Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 216/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
S.________,
R.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter, Toggenburgerstrasse 24, 9500 Wil,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1940 geborene G.________, gestorben am 11. Juni 2006, bezog ab Mai 1984 eine halbe und ab Juli 1985 bis zum Übertritt ins AHV-Alter (März 2005) ein ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Söhne. Mit Verfügung vom 31. August 2005 forderte die IV-Stelle St. Gallen von G.________ die in der Zeit von Juni 2000 bis März 2005 ausgerichteten Rentenzusatzleistungen im Betrag von Fr. 29'335.- zurück, da ihm vom Zeitpunkt seiner Scheidung an (5. Oktober 1993) zu Unrecht eine Zusatzrente für die geschiedene Ehefrau ausgerichtet worden sei. In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die IV-Stelle den Rückerstattungsbetrag um die in den Monaten Juni und Juli 2000 ausbezahlten Zusatzrenten (Fr. 1'148.-) auf Fr. 28'187.-, da die Rückforderung dieser Leistungen verwirkt sei.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde teilweise gut und setzte den Rückforderungsbetrag infolge Eintritts der Verwirkung der im August 2000 ausbezahlten Zusatzrente auf Fr. 27'613.- fest.
C.
S.________ und R.________, Erben und Söhne des Verstorbenen, lassen Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid, die Rückerstattungsverfügung sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung der von ihrem verstorbenen Vater von 1. September 2000 bis 31. März 2005 zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten für seine Ehefrau im Betrage von Fr. 27'613. seien aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer die während des Zeitraums von September 2000 bis März 2005 ihrem verstorbenen Vater ausgerichteten Zusatzrentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 27'613.- zurückzuerstatten haben. Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Zu ergänzen ist, dass sich die streitige Rückerstattungspflicht auf Dauerleistungen bezieht, die teilweise vor Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) ausbezahlt wurden. In der Invalidenversicherung richtete sich früher die Rückerstattungspflicht analog nach aArt. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002; siehe BGE 126 V 23 E. 4a). Diese Gesetzesänderung hat indessen keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die nach dem ATSG für die Rückerstattung von Leistungen massgebliche Bestimmung (Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen ist, ohne dass sich materiell etwas geändert hat (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Vater der Beschwerdeführer ab Scheidungsdatum zu Unrecht eine Zusatzrente für seine geschiedene Ehefrau bezog. Die Söhne bestreiten eine Rückerstattungspflicht im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Einerseits könne die unterlassene Meldung ihrem gutgläubigen Vater aufgrund seiner Herkunft und Bildung nicht zum Nachteil gereichen. Anderseits sei das Scheidungsurteil vom 5. Oktober 19936 (recte 1993) auch den zuständigen Zivilstandsämtern und damit über die gemeindeinterne Mutationsstelle auch der AHV-Zweigstelle zugestellt worden. Damit habe die einjährige Verjährungsfrist im Jahre 1993 zu laufen begonnen und allfällige Rückforderungsansprüche wären längst verjährt. Diese Vorbringen wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben und vom kantonalen Gericht mit an sich zutreffender Begründung, auf die wiederum verwiesen werden kann, entkräftet.
3.2 Zum ersten Punkt ist ergänzend festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Meldepflicht irrelevant sind. Sie gehen irrtümlicherweise davon aus, dass es zur Begründung der Rückerstattungspflicht einer Meldepflichtverletzung bedarf. Dem ist indessen nicht so. Vielmehr begründet bereits die Unrechtmässigkeit des Bezugs an sich die Rückerstattungspflicht. Nach der Rechtsprechung ist bei der Rückerstattungspflicht im Bereich der Invalidenversicherung zwischen AHV-analogen (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung usw.) und IV-spezifischen (alle Tatsachenänderungen, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) Aspekten zu unterscheiden. Eine Meldepflichtverletzung wäre lediglich dann von Bedeutung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV), wenn die Frage zu entscheiden wäre, ob die infolge eines IV-spezifischen Aspektes vorzunehmende Leistungsanpassung rückwirkend erfolgen müsse (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432). Hier geht es klar nicht um einen IV-spezifischen, sondern um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt (Scheidung, Wegfall der Zusatzrente), der in jedem Fall zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung führt. Ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, wird im Übrigen im Rahmen eines
allfälligen Verfahrens zum Erlass der Rückerstattungsschuld (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
zweiter Satz ATSG; Art. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV), insbesondere bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. auch BGE 122 V 221 E. 3 S. 223 mit Hinweisen) zu beachten sein.
3.3 Unbehelflich ist auch die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Ablehnung ergänzender Abklärungen zur Frage, ob die AHV-Zweigstelle im Jahre 1993 Kenntnis vom Scheidungsurteil genommen hat oder nicht. Nach konstanter Rechtsprechung ist bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Verwaltung - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1 S. 382 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit Urteil vom 22. September 2003 in Sachen Z., I 308/03). Wie das kantonale Gericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat (siehe E. 1), hat es hier einen solchen "zweiten Anlass" nicht gegeben. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar diese Feststellung, können indessen keinen konkreten Anlass benennen, sondern äussern dazu lediglich Vermutungen, die indessen nicht geeignet sind,
die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. E. 1). Auch aus BGE 122 V 270 können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, übersehen sie doch, dass es in jenem Fall um eine im Handelsregister publizierte Tatsache (Verwaltungsratsstellung) ging. Bei einer solchen kann für die zumutbare Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen nicht ein zweiter Anlass im Sinne dieser Rechtsprechung verlangt werden. Vielmehr muss sich die Verwaltung die Publizitätswirkung des Handelsregisters und die Bekanntmachungen daraus im Schweizerischen Handelsamtsblatt entgegenhalten lassen (BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 275).
3.4 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich neu vorbringen lassen, die nach der Anmeldung für eine Altersrente (21. Dezember 2004) zu Unrecht erfolgten Auszahlungen könnten mangels Kausalität nicht zurückgefordert werden, übersehen sie, dass die Rechtsprechung, wonach zwischen einer Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen ein Kausalzusammenhang bestehen muss (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435), nur dann zur Anwendung kommt, wenn die verletzte Meldepflicht einen IV-spezifischen Gesichtspunkt betrifft (Urteil vom 24. März 1999 in Sachen W. AG, C 136/98). Dies ist - wie bereits in E. 3.2 dargelegt - hier nicht der Fall.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1'400.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: