Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 46/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Willensvollstrecker des Nachlasses von Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Feststellungsklage (Auslegung einer Ehescheidungskonvention),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 28. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Ehe von Z.________ sel. und X.________ wurde mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Unterrheintal vom 16. Juni 1993 geschieden, unter Genehmigung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehescheidungskonvention. Deren Ziff. II/1 lautete wie folgt:

"Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten monatlich Unterhaltsbeiträge gem. Art. 151 ZGB von Fr. 2'200.-- zu bezahlen, zahlbar vorschüssig je am Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils.

Ab Eintritt des Klägers in die AHV-Berechtigung berechnet sich die vorstehende Rentensumme wie folgt: AHV-Ansprüche Mann plus AHV-Ansprüche Frau plus Pensionsansprüche (BVG), geteilt durch 2. Eine Anrechnung von allfälligen Hilfslosenentschädigungs-Ansprüchen der Beklagten erfolgt nicht.

Die Frauenrente ist ggf. dem Nachlass des Klägers zu belasten."

Bevor er das AHV-Alter erreicht hatte, starb der Ehemann am 6. Juni 2002. Zwischen der Ehefrau und der Erbengemeinschaft kam es zu Differenzen in Bezug auf die Bedeutung der vorerwähnten Klausel.

B.
Am 2. August 2005 verlangte die Ehefrau gestützt auf die Scheidungskonvention für Fr. 87'505.-- definitive Rechtsöffnung (37 Monatsbetreffnisse à Fr. 2'200.-- zzgl. Indexierung). Das Kreisgericht Rheintal erteilte in Auslegung der vorerwähnten Klausel lediglich für Fr. 35'200.-- Rechtsöffnung (16 Betreffnisse für den Zeitraum vom Tod des Ehemannes bis zu dessen fiktivem Eintritt ins AHV-Alter). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 6. März 2006 ab mit der Begründung, die Auslegung des Rechtsöffnungstitels sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens.

In der Folge gelangte die Ehefrau am 6. Juni 2006 mit einem Erläuterungsgesuch an das Kreisgericht Rheintal. Mit Entscheid vom 15. November 2006 erläuterte dieses Ziff. II/1 der genehmigten Konvention dahingehend, dass die Rente nach Abs. 1 auf dem Stand im Todeszeitpunkt bis zum fiktiven Eintritt ins AHV-Alter dem Nachlass zu belasten sei, diesem aber danach wegen Fehlens tatsächlicher Rentenansprüche des Verstorbenen keine Rente nach Abs. 2 belastet werden könne. Demgegenüber lautete der Erläuterungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2007 dahingegend, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten.

C.
Mit Feststellungsklage vom 19. März 2010 verlangte die Ehefrau beim Kreisgericht Rheintal die Feststellung, dass Ziff. II/1 Abs. 2 dahingehend auszulegen sei, dass eine Änderung in der Berechnung des Quantitativs nur dann eintreten sollte, wenn der Ehemann tatsächlich in die AHV-Berechtigung eingetreten wäre (was nicht der Fall gewesen sei) und sonst nicht; ferner verlangte sie die Feststellung, dass der Ausdruck "ggf." (wie in Abs. 3 von Ziff. II/1 ausgeführt) dahingehend auszulegen sei, dass mit dem "gegebenen Fall" der Hinschied des Ehemannes vor dem Hinschied der Ehefrau gemeint gewesen sei.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 trat das Kreisgericht nicht auf die Klage ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2012 ab.

D.
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 14. Januar 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und der Feststellung, dass Ziff. II/1 Abs. 2 dahingehend auszulegen sei, dass eine Änderung in der Berechnung des Quantitativs nur dann eintreten sollte, wenn der Ehemann tatsächlich in die AHV-Berechtigung eingetreten wäre (was nicht der Fall gewesen sei), sonst nicht, und dass der Ausdruck "ggf." (wie in Abs. 3 von Ziff. II/1 ausgeführt) dahingehend auszulegen sei, dass mit dem "gegebenen Fall" der Hinschied des Ehemannes vor dem Hinschied der Ehefrau gemeint gewesen sei; eventualiter wird eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Feststellungsurteil betreffend eine Scheidungsrente mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.

2.
Das Kantonsgericht hat festgestellt und erwogen, dass die Ehefrau bereits im Erläuterungsverfahren (zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber vom Inhalt her) identische Begehren gestellt habe, indem sie eine dahingehende Interpretation verlangt habe, dass die in Ziff II/1 Abs. 1 fixierte Frauenrente durch den Ehemann bzw. durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei. Mit den Erläuterungsentscheiden sei die Scheidungsrente nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern ebenso im Quantitativen erläutert worden, was auch für den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 14. August 2007 zutreffe. Dies werde vollends klar durch die Entscheidbegründung, nach welcher die Auslegung der Ehefrau, die (höhere) Scheidungsrente gemäss Abs. 1 laufe auch nach dem virtuellen Erreichen des AHV-Alters weiter, nicht zutreffen könne, da nicht ernsthaft anzunehmen sei, dass nach dem beidseitigen Willen vom frühen Tod des Ehemannes jemand sollte profitieren können. Deshalb könne vernünftigerweise nur sein, dass die Unterhaltsrente von dem Zeitpunkt an, in dem der Ehemann das AHV-Alter erreicht hätte, nach der im zweiten Absatz festgelegten Berechnungsmethode zu bestimmen sei. Dabei seien die Rentenansprüche des verstorbenen Ehemannes nachträglich hypothetisch
zu ermitteln, was durchaus möglich scheine, aber nicht mehr Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Erläuterung sei, sondern Sache der Parteien bleibe. Die Ehefrau habe diesen Entscheid nicht angefochten, sondern in Rechtskraft erwachsen lassen. Den identischen Streitgegenstand könne sie nicht Jahre danach mit einer Feststellungsklage erneut thematisieren.

3.
Die Ehefrau macht eine Verletzung von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
f. BV sowie von Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
und 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO geltend. Sie führt aus, dass das Kantonsgericht, indem es im Dispositiv seines Erläuterungsentscheides vom 14. August 2007 festgehalten habe, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten, lediglich über das zeitliche Element, nicht aber über die Höhe der Rente entschieden habe, weshalb dieser zweite Punkt einem heutigen Feststellungsurteil zugänglich sei. Etwas anderes als eine Erläuterung in zeitlicher Hinsicht habe sie denn mit ihrem damaligen Erläuterungsbegehren vor Kantonsgericht, wonach die Frauenrente gemäss Abs. 1 durch den Ehemann bzw. bei dessen Ableben durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei, auch nicht verlangt. Grundsätzlich erwachse allein das Entscheiddispositiv in Rechtskraft; lediglich in dieser Hinsicht bestehe eine Bindewirkung, weshalb allfällig anderslautende Erwägungen nicht von Belang seien.

4.
Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300; vgl. auch Art. 140 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 140 Zustellungsdomizil - Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
aZGB, nunmehr Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
ZPO). Mithin war die fragliche Konventionsklausel grundsätzlich einer Erläuterung zugänglich. Diese schuf kein neues Urteil in der Sache, sondern ergänzte den ursprünglichen Entscheid (BGE 117 II 508 E. 1 S. 510). Ob vor diesem Hintergrund bei einem Erläuterungsentscheid, welcher nur einen von mehreren unklaren Punkten betroffen hätte, überhaupt Platz für eine Feststellungsklage wäre oder ob nicht vielmehr ein ergänzender Erläuterungsentscheid angestrengt werden müsste (vgl. zum Verhältnis zwischen Erläuterung und Feststellung: HAGGER, Die Erläuterung im schweizerischen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. ZH 1982, S. 18; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4 Abs. 2 zu Art. 402), kann vorliegend offen bleiben, weil der
kantonsgerichtliche Erläuterungsentscheid vom 14. August 2007 sich nicht nur auf die temporalen Aspekte, sondern offensichtlich auch auf die Höhe der Scheidungsrente bezog.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ging das erst- und zweitinstanzliche Erläuterungsbegehren der Ehefrau dahin, dass die in Ziff II/1 Abs. 1 fixierte Rente durch den Ehemann bzw. durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei. Indem die Ehefrau also eine Erläuterung dergestalt verlangte, dass ihr die (höhere) Scheidungsrente gemäss Abs. 1 - d.h. der Betrag von Fr. 2'200.-- pro Monat - bis zu ihrem Ableben zahlbar sei, verlangte sie entgegen ihrer Behauptung offensichtlich auch eine Erläuterung mit Bezug auf die Rentenhöhe. Wenn sodann das Obergericht in Beurteilung dieses Begehrens festhielt, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten, so hat auch es sich zu beiden Elementen geäussert, freilich nicht im Sinn der Ehefrau, sondern dahingehend, dass bis zum virtuellen Eintritt des vorverstorbenen Ehemannes ins AHV-Alter die Rente in der Höhe gemäss Abs. 1 und danach die Rente in der Höhe gemäss Abs. 2 durch den Nachlass geschuldet sei. Etwas anderes lässt sich schon aus dem Dispositiv allein nicht herauslesen. Ohnehin aber ist ein Dispositiv entgegen der Behauptung der Ehefrau stets im Lichte der Entscheidbegründung auszulegen (Urteile
4P.116/1999 vom 17. September 1999 E. 5c; 4A 13/2012 vom 19. November 2012 E. 5). Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). Dass die Entscheidbegründung vollends keine Zweifel daran lässt, wie das Kantonsgericht die fragliche Klausel erläutern wollte, stellt letztlich nicht einmal die Ehefrau in Abrede.

Umfasste der kantonsgerichtliche Erläuterungsentscheid vom 14. August 2007 demnach sowohl die Rentendauer als auch die Rentenhöhe, ist für eine Feststellungsklage, mit welcher Jahre danach der identische Streitgegenstand wiederum zur Debatte gestellt werden soll, kein Raum.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli