Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 846/2015

Urteil vom 2. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgeeinrichtung D.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1965) arbeitete von 1990 bis Ende Juni 2006 als Fassadenisoleur in der Firma B.________ AG. Auf eine erste Anmeldung vom 22. Mai 2006 hin war er wegen Rückenbeschwerden für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 in den Genuss einer Dreiviertels-Invalidenrente gekommen (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. April 2007), worauf er am 22. August 2008 ein erneutes Leistungsgesuch einreichte. Versuche, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, hatten längere Zeit keinen Erfolg, weil sich verschiedene Ärzte wegen Drohungen seitens des Versicherten weigerten, eine Expertise zu erstellen oder eine Begutachtung vorzunehmen. Nach einem negativen Vorbescheid vom 13. Mai 2011 und Beizug eines psychiatrischen Gutachtens der Klinik C.________ vom 3. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2014 die Ablehnung des Rentengesuchs mangels einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut, indem es dem Versicherten unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 4. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 24. September 2015).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertels-Invalidenrente, subeventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Ergänzung der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mittels polydisziplinärer Ergänzung des bestehenden psychiatrischen Gutachtens der Klinik C.________".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, haben sich das Bundesamt für Sozialversicherungen und die als Mitinteressierte beigeladene Vorsorgeeinrichtung D.________ nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
Die durch das kantonale Gericht (wegen einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) zugesprochene halbe Invalidenrente ist, da von keiner Seite beschwerdeweise angefochten, der Beurteilung durch das Bundesgericht entzogen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdeführer stattdessen Anrecht auf eine ganze oder Dreiviertels-Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) hat. Das kantonale Gericht hat dies verneint. Soweit in der Beschwerde an das Bundesgericht thematisiert, waren dafür folgende Argumente ausschlaggebend.

2.1. Die Vorinstanz gelangte in E. 5.6 ihres Entscheids zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne regelmässiges Tragen von Lasten über 15 kg und ohne monotone bzw. repetitive Arbeitsgänge weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Hingegen sei er - abweichend von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin - gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ in psychischer Hinsicht ab Frühjahr 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne besondere Anforderungen an Schnelligkeit, Präzision, Flexiblität, Umstellungsfähigkeit oder Bewältigung sozialer Stresssituationen [etwa im Publikumsverkehr oder Kundenkontakt]) als nur mehr zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Zudem könnten Akkord- bzw. Bandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschichten nicht mehr geleistet werden. Die angestammte Tätigkeit im Fassadenbau sei somit nicht mehr leidensgerecht.
Die Beschwerde bezeichnet diese Einschätzung ausdrücklich als richtig - die Bemerkung bezüglich der neu ausgewiesenen Kniebeschwerden dringt mit Blick auf Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht durch -, rügt aber als Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) die schon vorinstanzlich beanstandete "Unterlassung der Abklärung des Kumulationseffekts der Beschwerden aus den zwei verschiedenen Bereichen". Die dem Ausschluss eines Kumulationseffekts zugrunde liegende antizipierte Beweiswürdigung und der damit einhergehende vorinstanzliche Verzicht auf eine polydisziplinäre Begutachtung (angefochtener Entscheid E. 5.1) verletzen jedoch kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Denn in Anbetracht des für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten (hievor wiedergegeben) vollen somatischen Leistungsvermögens kann dessen Reduktion von vornherein und zwangsläufig nur aus psychischen Gründen resultieren. Diesbezüglich hat die Vorinstanz (gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________) anerkannt, dass wegen der depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode, chronifiziert mit somatischem Syndrom) bei Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-paranoiden und impulsiven Zügen die Arbeitsfähigkeit allgemein um
50 % eingeschränkt ist, was bezüglich schon somatisch ausgeschlossenen Beschäftigungen folgenlos bleibt und den Versicherten in den ihm offenstehenden körperlich leichten Arbeiten entsprechend (proportional) limitiert, wobei seine Tendenz zu teils aggressiven Impulsausbrüchen durchaus in Anschlag gestellt wird. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das somatische Leistungsvermögen für angepasste körperlich leichte Arbeiten werde seinerseits und als solches durch die psychischen Störungen weiter eingeschränkt als es Letztere bewirken.

2.2. Auf dieser Grundlage eines 50%igen - arbeitsmarktlich verwertbaren - Leistungsvermögens für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) ermittelt. Abweichend von den für die befristete Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 6. April 2007 herangezogenen Werten hat es unter "diesen Umständen" beiden Vergleichseinkommen den Tabellenlohn der LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 zugrunde gelegt, was im Rahmen eines Prozentvergleichs (Validen- zu Invalideneinkommen = 100 % zu 50 %) und unter Gewährung eines 15%igen Abzugs beim Invalidenlohn zu einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 58 % führte.

Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Abweichen vom Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 6. April 2007 in Höhe von Fr. 67'613.- sei nicht gerechtfertigt. Für ein Heranziehen lohnstatistischer Werte verbleibe mit Bezug auf das Valideneinkommen kein Raum; zumindest müsste der Tabellenwert für das Baugewerbe herangezogen werden. Auch hinsichtlich des Abzugs beim Invalideneinkommen bleibe die Vorinstanz jegliche Begründung dafür schuldig, warum derjenige von 20 % gemäss Verfügung vom 6. April 2007 in unhaltbarer Weise auf 15 % reduziert werde, obwohl damals noch keine psychische Krankheit vorgelegen habe und eine Person mit krankhaft misstrauisch-paranoiden Zügen und impulsivem Charakter besonders Mühe haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden.
Diese Rügen gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sind teilweise begründet. Wenn auch der Entscheid über die Höhe des Abzugs beim Invalideneinkommen als typische Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399) vor Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) standhält - ein Ermessensmissbrauch oder sonstiger Willkürakt liegt klarerweise nicht vor -, verletzt die Anwendung der - nur subsidiär heranzuziehenden - lohnstatistischen Angaben hier den Grundsatz, wonach das Valideneinkommen so konkret als möglich zu ermitteln ist; insbesondere bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., NN 48 ff. zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem vermögen die blossen vorinstanzlichen Hinweise auf die infolge Umstrukturierung in der Firma B.________ AG liquidierte Abteilung Fassadenisolation, die entsprechende Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2006 nach vorangegangener 9-monatiger Arbeitsunfähigkeit (zu 100 %) und das (bezogen auf heute) sehr lange zurückliegende Arbeitsverhältnis nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer hat während mehr als 16 Jahren (März 1990 bis Juni 2006) als Fassadenisoleur bei der Firma B.________ AG
gearbeitet und einen Jahreslohn von zuletzt Fr. 67'613.- erzielt. Die Annahme liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - nur dieser ist IV-rechtlich relevant (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) - weiterhin Einkünfte der genannten Grössenordnung erreicht hätte (etwa in einer anderen Abteilung seiner bisherigen Arbeitgeberfirma). Der Frage braucht indes insofern nicht näher nachgegangen zu werden, als jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für einen Branchenwechsel des Versicherten vorliegen. Vielmehr wäre er ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Baugewerbe erwerbstätig geblieben, weshalb auf den diesbezüglichen Tabellenlohn abzustellen ist. Damit wird die Schwelle des Invaliditätsgrades von 60 % knapp überschritten: Bei einem Valideneinkommen im Jahre 2009 (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.) von Fr. 65'560.- (Fr. 5150.- [LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Baugewerbe, Männer, Anforderungsniveau 4] durch 40 mal 41,6 [Die Volkswirtschaft, 6/2009, S. 86] durch 104,8 mal 106,9 [Lohnentwicklung 2009, S. 20] mal 12) und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'025.- (Fr. 4806.- [LSE, a.a.O., Total, Männer, Anforderungsniveau 4] durch
40 mal 41,6 durch 105,0 mal 107,2 mal 0,5 mal 0,85 mal 12) resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 60 %. Damit steht dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 eine Dreiviertels-Invalidenrente zu.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Dreiviertelsrente hinausgehend ( "Überklagen"), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung D.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger