Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 170/2019

Urteil vom 1. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. Juli 2018 (STBER.2017.82).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 4. Juli 2018 wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs etc. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Gleichentags ordnete es auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft gegen ihn an. A.________, welcher der Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2018 teilgenommen hatte, erschien zur Urteilsverkündung vom 5. Juli 2018 unentschuldigt nicht.

B.
Nachdem A.________ in Serbien in Ausschaffungshaft genommen worden war, liess er am 8. April 2019 durch seinen Verteidiger sowohl gegen das Berufungsurteil als auch den Haftanordnungsbeschluss vom 4. Juli 2018 Beschwerde erheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss abzuweisen.
A.________ lässt in seiner Replik an der Beschwerde festhalten.

Erwägungen:

1.
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Anfechtung des obergerichtlichen Haftanordnungsbeschlusses; soweit sich die Beschwerde gegen das Berufungsurteil richtet, wird sie im Verfahren 6B 444/2019 behandelt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Das Obergericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Tatverdacht aufgrund der zweitinstanzlichen Verurteilung zweifelsfrei gegeben sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz habe, sondern unstet lebe und sich zwischen der Schweiz, Serbien und Kroatien, wo er überall bei Verwandten und Bekannten Unterschlupf finden könne, hin und her bewege.

2.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen bloss geltend, der Haftanordnungsbeschluss sei ihm nicht ordnungsgemäss eröffnet und zugestellt worden. Das ist für den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens insofern nicht entscheidend, als er ihm jedenfalls in der Zwischenzeit zur Kenntnis gebracht wurde und er ihn mit vorliegender Beschwerde anficht. Darin setzt er sich allerdings mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft - dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr - bejahte. Das ist auch nicht ersichtlich.
Da somit der angefochtene Beschluss in der Sache unangefochten bleibt, ist es unerheblich, ob er fehlerhaft eröffnet wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als das Obergericht ohnehin sowohl berechtigt war, den Haftanordnungsentscheid am 5. Juli 2018 seinem amtlichen Verteidiger mündlich zu eröffnen, nachdem er unentschuldigt nicht erschienen war, als auch ihn an diesen zuzustellen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des Obergerichts an das Bundesgericht vom 15. April 2019 verwiesen werden.

3.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2018 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi