Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 479/00

Urteil vom 1. Oktober 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
R.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 9. Mai 2000)

Sachverhalt:
A.
R.________, geb. 1961, war vom 1. April 1994 bis 31. Januar 1998 bei der Firma Q.________ angestellt. Anfangs Aushilfsverkäuferin war sie seit dem 1. Juni 1995 als stellvertretende Filialleiterin tätig gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, nachdem sie seit dem 31. Juli 1997 krankheitsbedingt der Arbeit fern geblieben war. Am 28. Juli 1998 meldete sich R.________ in der Folge unter Hinweis auf ein seit Dezember 1996 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zwecks Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse nahm die IV-Stelle des Kantons Graubünden das durch Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Versicherungsgesellschaft P.________ am 3. Juli 1998 erstattete Gutachten zu den Akten. Weiter holte sie u.a. Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (vom 15. September 1998), verschiedene Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. August 1998, 20. April, 5. Juni und 25. August 1999, des Spitals Y.________ vom 18. November 1998, 10. März und 26. April 1999 sowie eine Stellungnahme ihres Berufsberaters (vom 9. Juli 1999) ein. Mit Verfügung
vom 17. November 1999 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. Mai 2000).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren führen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung (vom 17. November 1999) sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 eine Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von jedenfalls 40 % zuzusprechen. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med. V.________ vom 4. März 2000 bei.
Die IV-Stelle beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit so sehr beeinträchtigt, dass daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Vorinstanz hat die hiefür einschlägigen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 4 Invalidità - 1 L'invalidità (art. 8 LPGA47) può essere conseguente a infermità congenita, malattia o infortunio.48
1    L'invalidità (art. 8 LPGA47) può essere conseguente a infermità congenita, malattia o infortunio.48
2    L'invalidità è considerata insorgere quando, per natura e gravità, motiva il diritto alla singola prestazione.49
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 17. November 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom Verdienst auszugehen ist, den die Beschwerdegegnerin als stellvertretende Filialleiterin bei der Firma Q.________ zuletzt erzielt hat. Strittig ist demgegenüber die Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
3.
3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme
kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind
die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3).
3.2 Die Verwaltung ist bei der Festlegung des Invalideneinkommens in der Weise verfahren, dass sie die beiden bei den Akten liegenden DAP-Blätter - DAP Nr. 4534: Bademeisterin im Bad Z.________ und DAP Nr. 4196: Kaufmännische Angestellte, Mitarbeiterin Kasse im Bad Z.________ - dem behandelnden Arzt mit der Aufforderung zugehen liess, sich darüber zu äussern, ob und inwieweit die genannten Stellen der versicherten Person zumutbar seien. Dr. med. V.________ hat den entsprechenden Bericht am 25. August 1999 erstattet, wobei er zusammenfassend betonte, dass der Krankheitsverlauf, das Auftreten der Beschwerden und das Ansprechen auf therapeutische Massnahmen so sehr unvorhersehbar seien, dass theoretisch kaum eine Aussage gemacht werden könne und somit die Arbeitsstellen seiner Ansicht nach als Versuch angeboten werden müssten. Nach Lage der Akten hat in der Folge die bei der IV-Stelle die Sache bearbeitende Person beim behandelnden Arzt telefonisch um präzisierende Angaben zur Zumutbarkeit nachgefragt und hierüber eine Aktennotiz (vom 3. September 1999) verfasst. Laut Ziff. 1 der eben erwähnten Aktennotiz sprach sich Dr. med. V.________ dafür aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stelle als kaufmännische Angestellte/
Kassenmitarbeiterin im Bad Z.________ (DAP Nr. 4196) "70 % arbeitsfähig sei, da man hier das längere Sitzen berücksichtigen müsse". Die IV-Stelle stellte auf diese Angaben ab und ermittelte, ausgehend vom Minimallohn im Betrag von Fr. 45'500.- gemäss DAP Nr. 4196, ein Invalideneinkommen von Fr. 31'850.- (70 % von Fr. 45'500.-).
3.3 Im Lichte der in Erw. 3.1 hievor dargelegten Grundsätze fällt die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit bloss zwei DAP-Blättern, die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Blätter zu schmal ist. Kann demnach, entgegen Verwaltung und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Aktennotiz vom 3. September 1999 betreffend ein Telefongespräch mit Dr. med. V.________ (vgl. Erw. 3.2 hievor) ein beweistaugliches Aktenstück darstellt. Nach der Rechtsprechung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest
und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Eine letztinstanzlich erstmalige Bemessung des Invalideneinkommens auf Grund der LSE-Löhne scheitert ihrerseits daran, dass schlüssige ärztliche Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit und zuverlässige medizinische Grundlagen für die zumutbaren Arbeitsleistungen bezogen auf den der Beschwerdeführerin leidensbedingt noch offen stehenden Arbeitsmarkt fehlen (vgl. zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung: BGE 105 V 158 ff. und seitherige). Die Angaben des Dr. med. V.________ gemäss Aktennotiz vom 3. September 1999 sind, soweit verwertbar, was, wie bereits dargelegt, offen bleiben kann, spezifisch auf zwei einzelne, konkret umschriebene Arbeitsstellen im Bad Z.________ gemacht worden. Welche Arbeiten, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Einschränkungen die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Tätigkeit, die Bestandteil des ihr leidensbedingt noch offen stehenden Arbeitsmarktes bildet, zumutbarerweise noch ausführen kann, lässt sich nach der Aktenlage demgegenüber nicht zuverlässig beurteilen. Wohl hat sich Dr. med. S.________ im Gutachten vom 3. Juli 1998 dafür ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aktuell für jede leichtere Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig sei. Zu berücksichtigen ist indes, dass er eine
grundsätzlich günstige Prognose für den Heilungsverlauf stellte, die Beschwerdeführerin auf die nachfolgenden Behandlungen im Spital Y.________ zumindest gut angesprochen hat und die Berichte des Dr. med. V.________ vom 25. August 1999 und - letztinstanzlich aufgelegt - vom 4. März 2000 Anhaltspunkte für eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten.
3.5 Nach dem Gesagten geht die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. Dabei bietet es sich etwa an, von den über die Jahre hinweg involvierten Ärzten präzisierende Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit und verlässliche medizinische Grundlagen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistungen zu erheben.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
OG). Entsprechend dem Prozessausgang steht der durch den Verband X._______ vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Legge federale del 19 giugno 1959 sull'assicurazione per l'invalidità (LAI)
LAI Art. 28 Principio - 1 L'assicurato ha diritto a una rendita se:
1    L'assicurato ha diritto a una rendita se:
a  la sua capacità al guadagno o la sua capacità di svolgere le mansioni consuete non può essere ristabilita, mantenuta o migliorata mediante provvedimenti d'integrazione ragionevolmente esigibili;
b  ha avuto un'incapacità al lavoro (art. 6 LPGA210) almeno del 40 per cento in media durante un anno senza notevole interruzione; e
c  al termine di questo anno è invalido (art. 8 LPGA) almeno al 40 per cento.
1bis    La rendita secondo il capoverso 1 non è concessa fintantoché non sono esaurite le possibilità d'integrazione secondo l'articolo 8 capoversi 1bis e 1ter.211
2    ...212
OG; BGE 122 V 278).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Mai 2000 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. November 1999 aufgehoben werden, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: