Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 145/2016

Urteil vom 1. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Gestaltungsplan Handelszentrum Industriestrasse West,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Am 31. März 2015 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn den die Gemeinde Hägendorf betreffenden Gestaltungsplan "Handelszentrum Industriestrasse West" unter Präzisierungen und Auflagen; die von A.________ gegen den Plan erhobene Beschwerde hiess er dabei teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat.
A.________ erhob gegen diesen Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, welches sie am 18. November 2015 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
A.________ erhebt "Einsprache" gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und stellt eine Reihe weiterer Anträge zur Sache und zum Verfahren.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Denselben Antrag stellt das Bau- und Justizdepartement. Die B.________ AG beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Genehmigung eines kommunalen Gestaltungsplans, mithin über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG, die nicht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG betroffen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit zur Verfügung; die "Einsprache" ist als solche entgegen zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümer einer dem Gestaltungsplangebiet benachbarten Parzelle vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung; er ist damit befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und die Verletzung von Bundesrecht zu rügen (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Auf die Beschwerde ist, unter folgenden Vorbehalten, grundsätzlich einzutreten:

1.1. Der Beschwerdeführer führt aus (Beschwerde Ziff. 2.2 S. 5 f.), es sei ihm mit seinen Anträgen ans Verwaltungsgericht nicht in erster Linie darum gegangen, die Genehmigung des Gestaltungsplans zu verhindern, sondern er habe hauptsächlich erreichen wollen, dass auch im Kanton Solothurn korrekte Gestaltungsplanverfahren nach den Richtlinien des BUWAL und des Kantons durchgeführt würden. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen einzig zu beurteilen, ob das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gestaltungsplans ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen konnte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer Vorgänge ausserhalb dieses Streitgegenstands rügt, ist darauf nicht einzutreten. Das betrifft etwa die Behauptung des Beschwerdeführers, auf dem Gestaltungsplanareal seien Bauten ohne die erforderlichen Bewilligungen erstellt worden.

1.2. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung, welche in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss, in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2; 133 II 249 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (E. 1.2.1 S. 2 f.) hat der Regierungsrat am 4. Juni 2013 einen ersten das gleiche Gebiet betreffenden Gestaltungsplan wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen; aus Gründen der Verfahrensökonomie setzte er sich dabei auch inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinander. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers hat er dadurch "willkürlich und auf meine Kosten" dem Bauherrn eine Anleitung gegeben, einen genehmigungsfähigen Gestaltungsplan zu erstellen; damit habe er bewusst Partei für den Bauherrn ergriffen.
Der Entscheid des Regierungsrats vom 4. Juni 2013 ist in Rechtskraft erwachsen und kann damit weder im Nachhinein in Frage gestellt noch zum Anlass genommen werden, dem Regierungsrat und dem zuständigen Fachdepartement Parteilichkeit zu unterstellen. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 6 f., Ziff. 3.3 bis 3.5 S. 8 ff.; Ziff. 4.41 und 4.42 S. 75), dass ihm das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit gegeben habe, in einer direkten Verhandlung bzw. einem Gespräch seine Sicht der Dinge vorzutragen; dabei hätte er seine vermutlich zu wenig verständlichen schriftlichen Ausführungen präzisieren können. Er beantragt, die in seiner "Einsprache" verbliebenen Anträge und Begründungen dem Bundesgericht direkt darlegen zu dürfen oder das Verwaltungsgericht im Falle einer Rückweisung anzuweisen, ihn an einer vor Ort oder in Solothurn durchzuführenden Verhandlung anzuhören.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es keine mündliche Verhandlung durchführte. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Anwalt beizuziehen, um seine Interessen sachkundig vertreten zu lassen. Dass er mit seinen Anliegen nicht durchgedrungen ist, bedeutet zudem keineswegs, dass das Verwaltungsgericht sie nicht verstanden hätte: es hielt sie lediglich für unbegründet oder an der Sache vorbeigehend. Es wäre im Übrigen ohnehin unzulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an einer mündlichen Verhandlung unzureichend begründete Anträge zu verbessern oder gar neue zu erheben, wie es der Beschwerdeführer offenbar möchte. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich, und zur Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung besteht kein Anlass. Die Anträge sind abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 7 f.), der Gestaltungsplan widerspreche geltendem Recht - dem Zonenplan, den Gemeindebauvorschriften und dem Raumplanungsgesetz -, insbesondere weil der Abstand zur Dünnern, die Grünflächenziffer und Vorschriften über die Gebäudelänge nicht eingehalten würden. Es könne nicht sein, dass ein Gestaltungsplan genehmigt werde, welcher übergeordnetem Recht widerspreche.
Der Beschwerdeführer wiederholt damit seine bereits in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgebrachte Kritik. Dieses hat sich damit auseinandergesetzt und erläutert, dass sich Gestaltungspläne zwar an der Grundnutzung des Zonenplans zu orientieren haben, indessen von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichende Sonderbauvorschriften enthalten können (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 5). Es hat zudem dargelegt, dass und weshalb die beanstandeten Überlängen (angefochtener Entscheid E. 7 S. 8) keine massiven Abweichungen von der Regelbauweise darstellen und die in den Sonderbauvorschriften festgelegte Grünflächenziffer vertretbar ist (angefochtener Entscheid E. 6 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit der Behauptung, der Gestaltungsplan verletze die Bauvorschriften. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung nachzuweisen; sie genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vorn E. 1.2), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, weil das Auflageverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (Beschwerde Ziff. 4.1 und 4.2 S. 11 ff.).
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig dargelegt (angefochtener Entscheid E. III.1 S. 6), dass der Gestaltungsplan von der Gemeinde nach § 15 des Solothurner Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG) öffentlich aufgelegt wurde. Nach der Genehmigung wurde er vom Regierungsrat im Amtsblatt publiziert, was ebenfalls den einschlägigen Vorschriften entspricht (Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011] i.V.m. § 11 der Richtlinien des Regierungsrats über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September 1993). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde Hägendorf hätte den Gestaltungsplan im kantonalen Amtsblatt publizieren müssen, trifft nicht zu.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Gestaltungsplan samt Umweltverträglichkeitsbericht durch eine unabhängige, ausserkantonale Stelle zu prüfen sei, nachdem klar nachgewiesen sei, dass dem Regierungsrat, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Gemeinderat Hägendorf die erforderliche Unabhängigkeit abgehe (Beschwerde Ziff. 4.3 S. 14). Dieser Antrag ist schon deswegen unbegründet, weil keineswegs feststeht oder auch nur nahe liegt, dass diese Behörden parteilich sind.
Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschwerdeführer weiter aus (Beschwerde Ziff. 4.4 S. 14 ff.), die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in E. III. 2.1 S. 6 f. seien für ihn schlichtweg nicht verständlich. Das ist bedauerlich, doch objektiv sind diese allgemeinen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen aus objektiver Warte sowohl nachvollziehbar als auch zutreffend.
Der Beschwerdeführer stört sich im Grunde denn auch nicht an diesen Ausführungen, sondern macht geltend, der (parteiliche) Regierungsrat habe den Gestaltungsplan unter dem Vorwand seiner angeblich beschränkten Kognition genehmigt, obwohl die Planungsgrundsätze von Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG - etwa der Schutz des Wohngebiets vor schädlichen Auswirkungen (Art. 3 Abs. 3 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG) - nicht eingehalten seien. Der Vorwurf ist unbegründet. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass das Gestaltungsplangebiet in der Industriezone (seit Jahrzehnten) an eine (überbaute) Wohnzone grenzt, was unzweckmässig ist und mit sich bringt, dass die Nutzung beider Zonen durch die jeweilige Nachbarzone beeinträchtigt wird. Der umstrittene Gestaltungsplan kann diese unvermeidlichen Nutzungskonflikte höchstens entschärfen, nicht aber auflösen.

7.
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. 4.5 und 4.6 S. 18 f.), der Regierungsrat, das Bau- und Justizdepartement, der Gemeinderat Hägendorf sowie der Bauverwalter seien befangen und hätten in den Ausstand treten müssen. Die kantonalen Behörden deshalb, weil sie dem Bauherrn ein Grundstück für die Umfahrungsstrasse verkauft hätten, der Gemeinderat deshalb, weil er den Bauherrn beim Bau der Arena C.________ unterstützt habe und der Bauverwalter, weil er in einem Haus des Bauherrn - zu vermutlich sehr günstigen Konditionen - wohne.
Ausstandsbegehren sind nach Treu und Glauben unverzüglich nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf längst abgeschlossene bzw. bekannte Vorgänge und Umstände. Er hätte die entsprechenden Ausstandsbegehren daher früher - unmittelbar nach Kenntnisnahme - stellen können und müssen. In der vorliegenden Beschwerde sind sie verspätet, darauf ist nicht einzutreten.

8.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 4.7 und 4. 8 S. 19 ff.) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob im Gestaltungsplangebiet Bauten ohne Bewilligung erstellt worden sind (vgl. E. 1.1 hiervor).

9.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 4.9 und 4.10 S. 21 ff.) konnte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht einen privaten Vertrag des Beschwerdeführers mit dem Bauherrn bzw. Grundeigentümer ausser Acht lassen. Privatrechtliche Abreden haben keinen Einfluss auf die Geltung von Gestaltungsplänen.

10.
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. 4.11 und 4.12 S. 23 ff.), er habe die Stellungnahme des Büros BSB und Partner zu seiner Einsprache vom 3. Juni 2014 nur unvollständig erhalten. Das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan sei "geschönt". Der Gestaltungsplan sei deswegen aufzuheben und eine Strafanzeige gegen den Ersteller des Gutachtens bzw. den Bauherrn wegen Urkundenfälschung einzureichen. Zudem sei festzustellen, dass bei Verwendung des Lärmgutachtens des Lärmkatasters keine der erstellten Bauten genehmigungsfähig gewesen wäre.
Die Einwände sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat abgeklärt, dass die fragliche Stellungnahme in einer vierseitigen und einer fünfseitigen Version existiert, wobei bei der zweiten Version die Seite 3 leer ist. Inhaltlich seien sie übereinstimmend, weshalb auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme inhaltlich unvollständig zugestellt worden sei. Ohne sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen, hält der Beschwerdeführer seine Behauptung aufrecht, die Stellungnahme nicht vollständig erhalten zu haben. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorn E. 1.2). Dass die Ergebnisse des Lärmgutachtens anders ausgefallen sind als das Lärmkataster der Gemeinde von 2005 ausweist, wie der Beschwerdeführer behauptet, beweist nicht, dass das Gutachten falsch ist. Er übergeht zudem, dass ihm aus den Berechnungen des Gutachtens keine Nachteile drohen, weil eine Nachkontrolle aufgrund der tatsächlich anfallenden Fahrten durchgeführt werden muss (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 17).

11.
Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde Ziff. 4.13 und 4.14 S. 28 ff.), es sei festzustellen, dass eine solch massive Abweichung vom Bau- und Zonenreglement, wie sie im Gestaltungsplan vorgesehen werde, unzulässig sei. Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalem (bzw. kommunalem) Recht, was unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 4 verwiesen werden.

12.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar (Beschwerde Ziff. 4.15 und 4.16 S. 28 ff.), der Gestaltungsplan verletze die Grünflächenziffer gemäss § 34 (recte: 36) der Kantonalen Bauverordnung, legt aber nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern darin eine Bundesrechtsverletzung liegen soll. Darauf ist nicht einzutreten.

13.
Der Beschwerdeführer ist mit dem Verwaltungsgericht dahingehend einig, dass der eigentliche Grünflächennachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist (Beschwerde Ziff. 4.17 und 4.18 S. 35 f.). Soweit er Ausführungen dazu macht, wie dieses zu führen und was dabei zu berücksichtigen sei, ist darauf, weil ausserhalb des Streitgegenstands, nicht einzutreten.

14.
Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde Ziff. 4.19 und 4.20 S. 36 ff.), die verwaltungsgerichtliche Auffassung, Gestaltungspläne dürften nicht von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen, sei nicht korrekt, weil das Gesetz immer eingehalten werden müsse. Wie das Verwaltungsgericht eingehend darlegt, können indessen Gestaltungspläne nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 45 Abs. 2 PBG von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die konkreten Abweichungen würden den in § 44 Abs. 1 PBG festgelegten Zwecken von Gestaltungsplänen widersprechen, rügt er keine Verletzung von Bundesrecht. Darauf ist nicht einzutreten.

15.
Das Verwaltungsgericht begründet einlässlich und schlüssig, dass und weshalb der Gestaltungsplan Verkehrs- und Umschlagflächen innerhalb der Gewässerbaulinie von 12 m zulassen kann (angefochtener Entscheid E. 13 S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden, legt aber nicht dar, inwiefern diese Unterschreitung des Gewässerabstands eine Bundesrechtsverletzung darstellen könnte (Beschwerde Ziff. 4.21 und 4.22 S. 38 f.). Darauf ist nicht einzutreten.

16.
In seinen Anträgen 4.23 und 4.24 (Beschwerde S. 40 ff.) beantragt der Beschwerdeführer "weiterhin", den Gestaltungsplan Handelszentrum Industriestrasse West mit Sonderbauvorschriften und Umweltverträglichkeitsprüfung zurückzuweisen. Er begründet diese Anträge im Wesentlichen mit semantischen Ausführungen zum Begriff "Sonderbauvorschriften", macht aber keine Bundesrechtsverletzung geltend. Darauf ist nicht einzutreten.

17.
Gemäss § 2 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften ist zwischen den Hallen 4/5 und 6/7 ein maximal 26 m hoher Beleuchtungsträger mit "Landmarke" zulässig. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die allfällige Lichtverschmutzung der Anlage sei wie auch weitere mögliche Nutzungen als Mobilfunkantenne oder Werbeträger im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, der Beschwerdeführer werde sich dabei dagegen zur Wehr setzen können (angefochtener Entscheid E. 16 S. 13). Der Beschwerdeführer möchte diese Bestimmung der Sonderbauvorschriften gestrichen haben (Beschwerde Ziff. 4.25 und 4.26 S. 43), legt aber nicht dar, inwiefern deren Beibehaltung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen Bundesrecht verletzt. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Streichung von § 3 der Sonderbauvorschriften (Beschwerde Ziff. 4.27 und 4.28 S. 44). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung den Beschwerdeführer überhaupt belastet, da sie nach der unbestrittenen Darlegung des Verwaltungsgerichts (E. 17 S. 13) nur die geltende Rechtslage wiedergibt, legt der Beschwerdeführer auch hier nicht dar, inwiefern die Beibehaltung der Bestimmung Bundesrecht verletzt.

18.
In E. 19 (angefochtener Entscheid S. 13 f.) legt das Verwaltungsgericht dar, dass der Gestaltungsplan die Grenzabstandsvorschriften gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers einhält. Dieser wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erneut Parteilichkeit vor, es habe seine Anliegen nur teilweise geprüft und sie unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn beantwortet; "einmal mehr" habe es dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 4.29 und 4.30 S. 45 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt über weite Strecken die Verletzung kantonalen Rechts, was nicht zulässig ist. Die Berufung auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB ist ebenfalls unzulässig, da die Beurteilung zivilrechtlicher Bestimmungen des Nachbarrechts nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Das Verwaltungsgericht ist nicht schon deswegen parteilich, weil sein Entscheid anders ausfiel als vom Beschwerdeführer gewünscht, und der Vorwurf, es habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.

19.
In den Ziff. 4.31 und 4.32 S. 45 ff. kritisiert der Beschwerdeführer die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebiets. Er legt indessen auch in diesem Zusammenhang nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen soll. Es ist zudem keineswegs "klar erstellt", dass die einschlägigen Lärmgutachten manipuliert wurden.

20.
In E. 34 (angefochtener Entscheid S. 18) führt das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer bemängle erneut den Raumplanungsbericht, ohne sich mit den einlässlichen Ausführungen des Regierungsrats dazu auseinanderzusetzen. Es hat damit den Raumplanungsbericht nicht inhaltlich überprüft, weil der Beschwerdeführer seine Einwände dagegen nicht rechtsgenüglich begründete; darin liegt keine Gehörsverletzung. War somit die materielle Prüfung des Raumplanungsberichts nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so kann der Beschwerdeführer diesen auch vor Bundesgericht nicht inhaltlich kritisieren, wie er es in der Beschwerde Ziff. 4.33 und 4.34 (Beschwerde S. 57 ff.) tut (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.

21.
Das Verwaltungsgericht führt in E. 37 (S. 18) aus, der Beschwerdeführer bemängle den Umweltverträglichkeitsbericht, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er begnüge sich mit der Behauptung, der Bericht beruhe auf falschen Angaben und könne nicht korrekt sein; es trete auf diese appellatorische Kritik und die weiteren, bereits an anderer Stelle eingehend behandelten Rügen nicht ein.
Der Beschwerdeführer bringt vor (Ziff. 4.35 und 4.36 S. 66 ff.), er habe sehr wohl dargelegt, was am Umweltverträglichkeitsbericht zu beanstanden sei, auch wenn bereits der Regierungsrat dies falsch dargestellt habe. Er beantrage, dass der Umweltverträglichkeitsbericht durch das Bundesgericht unabhängig neu beurteilt werde. Das Verwaltungsgericht behaupte zu Unrecht, dass er sich nicht korrekt mit den Erwägungen des Regierungsrats auseinandergesetzt habe, vergesse aber zu erwähnen, dass dieser selber auf seine Argumente nicht eingetreten sei und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, indem er behauptet habe, gegen den Umweltverträglichkeitsbericht könne kein Einspruch erhoben werden.
Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer in seinem Entscheid vom 31. März 2015 (S. 33) dargelegt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht selber nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens ist und dementsprechend als solcher nicht anfechtbar sei; vorgebracht werden könne in diesem Zusammenhang nur, dass aufgrund von Mängeln des Berichts nicht nachgewiesen sei, dass die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung rechtmässig sei. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht (S. 39 f.) nicht geführt, weshalb es ohne Verletzung von Bundesrecht auf diese Rügen nicht eintreten konnte. Da sie somit vom Verwaltungsgericht nicht materiell beurteilt wurden, kann sie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht erheben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

22.
In E. 38 (S. 18) führt das Verwaltungsgericht aus, bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Zusammenlegung von Parzellen zur Parzelle Nr. 325 handle es sich um eine grundbuchamtliche Mutation, nicht um eine Baulandumlegung und sie habe mit der Zonenplanung, der Erschliessungsplanung und dem Gestaltungsplan nichts zu tun.
Der Beschwerdeführer bestreitet das (Beschwerde Ziff. 4.37 und 4.38 S. 69 ff.). Diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind allerdings aus sich selber nicht nachvollziehbar; vor allem aber wird nicht dargelegt, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen könnte. Darauf ist nicht einzutreten.

23.
In E. 39 (S. 18) führt das Verwaltungsgericht aus, dass die raumplanerische Situation im Quartier höchst unglücklich sei, dass man gar von einem Planungsfehler sprechen könne, welcher indessen schon lange bestehe und im Quartierplanverfahren nicht behoben werden könne.
Für den Beschwerdeführer hingegen ist das Quartierplanverfahren dazu da, solche Fehlplanungen zu beheben (Beschwerde Ziff. 4.39 und 4.40 S. 72 ff.). Das trifft nicht zu (vgl. oben E. 6); vor allem aber macht der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Bundesrechtsverletzung geltend, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

24.
Da sich die Beschwerde als unbegründet herausgestellt hat, sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen nicht zu beanstanden, die entsprechenden Anträge (Beschwerde Ziff. 4.42 und 4.43 S. 75) sind abzuweisen.

25.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten, und er hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi