Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1781/2020
Urteil vom 2. August 2021
Einzelrichter Lorenz Noli,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der aus Colombo stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie suchte am 23. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, ein befreundeter Militärangehöriger habe ihm auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt, welche in der Folge von einem Bekannten, einem parlamentarischen Abgeordneten, gekauft worden seien. Am 13. Mai 2014 habe ihm der Freund in der Armee weitere Videos zum Weiterverkauf übergeben. Am 14. Mai 2014 habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seine Wohnung durchsucht hätten. Zudem sei seine Ehefrau befragt worden. Er habe darauf beschlossen, Sri Lanka zu verlassen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen.
D.
Die Botschaft führte in ihrem Bericht vom 21. Mai 2015 im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der Vertrauensanwältin, welche die Vorladung analysiert habe, und deren Bericht vom 5. Mai 2015. Weiter habe die Familie des Beschwerdeführers bei einem Besuch erklärt, sie würde die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kennen.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 hierzu Stellung. Unter anderem wurde bemängelt, es sei unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien. Der Bericht weise keine Beweiskraft auf.
F.
Mit Entscheid vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6940/2015 vom 16. November 2015 im einzelrichterlichen Verfahren ab. Darin wurde die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bestätigt und unter anderem festgehalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument eingereicht habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit herabsetze. Die von der Vertrauensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente dafür, dass es sich bei der Vorladung um eine Fälschung handle, seien nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Schliesslich hielt es fest, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers von denjenigen seiner Familienangehörigen gegenüber der Vertrauensanwältin deutlich unterschieden. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs der ablehnende Entscheid des SEM vom 25. September 2015 in Rechtskraft.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Eröffnung am 28. Februar 2020) abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 27. April 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
-7
und Art. 84
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 gehe hervor, dass die Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Colombo diverse Aktenstücke des Asylverfahrens einer Vertrauensanwältin vorgelegt hätten. Das SEM habe am 16. Februar 2016 bestätigt, dass die Schweizer Botschaft in Colombo eine Vertrauensanwältin beauftragt habe, um Abklärungen zu tätigen. Ferner sei aktenkundig erstellt, dass diese Vertrauensanwältin einen sri-lankischen Polizisten konsultiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass besagte Vertrauensanwältin ein «verlängerter Arm des CID sei» und sie die Akten dem sri-lankischen Polizeibeamten gezeigt oder zumindest zugänglich gemacht habe. So gehe aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch nicht eindeutig hervor, dass die Vertrauensanwältin den Polizisten nur allgemein gefragt habe. Aufgrund dessen bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste des CID stehen könnte und deshalb bei einer Einreise verhaftet und gefoltert würde.
5.2 Das SEM hielt in seinem ablehnenden Asylentscheid fest, dass die Schweizer Vertretungen im Ausland, soweit erforderlich, bei der Wahrung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten praxisgemäss einen im Empfangsstaat zugelassenen Anwalt ihres Vertrauens ernennen würden. Diese Vertrauensanwälte würden sehr sorgfältig ausgewählt. Aufgrund dessen stelle es nichts Ungewöhnliches dar, dass mandatierte Vertrauensanwälte gewisse Aktenstücke der Gesuchsteller erhielten oder darin Einsicht bekämen, da ihre Aufgabe darin bestünde, Abklärungen zu treffen. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Vertrauensanwältin etwas mit dem CID zu tun haben könnte. Aus ihrem Bericht ergebe sich vielmehr, dass sie aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet habe, besagte Vorladung direkt beim CID prüfen zu lassen. Sie lege im ersten Abschnitt ihres Berichtes auch die Gründe für ihr Handeln dar. Ferner erweise sich der Vorwurf, dass die Vertrauensanwältin die Vorladung dem Polizeibeamten gezeigt haben könnte, ebenfalls als haltlos. Aus dem Bericht gehe lediglich hervor, dass ein Polizeioffizier in allgemeiner Art und Weise Angaben zum Erscheinungsbild entsprechender offizieller Dokumente gemacht habe. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gehe aus dem Bericht in keiner Weise hervor, dass die Vertrauensanwältin besagtes Dokument tatsächlich gezeigt habe. Vielmehr könne aufgrund des Berichtes davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensanwältin beim Polizeioffizier lediglich allgemeine Informationen eingeholt habe. Somit bestehe kein Grund für die Annahme einer künftigen Verfolgung aufgrund der Abklärungen der Vertrauensanwältin. Es bestünden keine objektiven Nachfluchtgründe. Schliesslich stellte das SEM fest, es sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Sri Lanka aufgrund der von ihm hervorgebrachten Gründe Inhaftierung und Folter drohe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des geschilderten Sachverhalts auf der schwarzen Liste des CID stehe oder deswegen bei einer Einreise ins Land schwerwiegende Probleme erfahren könnte.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Berichterstattung der Vertrauensanwältin vom 5. Mai 2015 nicht entnommen werden könne, inwiefern der konsultierte Polizeioffizier in die Abklärungen involviert gewesen sei. So müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen dem Polizisten vorgelegt worden seien und er die dortigen Angaben habe erfassen können. Dieses Vorkommnis stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass die Vertrauensanwältin als «verlängerter Arm des CID agiere», denn anscheinend handle es sich bei der Vertrauensanwältin und dem Polizisten um Singalesen. Tamilen sowie anderen Minderheiten in Sri Lanka sei die Möglichkeit, ein Amt zu bekleiden, nur unter schwersten Bedingungen möglich.
Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zum Einen habe es in seinem Entscheid nicht erläutert, ob es praxisüblich sei, bei der Vornahme von Abklärungen vor Ort Polizisten oder andere Behördenmitglieder zu konsultieren. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, dass das SEM beziehungsweise die Botschaft der Vertrauensanwältin ihr Einverständnis erteilt habe, Drittpersonen beizuziehen. Im Übrigen enthalte der Bericht der Vertrauensanwältin weder einen Namen noch eine Unterschrift. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensanwältin überhaupt einen Polizisten um Rat habe fragen müssen, um festzustellen, ob es sich bei den Angaben um (angeblich) verfälschte Informationen handle. Sie habe keine Gründe gehabt, einen Polizisten zu involvieren. Sie erläutere in ihrem Schreiben, dass sie als Sicherheitsmassnahme nicht das CID habe involvieren wollen, weil das Department nur schwere Kriminalfälle untersuche. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, hätte sie doch die Unterlagen dem CID einfach anonymisiert vorlegen können. Mit keinem Wort habe die Vertrauensanwältin erläutert, wie der genannte Polizist involviert gewesen sei. Dies erhärte den Verdacht, dass die Unterlagen nicht anonymisiert worden seien und die Vertrauensanwältin aus diesem Grund das CID nicht habe kontaktieren wollen. Das SEM verkenne, dass die sri-lankische Polizisten die Pflicht hätten, heikle und sensible Informationen den zuständigen Stellen weiterzuleiten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der von der Vertrauensanwältin rechtswidrig kontaktierte Polizist den zuständigen Stellen weitergeleitet habe. Damit müsse mit einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr gerechnet werden. Der Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt in diesem Punkt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Im Weiteren sei die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Berücksichtigung des Machtwechsels in Sri Lanka vom November 2019 zu beurteilen (vgl. hinsichtlich der veränderten Sicherheitssituation die der Beschwerde beiliegenden Zeitungsartikel aus dem Internet). Der Machtwechsel sei zwingend unter dem Aspekt der Asylgründe zu prüfen, was das SEM unterlassen habe. Vielmehr habe es erst im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 erwähnt. Zumindest die Vertrauensanwältin und der Polizist würden den Beschwerdeführer als Terrorist verdächtigen. Durch die erfolgte Flucht in die Schweiz und den Machtwechsel in Sri Lanka und den mehrjährigen Auslandaufenthalt müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Folter befürchten. Auch in diesem Punkt habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung), die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe im Entscheid nicht erläutert, ob es praxisüblich sei, bei der Vornahme von Abklärungshandlungen Polizisten zu kontaktieren, und den Akten sei nicht zu entnehmen, ob die Schweizer Botschaft der Vertrauensanwältin das Einverständnis erteilt habe, bei ihren Untersuchungen Drittpersonen beiziehen zu dürfen. Es stelle sich die Frage, warum die Vertrauensanwältin überhaupt einen Polizisten herbeigezogen habe, hätte sie doch die Vorladung auch einfach in anonymisierter Form weitergeben können. Polizisten in Sri Lanka hätten die Pflicht, sensible Informationen weiterzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass der konsultierte Polizist seiner Pflicht nachgekommen sei. Im Übrigen enthalte der Bericht der Vertrauensanwältin weder eine Unterschrift noch einen Namen.
7.4 Hierzu ist festzustellen, dass es, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der üblichen Vorgehensweise entspricht, dass vom SEM beauftragte Schweizer Vertretungen im Ausland im Rahmen der Vornahme ihrer Abklärungen ihrerseits Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen um weitere Abklärungen ersuchen. Eine solche Beauftragung schliesst alle Handlungen ein, die zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen, wobei die Anonymität des Asylsuchenden zu wahren ist. Es bestand daher keine Notwendigkeit (und auch keine Pflicht) für das SEM, in der angefochtenen Verfügung sich ausdrücklich darüber zu äussern, ob eine Kontaktierung eines Polizisten praxisüblich sei und ob die Schweizer Botschaft der beauftragen Vertrauensanwältin dazu ihr Einverständnis gegeben habe. Somit liegt in dieser Hinsicht keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde enthält im Übrigen der Bericht den Namen der Vertrauensanwältin, welcher indessen wie andere Stellen im Botschaftsbericht aus Geheimhaltungsinteresse (vgl. Art. 27 Abs. 1 a
VwVG) nicht offengelegt werden können.
Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Berücksichtigung des Machtwechsels vom 16. November 2019 zu beurteilen, ist festzuhalten, dass sich das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt geäussert hat und eine solche verneint hat. Dabei hielt es fest, es sei auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka aufgrund der geltend gemachten Gründe Inhaftierung und Folter sowie Gefahr an Leib und Leben drohe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Sachverhalts auf der schwarzen Liste des CID stehe oder deswegen bei einer Einreise in den Heimatstaat schwerwiegende Probleme erfahren werde.
Bei den weiteren Vorbringen, wonach die Vertrauensanwältin keine Gründe gehabt habe, einen Polizisten zu konsultieren, und die Art der Konsultation aus den Akten nicht ersichtlich sei, handelt es sich um Kritik an der Würdigung und mithin Kritik in der Sache selbst. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein.
7.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Objektive Nachfluchtgründe sind Umstände, die ohne die Einflussnahme der asylsuchenden Person eingetreten sind. Das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes führt zur Gewährung von Asyl, falls die übrigen Voraussetzungen von Art. 3
AsylG erfüllt sind und keine sonstigen Asylausschlussgründe vorliegen.
8.2 Das Vorliegen solcher objektiver Nachfluchtgründe wurde im zweiten schriftlichen Asylgesuch vom 16. Februar 2016 im Wesentlichen damit begründet, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 gehe hervor, dass die Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Colombo diverse Aktenstücke des Asylverfahrens einer Vertrauensanwältin vorgelegt hätten. Das SEM habe am 16. Februar 2016 bestätigt, dass die Schweizer Botschaft in Colombo eine Vertrauensanwältin beauftragt habe, um Abklärungen zu tätigen. Ferner sei aktenkundig erstellt, dass diese Vertrauensanwältin einen sri-lankischen Polizisten konsultiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass besagte Vertrauensanwältin ein «verlängerter Arm des CID sei» und sie die Akten dem sri-lankischen Polizeibeamten gezeigt oder zumindest zugänglich gemacht habe. So gehe aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch nicht eindeutig hervor, dass die Vertrauensanwältin den Polizisten nur allgemein gefragt habe. Aufgrund dessen drohe ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste des CID stehen könnte und deshalb bei einer Einreise verhaftet und gefoltert würde.
8.3 Als erstes ist festzuhalten, dass sich im ersten Asylverfahren die Asylvorbingen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Botschaft vom 21. Mai 2015 - als nicht glaubhaft erwiesen haben. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten entgegen der Auffassung im zweiten Asylgesuch keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka durch die getätigten Abklärungen der Vertrauensanwältin Kenntnis von den Akten des Beschwerdeführers erhalten hätten und dieser nun auf der schwarzen Liste des CID stünde. Wie bereits erwähnt, entspricht es der üblichen Vorgehensweise, dass die Schweizer Vertretungen im Ausland, soweit erforderlich, einen Anwalt oder eine Anwältin ihres Vertrauens zur Vornahme von Abklärungen beauftragen. Es versteht sich von selbst, dass diese Vertrauensanwälte sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Behauptungen, es sei nicht auszuschliessen, dass die singalesische Vertrauensanwältin ein «verlängerter Arm des CID sei» und sie die Akten dem sri-lankischen Polizeibeamten gezeigt oder zumindest zugänglich gemacht habe, die Integrität der beauftragten Rechtsanwältin nicht in Zweifel zu ziehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum die lediglich vermutete singalesische Herkunft einen solchen Schluss zulassen sollte. Auch die Vorgehensweise der Vertrauensanwältin ist in keiner Weise zu beanstanden. Aus ihrem Bericht ergibt sich vielmehr, dass sie aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet hat, besagte Vorladung direkt beim CID prüfen zu lassen, was von einem sorgfältigen und bedachten Vorgehen zeugt und die Behauptung, dass die Vertrauensanwältin die Vorladung dem Polizeibeamten gezeigt haben könnte, ad absurdum führt. Aus dem Bericht geht denn auch lediglich hervor, dass ein Polizist allgemeine Angaben zum generellen Erscheinungsbild solcher Urkunden gemacht hat. Anhaltspunkte darauf, dass die Vertrauensanwältin beim Polizeioffizier mehr als lediglich allgemeine Informationen eingeholt hat, bestehen nicht und sind als Spekulationen seitens des Beschwerdeführer einzustufen. Diese Einschätzung vermag durch den Hinweis in der Beschwerde, wonach die sri-lankische Polizisten die Pflicht hätten, heikle und sensible Informationen den zuständigen Stellen weiterzuleiten, nicht in Frage gestellt werden, ist doch eben gerade nicht davon auszugehen, dass der konsultierte Polizeioffizier Kenntnis von personalisierten Daten erhielt.
Somit muss nicht von einer künftigen Verfolgung aufgrund der Abklärungen der Vertrauensanwältin im Jahre 2015 ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe verneint. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6940/2015 vom 16. November 2015 sind keine rechtserheblichen tatsächlichen Veränderungen eingetreten.
8.4 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen könnten.
8.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder
-institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-sta-
te20191127174753/, abgerufen am 17. Juni 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und
-aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019).
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Neuwahlen des Parlaments vom 5. August 2020 -, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
9.
Nach Würdigung der gesamten Umstände ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nach wie vor nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1
und Art. 49
AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
10.
Nach Art. 44
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1
AIG).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3
EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor zulässig.
11.3 Nach Art. 83 Abs. 4
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Nach dem O-Level habe er weiterstudiert, ohne jedoch das A-Level zu absolvieren. Von 2002 bis 2006 sei er der stellvertretende Manager im Papiergeschäft seines Vaters gewesen. Danach habe sein Vater eine Druckerei eröffnet, in welcher der Beschwerdeführer bis 2012 als Manager mitgearbeitet habe. Später habe er als Aussendienstmitarbeiter in einer Reifenfabrik gearbeitet. Er sei zwischen B._______, C._______ und D._______ gependelt und habe angegeben, dass sein Vater gut situiert sei. Aus den Akten des zweiten Asylgesuches gehe nicht hervor, dass sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers seit Erlass des ersten Asylentscheides im Jahre 2015 gehändert habe (Ehefrau, Kind, Eltern, Geschwister im Heimatstaat). Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und auch die allenfalls notwendige finanzielle Unterstützung erhalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch nach wie vor zumutbar.
11.4 Nach Art. 83 Abs. 2
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
-4
AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
13.2 Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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