Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 612/2020

Urteil vom 1. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig,

gegen

Einwohnergemeinde Bürchen,
Haselstrasse 42, 3935 Bürchen,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Place de la Planta 3, 1950 Sitten.

Gegenstand
Enteignung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 21. September 2020 (A1 20 64).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 3286 in Bürchen. Das Grundstück liegt in der Zone für touristische Bauten und Anlagen und misst 1'326 m². Die Einwohnergemeinde Bürchen mietet davon eine Fläche von 963 m² für den Betrieb eines öffentlichen Parkplatzes, der je nach Jahreszeit den Besuchern des Skigebiets, der Skischule, der Minigolfanlage und des Tourismusbüros dient. Die restlichen 363 m² mietet die B.________ AG. Darauf steht das Kassenhaus der Bergbahnen und ein Container, in dem das Tourismusbüro untergebracht ist.
Am 6. September 2019 ersuchte die Gemeinde den Staatsrat des Kantons Wallis um die Erteilung des Rechts auf Enteignung und vorzeitige Besitznahme der Parzelle. A.________ erhob dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 hiess der Staatsrat die Einsprache gut und wies das Enteignungsgesuch ab. Das Gesuch um vorzeitige Besitznahme schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 21. September 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und verlieh der Gemeinde das Enteignungsrecht sowie das Recht, die Parzelle ab dem 1. Juli 2021 in Besitz zu nehmen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 1. November 2020 beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht und die Gemeinde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine Enteignung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.

2.1. Die vorgesehene Enteignung der Parzelle der Beschwerdeführerin ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Beschwerdeführerin bestreitet das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Zudem kritisiert sie die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

2.2. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 76 E. 3.3; Urteil 1C 486/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

2.3. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise festgestellt, die Parteien seien sich uneins über den marktüblichen Mietzins und sie habe keine Bereitschaft zur Einräumung eines Baurechts geäussert. Ebenso sei willkürlich anzunehmen, dass die Gemeinde im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses Gefahr liefe, langfristig mehr zu zahlen als bei einer Enteignung. Zudem lege das Kantonsgericht einen unbelegten Sachverhalt zu Grunde, wenn es behaupte, sie habe nicht geltend gemacht, das Grundstück selbst bewirtschaften zu wollen.
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, spielt keine Rolle, ob zwischen den Parteien Einigkeit über die Marktüblichkeit des Mietzinses besteht, welche Bereitschaft bzw. Absichtsbekundungen die Beschwerdeführerin geäussert hat und ob die Gemeinde bei einer Fortführung des Mietverhältnisses möglicherweise mehr bezahlt als bei einer Enteignung. Die Beschwerdeführerin legt die Relevanz der betreffenden Feststellungen denn auch nicht dar. Darauf ist deshalb nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.4. Das öffentliche Interesse an der Nutzung der Parzelle als touristische Anlage stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede (vgl. dazu Urteil 1C 455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.4 f. betr. den Betrieb eines Golfplatzes sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1], wonach die Gemeinden die Aufgabe haben, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern). Sie macht jedoch geltend, die Parzelle befinde sich in der Zone für touristische Bauten und nicht in der Zone für touristische Anlagen, somit in einer für die angestrebte Nutzung ungeeigneten Zone.
Während das Bundesgericht das Bestehen eines öffentlichen Interesses frei prüft, gilt für die Frage der Zonenkonformität die Willkürkognition, da diese durch das kantonale Recht geregelt wird. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, dass es geradezu willkürlich wäre, die Parkplatzanlage, das Kassenhaus und das Tourismusbüro als in der Zone für touristische Bauten zulässig anzusehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zur Willkür in der Rechtsanwendung s. BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; je mit Hinweisen). Auf ihre Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass gemäss Kantonsgericht lediglich die bisherige Nutzung weitergeführt werden soll und die genannten Bauten bereits erstellt sind. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin macht nicht geltend, dass dafür keine rechtskräftige Baubewilligung existiert.

2.5. Die Beschwerdeführerin hält die Enteignung auch für unverhältnismässig. Der Mietvertrag mit der Gemeinde und der B.________ AG könne weitergeführt werden, womit ein milderes Mittel gegenüber der Enteignung bestehe. Er sei bisher nicht gekündigt worden und gelte somit sicher bis Ende Juni 2022 weiter. Sie sei zudem nach wie vor zu Vertragsverhandlungen über den künftigen Mietzins bereit. Es sei die Gemeinde gewesen, die die Verhandlungen abgebrochen habe. Sie selbst erziele aus dem Mietertrag jährliche Einnahmen und habe damit ein Interesse am Weiterbestand ihres Eigentums.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Das Prinzip gebietet allerdings nicht, dass der Eingriff auf das absolute Minimum zu beschränken ist. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Rechtsbeziehungen klar und einfach geregelt werden, damit der Enteigner nicht mit unverhältnismässigen Lasten und Kosten beschwert wird (BGE 105 Ib 187 E. 6a; 99 Ia 473 E. 4b; Urteil 1C 385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). In BGE 99 Ia 473 urteilte das Bundesgericht etwa, dass sich das Gemeinwesen für die Erstellung eines Schulhauses nicht mit einer Baurechtsdienstbarkeit begnügen müsse. Dabei berücksichtigte es unter anderem, dass die Abtretung eines blossen Baurechts statt des vollen Eigentums am Boden mit Umtrieben und Mehraufwendungen verbunden sei, die sich mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbaren liessen. Das Baurecht könne als selbständiges Recht nur auf hundert Jahre begründet werden und nach Ablauf der Dauer fielen die Bauwerke dem
Grundeigentümer heim. Das Werk sei jedoch auf Dauer angelegt und die öffentlichen Zwecke, die damit verfolgt würden, unbefristet (a.a.O., E. 4).
Auch im vorliegenden Fall geht es um eine auf Dauer angelegte Nutzung. Die blosse Miete der Parzelle birgt für die Gemeinde die Gefahr, periodisch mit der Eigentümerin über den Mietzins und die weiteren Vertragsbestimmungen verhandeln zu müssen. Gemäss dem angefochtenen Urteil kann der Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf den 30. Juni gekündigt werden. Aufgrund dieses Umstands kann die Miete nicht als gleich geeignetes Mittel wie die Enteignung betrachtet werden.
Schliesslich ergibt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, dass der Eigentumseingriff der Beschwerdeführerin auch zumutbar ist. Dass ihr eine erhebliche Restnutzung verbliebe, wenn sie die Parzelle weiterhin vermieten könnte, macht sie nicht geltend. Weshalb regelmässige Mieteinnahmen für sie vorteilhafter sein sollten als eine einmalige Entschädigung, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar würde sie im Fall des Erhalts des Eigentums von einer möglichen künftigen Zunahme des Verkehrswerts profitieren, doch liegt in diesem Umstand gemäss der Praxis kein der Enteignung entgegenstehendes schützenswertes privates Interesse (BGE 99 Ia 473 E. 4c S. 481). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Gemeinwesens am vollen Verfügungsrecht über die Parzelle.

2.6. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie erweist sich somit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

3.

3.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich schliesslich gegen die vorzeitige Besitznahme. Sie rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS 710.1). Von erheblichen Nachteilen im Fall der Nichtgenehmigung der vorzeitigen Besitznahme könne nicht gesprochen werden, da der Zugang zum Grundstück seit Jahren bestehe und sie keine Absicht habe, dieses selbst zu nutzen. Es sei zudem widersprüchlich, die Dringlichkeit zu bejahen, dann aber die vorzeitige Besitznahme erst ab dem 1. Juli 2021 zuzulassen.

3.2. Nach Art. 25 Abs. 1 kEntG kann der Enteigner jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen Besitznahme des zu enteignenden Objekts verlangen, sofern er nachweist, dass die Verwirklichung des Werkes dringend notwendig ist (Satz 1). Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen (Satz 2). Das Kantonsgericht bejaht diese Voraussetzungen. Die Gemeinde verfüge als Mieterin und Betreiberin der Parkplatzanlage bereits seit Jahren über den Zugang zum Grundstück und habe ein grosses Interesse daran, dass die Parkplätze und die touristischen Zwecken dienenden Gebäude nach Ablauf des Vertrags weiterhin genutzt werden können. Die Beschwerdeführerin mache ihrerseits keine Absicht geltend, das Grundstück bzw. die Anlagen selbst zu nutzen. Die Interessen der Gemeinde an einer vorzeitigen Besitznahme der Parzelle überwögen klar. Da sie ausgeführt habe, dass der Mietvertrag auf den 30. Juni 2021 gekündigt werden könne, werde sie ermächtigt, das Grundstück ab dem 1. Juli 2021 in Besitz zu nehmen.

3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht widersprüchlich, die Dringlichkeit zu bejahen und die vorzeitige Besitznahme erst ab dem 1. Juli 2021 zuzulassen. Das Kantonsgericht richtete sich dabei nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin. Mindestens bis dahin durfte es von einer Weitergeltung des Mietvertrags ausgehen, weshalb kein Anlass bestand, eine frühere Besitznahme zuzulassen. Dass es die Dringlichkeit mit Blick auf die Zeit nach diesem Datum bejahte, erscheint nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt das grosse Interesse der Gemeinde an der touristischen Nutzung der Parzelle nicht in Frage. Obwohl sie behauptet, keine entsprechende Absicht zu hegen, könnte sie den Mietvertrag jedoch noch vor dem Erwerb des Eigentums durch die Gemeinde (s. Art. 46 kEntG) auflösen, was der Gemeinde verunmöglichen würde, die Parzelle weiter zu nutzen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 1 kEntG erweist sich somit als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Einwohnergemeinde Bürchen obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bürchen, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold