Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 476/2022

Urteil vom 1. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
diese handelnd durch A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022 (100.2020.433).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1975) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 10. Mai 2001 eine Schweizerbürgerin. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 11. Mai 2007 geschieden. Seit dem 5. April 2006 verfügt A.A.________ über eine Niederlassungsbewilligung.

A.b. Am 8. Juni 2011 heiratete A.A.________ im Kosovo seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1985). Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder: C.A.________ (geb. 2006), welcher während der ersten Ehe von A.A.________ geboren wurde, und D.A.________ (geb. 2009), der vorehelich zur Welt kam.

B.
Am 12. Februar 2019 ersuchten B.A.________ und die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ um Erteilung von Visa bzw. um Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) wies die Gesuche am 4. Dezember 2019 ab. Die Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass die Familie keine wichtigen Gründe für den Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen habe dartun können.

C.
Die Familie A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022 aufzuheben und die Einreise und den Familiennachzug zu bewilligen. Allenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Stellungnahme eingegangen.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Familiennachzug für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer (Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
und Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG [SR 142.20]). Da grundsätzlich auch alle übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42; Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d; Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf die Beschwerde unter nachstehenden Präzisierungen (E. 2 [Begründungspflicht] u. E. 3 [Unzulässige Nova]) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. er sei in Verletzung von Rechten im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG festgestellt worden (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzutragen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

2.3. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch bzw. in offensichtlich unhaltbarer Weise festgestellt, ihre Einwände stützen sich indessen im Wesentlichen auf unzulässige, nachgereichte Beweismittel (vgl. hierzu E. 3) bzw. erschöpfen sich in appellatorischen Hinweisen auf ihre Ausführungen in den kantonalen Verfahren. Es genügt vor Bundesgericht nicht, hinsichtlich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung - wie die Beschwerdeführer dies tun - lediglich darauf hinzuweisen, dass man sich bemüht habe, "frühere Ungereimtheiten" auszuräumen, die Beschaffung der Personalien von einigen Geschwistern "sehr zeitaufwendig und lästig" gewesen sei, zu diesen ein "zerrüttetes Verhältnis" bestehe und die Söhne im Übrigen "gute Schüler und Sportler" seien ("sind talentierte Fussballspieler und träumen davon, einmal Nachfolger von 'Shaqiri' und 'Xhaka' zu werden"). Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Auffassung der Vorinstanz die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen; die Beschwerdeführer legen damit - entgegen ihrer Begründungspflicht - über weite Strecken nicht rechtsgenügend dar, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV
(Willkür) verletzen würden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer reichen ein ärztliches Zeugnis vom 19. Januar 2000 ein, das sie im Nachlass der Mutter bzw. Schwiegermutter gefunden haben wollen. Zudem legen sie ihrer Beschwerde eine Liste über den Verbleib der Geschwister und Brüder des Beschwerdeführers 1 bei und präzisieren, um wen es sich bei den angegebenen Zeugen aus dem Dorf U.________ handeln soll (Verwandter mit gleichem Nachnamen bzw. im Dorf lebende Drittperson). Schliesslich legen sie neu auch Fotoaufnahmen des Wohnhauses im Kosovo ins Recht.

3.2. Die entsprechenden Unterlagen können hier ebensowenig berücksichtigt werden wie die eingereichten Mitgliederausweise des FC E.________ (Bezirk Prizren) der heute 16- und 13-jährigen Söhne: Nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich soweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Die Beschwerdeführer hätten die genannten Beweismittel rechtzeitig in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen (vgl. das Urteil 2C 323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen), wessen sie sich offenbar bewusst sind, wenn sie selber ausführen, "Versäumtes" nachholen und nun "die gesamten Angaben und Personalien der Geschwister" einreichen zu wollen. Nachdem die Mutter bzw. Schwiegermutter bereits am 16. Oktober 2017 verstorben ist und sich die Beschwerdeführerin 2 zu diesem Zeitpunkt in der Heimat aufgehalten hat, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich gewesen, das zusätzliche - angeblich erst "kürzlich" im Nachlass gefundene - ärztliche Zeugnis vom 19. Januar 2000 rechtzeitig in das Nachzugsverfahren einzubringen.

3.3. Es ist im Folgenden somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Diese durfte - ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - in antizipierter Beweiswürdigung (hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C 1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.1) davon ausgehen, dass weitere Abklärungen ihrerseits nicht erforderlich waren, nachdem in den eingereichten Unterlagen bezüglich der Pflegebedürftigkeit der Mutter mehrere Widersprüche bestanden, welche die Beschwerdeführer auf "Übersetzungsfehler" bzw. "Versehen" ihres früheren Rechtsanwalts zurückführen, was wegen der entsprechenden Häufung der Mängel von der Vorinstanz aber willkürfrei als wenig glaubhaft erachtet werden durfte.

3.4. Es war an den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1) erst die anspruchsbegründenden Elemente darzutun und zu belegen, bevor die kantonalen Behörden ihrerseits Beweis zu führen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zur Anwendung zu bringen hatten. Da die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht in dem Sinn nicht nachgekommen sind, dass sie in den kantonalen Verfahren die von ihnen in zumutbarer Weise einzureichenden Unterlagen nicht oder wiederholt nur ungenügend bzw. unvollständig produziert haben, können sie aus dem Urteil 2C 586/2018 vom 28. Mai 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten (dort E. 2.9). Sie waren im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion anwaltlich vertreten und mussten somit wissen, was den Behörden einzureichen war, weshalb ihr Einwand, man hätte ihnen nicht gesagt, was erforderlich gewesen wäre, nicht überzeugt.

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG nicht eingehalten haben. Gemäss Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG kann in diesem Fall ein "nachträglicher Familiennachzug" nur bewilligt werden, "wenn wichtige familiäre Gründe" bestehen. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil 2C 323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen).

4.2. Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteile 2C 259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1 u. 2C 153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, je mit Hinweisen). Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es ein Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt später grundsätzlich kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG vor (Urteile 2C 259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1 u. 2C 323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2).

4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass weder die Pflegebedürftigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter als erstellt noch - mangels rechtsgenüglicher Mitwirkung der Beschwerdeführer - eine familieninterne oder familienexterne Pflegealternative als ausgeschlossen gelten könne. Der Pflegebeitrag der Beschwerdeführerin 2 sei nicht im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung notwendig bzw. alternativlos gewesen. Selbst wenn in der angeblichen Pflegebedürftigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter ein wichtiger Grund gesehen werden könnte, hätten die Beschwerdeführer nach deren Tod mit der Einreichung ihrer Gesuche grundlos noch um rund 16 Monate zugewartet. Die Gattin und die Kinder seien sodann mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Ihre Integration sei - insbesondere für die Kinder - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbeschränkung zusätzliches Gewicht verleihe. Die Kinder würden durch die Umsiedlung in die Schweiz entwurzelt, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Es sei den Beschwerdeführern deshalb zumutbar, ihre Beziehungen weiterhin besuchsweise und über die heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen.

5.
Die entsprechende Einschätzung ist gestützt auf den von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. 3.3) nicht zu beanstanden:

5.1. Die Mutter bzw. Schwiegermutter wurde am 15. Oktober 1939 geboren und verstarb am 16. Oktober 2017. Bis zu seinem Tod im November 2008 hat der Vater des Beschwerdeführers 1 sich seiner Gattin angenommen. Gestützt auf die verschiedenen ärztlichen Berichte und den diesbezüglichen Widersprüchen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter als Teil der anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend zu erhärten.

5.2.

5.2.1. Selbst wenn aber die Pflegebedürftigkeit gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2019 - wonach die Mutter bzw. Schwiegermutter nach einer rechtsseitigen Lähmung Schwierigkeiten beim Aufstehen sowie starke Schmerzen am ganzen Körper gehabt habe, sich nicht mehr selber habe ernähren können und auf Hilfe angewiesen gewesen sei ("ständiger Bedarf auf Hilfeunterstützung") - als erstellt zu gelten hätte, wäre die fehlende Pflegealternative nicht dargetan.

5.2.2. Im Jahr 2009 lebten unbestrittenermassen noch drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Heimat, anfangs 2019 immer noch eine Schwester. Zwar soll diese ihrerseits gesundheitlich beeinträchtigt sein; dies wurde durch die Beschwerdeführer indessen nicht weiter konkretisiert bzw. belegt. Der Beschwerdeführer 1 will sich mit seinen Geschwistern zerstritten haben, weshalb bzw. weil sie die Betreuung der Mutter nicht hätten übernehmen wollen; die Vorinstanz durfte aber im Rahmen ihrer Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen, dass er dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht und belegt hat.

5.2.3. Auch wenn im Kosovo aufgrund der Tradition und Sitten die Eltern bis zum Tode mit dem jüngsten Kind der Familie leben, wie die Beschwerdeführer geltend machen, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG doch voraus, dass auch keine " ausserfamiliären " Pflegealternativen bestehen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in V.________ kein Altersheim gebe. Sie haben indessen - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt - keine weiteren Pflegealternativen geprüft, etwa Altersheime in einer anderen Stadt im Bezirk Prizren oder die Pflege durch eine Drittperson ihres Vertrauens und ausgedehnten Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführerin 2 bei der Schwiegermutter (zur Pflege zu Hause durch Dritte im Kosovo: Urteil 2C 586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.8.4). Inwiefern Pflegealternativen - wie die Beschwerdeführer einwenden - ein "Todesurteil" für die Mutter/Schwiegermutter bzw. Grossmutter bedeutet hätten, ist nicht ersichtlich, auch wenn diese in "traditionellen ruralen Strukturen" aufgewachsen ist.

5.3. Die Beschwerdeführer haben schliesslich nach dem Tod der Schwiegermutter fast 16 Monate verstreichen lassen, bis sie um den Familiennachzug ersucht haben. Spätestens mit dem Tod der Schwiegermutter war der Grund für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern im Kosovo entfallen. Soweit sie - wie in den kantonalen Verfahren - darauf hinweisen, das emotionell und materiell verschiedene Vorbereitungsmassnahmen erforderlich gewesen seien, rechtfertigten diese doch nicht eine Dauer von deutlich über einem Jahr bis zum Stellen des Nachzugsgesuchs. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen angenommen hat, dass die Familie gestützt auf dieses Verhalten "vielmehr ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht" habe, ist dies nicht willkürlich.

5.4.

5.4.1. Auch das Kindesinteresse spricht schliesslich nicht für das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den verzögerten Familiennachzug: Die Kinder sind im Kosovo aufgewachsen und eingeschult worden und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie haben ein eigenes soziales Leben aufgebaut und spielen in der örtlichen Fussballmannschaft. Nach der Rechtsprechung stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche über 13 Jahre einen bedeutenden Eingriff dar, weil diese zu einer empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (vgl. die Urteile 2C 948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3; 2C 624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4 u. 2C 781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis); sie liegt deshalb nicht notwendigerweise im wohlverstandenen Kindesinteresse (vgl. das Urteil 2C 865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.5).

5.4.2. Dies gilt hier umso mehr, als die beiden Söhne ihren Vater in der Schweiz nie besucht haben. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass die Kinder "Deutsch einigermassen gelernt" hätten (Kursbesuche, Onlinekurse, Fernsehen), sie haben dies indessen wiederum nicht belegt. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass für die Söhne absehbar erhebliche Integrationsschwierigkeiten bestünden, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar.

5.5. Die Annahme, dass nicht äussere Umstände die Trennung der Familie erzwungen haben, sondern diese vielmehr freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat, ist vertretbar; dasselbe gilt für die Annahme, dass das öffentliche Interesse im Hinblick auf die von der Schweiz praktizierte beschränkende Einwanderungspolitik angesichts der über Jahre hinweg freiwillig hingenommenen Trennung des Ehepaars bzw. der Familie im vorliegenden Fall das private Interesse überwiegt. Es besteht kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AIG. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, ihre familiären Beziehungen wie bisher zu leben; auch ist es dem Beschwerdeführer 1 nicht verwehrt, zur dauernden Pflege seines Familienlebens zu seiner Kernfamilie in die gemeinsame Heimat, mit der er nach wie vor vertieft verbunden ist, zurückzukehren.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten für sich und ihre Kinder unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 u
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Staatssekretariat für Migration mitge-teilt.

Lausanne, 1. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar