Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2310/2010
{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2010

Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1. August 2007. Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz nicht gelungen sei, habe er sich in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten. In Tschechien sei sein Asylgesuch negativ beurteilt worden; dorthin sei er in der Folge aus verschiedenen europäischen Staaten mehrmals zurückgeschafft worden. Am 15. Juli 2008 sei er nach Italien gelangt, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2009 aufgehalten habe.

B.
Am 5. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein schriftliches Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, die tschechischen Behörden hätten während des Asylverfahrens Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt, indem sie ihn nie in seiner Muttersprache zu den Asylgründen angehört hätten. So habe er auch die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, die ihm wegen seiner Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Sri Lanka drohe, nicht hinreichend dartun können. Mit einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien würde die Schweiz insbesondere eine Verletzung des Refoulement-Verbots riskieren. Zudem habe er familiäre Beziehungen zur Schweiz, weil seine Schwester hier lebe. Die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen fand am 18. Februar 2009 statt (Vorakten, A2).

C.
Am 20. Mai 2009 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an die zuständigen tschechischen Behörden, die der Wiederaufnahme am 29. Mai 2009 zustimmten.

D.
D.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, sofern Österreich oder Tschechien - für beide Staaten lägen Eurodac-Treffer vor - einer Wiederaufnahme zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmen würden und keine Gründe gegen die Wegweisung sprächen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.
D.b Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2009 machte der Rechtsvertreter vorab eine Verletzung von EMRK-Bestimmungen geltend für den Fall, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Tschechien überstellt werde.

E.
E.a
Am 10. Juni 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg, ordnete den sofortigen Vollzug der Wegweisung an, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. Diese Verfügung wurde am 9. Juli 2010 durch das Amt für Migration des Kantons Zug direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft im Kanton Zug an den Flughafen Zürich überführt, und am 10. Juli 2009 mittels eines bereits am 1. Juli 2009 beschafften Flugtickets nach Prag verbracht.
E.b Auf Schreiben des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2009 hin bedauerte das BFM, dass diesem der Entscheid vom 10. Juni 2009 vom Migrationsdienst des Kantons Zug nicht zugestellt worden sei. Das Versäumnis werde mit einer neuen Verfügung korrigiert, damit seinem Mandanten hinsichtlich seines Beschwerderechts keine Nachteile erwüchsen. Am 20. Juli 2009 erliess das BFM eine - abgesehen vom Datum, vom Adressaten und von ergänzenden Ausführungen zu den Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK - inhaltlich mit jener vom 10. Juni 2009 identische Verfügung, welche die alte Verfügung ersetze.

F.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2009 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 10. Juni 2009 und vom 20. Juli 2009. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien gestützt auf den BFM-Entscheid vom 10. Juni 2009 widerrechtlich erfolgt sei; demzufolge sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung machte er hinsichtlich beider Verfügungen schwere Verfahrensfehler geltend.

G.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der BFM-Verfügungen vom 20. Juli 2009 und vom 10. Juni 2009, jeweils bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 5, fest. Es wies das BFM an, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte es aus, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juli 2009 habe sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits in Tschechien aufgehalten, weshalb kein Tatbestand nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mehr vorgelegen habe. Die BFM-Verfügung vom 10. Juni 2009 leide an einem Eröffnungsfehler, der als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren sei.

H.
H.a
Mit Schreiben vom 26. Oktober und vom 3. November 2009 hielt der Rechtsvertreter das BFM an, die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu organisieren. Mit Verfügung vom 6. November 2009 bewilligte das BFM dessen Einreise in die Schweiz.
H.b Am 10. November 2009 verständigten sich die tschechischen Behörden mit dem BFM über die Organisation der Rückreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und das BFM kündigte den tschechischen Behörden an, sich zu gegebener Zeit im Rahmen des weiteren Verfahrens wieder zu melden.
H.c Am 12. November 2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein.
H.d Am 18. November 2009 erkundigten sich die zuständigen tschechischen Behörden (Ministry of Interior, Department for Asylum for Migration and Polices, Dublin Unit section) beim BFM, ob der Beschwerdeführer inzwischen in die Schweiz gelangt sei, was dieses bestätigte.

I.
I.a Am 3. März 2010 gelangte das BFM wieder an die tschechischen Behörden, fasste den Sachverhalt zusammen und hielt fest, das BFM sei nun in der Lage, einen neuen Entscheid zu fällen. Da der Transfer nach Tschechien, basierend auf der Zustimmung der tschechischen Behörden bereits einmal stattgefunden habe, werde um Mitteilung des spätesten Termins für den zweiten Transfer gebeten.
I.b Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilten die tschechischen Behörden mit, sie erachteten sich noch immer als zuständig und teilten mit, der Transfer solle innert sechs Monaten ab Erlass des Gerichtsentscheids vom 20. Oktober 2009, spätestens also am 20. April 2010 stattfinden.

J.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aktenedition.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Tschechien sei gemäss den einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Am 8. März 2010 habe Tschechien der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, und die Rückführung habe bis zum 20. April 2010 zu erfolgen. Die im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung und in der Eingabe vom 4. Juni 2009 gemachten Einwände, wonach eine Wegweisung nach Tschechien Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzen würde, vermöchten nichts zu bewirken. Tschechien halte die eingegangenen völkerrechtlichen Pflichten ein. Der Sachverhalt habe sich schliesslich nicht in einer Weise verändert, dass die Zuständigkeit Tschechiens erloschen wäre.

K.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 2010 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Schweiz gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 (recte: 2009) nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe, weshalb auch die neue Verfügung nichtig sei. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung oder mit der Anweisung, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich beantragte er sinngemäss die Einräumung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung des Vollzugs sowie zusätzliche Akteneinsicht. Auf weitere Anträge und Details in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
L.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt, hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht teilweise gut, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, das Vorbringen, er sei gesundheitlich angeschlagen, zu konkretisieren und einen entsprechenden fachärztlichen Bericht einzureichen.
L.c Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der ambulanten Psychiatrischen Dienste (...) vom 20. Mai 2010 sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen. Er führte dazu aus, die gesundheitlichen Störungen seien als schwer zu gewichten und rechtfertigten für sich allein die Einräumung der aufschiebenden Wirkung. Weiter machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht selbst erachte es unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs als unabdingbar, eine betroffene Person zu einer möglichen Rückführung im Dublin-Verfahren zu befragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Schliesslich sei die Frist von sechs Monaten zur Überstellung nach Tschechien bereits im Jahr 2009 abgelaufen.
L.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 verweigerte der Instruktionsrichter die Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung hielt er insbesondere fest, das BFM sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angehalten worden, den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen, weil der Vollzug der damaligen Wegweisung auf einer nichtigen Verfügung basiert habe; folgerichtig habe das BFM das Asylverfahren in dem Stadium wieder aufgenommen, indem es vor Erlass dieser nichtigen Verfügung gewesen sei. Ein Selbsteintritt der Schweiz habe damit nicht stattgefunden. Es hielt ferner fest, es bestehe kein Grund zur Annahme, Tschechien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der entsprechende ärztliche Bericht könnten daran nichts zu ändern, zumal ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

M.
M.a Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 hielt das BFM mit ergänzter Begründung an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.b In seiner Replik vom 26. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung erneut aus.
N.b Am 23. August 2010 suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erläuterung dieser Zwischenverfügung nach.
N.c Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 kam der Instruktionsrichter diesem Ansuchen nach und forderte den Rechtsvertreter gleichzeitig zur Einreichung einer Kostennote auf.
N.d Mit Eingabe vom 24. August 2010 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 20,75 Stunden geltend. Er bezifferte seinen Stundenansatz auf Fr. 240.-. An Barauslagen machte er Fr. 49.- für Porti und Fr. 39.90 für Fotokopien geltend. Schliesslich gab er an, er sei mehrwertsteuerpflichtig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um wiederwägungsweise Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

5.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Nichtigkeit der BFM-Verfügung vom 22. März 2010 festzustellen, weil das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 den Selbsteintritt der Schweiz angeordnet habe, braucht schon deswegen nicht eingegangen zu werden, weil er selbst in seiner Replik vom 26. Juli 2010 von diesem Einwand Abstand nimmt. Ergänzend kann auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 und der Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2010 verwiesen werden.

6.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Er macht geltend, er hätte nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im November 2009 erneut zu einer allfälligen Wegweisung nach Tschechien angehört werden müssen. Nach dem unter E. 5 Gesagten ergibt sich aber von selbst, dass das BFM die angefochtene Verfügung zu Recht - entsprechend dem in Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG vorgesehenen Verfahren - auf die summarische Befragung vom 18. Februar 2009 im EVZ Basel und die Stellungnahme vom 4. Juni 2009 zum am 22. Mai 2009 gewährten rechtlichen Gehör stützte. Neue Sachverhaltselemente, zu denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, waren damit nicht gegeben. Auch hatte das BFM - abgesehen vom nachfolgend zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Gesagten - keinen Anlass anzunehmen, mit der zu Unrecht erfolgten Überstellung nach Tschechien und dem dortigen Aufenthalt habe sich der Sachverhalt wesentlich verändert. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es dem seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, nach seiner Wiedereinreise geltend zu machen, es hätten sich nach der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2009 weitere Gründe ergeben, die gegen eine Wegweisung nach Tschechien im Rahmen des Dublin-Verfahrens sprächen. Auch auf Beschwerdestufe behauptet er aber nur, dass sich die Situation des Beschwerdeführers nach seinem Aufenthalt in Tschechien vom 10. Juli 2009 bis zum 12. November 2009 massiv verändert habe, ohne dies aber - abgesehen von der geltend gemachten psychischen Belastung - näher zu begründen.
Insoweit als der Beschwerdeführer vorbringt, das BFM habe den Sachverhalt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend abgeklärt, ergibt sich tatsächlich aus den Akten, dass er bereits anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 angegeben hatte, er könne unter anderem deshalb nicht nach Tschechien zurück, weil er infolge der erlittenen Misshandlungen krank sei (A2 S. 9). Aktenkundig ist ferner ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 an das EVZ Basel, in dem er um Zugang zu einer ärztlichen Behandlung nachsucht mit der Begründung, sein Mandant habe grosse gesundheitliche Probleme. Die Frage, ob das BFM mangels diesbezüglicher Abklärung des Sachverhalt die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat und dieser Mangel auf Beschwerdestufe heilbar ist, kann letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde, wie im Folgenden darzulegen ist, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragsteller erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).

8.
Bekanntlich wurde das BFM mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009 angewiesen, das Asylverfahren in jenem Verfahrensstand weiterzuführen, in dem es sich unmittelbar vor Erlass der als nichtig erkannten Verfügungen vom 20. Juni 2009 und vom 10. Juli 2009 befand.

8.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, mit dieser Festlegung sei auch die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO bereits letztes Jahr - nämlich sechs Monate nach der Zusage Tschechiens zur Wiederaufnahme, mithin am 29. November 2009 - abgelaufen, Verlängerungsgründe lägen keine vor und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei deshalb gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO auf die Schweiz übergegangen.
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Fragen, ob Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO direkt anwendbar seien und ein Asylgesuchsteller sich in einem Beschwerdeverfahren darauf berufen könne, jüngst in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 29. Juni 2010 behandelt und bejaht hat (BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E.6.4). Zur Begründung hielt das Gericht unter anderem fest, die Regel des Zuständigkeitsübergangs nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist habe nicht nur zum Ziel, das Interesse jenes Dublin-Staates zu schützen, in welchen der Transfer stattfinden solle und der vor langer Zeit seine Zustimmung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gegeben habe. Ebenso offensichtlich sei es Ziel dieser Regelung zu garantieren, dass ein Asylantrag nach Ablauf einer Maximalfrist auch effektiv und innert einer vernünftigen Frist geprüft werde.

8.2 Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Überstellungsfrist sei bereits im November 2009 abgelaufen, geht das BFM in der angefochtenen Verfügung, davon aus, dass diese grundsätzlich - nämlich ohne Erhebung eines neuen Rechtsmittelverfahrens - am 20. April 2010 endet. Dabei ist das BFM im Einklang mit den tschechischen Behörden davon ausgegangen, die sechsmonatige Überstellungsfrist habe mit dem vom 20. Oktober 2009 datierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu laufen begonnen.
Im Zusammenhang mit komplexen Rechtsmittelverfahren bestehen verschiedene Rechtsmeinungen zur Frage, wann die Überstellungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO zu laufen beginnt. Filzwieser/Sprung (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K30, S. 166 f.) stellen fest, dass dort, wo das nationale Verfahrensrecht die Möglichkeit einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung vorsieht und dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, der Beschwerdeentscheid nicht verfahrensbeendend sei, und postulieren, dass nach einer solchen Entscheidung die Frist nicht neu zu laufen beginne. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 2009. Danach wäre sowohl die Rechtsauffassung des BFM als auch diejenige des Beschwerdeführers, eine solche Entscheidung führe nur zu einer Fortsetzung der Frist ab Zustimmung, falsch. Filzwieser/Sprung schlagen vor, in diesen Konstellationen das ganze fortgesetzte Verfahren als dem Verfahren über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zugehörig anzusehen, sodass die Frist erst wieder mit dem Vorliegen einer neuerlichen Entscheidung neu zu laufen beginne (a.a.O., S. 167). Eine solche Lösung erscheint dem Gericht grundsätzlich als sachgerecht und juristisch vertretbar. Im vorliegenden Fall kann aber eine abschliessende Beantwortung der Frage des Beginns des Fristenlaufs in vergleichbaren Konstellationen und damit auch eine weitere Auseinandersetzung mit weiteren Rechtsmeinungen und Entscheidungen gerichtlicher Instanzen anderer Dublin-Staaten unterbleiben, weil sich aus anderen Überlegungen eine Gutheissung der Beschwerde aufdrängt.

8.3 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern es soll gleichzeitig dem Antragsteller einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten und dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE E-6525/2009, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3).
Vorliegend erweist sich das Vorgehen des BFM nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009 als nicht mehr vereinbar mit diesem letzten Prinzip. Erst nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2009 und am 3. November 2009 mit dem Ersuchen ans BFM gelangte, die Organisation der angeordneten Wiedereinreise anhandzunehmen, erliess das BFM schliesslich mit Datum vom 6. November 2009 die entsprechende Bewilligung; die Wiedereinreise erfolgte am 12. November 2009. Schwerer ins Gewicht fällt aber, dass das BFM nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers nahezu vier Monaten zuwartete, bis es am 3. März 2010 an die tschechischen Behörden gelangte und um Mitteilung des spätesten Termins für eine zweite Überstellung nachsuchte. Aus den Akten wird nirgends ersichtlich, dass das BFM je davon ausgegangen wäre, der Sachverhalt zum Erlass einer neuen Verfügung wäre nicht liquid; sein Entscheid datiert vom 22. März 2010. Hinzu kommt inzwischen, dass seit der Abweisung des Gesuchs um Einräumung des Suspensiveffekts durch das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2010 bis zur Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung am 20. August 2010 erneut über zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Überstellung erfolgt ist. Es versteht sich schliesslich von selbst, dass der Umstand, dass sich das Verfahren auch durch die widerrechtliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien am 10. Juli 2009 verlängert hat, nicht diesem anzulasten ist. Insgesamt ist dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot nicht genügend Rechnung getragen worden, und es würde erst recht dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - ingesamt 19 Monate nach seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und fast 10 Monate nach der Wiedereinreise - eine Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen. Zusammenfassend ist in der vorliegenden speziellen Konstellation das Vorgehen des BFM unabhängig von der Frage, wann die Überstellungsfrist abgelaufen ist beziehungsweise ablaufen würde, nicht zu schützen.
Dem Prinzip eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren innert vernünftiger Frist ist vorliegend insofern Rechnung zu tragen, als das mit Gesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz durchzuführen ist.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 24. August 2010 einen zeitlichen Aufwand von 20,75 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Kostenpauschalen von Fr. 88.90 aus (exkl. Mehrwertsteueranteil). Der zeitliche Aufwand scheint in Anbetracht der Vorbefassung des Rechtsvertreters im vorangegangenen Beschwerdeverfahren, in welchem er entsprechend seinem Antrag vergütet worden ist, etwas hochgegriffen. Eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- inklusive 7,6 % Mehrwertsteueranteil erscheint angemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im genannten Umfang auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen das mit dem Asylgesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. MWSt-Anteil) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

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