Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2209/2006
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler

A._______,
Beschwerdeführer

gegen

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), ,
Vorinstanz,

betreffend

Höhere Fachprüfung.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer legte 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihm die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt ergibt sich, dass er in den Fächern "Recht" (schriftlich), "Steuern" (mündlich) und "Kurzreferat" (mündlich) die Fachnoten 2,5, 3,5 und 2,5 erzielte. Der Notendurchschnitt betrug insgesamt 3,8.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2004, bzw. 7. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt), mit welcher er die Aufhebung des Entscheides sowie die Erteilung des Diploms beantragte. Weiter stellte er die Rechtsbegehren, es seien die schriftliche Prüfung im Fach "Steuern" mit der Gesamtpunktzahl von 136 Punkten und der Note 5,0, die mündliche Prüfung im Fach "Steuern" mit der Note 4,5 und die mündliche Prüfung im Fach "Kurzreferat" mit der Note 4,0 zu bewerten. Eventualiter sei die Grenzfallklausel anzuwenden und die Prüfung als bestanden zu erklären, mit der Folge, dass ihm das Diplom zu erteilen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Leistungen in allen drei Fächern seien unterbewertet worden.

Im Fach "Steuern" (mündlich) bemängelte der Beschwerdeführer zudem, dass die Examinatoren B._______ und C._______ Verfahrensfehler begangen hätten, die den Prüfungsablauf und die Notengebung verfälscht hätten.

Im Fach "Kurzreferat" (mündlich) machte der Beschwerdeführer geltend, es scheine eigenartig, dass gerade mindestens zwei der drei schlechtesten Kurzreferate bei den Examinatoren D._______ und E._______ abgehalten worden seien. Er könne nicht erkennen, womit die Examinatoren ihre tiefe Bewertung des Kurzreferats gerechtfertigt hätten. Das Ergebnis stehe auch im Widerspruch zu den Vorbereitungstests.

Mit Stellungnahme vom 17. März 2005 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde, denn die Nachkorrektur habe gezeigt, dass die erteilten Noten in den angefochtenen Fächern nicht angehoben werden könnten.

Mit Replik vom 30. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er stellte zusätzlich das Rechtsbegehren, es sei die schriftliche Prüfung im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" mit der Note 6,0 zu bewerten. Zur Begründung machte er eine Unterbewertung seiner Leistungen in diesem Fach geltend. Weiter rügte er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Fach "Steuern" (mündlich).
Mit Duplik vom 5. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission erneut die Abweisung der Beschwerde und beantwortete die Fragen, welche das Bundesamt ihr im Schreiben vom 31. Mai 2005 gestellt hatte.

Mit Triplik vom 5. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde und der Replik gestellten Anträgen fest.

Mit Entscheid vom 26. Januar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Mit Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler im Fach "Steuern" (mündlich) führte es an, es sei vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtsungleich behandelt worden sei. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts sei als geheilt zu betrachten, da die Examinatoren in ihrer Stellungnahme auch die Sachverhalte für die Fälle 1 und 2 beigelegt hätten. Dem Vorwurf der Befangenheit des einen Examinators hielt das Bundesamt entgegen, allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der genannte Examinator habe sich mit einer abschätzigen Geste über seinen Arbeitgeber geäussert, genüge nicht für die Annahme der Parteilichkeit. Zudem verstosse es gegen Treu und Glauben, den Ausstand eines Examinators erst im Beschwerdeverfahren zu verlangen.

Mit Bezug auf die materiellen Rügen zur Prüfung "Steuern" (mündlich) führte das Bundesamt aus, es sei aus der Stellungnahme der Examinatoren ersichtlich, zu welchen Themen der Beschwerdeführer befragt worden sei und welche Mängel seine Antworten aufgewiesen hätten. Damit hätten die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien. Demgegenüber vermöge der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht überzeugend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, weshalb die Fragen seiner Meinung nach rechtswidrig seien. Alleine der Umstand, dass er lieber mit geschlossenen statt offenen Fragen geprüft worden wäre, reiche jedenfalls nicht aus. Es existierten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Examinatoren ihr Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätten.

Zum Ablauf des "Kurzreferats" äusserte sich das Bundesamt dahingehend, es sei aus der Stellungnahme der Examinatoren ersichtlich, wie der Ablauf des Vortrags gewesen sei und welche Mängel die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Auch hätten die Examinatoren die Art und Weise, wie das Referat vorgetragen worden sei, angegeben. Die Feststellungen der Examinatoren, wonach der Beschwerdeführer sich wiederholt habe, seine Ausführungen nicht einem konkreten Thema hätten zugeordnet werden können und der Aufbau konfus gewesen sei, spielten für die Beurteilung der an einem Kurzreferat erbrachten Leistung eine wichtige Rolle. Damit hätten die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien. Demgegenüber vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Des Weiteren hielt das Bundesamt fest, mit der Rüge, das betreffende Examinatorenpaar hätte an seine Kandidaten übertrieben strenge Anforderungen gestellt, weshalb deren Bewertung schlechter als diejenige anderer Examinatoren ausgefallen sei, vermöge der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zum einen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von diesem Examinatorenpaar geprüften Kandidaten genau dem Durchschnitt entsprechen würden und zum anderen hätten die beiden Examinatoren auch sehr gute Noten vergeben.

Abschliessend stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Fach "Steuern" (mündlich) die Note 3,5 und im Fach "Kurzreferat" die Note 2,5 erhalten habe. Zusammen mit der unangefochten gebliebenen Note 2,5 im Fach "Recht" stehe somit bereits fest, dass die Prüfung wegen zu vieler ungenügender Noten als nicht bestanden gelte. Deshalb könne auf das Prüfen der Rügen in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" verzichtet werden. Damit erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er stellt die folgenden Anträge:
"1. Es sei der Entscheid der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ("Prüfungskommission") vom 26. Oktober 2004 bzw. des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2006 aufzuheben;
2. Es sei die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Steuern mit der Note 4,5 zu bewerten, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, die mündliche Steuerexpertenprüfung unentgeltlich zu wiederholen und anschliessend sei unter Berücksichtigung der bereits abgelegten und beurteilten Prüfungsfächer erneut über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden;
3. Es sei die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Kurzreferat mit der Note 4,0 zu bewerten, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, das Kurzreferat unentgeltlich zu wiederholen und anschliessend sei unter Berücksichtigung der bereits abgelegten und beurteilten Prüfungsfächer erneut über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden;
4. Die Prüfungskommission sei anzuweisen, die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Steuern mit der Gesamtpunktzahl von 136 Punkten und der Note 5,0 zu bewerten;
5. Die Prüfungskommission sei anzuweisen, die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung mit der Gesamtpunktzahl von 47,5 und der Note 6,0 zu bewerten, eventualiter sei sie anzuweisen, mindestens die in der Stellungnahme vom 5. September 2005 dargelegten, offensichtlich vom zuständigen Experten bereits zugestandenen Punkte, in die Prüfungsbewertung einfliessen zu lassen und mit der Gesamtpunktzahl von 30 Punkten die Note 4,5 zu erteilen;
6. Es sei die Steuerexpertenprüfung des Beschwerdeführers als bestanden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer das Steuerexpertendiplom zu erteilen;
7. Es sei die Grenzfallklausel anzuwenden und die Steuerexpertenprüfung des Beschwerdeführers als bestanden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer das Steuerexpertendiplom zu erteilen;
8. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der am 30. Dezember 2004 bezahlte Vorschuss sei zurückzuerstatten."
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung grundsätzlich auf die bereits von ihm in der Beschwerde vom 7. Januar 2005, in der Replik vom 30. Mai 2005 und in der Triplik vom 5. September 2005 vorgebrachten Argumente.

Betreffend das Fach "Steuern (mündlich)" rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da ihm die Prüfungskommission während der Erstellung der vorinstanzlichen Beschwerde trotz dreimaliger Aufforderung die Zustellung der während der mündlichen Prüfung vorgelegten Sachverhalte 1 und 2 verweigert habe. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass es nicht angehe, die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als geheilt anzusehen, wenn die Akten nach dem Einreichen einer Beschwerde herausgegeben werden. Denn zur möglichst genauen Nachkonstruktion eines Prüfungsablaufs sei es ohne Zweifel hilfreich, wenn an der Prüfung vorgelegte Akten auch bei der Vorbereitung auf ein mutmassliches Beschwerdeverfahren vorlägen. Wäre ihm das Akteneinsichtsrecht sofort gewährt worden, hätte er eine wesentlich bessere Ausgangslage gehabt, der Vorinstanz die offensichtlich falsche Bewertung seiner Leistung darzulegen. Wie wichtig ein Gedächtnisprotokoll sein könne, zeige auch ein Entscheid des deutschen Verwaltungsgerichts, wonach nicht zuletzt aufgrund eines solchen zugunsten des Prüflings entschieden worden sei.

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht, der Examinator B._______ sei befangen gewesen. Er habe aber keine Gelegenheit gehabt, diesen Mangel bereits früher zu erkennen, weshalb er dies erst im Rechtsmittelverfahren habe geltend machen können. Ferner hält der Beschwerdeführer an seiner Rüge fest, wonach die Examinatoren seine Leistung im Fach "Steuern (mündlich)" offensichtlich unterbewertet hätten. Die Stellungnahmen der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren genügten zudem den Anforderungen nicht, wonach aus der Begründung zumindest ersichtlich sein müsse, welche Fragen der Kandidat korrekt beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welches die richtigen Antworten gewesen wären. Es leuchte ihm deshalb nicht ein, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen konnte, dass die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für den Laien einleuchtend ausgeführt hätten, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien.

Bezüglich der Prüfung im Fach "Kurzreferat" führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Examinatoren D._______ und E._______ hätten im Vergleich zu anderen Examinatoren massiv tiefer bewertet. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei aus der Stellungnahme der Examinatoren der Prüfungsablauf zu wenig genau umschrieben und somit nicht genügend nachvollziehbar. Auch scheine die Benotung willkürlich und es sei nicht ersichtlich, weshalb für Präsentation, Aufbau und Schlusswort nur 1 Punkt erteilt worden sei.

Hinsichtlich der Prüfungen in den Fächern "Steuern schriftlich" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" macht der Beschwerdeführer geltend, die Prüfungskommission habe sich nicht zu seinen Ausführungen in der Replik geäussert. Damit anerkenne die Prüfungskommmission seine dort vorgebrachten Argumente. Den Anträgen in der Replik sei somit zu entsprechen.
C. Mit Stellungnahme vom 18. April 2006 beantragte das Bundesamt (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es hält fest, soweit der Beschwerdeführer einen Nachteil daraus geltend mache, dass ihm nach den ersten Aussagen der Examinatoren die Fälle 1 und 2 während der Prüfung "Steuern mündlich" nicht schriftlich vorgelegen hätten, verhalte er sich widersprüchlich. Er habe in seiner Eingabe vom 30. Mai 2005 nämlich eingeräumt, seiner Meinung nach hätten die Fälle schriftlich vorgelegen. Weil der Beschwerdeführer aus dem Nicht-Vorliegen der Fälle eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Kandidaten ableiten wolle, habe er dies zu beweisen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln gehe die Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Fälle 1 und 2 im Vorfeld der Beschwerde dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, im Rahmen der Stellungnahme der Prüfungskommission jedoch herausgegeben worden seien. Die Vorinstanz erachte daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen eine Heilung als nicht überzeugend. Weiter hält die Vorinstanz dem Vorwurf des Beschwerdeführers in Bezug auf die nicht ausreichend begründeten Stellungnahmen der Examinatoren entgegen, dass die Examinatoren nicht verpflichtet seien, jede Rüge im Detail zu widerlegen. Die Stellungnahmen könnten sich auf die für den Beschwerdeentscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass bei der Bewertung des Kurzreferats zu beachten sei, dass jenes nur bedingt mit einer mündlichen Prüfung verglichen werden könne. Aufgrund der Vortragsform und der Kürze des Referats sei hier zudem der subjektive Eindruck noch wichtiger als bei einer mündlichen Prüfung. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Kriterien wie Präsentation, Aufbau und Schlussfolgerung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Examinatoren ihre Bewertung der Präsentation und des Aufbaus begründet. Den Examinatoren könne schliesslich kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu einer kaum vorhandenen Schlussfolgerung keine substantiierte Begründung abgegeben hätten.
D. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2006 beantragte die Prüfungskommission (Erstinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie hält ergänzend fest, dass die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen auf die materielle Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers zu den Fächern "Steuern schriftlich" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" verzichtet habe. Schliesslich weist sie noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Höheren Fachprüfung für Steuerexperten 2006 angetreten sei.

Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte der Beschwerdeführer der Rekurskommission EVD mit, er habe die Steuerexpertenprüfung 2006 erneut nicht bestanden und er legte den Prüfungsentscheid bei.
E. Am 19. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, die Übernahme des vor der Rekurskommission EVD hängigen Verfahrens.
F. Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit für den Ausgang des Verfahrens notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamts vom 26. Januar 2006 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt jedoch den Antrag, einzelne Fachnoten zu korrigieren und scheint die Anhebung diverser Punktzahlen und Noten als selbstständige Rechtsbegehren aufzufassen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren in der Regel einzig das Prüfungsergebnis und damit die Nichterteilung des Diploms den Streitgegenstand darstellen. Die einzelnen Fachnoten sind hierbei nur Begründungselemente, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen. Sie können unter diesen Umständen nicht selbstständig angefochten werden (BVGE B 2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Insofern der Beschwerdeführer einzelne Fachnoten anficht, ist deshalb darauf nicht einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Das neue Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ist. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Bereits nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).

In Wahrnehmung dieser Befugnis haben die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten das Reglement vom 20. Dezember 1993 über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Reglement) erlassen (BBl 1995 I 369). Die Prüfung für den Berufstitel "diplomierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Erstere umfasst eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer: "Steuern", "Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer "Steuern" sowie wahlweise "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" geprüft. Zudem ist ein Kurzreferat zu halten über eines von drei Themen, welche dem Kandidaten 30 Minuten vor Beginn des Referats zur Wahl vorgelegt werden (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1 bis 6, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Reglement).

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit Steuern", "Klausurarbeit Steuern" und "Steuern mündlich" (gewichtete Durchschnittsnote) mindestens 4,0 betragen. Dabei werden die "Klausurarbeit Steuern" dreifach sowie die "Diplomarbeit Steuern" und die mündliche Prüfung zweifach gewichtet. Ausserdem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28 Reglement).
3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms.

Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kognition, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, und rechtfertigt die Gutheissung der Beschwerde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3).

Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (z.B. VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) eine gewisse Zurückhaltung. Bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht es nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich in Lehre und Praxis die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei und umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist.

Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid überdies nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, 50.45 E. 2, 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (VPB 61.32 E. 7.2).
4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm das Akteneinsichtsrecht bei der Prüfung "Steuern mündlich" nicht gewährt worden sei. Trotz dreimaliger Aufforderung seien ihm die während der Prüfung vorgelegten Sachverhalte nicht zugesandt worden. Dadurch sei ihm eine Nachkonstruktion der mündlichen Prüfung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren verunmöglicht worden. Eine Heilung könne nachträglich nicht mehr erwirkt werden. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der von der Prüfungskommission zitierte Entscheid VPB 61.30 sei nicht vergleichbar, handle dieser doch von einer schriftlichen Prüfung, bei welcher dem Prüfling bei der Akteneinsichtnahme einzig das Anfertigen von Kopien verwehrt wurde. Vorliegend habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde vorerst den Prüfungsablauf der mündlichen Prüfung nachkonstruieren und schriftlich verfassen müssen, was ihm aufgrund der verweigerten Einsicht in die beiden Sachverhalte erschwert worden sei. Die Wichtigkeit einer möglichst genauen Aufzeichnung einer mündlichen Prüfung aus der Sicht des Prüflings (sog. Gedächtnisprotokoll) zeige auch ein Entscheid des deutschen Verwaltungsgerichts Halle auf. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts verstosse gegen die Verfassung, das Gesetz sowie das Merkblatt "Akteneinsichtsrecht" der Vorinstanz.
4.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien. Zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die Verfahrensbeteiligten sollen im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 359).

Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch diese bezeichneten kantonalen Behörde unter anderem alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Der Anspruch auf Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden, wenn der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht besteht daher nicht erst wenn ein Verfahren hängig ist, sondern bereits vorher, wenn es beispielsweise darum geht, die Prozesschancen abzuwägen. Folglich sind sowohl die Prüfungskommission - im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Beschwerdeverfahrens durch den Prüfungskandidaten - als auch die Vorinstanz gehalten, das Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Zu den Aktenstücken, in welche Einsicht zu gewähren ist, gehören nach ständiger Praxis insbesondere auch die eigenen Unterlagen von Prüfungen, über deren Rechtmässigkeit zu entscheiden ist. Dies soll dem Kandidaten dazu dienen, nachträglich die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (vgl. VPB 68.132 E. 3; BGE 121 I 225 E. 2b).

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 517). In neueren Entscheiden ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurückhaltender und will die Heilung nur noch zulassen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 366 mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187, E. 3d).
4.2. Die beiden Examinatoren des Prüfungsfachs "Steuern mündlich" hatten im Vorfeld der Beschwerde auf die verschiedenen Aufforderungen des Beschwerdeführers vom 8. November, 21. November und 15. Dezember 2004 die Herausgabe der an der mündlichen Prüfung vorgelegten Sachverhalte 1 und 2 verweigert. In der Stellungnahme vom 17. März 2005 wurden diese Prüfungssachverhalte jedoch als Beilage 1 und 2 der Stellungnahme des einen Examinatoren beigefügt.

Die Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2 ist von den Examinatoren bzw. der Prüfungskommission vor Einreichung der Beschwerde verweigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnte. In Anbetracht der betreffenden Unterlagen würde diese Verletzung nicht besonders schwer wiegen, so dass eine Heilung nicht grundsätzlich auszuschliessen wäre. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen im Beschwerdeverfahren vor Entscheidfällung der Vorinstanz einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hatte somit im Rahmen seiner Replik (wie auch Triplik) vor der Vorinstanz Gelegenheit, seine Schilderungen des Prüfungsablaufs zu ergänzen und auf die vorgelegten Sachverhalte ausführlich einzugehen, was er denn auch tat (S. 16 ff. seiner Replik). Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers waren damit bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig gewahrt worden und die Gehörsverletzung durch die Prüfungskommission wäre als geheilt zu betrachten.
4.3. Der Beschwerdeführer betont weiter die Wichtigkeit einer zeitnahen Nachkonstruktion einer mündlichen Prüfung und macht geltend, die Berücksichtigung des Zeitablaufs sei ein wesentliches Element bei der Beurteilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann die Frage, ob der Zeitablauf bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen überhaupt eine wesentliche Voraussetzung darstellen könnte, im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden.

Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinerseits bereits seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. Januar 2005 als Beilage 17 die Bestätigung eines anderen Prüfungsteilnehmers beifügte, in welcher die Sachverhalte 1 und 2 zusammengefasst wiedergegeben werden und Letzterer bestätigt, diese anlässlich der Prüfung "Steuern mündlich" schriftlich vorgelegt bekommen zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer damit vorderhand beabsichtigte, seine Behauptung zu stützen, die genannten Sachverhalte seien den anderen Teilnehmern im Gegensatz zu ihm schriftlich vorgelegt worden, zeigt dies doch auf, dass sich der Beschwerdeführer durchaus an die genannten Sachverhalte zu erinnern vermochte. Es erweist sich damit, dass die vom Beschwerdeführer als wichtig erachtete, möglichst zeitnahe Nachkonstruktion des Prüfungsablaufs durch die anfängliche Verweigerung der Herausgabe der beiden Sachverhalte nicht wesentlich beeinflusst worden ist. Der Umstand, dass die Sachverhalte 1 und 2 dem Beschwerdeführer erst rund vier Monate nach seiner ersten Aufforderung um Zustellung herausgegeben wurden, hinderte den Beschwerdeführer vorliegend jedenfalls nicht an der Nachkonstruktion der mündlichen Prüfung. Sein diesbezüglicher Einwand ist deshalb unbegründet.

Der Beschwerdeführer verweist ausserdem auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Halle, durch welchen ein negativer Prüfungsentscheid aufgrund der präzisen Schilderungen der Prüfungskandidatin aufgehoben worden war. Der Examinator hatte dabei dem detaillierten Gedächtnisprotokoll der Kandidatin nicht substantiiert widersprochen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass anhand des Protokolls ein nachvollziehbares Bild über den Verlauf der Prüfung habe geliefert werden können. Es qualifizierte die Prüfung als unfair, da während der Prüfung Verfahrensfehler aufgetreten seien. Es ist von Bedeutung, dass es hierbei darum ging, das Gesamtbild einer 25-minütigen Prüfung aufzuzeigen, welche von zahlreichen Unterbrechungen sowie unpässlicher Wortwahl und Verhalten des Examinators geprägt war. Der Fall ist damit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
4.4. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine Sanktionierung aufgrund der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt. Dabei verkennt er, dass eine solche Sanktionierung einzig die Rückweisung an die Vorinstanz zur nachträglichen Gewährung des Akteneinsichtsrechts zur Folge haben könnte, was folglich einem Leerlauf und damit einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gleichkommen würde.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung "Steuern mündlich" vor, es seien Verfahrensfehler begangen worden, die den Prüfungsablauf und die Notengebung verfälscht hätten.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Nichtausteilen der Sachverhalte 1 und 2 während der Prüfung stelle einen Verfahrensfehler dar.

Weder das Prüfungsreglement noch die Wegleitung sehen vor, dass den Kandidaten der jeweilige Sachverhalt schriftlich vorzulegen ist. Die Examinatoren geniessen somit in der diesbezüglichen Ausgestaltung der mündlichen Prüfung einen erheblichen Ermessensspielraum. Es ist ihnen freigestellt, ob sie allfällige Prüfungsfragen und -sachverhalte den Kandidaten schriftlich austeilen wollen oder nicht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vorliegend allenfalls nicht schriftlich vorgelegt erhielt, stellt folglich noch keinen Mangel im Prüfungsablauf dar.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, den anderen Kandidaten seien, im Gegensatz zu ihm, die Sachverhalte 1 und 2 schriftlich vorgelegt worden, was unterschiedliche Prüfungsbedingungen geschaffen habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei durch das Nichtvorlegen der Sachverhalte 1 und 2 ein Nachteil erwachsen. Es verstehe sich von selbst, dass es schwieriger sei, einen Sachverhalt genau zu erfassen, wenn er nur erzählt werde. Die Examinatoren hätten mit dem unterschiedlichen Vorgehen eine vergleichbare Bewertung der Kandidaten per se verunmöglicht und eine rechtsungleiche Behandlung bewirkt.
5.3. Die Examinatoren geben demgegenüber in ihrer (zweiten) Stellungnahme vom 11. März 2005 an, eine nochmalige Überprüfung der Unterlagen hätte ergeben, dass sämtliche Prüfungsabsolventen die Fälle 1 und 2 auch in schriftlicher Form erhalten hätten. Damit steht diese Aussage im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will.

Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführer, der mit seiner Rüge der Ungleichbehandlung Rechte zu seinen Gunsten ableiten will. Der massgebliche Sachverhalt ist umstritten; es steht "Aussage gegen Aussage". Wessen Sachverhaltsdarstellung zutrifft, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Es kann hingegen nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Prüfungskommission an sich unglaubwürdig wirkt. Es zeigt sich vielmehr, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So berief sich der Beschwerdeführer anfangs vehement darauf, auch die Sachverhalte 1 und 2 anlässlich seiner mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt bekommen zu haben. Erst aufgrund anderweitiger Aussagen der Examinatoren meinte er, "es blieb dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als zu glauben, dass die Examinatoren die Sachverhalte nicht schriftlich vorgelegt haben und er sich somit geirrt hat" (Replik vom 30. Mai 2005, S. 14). Nachdem die Examinatoren ihrerseits ihre am 26. November 2004 ausdrücklich bestätigte Aussage (vgl. Beilage 16 der Beschwerde) zurücknahmen und die Sachverhalte 1 und 2 ebenfalls schriftlich vorgelegt haben wollen, beruft sich der Beschwerdeführer auf deren erste Aussage, die Sachverhalte 1 und 2 seien nicht ausgeteilt worden. Die Examinatoren seien bei ihrer Aussage ausdrücklich zu behaften.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Unter den gegebenen Umständen und mit dem genannten Vorgehen bleibt es bei der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die Sachverhalte 1 und 2 nicht erhalten. Dieser Behauptung scheint sich der Beschwerdeführer nicht einmal selber sicher zu sein und vermag sie denn auch nicht mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem allfälligen Nicht-Vorlegen der Sachverhalte 1 und 2 ein Nachteil hätte erwachsen sollen. So bringt er insbesondere nicht substantiiert vor, wie sich dies negativ auf die Bewertung seiner Prüfungsleistung niedergeschlagen haben soll.

Damit sind weder die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer die Sachverhalte 1 und 2 nicht vorgelegt worden, noch die Rüge, dass ihm ein Nachteil aufgrund einer Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten entstanden sein soll, bewiesen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
5.4. Sodann wirft der Beschwerdeführer den Examinatoren im Zusammenhang mit der Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2 ein zwiespältiges Verhalten vor, welches unhaltbar sei, einen schweren Verfahrensfehler darstelle, die Note verfälscht habe und nur dadurch geheilt werden könne, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Note erteilt werde.

Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht durchzudringen. Die Rechtsmittelinstanz prüft einzig Einwendungen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Vorliegend weist der Beschwerdeführer jedoch auf Widersprüche hin, welche erst nach Prüfungsende und vorgenommener Bewertung stattgefunden haben. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Examinatoren nach der Prüfung einen Einfluss auf den Ablauf der Prüfung und die Notengebung gehabt haben soll. Der Umstand, dass die Examinatoren ihre anfängliche Aussage revidieren mussten, hat nichts mit dem Prüfungsergebnis und dem Prüfungsablauf zu tun. Der Einwand ist insofern unbegründet.
6. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Examinator B._______ sei befangen gewesen. Die Bemerkung des Examinators an der mündlichen Prüfung, seine Befragungsmethodik sowie die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hätten ihn zu dieser Erkenntnis geführt.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Examinator, welcher auf einem kantonalen Steueramt arbeite, hätte nach seinem Arbeitgeber und Arbeitsort gefragt und auf die entsprechenden Angaben mit einem höhnischen Lachen und der Bemerkung "Ja, ja, der Arbeitgeber ist bekannt, bis jetzt hatten wir nur Kandidaten von PwC, sie ist, glaube ich, eine der Grössten in der Branche" geantwortet. Aufgrund dieser Äusserung sei beim Beschwerdeführer das Gefühl aufgekommen, dass er die Prüfung gegenüber einer Person mit vorgefasster Meinung abzulegen habe und der Examinator ihn als "Vertreter einer gegnerischen Partei" verstehe. Die Fragen seien dann kurz, spitzfindig und unklar formuliert gewesen und der Beschwerdeführer habe nicht die Gelegenheit gehabt, sein Wissen darzulegen. Die vehemente Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hätte den während der mündlichen Prüfung gewonnenen Eindruck bestätigt und liesse keinen anderen Schluss zu, als dass der Examinator dem Beschwerdeführer gegenüber parteiisch eingestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Parteilichkeit des Examinators bereits früher zu erkennen, weshalb er dies erst im Beschwerdeverfahren habe geltend machen können.

In seiner Stellungnahme vom 11. März 2005 weist der Examinator den Vorwurf der Befangenheit zurück. Insbesondere sei die Leistung des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitgeberin nicht tiefer eingestuft worden und die anderen drei Kandidaten derselben Arbeitgeberin hätten ausserdem einen Notendurchschnitt von 5,0 erzielt.
6.2. Das Reglement nennt unter Art. 9, dass zu den Prüfungen durch die Prüfungskommission weitere Sachverständige als Experten beigezogen werden können (Abs. 1). Wer gegenüber einem Kandidaten befangen ist, insbesondere wegen Verwandtschaft oder wegen eines früheren, gegenwärtigen oder vorgesehenen Arbeitsverhältnisses, hat als Experte in den Ausstand zu treten (Abs. 2).

Im Zusammenhang mit der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen ist ausserdem Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG massgebend (Art. 2 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Ausschlussgründen, die zwingend zu beachten sind, und Ablehnungsgründen, deren Geltendmachung den Beteiligten frei steht. Alle in Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG genannten Gründe müssen von Amtes wegen berücksichtigt werden, ohne dass es einer speziellen Geltendmachung durch Beteiligte bedarf (BGE 119 V 456 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 247 ff.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1105). Ausstandsgründe sind grundsätzlich ungesäumt vorzubringen, sobald die Partei sie erkennt (Kölz/Häner, a.a.O. Rz. 258).

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (VPB 61.33 E. 6.1 f., BGE 119 V 456 E. 5b). Allein subjektiv wahrgenommenes unfreundliches Verhalten während der Prüfung stellt keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar. Aufgrund der besonderen Umstände einer Prüfungssituation reichen einzelne, allenfalls etwas wenig bedachte Äusserungen eines Examinators nicht aus, um dessen Befangenheit zu begründen. Dasselbe gilt für das Verhalten nach der Prüfung (BGE 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2).
6.3. Vorliegend stösst sich der Beschwerdeführer insbesondere am Verhalten des Examinators während und nach der Prüfung. Seine diesbezüglichen Einwendungen gegen das Verhalten des Examinators beruhen jedoch auf subjektiver Interpretation seines sowohl an der Prüfung gewonnenen Eindrucks wie auch des Verhaltens des Examinators im Nachgang zur Prüfung. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Examinators ist hingegen - wie nachfolgend gezeigt wird - in objektiver Weise unbegründet.

Allein aus der Bemerkung in Bezug auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers kann nicht auf Parteilichkeit des Examinators geschlossen werden, denn diese Äusserung lässt keine persönliche Antipathie des Examinators gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen. Auch der Umstand, dass sich die beiden im späteren Berufsleben allenfalls einmal als Vertreter verschiedener Interessen gegenüber stehen könnten oder bereits einander gegenüber standen, vermag die Befangenheit des Examinators nicht zu begründen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die schriftlich vorgelegten Prüfungssachverhalte im Voraus vorbereitet worden sind und deshalb nach Prüfungsbeginn und nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin bekannt gab, nur beschränkt auf die Fragestellung Einfluss genommen werden konnte.

Konkrete Umstände, welche auf die Voreingenommenheit schliessen liessen, sind in der anfänglichen Nichtherausgabe der Sachverhalte 1 und 2 nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats ebenfalls nicht ersichtlich. Sie liefern keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass einer der Examinatoren dem Beschwerdeführer gegenüber parteiisch eingestellt gewesen sein könnte. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Prüfungsaufgaben 3 bis 5 unverzüglich zugänglich gemacht worden waren. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kontakt zu den Examinatoren jeweils über das Prüfungssekretariat stattfand. Dieses nahm aufgrund der Aufforderung zur Herausgabe der Sachverhalte Kontakt mit den beiden Examinatoren auf und leitete deren Antwort an den Beschwerdeführer weiter. Die anfängliche Verweigerung der Herausgabe der Sachverhalte 1 und 2, welche dann revidiert werden musste, stellt in diesem Kontext eine unbedeutend kleine Rolle dar. Darin eine speziell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Parteilichkeit des einen Examinators zu sehen und daraus gar eine persönliche Antipathie dieses Examinators gegenüber dem Beschwerdeführer ableiten zu wollen, geht zu weit und erscheint gesucht. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen lässt aus diesen Gründen nicht auf Voreingenommenheit des Examinators schliessen.

Der Beschwerdeführer rügt weiter die gewählte Befragungsmethodik und führt dies als Beleg für die Befangenheit des Examinators an. Es gehört jedoch zum Wesen einer Prüfung, dass auf unterschiedliche Fragetypen eingegangen werden muss. Kurze Fragen, welche in der Regel eine präzise Antwort verlangen, wechseln sich oft mit offener formulierten und umfassenderen Fragen ab, welche dem Prüfling eine breiter gefasste Antwort erlauben. Die jeweiligen Fragen können im einzelnen subjektiv einerseits als "spitzfindig" oder andererseits als "unklar" empfunden werden, geben aber objektiv gerade die Möglichkeit, das Wissen unterschiedlich zu präsentieren. Im Übrigen liegt es weitgehend im Ermessen der Examinatoren, wie sie die Prüfung konkret ausgestalten wollen. Dieses Ermessen wurde vorliegend nicht überschritten und der Vorwurf der Parteilichkeit erweist sich materiell als unbegründet. Die Frage, ob der Einwand der Befangenheit rechtzeitig vorgebracht worden ist, kann deshalb offen gelassen werden.
7. Der Beschwerdeführer erzielte mit einer 2,5 im Fach "Recht schriftlich", einer 3,5 im Fach "Steuern mündlich" und einer 2,5 im "Kurzreferat" drei ungenügende Noten. Die Note 2,5 im Fach "Recht schriftlich" ist unangefochten geblieben. Gemäss Prüfungsreglement dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt werden, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vorab ist deshalb die Bewertung der ebenfalls mit einer ungenügenden Note bewerteten Prüfung "Steuern mündlich" sowie des "Kurzreferats" zu prüfen. Können diese beiden Noten nämlich nicht angehoben werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass die übrigen Rügen in den anderen Fächern zu prüfen wären.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfung "Steuern mündlich" sowie das "Kurzreferat" seien unterbewertet worden. Bei beiden Fächern seien der Prüfungsablauf von der Prüfungskommission bzw. von den Examinatoren nicht nachvollziehbar und die Bewertung nicht einleuchtend dargelegt worden. Das "Kurzreferat" sei von den Examinatoren unzulässig streng und willkürlich benotet worden.
7.1. In Bezug auf die Prüfung "Steuern mündlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die verschiedenen Schreiben der Prüfungskommission würden den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs und der Benotung nicht genügen. Es werde weder aufgeführt, welche Fragen korrekt beantwortet worden seien, noch die richtigen Antworten angegeben. Einzig angebliche Mängel seien aufgeführt worden.
7.1.1. Wenn das Prüfungsreglement - wie im vorliegenden Fall - keine Protokollierungspflicht vorsieht, sind die Examinatoren nicht verpflichtet, ein förmliches Wortprotokoll der mündlichen Prüfung zu verfassen (vgl. Hinweise bei Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 143, Fn. 198). Wird aber in einem Beschwerdeverfahren die Bewertung einer Prüfungsleistung gerügt, so haben die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren gestützt auf ihre internen Handnotizen im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung zu nehmen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Ihre Stellungnahme muss genügend detailliert sein, um daraus den Ablauf der mündlichen Prüfung erkennbar zu machen. Insbesondere ist darzulegen, welche Aufgaben an der mündlichen Prüfung gestellt worden sind, welche Leistungen der Beschwerdeführer erbracht hat und worin genau allfällige Mängel bei der Beantwortung gelegen haben. Denn nur wenn der Prüfungsablauf für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbar ist, kann untersucht werden, ob die Begründung der Examinatoren als materiell vertretbar erscheint oder ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (VPB 63.88 E. 5, VPB 61.32 E. 10.1).

Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD war in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistung objektiv vorzunehmen. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlten und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erschien, wurde angenommen, dass die Darstellung der Examinatoren bezüglich des Prüfungsablaufs zutraf und die Bewertung korrekt war. Es lag am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig und substantiiert zu beanstanden. Vermochten seine Einwände keine erheblichen Zweifel zu wecken, so galt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen. Vorausgesetzt wurde jedoch stets, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (VPB 61.32 E. 7.2). Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen.
7.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es offen bleiben und massiv bestritten werden müsse, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Examinatoren zum Schluss gelangen konnte, dass der Prüfungsablauf nachvollziehbar aufgezeigt und die Bewertung auch für einen Laien einleuchtend dargelegt worden sei. Er rügt, dass die von den Examinatoren erwähnten fachlichen Mängel nicht zutreffen würden.

Die beiden Examinatoren, welche die Prüfung "Steuern mündlich" abnahmen, haben zweimal (am 11. März 2005 sowie am 20. Juni 2005) zum Prüfungsablauf und der Benotung Stellung genommen. Es trifft zu, dass die erste Stellungnahme Bemerkungen enthält, wie eine Frage sei korrekt oder aber schlecht, ungenügend, unpräzise oder nicht schlüssig beantwortet worden, teils ohne dies genauer darzulegen. Die einzelne Frage wird hierbei detailliert dargestellt, die gegebene Antwort wie auch die Musterantwort dazu werden hingegen meist nur ansatzweise angedeutet. Bei den erwähnten, kurzen Prädikaten handelt es sich nur teilweise um Bewertungen der Leistung, überwiegend aber um Eindrücke der Examinatoren, welche Aufschluss über den Prüfungsablauf und über die Art und Weise geben, wie die Antworten erfolgten. Die Feststellungen, ob die Antworten spontan oder zögernd erfolgten oder ob es gar einer Hilfeleistung der Examinatoren bedurfte, spielen bei der Bewertung einer mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle (vgl. VPB 61.32 E. 10.2). Die zweite Stellungnahme der Examinatoren ist dann jedoch ausführlicher und in einzelnen Punkten präziser ergangen. Es werden die einzelnen korrekten wie auch die durch den Beschwerdeführer erfolgten Antworten ausführlicher dargelegt. Weiter wird festgehalten, welche Aspekte hätten erwähnt oder diskutiert werden sollen, vom Beschwerdeführer jedoch nicht erkannt wurden. Auch wird angeführt, welche Antworten falsch waren und auf welche Fragen der Beschwerdeführer keine Antwort wusste. Die Wissensmängel, welche zur ungenügenden Leistungsbeurteilung geführt haben, werden klar aufgezeigt.

Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der Prüfungskommission und den entsprechenden Stellungnahmen der Examinatoren vertieft auseinandergesetzt. In ihrem Entscheid hat sie die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Fragen und Antworten zusammengefasst und den Stellungnahmen der Examinatoren gegenübergestellt. Anschliessend kam sie zum Schluss, dass die Examinatoren den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und auch für Laien einleuchtend ausgeführt hätten, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine oder wenig substantiierte Einwände gegen die Beurteilung der Prüfungskommission bzw. der Vorinstanz vor, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass er deren Auffassung nicht teilt. Er legt in seiner Beschwerde insbesondere nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen den Ausführungen der Prüfungskommission bzw. der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Die Stellungnahmen der Examinatoren hingegen erweisen sich als vollständig und beantworten die Rügen des Beschwerdeführers. Der Ablauf der mündlichen Prüfung ist in den wesentlichen Zügen erkennbar, insbesondere die behandelten Themen, der wesentliche Inhalt der gestellten Fragen und die Lücken in den Antworten des Beschwerdeführers. Die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs ist damit gegeben. Weiter erscheint die Bewertung aufgrund der Ausführungen der Examinatoren als vertretbar.

Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
7.1.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Leistung im Fach "Steuern mündlich" sei aufgrund der Prüfungsgestaltung und des Prüfungsverhaltens der Examinatoren unterbewertet worden und er bemängelt die fachliche Qualität der gestellten Fragen. Er verweist dazu auf zwei in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2005 angeführte Beispiele sowie die Stellungnahme der Examinatoren zum Sachverhalt 1 und 2. Im ersten der beiden Beispiele bringt der Beschwerdeführer an, der Examinator habe ihn nicht ausreden lassen, sondern ihn unterbrochen. Weiter habe der Examinator auf seine Lösung bestanden, diese als einzig richtige erachtet und sei dann mit einer Variante schnell und hastig weitergefahren.

Die Prüfungsgestaltung steht innerhalb der vom Prüfungsreglement gesetzten Grenzen im Ermessen der Examinatoren. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass diese Grenze nicht eingehalten worden wäre. Weiter erweist sich die Bewertung der Examinatoren, wie in der vorstehenden Erwägung bereits ausgeführt, als materiell vertretbar und es liegen keine Gründe vor, welche eine Befangenheit eines Examinators vermuten liessen.

Inwiefern die Befragungsmethodik der Examinatoren einen Einfluss auf die Benotung der Prüfungsleistung gehabt haben soll, wird vom Beschwerdeführer vorliegend in seiner Beschwerde nicht stichhaltig dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht darzulegen, ob und gegebenenfalls weshalb das Verhalten der Examinatoren sowie die Prüfungsgestaltung seine Leistung negativ beeinflusst hätte. Aus diesen Gründen erweist sich seine Rüge nicht als stichhaltig.
7.2. Im Zusammenhang mit dem Kurzreferat meint der Beschwerdeführer erstens, dieses sei von den Examinatoren unzulässig streng und willkürlich benotet worden. Zweitens seien Prüfungsablauf und Bewertung von den Examinatoren nicht genügend umschrieben und damit nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden. Drittens sei die Benotung absolut willkürlich und nicht substantiell begründet. Er verweist zur Begründung pauschal auf die im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 7. Januar 2005, der Replik vom 30. Mai 2005 sowie der Stellungnahme vom 5. September 2005 vorgebrachten Argumente.
Bezüglich der im Zusammenhang mit der Bewertung von Prüfungsleistungen praktizierten Zurückhaltung der Rechtsmittelbehörde kann auf die oben stehenden Ausführungen unter E. 3 sowie E. 7.1.1 verwiesen werden. Wesentlich ist, dass der Prüfungsablauf für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbar ist und die Bewertung der Examinatoren als materiell vertretbar erscheint.
7.2.1. Zum ersten Punkt betont der Beschwerdeführer zusätzlich, dass die Wahrscheinlichkeit 1:1000 betrage, dass ein Examinatorenpaar die drei schlechtesten Prüfungsteilnehmer zugewiesen bekomme. Es sei - auch wenn rechnerisch nicht absolut unwahrscheinlich - objektiv erkennbar, dass die Examinatoren unzulässig streng bewertet hätten.

Mit dem Einwand, die beiden Examinatoren hätten unzulässig streng bewertet, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung geltend. Er meint, ihm sei im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten durch die Zuteilung der betreffenden zwei Examinatoren ein Nachteil entstanden.

Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass die beiden Examinatoren insgesamt 10 der 249 Kandidaten geprüft haben. Der Notendurchschnitt aller 249 Kandidaten im Kurzreferat betrug 4,7, währenddem er bei den beiden betreffenden Examinatoren bei 4,0 liegt. Diese haben einmal die Note 6,0, zweimal 5,5, einmal 4,5, zweimal 4,0, einmal 3,0 und dreimal 2,5 erteilt. Die Vorinstanz führt aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von den beiden Examinatoren geprüften Kandidaten genau dem Durchschnitt entsprächen. Auch könne aus der Tatsache, dass einzig die beiden Examinatoren die Note 2,5 erteilt hätten, nicht auf eine rechtlich unzulässig strenge Benotung geschlossen werden, zumal die Examinatoren auch sehr gute Noten vergeben hätten. Die Rüge, an die Kandidaten dieser Examinatoren seien übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden, vermöge daher nicht durchzudringen.

Den vorgenannten Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Die Abnahme der Prüfung und die Festsetzung der Note erfolgte - wie in Art. 14 Abs. 1 des Reglements vorgesehen - durch mindestens zwei Experten. Ausserdem haben die Examinatoren angegeben, die Bewertung des Kurzreferats sei anhand eines standardisierten Beurteilungsschematas erfolgt, welches von sämtlichen Examinatoren verwendet werde. Welche Aspekte bei der Bewertung vor allem massgebend sind, wird gemäss Ziffer III. E. der Wegleitung vorgegeben und in diesem Bewertungsbogen umgesetzt. Somit kommen für alle Kandidaten die gleichen Kriterien zur Anwendung. Weiter geben die beiden Examinatoren an, dass sie das Kurzreferat unabhängig voneinander bewertet hätten. Anschliessend sei diese Bewertung verglichen und eine gemeinsame Beurteilung abgegeben worden, wobei man sich vorliegend einig gewesen sei.

Wie oben ausgeführt, wurden verschiedene Vorkehren getroffen, um eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten möglichst zu verhindern. Diese kamen vorliegend auch alle korrekt zur Anwendung. Ganz ausgeschlossen werden können gewisse Differenzen jedoch nie. So dürfte es zutreffen, dass gerade ein Referat von verschiedenen Personen auch unterschiedlich bewertet werden kann. Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer jedoch keine begründeten Zweifel an der korrekten Durchführung der Prüfung zu erwecken, weshalb er mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag.
7.2.2. In Bezug auf die zweite und dritte Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Stellungnahme der Examinatoren keine Begründung enthalte, sondern einzig auf angebliche fachliche Mängel des Referats hinweise. Eine Beschreibung des Prüfungsablaufs fehle ganz. Die Examinatoren hätten damit weder den Prüfungsablauf in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt noch auch für den Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Präsentation, Aufbau und Schlusswort nur 1 Punkt erteilt worden sei.

Die Vorinstanz kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass der Ablauf des Vortrags sowie die fachlichen Mängel von den Examinatoren nachvollziehbar dargelegt worden seien. Wie die Examinatoren zu ihrer Bewertung gekommen seien, sei aufgezeigt worden und diese erscheine vertretbar. Demgegenüber vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass die Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Examinatoren in ihren Stellungnahmen begründet haben, weshalb in Bezug auf die Bewertung von Präsentation, Aufbau und Schluss nur ein Punkt vergeben werden konnte. Gemäss den Examinatoren haben sie am Vortrag die nötige Struktur vermisst. Das Referat habe keine erkennbare Gliederung aufgewiesen, sei sehr konfus und unpräzise formuliert gewesen. Für die Präsentation könne kein Punkt zugesprochen werden und der Aufbau sei aufgrund der nichtvorhandenen Strukturierung als gravierend ungenügend einzustufen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer oft wiederholt, ohne dass damit seine Ausführungen vertieft worden wären. Der Beschwerdeführer hätte einzelne inhaltlich zu erwartende Punkte des gewählten Themas "Problematik der Aktionärsdarlehen im Gewinnsteuerrecht" nur kurz angesprochen, wesentliche Ausführungen hätten gar ganz gefehlt. Zudem habe er das Thema ansatzweise über die Aufgabenstellung hinaus ausgeweitet, wofür nicht zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Insgesamt seien die dargelegten inhaltlichen Mängel - welche die Examinatoren in ihren Stellungnahmen einzeln nennen - wie auch die mangelnde Strukturierung ausschlaggebend für die Bewertung gewesen.

Diesen Ausführungen kann ohne weiteres gefolgt werden, da für eine gegenteilige Annahme keinerlei Hinweise vorhanden sind oder rechtsgenügend vorgetragen worden sind. Neue Rügen bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren jedenfalls nicht stichhaltig vor. Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, die Benotung sei willkürlich erfolgt, ist nicht nachgewiesen. Die Rügen sind demzufolge unbegründet.
8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei die Grenzfallregelung anzuwenden.
8.1. Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wird, darf die Prüfungskommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Prüfungskommission, die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Reglement). Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4).
8.2. Vorliegend hat die Prüfungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2004 eine Grenzfallregelung beschlossen. Diese besagt, dass eine mündliche Fachnote oder die Note der Diplomarbeit inkl. Kolloquium um 0.5 Noteneinheiten angehoben wird, wenn die Examinatoren diese Möglichkeit vorgesehen haben und dies allein zum Bestehen der Prüfung führt. Weiter werden in den Fächern "Recht", "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" je 1 Punkt und im Fach "Steuern" (schriftlich) 2 Punkte erteilt, wenn eine dieser Punkteerhöhungen für sich alleine zum Bestehen der Prüfung führt.

Die Examinatoren haben bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen des Beschwerdeführers eine entsprechende Anhebung der Noten nicht vorgesehen. Sie erachten sowohl das Kurzreferat als auch die Prüfung "Steuern mündlich" als ungenügend und halten an den erteilten Noten fest. Die Erteilung von 1 Punkt in den Fächern "Recht", "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" oder von 2 Punkten im Fach "Steuern schriftlich" führt vorliegend alleine nicht zum Bestehen der Prüfung.

Der Antrag um Anwendung der Grenzfallregelung ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Note im Fach "Steuern mündlich" sei mit 4,5 und das Kurzreferat mit 4,0 zu bewerten, nicht entsprochen werden kann. Es bleibt bei den erteilten Bewertungen von 3,5 bzw. 2,5. Da die im Fach "Recht" erteilte - und nicht angefochtene - Note von 2,5 ebenfalls unverändert bleibt, liegen damit drei ungenügende Bewertungen vor. Die Prüfung ist bereits aus diesen Gründen nicht bestanden, da nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 liegen dürfen (Art. 28 Reglement).

Auf den Antrag, die schriftliche Prüfung im Fach "Steuern schriftlich" mit der Note 5,0 und den Antrag sowie Eventualantrag die schriftliche Prüfung im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" mit der Note 6,0 beziehungsweise 4,5 zu bewerten, ist daher nicht weiter einzugehen. Auch das Eventualbegehren um kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung in den Fächern "Steuern" und Kurzreferat ist abzulehnen, da wie vorstehend ausgeführt, keine Verfahrensfehler vorliegen und die Bewertung zu bestätigen ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden mit dem am 10. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Des Weiteren ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem am 10. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp; eingeschrieben, mit Beilagen);
- der Erstinstanz (eingeschrieben).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand am: 3. Juli 2007