Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5416/2009
{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2009

Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Äthiopien,

vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 31. Juli 2009 / N _______

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Afar in Äthiopien und ist Angehörige der tigrinischen Volksgruppe. Gemäss eigenen Angaben verliess sie Äthiopien am 23. Juli 2000 zu Arbeitszwecken in Richtung Jemen. Nach jeweils längeren Aufenthalten in Jemen und Saudi-Arabien gelangte sie am 23. August 2008 in die Schweiz, wo sie am 26. August 2008 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien eritreischer Abstammung. Ihr Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben; ihre Mutter sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgewiesen worden. Sie selbst habe sich mit ihrem äthiopischen Pass nach Jemen begeben und dort bis ins Jahr 2004 gelebt. Aufgrund der schlechten Bezahlung in Jemen sei sie anschliessend nach Saudi-Arabien gegangen. Dort habe sie jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei deshalb im August 2008 in die Schweiz gereist. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei aufgrund ihrer eritreischen Abstammung und der deswegen drohenden Ausweisung nach Eritrea nicht möglich gewesen.

B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, noch dass sie in ethnischer Hinsicht eritreischer Abstammung sei.

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 focht die Beschwerdeführerin die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt teilweise aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, infolge Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

D.
Diese Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009 abgewiesen. Dabei führte das Gericht im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Äthiopien sei. Ausserdem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unzumutbar sein könnte.

E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2009 richtete die Beschwerdeführerin an das BFM das Gesuch, die Verfügung vom 10. November 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei beantragte sie, das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen und es sei materiell über die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zu befinden. Diesbezüglich machte sie im Wesentlichen geltend, seit Erlass der Verfügung vom 10. November 2008 lägen neue erhebliche Beweismittel vor, aufgrund derer ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel übermittelte die Beschwerdeführerin dem BFM eine Photographie, welche ihre Mutter in Eritrea zeige, sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug auf die Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien.

F.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 13. und vom 29. Juli 2009 übermittelte die Beschwerdeführerin dem BFM insgesamt vier weitere Photographien als Beweismittel.

G.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Dies begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, es sei angesichts der gesamten Umstände nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern.

H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. August 2009 (Datum des Poststempels: 27. August 2009) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das BFM, subeventualiter ihre Anerkennung als staatenlose Person sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift reichte sie als Beweismittel zwei Textauszüge in Bezug auf die Praxis der Korruption in Jemen ein. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 18. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Zugleich wurde festgestellt, es bestehe kein Anlass, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.

J.
Mit Zahlung vom 18. September 2009 überwies die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss.

K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. September 2009 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die mit dem Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereichten Beweismittel seien als erheblich zu qualifizieren. Zugleich beantragte sie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines zusätzlichen Beweismittels. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
AsylG i.V.m. Art. 31 -33
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral359.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
1    Les motifs de recours sont les suivants:
a  violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation;
b  établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent;
c  ...
2    Les art. 27, al. 3, et 68, al. 2, sont réservés.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
, Art. 50
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
und 52
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
VwVG).

2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111 Compétences du juge unique - Un juge unique statue dans les cas suivants:
a  classement de recours devenus sans objet;
b  non-entrée en matière sur des recours manifestement irrecevables;
c  décision relative au refus provisoire de l'entrée en Suisse et à l'assignation d'un lieu de séjour à l'aéroport;
d  ...
e  recours manifestement fondés ou infondés, à condition qu'un second juge donne son accord.
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
1    Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
2    Le prononcé sur recours au sens de l'art. 111 n'est motivé que sommairement.
AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
1    Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
2    Le prononcé sur recours au sens de l'art. 111 n'est motivé que sommairement.
AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 2. Juni 2009 gegenüber dem BFM in erster Linie den Antrag, es sei ihr - insofern in Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamts vom 10. November 2008 - in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei eventualiter ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei reichte sie als Beweismittel eine Photographie und eine Auskunft der SFH in Bezug auf die Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien ein. Mit ergänzenden Eingaben vom 13. und vom 29. Juli 2009 übermittelte sie dem BFM ausserdem insgesamt vier weitere Photographien als Beweismittel. Nachdem die Verfügung des BFM vom 10. November 2008 - aufgrund der Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009 - in materielle Rechtskraft erwachsen war, brachte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
1    Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
2    Le prononcé sur recours au sens de l'art. 111 n'est motivé que sommairement.
VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) vor. Da jene Verfügung in den Punkten der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten worden war und insofern kein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, war für die Behandlung des Revisionsbegehrens, welches auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls gerichtet war, das BFM zuständig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das BFM vom 2. Juni 2009 ist daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufzufassen, für dessen Behandlung die Regeln eines Revisionsverfahrens in analoger Weise Anwendung finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

3.2 Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Zugleich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht allerdings festzuhalten, dass die Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe an das BFM vom 2. Juni 2009, es sei ihr wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren beziehungsweise sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, durch das Bundesamt lediglich unter dem eingeschränkten Aspekt zu prüfen war, ob die dabei geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich seien. Aus dem gleichen Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Prüfung durch das Gericht auf die Frage beschränkt, ob das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben.

3.3 Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
3.3.1 Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt wiedererwägungsweise im Wesentlichen geltend, sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen und sei zu einem früheren Zeitpunkt im Besitz eines äthiopischen Passes gewesen. Ihre Eltern seien indessen beide eritreischer Herkunft, wobei ihr Vater schon vor längerer Zeit verstorben sei. Ihre Mutter sei im Jahr 2000 im Zuge des äthiopisch-eritreischen Konflikts aus Äthiopien ausgewiesen worden und lebe seither in Eritrea. Die Beschwerdeführerin selbst sei der Deportation lediglich deshalb entgangen, weil sie zu jenem Zeitpunkt im Begriff gewesen sei, zu Arbeitszwecken nach Jemen auszureisen. Es sei ihr einerseits die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden, andererseits sei sie indessen auch nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr die Deportation nach Eritrea; in Eritrea drohten ihr als Äthiopierin eritreischer Herkunft willkürliche Haft und Misshandlung. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Ferner ergebe sich aus den geschilderten Umständen eventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei.
3.3.2 In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2009 führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei bereits im Entscheid vom 10. November 2008 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin ihren äthiopischen Reisepass während ihres Aufenthalts in Jemen habe verlängern lassen. Dies aber wäre nicht möglich gewesen, falls ihr zuvor die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden wäre. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem im Rahmen ihrer Beschwerde entgegen, das BFM gehe fälschlicherweise von der Annahme aus, sie habe anlässlich der durchgeführten Befragungen ausgesagt, sie habe in Jemen ihren äthiopischen Reisepass verlängern lassen. Vielmehr habe sie in Jemen ihr dortiges Visum beziehungsweise ihre Arbeitsbewilligung verlängern lassen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres Aufenthalts in Jemen ihren äthiopischen Reisepass oder ihr jemenitisches Visum verlängerte, letztlich nicht von entscheidender Bedeutung ist. Wesentlich ist vielmehr im vorliegenden verfahrensmässigen Zusammenhang - und somit unter dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Blickwinkel - einzig die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise gegenüber dem BFM geltend gemachten Beweismittel tauglich sind, die betreffenden Vorbringen hinreichend zu belegen.
3.3.4 Die Eignung, die geltend gemachte Tatsache - nämlich die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und eine damit zusammenhängende asylrelevante Gefährdung in Äthiopien und/oder Eritrea beziehungsweise eine entsprechende Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zu belegen, ist den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs beim BFM eingereichten Beweismitteln jedoch offensichtlich abzusprechen. Wie bereits mit der Zwischenverfügung vom 3. September 2009 ausgeführt wurde, vermögen die eingereichten Photographien lediglich zu belegen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu einem gewissen Zeitpunkt in der eritreischen Hauptstadt Asmara aufhielt beziehungsweise heute in Eritrea lebt und zudem mit gewisser Wahrscheinlichkeit im Besitz eines eritreischen Identitätsausweises ist. Hingegen lassen diese Photographien keinerlei Rückschlüsse bezüglich der Beurteilung der Frage zu, ob der Beschwerdeführerin selbst, wie geltend gemacht, die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Ferner ergeben sich auch aus der beim BFM als Beweismittel eingereichten Auskunft der SFH in Bezug auf die Situation von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien - auch wenn der Fall der Beschwerdeführerin den Anlass für diese Auskunft bot - keine konkreten Anhaltspunkte, welche die erwähnte, die Beschwerdeführerin betreffende Tatsachenfrage zu klären geeignet wären. Aus der Tatsache an sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin heute in Eritrea lebt - und möglicherweise im Jahr 2000 im Laufe des äthiopisch-eritreischen Konflikts von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen wurde - lassen sich keine ausreichenden Rückschlüsse zur Beantwortung der Frage ziehen, ob die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt mit einer Ausweisung nach Eritrea zu rechnen hätte. Gleiches gilt ferner offensichtlich auch in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel, zwei Textauszüge in Bezug auf die Praxis der Korruption in Jemen.
3.3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Protokollen der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten Befragungen ergibt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen Gründen nach Jemen ausgereist. Zu diesem Zweck habe sie in Addis Abeba einen äthiopischen Reisepass beantragt und auch erhalten. Zwar machte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid des BFM vom 10. November 2008 als auch im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe den äthiopischen Reisepass bereits vor der Ausweisung ihrer Mutter aus Äthiopien beantragt. Indessen geht aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörungen hervor, dass sie ihre Ausreise nach Jemen im gleichen Monat des Jahres 2000 organisiert habe, in dem ihre Mutter ausgewiesen worden sei (Protokoll der Anhörung durch das BFM vom 16. Oktober 2008, S. 5). Ungeachtet der Frage, ob der Reisepass der Beschwerdeführerin einige Tage vor der behaupteten Ausweisung der Mutter beantragt beziehungsweise ausgestellt wurde, ist somit festzustellen, dass nach den Aussagen der Beschwerdeführerin beide Ereignisse mehr oder weniger im gleichen Zeitraum erfolgten. Es erscheint als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden im fraglichen Zeitraum ein äthiopischer Reisepass ausgestellt worden wäre, sollte sie damals gleichzeitig - wie ihre Mutter - vom Entzug der äthiopischen Staatsbürgerschaft und der Ausweisung nach Eritrea bedroht gewesen sein, wobei ihr Name auf einer entsprechenden behördlichen Liste vermerkt gewesen sei (ebd. S. 10). Zu erwähnen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, in Äthiopien lebe nach wie vor ihre Halbschwester mütterlicherseits. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Halbschwester - die jedenfalls mütterlicherseits ebenfalls eritreischer Abstammung ist - mit den äthiopischen Behörden Probleme gehabt hätte. Auch dieser Aspekt spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eritreischen Abstammung seitens ihrer Eltern gewissermassen automatisch durch einen Entzug der Staatsangehörigkeit und Ausweisung nach Eritrea bedroht gewesen wäre beziehungsweise heute ist. Soweit mit Eingabe vom 18. September 2009 im vorliegenden Beschwerdeverfahren des Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei auf einer Deportationsliste aufgeführt gewesen, so ist ausserdem festzustellen, dass hierfür kein Beleg vorhanden ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren ein Bestätigungsschreiben der Kebele (lokale Verwaltungseinheit) ihres ehemaligen Wohnorts in Äthiopien zu den Akten. Aus diesem Dokument geht indessen lediglich hervor, die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach Eritrea ausgewiesen
worden, während die Beschwerdeführerin selbst das Land verlassen habe.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.

3.4 Mit der Eingabe vom 18. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei ihr eine Frist zur Einreichung eines zusätzlichen Beweismittels zu gewähren. Bei diesem Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung des Wohnsitzes der Mutter der Beschwerdeführerin in Eritrea. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich jedoch, dass ein solches Dokument ebenfalls offensichtlich nicht geeignet ist, den geltend gemachten Sachverhalt einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien und/oder Eritrea beziehungsweise das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses glaubhaft zu machen. Der Antrag ist folglich abzuweisen.

4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben. Das Bundesamt hat somit das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt, und die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
1    Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
2    Le prononcé sur recours au sens de l'art. 111 n'est motivé que sommairement.
und 5
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
1    Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.384
2    Le prononcé sur recours au sens de l'art. 111 n'est motivé que sommairement.
VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
-3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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