlichen Interesse an der Festlegung eines Aussichtspunkts an besagter Lage könne den Beschwerdegegnern der damit verbundene Eingriff in ihr Eigentum nicht zugemutet werden.

3.5. Die von den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Dem Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 26. September 2013 ist zwar zu entnehmen, dass der Abstimmung über den Aussichtspunkt eine ausführliche Debatte vorangegangen ist und die privaten Interessen der Beschwerdegegner sowie die Entschädigungsfrage thematisiert wurden. Insofern liessen sich die Stimmberechtigten, anders als noch beim Beschluss über die Waldabstandslinie (vgl. Urteil 1C 428/2014 vom 22. April 2015 E. 4.1), von sachbezogenen Argumenten leiten. Ob jedoch die Gemeindeversammlung - wie die Beschwerdeführer vorbringen - eine vertretbare Interessenabwägung vorgenommen hat, diese mithin rechtskonform und angemessen ist und auf einer nachvollziehbaren Würdigung der massgebenden Verhältnisse beruht, kann vom Baurekursgericht überprüft werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanzen hätten die privaten Anliegen der Beschwerdegegner zu stark gewichtet und die Thalwiler Bevölkerung habe ein manifestes Interesse am Aussichtspunkt, erschöpfen sich ihre Vorbringen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, die den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag
(vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indem sie das öffentliche Interesse ferner mit der Bewahrung des Landschaftsbildes begründen, stellen sie auf ein sachfremdes und rechtsunerhebliches Argument ab, zumal ein Aussichtspunkt nicht dazu dient, die Landschaft zu schützen bzw. die Überbauung eines Baugrundstücks zu verhindern, sondern die Aussicht und die Sicht auf besondere Geländeformen sicherzustellen (vgl. § 75 PBG/ZH). Ebenso unbehelflich erweist sich der Einwand, der umstrittene Aussichtspunkt eröffne einen einmaligen Blick auf das Gemeindegebiet, den See und die Alpen, weisen doch - wie in E. 2.1 hiervor ausgeführt - auch andere Aussichtspunkte einen nach Süden gerichteten Sichtwinkel auf.
Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Rechtsschrift ein, dass die Beschwerdegegner bei einer Festsetzung des streitbetroffenen Aussichtspunkts auf den Bau eines Attikageschosses verzichten müssten. Zudem stellen sie die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach die Lage des Aussichtspunkts an einer trottoirlosen Quartierstrasse in einem weitgehend überbauten Wohngebiet ohne Anschluss an das lokale Wanderwegnetz wenig attraktiv erscheint und es zudem andere ansprechende Aussichtspunkte in der näheren Umgebung gebe. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie sie den Beschluss der Gemeindeversammlung, einen Aussichtspunkt an der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. XXX festzulegen, als zweckmässig und rechtskonform erachten können. Vielmehr ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegner schwer wiegt, zumal ihnen dadurch eine bestimmungsgemässe und sinnvolle Nutzung ihres Grundstücks erheblich erschwert wird (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit Hinweisen). Zudem ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Aussichtspunkt aufgrund seiner Lage in einem Wohnquartier am Fahrbahnrand einer Strasse ohne Trottoir, ohne Anschluss an ein Fusswegnetz und ohne Bezug zu einem
Erholungsgebiet wenig attraktiv erscheint und folglich auch bloss schwach frequentiert werden dürfte. Diese Situation würde sich durch eine allfällige Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. XXX noch zuspitzen. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen dem erheblichen privaten Interesse an der Wahrung des Eigentums und der sinnvollen Nutzung des Grundstücks Vorrang gegenüber den bescheidenen öffentlichen Interessen an einem zusätzlichen Aussichtspunkt einräumten. Es liegt somit ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegner vor, weshalb das Baurekursgericht korrigierend eingreifen durfte. Die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung lässt weder eine Verletzung der Gemeindeautonomie noch eine (andere) Bundesrechtswidrigkeit erkennen.

4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, womit die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Thalwil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti