SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
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1 | Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
a | bei Radarmessungen: |
a1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
a2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
a3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
b | bei Lasermessungen: |
b1 | 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
b2 | 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
b3 | 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
c | bei stationären Radarmessungen in Kurven: |
c1 | 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
c2 | 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h; |
d | bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): |
d1 | 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
d2 | 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
d3 | 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
e | bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: |
e1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
e2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
e3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
f | bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: |
f1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
f2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
f3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
g | bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie; |
h | bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1; |
i | bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: |
i1 | 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
i2 | 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder |
i3 | ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug; |
j | bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: |
j1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
j2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, |
j3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h. |
2 | Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen: |
a | 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; |
b | 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; |
c | 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS). |
3 | Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen: |
a | 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; |
b | 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.274 |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
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1 | Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
a | der Geschwindigkeit; |
b | der Beachtung von Lichtsignalen; |
c | des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren; |
d | der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit; |
e | des technischen Zustandes der Fahrzeuge; |
f | der Abmessungen und Gewichte; |
g | des Ladegutes; |
h | der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt; |
i | der Atemalkoholkonzentration26. |
1bis | Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28 |
2 | Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29 |
a | die Durchführung und das Verfahren; |
b | die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. |
3 | Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest. |
4 | Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30 |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
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1 | Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
a | bei Radarmessungen: |
a1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
a2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
a3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
b | bei Lasermessungen: |
b1 | 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
b2 | 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
b3 | 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
c | bei stationären Radarmessungen in Kurven: |
c1 | 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
c2 | 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h; |
d | bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): |
d1 | 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
d2 | 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
d3 | 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
e | bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: |
e1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
e2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
e3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
f | bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: |
f1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
f2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
f3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
g | bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie; |
h | bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1; |
i | bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: |
i1 | 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
i2 | 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder |
i3 | ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug; |
j | bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: |
j1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
j2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, |
j3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h. |
2 | Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen: |
a | 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; |
b | 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; |
c | 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS). |
3 | Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen: |
a | 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; |
b | 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
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1 | Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
a | bei Radarmessungen: |
a1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
a2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
a3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
b | bei Lasermessungen: |
b1 | 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
b2 | 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
b3 | 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
c | bei stationären Radarmessungen in Kurven: |
c1 | 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
c2 | 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h; |
d | bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): |
d1 | 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
d2 | 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
d3 | 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
e | bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: |
e1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
e2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
e3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
f | bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: |
f1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
f2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
f3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
g | bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie; |
h | bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1; |
i | bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: |
i1 | 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
i2 | 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder |
i3 | ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug; |
j | bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: |
j1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
j2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, |
j3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h. |
2 | Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen: |
a | 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; |
b | 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; |
c | 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS). |
3 | Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen: |
a | 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; |
b | 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel - 1 Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
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1 | Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24 |
a | der Geschwindigkeit; |
b | der Beachtung von Lichtsignalen; |
c | des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren; |
d | der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit; |
e | des technischen Zustandes der Fahrzeuge; |
f | der Abmessungen und Gewichte; |
g | des Ladegutes; |
h | der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt; |
i | der Atemalkoholkonzentration26. |
1bis | Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28 |
2 | Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29 |
a | die Durchführung und das Verfahren; |
b | die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. |
3 | Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest. |
4 | Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30 |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
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1 | Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: |
a | bei Radarmessungen: |
a1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
a2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
a3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
b | bei Lasermessungen: |
b1 | 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
b2 | 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
b3 | 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
c | bei stationären Radarmessungen in Kurven: |
c1 | 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
c2 | 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h; |
d | bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): |
d1 | 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
d2 | 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
d3 | 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
e | bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: |
e1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
e2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
e3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
f | bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: |
f1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
f2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, |
f3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; |
g | bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie; |
h | bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1; |
i | bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: |
i1 | 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
i2 | 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder |
i3 | ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug; |
j | bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: |
j1 | 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, |
j2 | 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, |
j3 | 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h. |
2 | Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen: |
a | 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; |
b | 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; |
c | 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS). |
3 | Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen: |
a | 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; |
b | 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |