Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 212/2017

Urteil vom 1. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2017 (200 16 300 UV).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war seit 1. Februar 1992 bei der B.________ AG als Magaziner im Warenlager angestellt und dadurch bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. März 1993 kollidierte ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck des vom Versicherten gelenkten Personenwagens, der in das davor stehende Auto katapuliert wurde (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 26. März 1993). Die am nächsten Tag konsultierte Dr. med. D.________, praktizierende Ärztin, diagnostizierte eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma) ohne radiologisch nachweisbare Fraktur (Bericht vom 13. April 1993). Die Berner erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem auf neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen basierenden Gutachten der Rehabilitationsklinik E.________ vom 20. Juli 1995 litt der Versicherte an einem mässiggradigen Cervicalsyndrom, posttraumatischen occipitalen Kopfschmerzen, mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und an einer reaktiven Depression. Eine Bürostelle mit einfachen administrativen
Aufgaben, ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Geschwindigkeit und Präzision erfüllte die Bedingungen, unter denen der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer zeitlichen Beanspruchung von 6 Stunden täglich zu realisieren vermochte. Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 sprach die Berner dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu, welches Ergebnis sie auf Einsprache hin bestätigte (Einspracheentscheid vom 10. März 1997). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. März 2001 in dem Sinne gut, dass es die Berner anwies, dem Versicherten ab 1. Januar 1996 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten.

A.b. Im Rahmen des mit Schreiben an den Versicherten vom 6. Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die nunmehr zuständige Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) die auf psychiatrischen, neuropsychologischen, neurologischen und orthopädisch-traumatologischen Untersuchungen beruhende Expertise der ZIB (Zentrum für interdisziplinäre Begutachtungen) vom 18. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte sie die Versicherungsleistungen per 30. April 2015 ein, nachdem sie dies dem Versicherten bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2015 per 31. März 2015 in Aussicht gestellt und ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte. Die vom Versicherten eingereichte Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. Februar 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Allianz zu verpflichten, ihm während einer angemessenen Übergangsfrist weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu A.________ eine Stellungnahme abgeben lässt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit Erlass des vom kantonalen Gericht mit rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 15. März 2001 abgeänderten Einspracheentscheids der Berner vom 10. März 1997 bis zu der von der Allianz mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 vorgenommenen Neuprüfung revisionsrechtlich erheblich verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, hinsichtlich des Vergleichszeitpunktes sei auf den vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 21. November 2005 bestätigten Einspracheentscheid vom 22. September 2003 abzustellen, ist mit der Allianz darauf hinzuweisen, dass damals einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung der psychischen Beschwerden gemäss Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) und nicht der Rentenanspruch an sich neu beurteilt wurde.

2.2.

2.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13). Letztes gilt auch, wenn die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen Verhältnisse neu zu prüfen ist (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C 833/2016 E. 5).

2.2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer Unterlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C 137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 sowie des Urteils 9C 710/2014 vom 26. März 2015).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat nach ausführlicher Darstellung der einschlägigen medizinischen Akten erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der ZIB vom 18. Dezember 2014 abzustellen sei. Die Sachverständigen begründeten nachvollziehbar und schlüssig, dass sich im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher dem Rentenentscheid zugrunde gelegt worden sei, eine wesentliche Verbesserung ergeben habe. Entgegen der Ansicht des Versicherten handle es sich nicht bloss um eine andere Beurteilung eines an sich unverändert gebliebenen Zustands. Namentlich lasse sich die ursprünglich rheumatologisch und neurologisch begründete Diagnose eines Zervikalsyndroms heute nicht mehr aufrechterhalten. Objektivierbare Befunde, wie sie im Jahre 1995 in Form einer verminderten Kopfbeweglichkeit festgehalten worden seien, liessen sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen im Dezember 2012 (recte: 2014) nicht mehr feststellen, so dass diesbezüglich objektiv betrachtet eine Verbesserung ausgewiesen sei.
Was die neuropsychologischen Defizite betreffe, hätten die Sachverständigen der ZIB zwar keinen direkten Vergleich mit den Ergebnissen der Untersuchungen der Rehabilitationsklinik E.________ von 1995 erstellen können, da diese damals keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen worden seien. Wohl möge zutreffen, dass auch die neuen neuropsychologischen Testergebnisse den Eindruck schwerster kognitiver Beeinträchtigungen erweckten. Wesentlich sei jedoch, dass sich diese mit den objektivierbaren klinischen Befunden sowie mit dem geschilderten Leistungsvermögen im Alltag nicht vereinbaren liessen. Würde von den anlässlich der Testungen gezeigten Leistungen ausgegangen, müssten schwere Hirnverletzungen oder eine Demenz angenommen und dem Patienten per sofort die Fahreignung abgesprochen werden. Insgesamt sei daher von Selbstlimitierungen auszugehen, die weit über das Ausmass eines blossen Verdeutlichungsverhaltens hinaus zu interpretieren und als eigentliche Leistungsverweigerung zu bezeichnen seien, was auf eine bewusstseinsnahe Verfälschung des Leistungsvermögens anlässlich der Testungen und damit auf eine Aggravation schliessen lasse.
Weiter hat das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten der ZIB erwogen, dass auch aus psychiatrischer Sicht ein direkter Vergleich mit der Expertise der Rehabilitationsklinik E.________ vom 20. Juli 1995 nicht möglich sei, da damals keine fachpsychiatrische Untersuchung durchgeführt worden sei. Allerdings sei in Anbetracht des Umstands, dass der Unfall im Zeitpunkt der neuen Begutachtung bereits mehr als zwanzig Jahre zurückgelegen habe, ohne Weiteres nachvollziehbar, dass kein reaktives depressives Geschehen im Sinne der für die Rentenzusprechung unter anderem massgeblich gewesenen Diagnose (symptomatische [reaktive] Depression) mehr vorgelegen habe könne.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz erkannt, dass spätestens seit Dezember 2014 eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und damit der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen sei.

3.1.2. Abschliessend hat das kantonale Gericht erwogen, dass die aktuell geklagte Beschwerdesymptomatik nicht (mehr) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. März 1993 zurückgeführt werden könne und der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im Dezember 2014 eingetreten sei.

3.2. Mit den zur Beurteilung des Streitgegenstands zentralen Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unter dem Aspekt der Rechtsprechung zum Status quo sine vel ante unrichtig sein sollen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, der medizinische Sachverhalt sei anhand der Praxis zur adäquaten Kausalität gemäss den Kriterien von BGE 117 V 359 (Schleudertrauma-Praxis) zu prüfen. Er übersieht dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung einen über die Renteneinstellung per 30. April 2015 hinausgehenden Anspruch mangels eines nicht mehr überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs auf Versicherungsleistungen mit den Folgen des Unfalls vom 24. März 1993 verneint hat. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt des Rechtsbegehrens unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen.

4.

4.1. Zu prüfen ist weiter der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Allianz sei zu verpflichten, ihm über den 30. April 2015 hinaus während einer angemessenen Übergangsfrist weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu entrichten, um sich an die veränderten finanziellen Verhältnisse anpassen und im Berufsleben neu Fuss fassen zu können.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, im Gegensatz zur Invalidenversicherung bestehe der Rentenanspruch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung über das Erreichen des AHV-Alters hinaus bis zum Tod. Das UVG sehe zum Schutze der Versicherten einzig vor, dass die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV beziehe, nicht mehr revidiert werden könne (mit Hinweis auf Art. 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG). Vor diesem Zeitpunkt sei eine revisionsweise Aufhebung der UVG-Rente jederzeit möglich, weshalb der Antrag auf Zusprechung einer Übergangsrente ohne Weiteres abzuweisen sei.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Rechtsprechung werde den betroffenen Personen im Bereich der Krankentaggeldversicherung bei der Einstellung der Leistungen grundsätzlich eine Einarbeitungs- oder Angewöhnungs- bzw. Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, zugebilligt. Diese Frist sei nicht schematisch, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen, wozu beispielsweise auch das vorgerückte Lebensalter gehöre. Bei einer kurz vor der Pensionierung stehenden Person könne dies dazu führen, dass gar keine Chance auf eine neue Anstellung mehr bestehe und daher die Leistungen nicht eingestellt werden dürften. Vorliegend habe die Allianz dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 eröffnet, dass sie die Versicherungsleistungen per Ende März 2015 einstellen werde, also mit einer Frist von weniger als zwei Monaten. Er sei damals etwa 61 1/2 Jahre alt gewesen und habe über 20 Jahre lang eine UVG-Rente bezogen. Verliere er nun wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung die Rente, werde er aus dem System der beruflichen Vorsorge katapultiert, denn er bleibe arbeitslos und verliere den Schutz der BVG-Säule.

4.3. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und die lange Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt zwar die Annahme nahe, dass ihm die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben keineswegs leicht fallen wird. Gemäss Einschätzung der Gutachter, die ihm in dieser Hinsicht eine ungünstige Prognose stellen, gründet dies jedoch nicht in den unfallbedingten medizinischen Einschränkungen, sondern in seiner Selbsteinschätzung. Dafür hat die Unfallversicherung, die dem Kausalitätsprinzip verpflichtet ist, nicht einzustehen. Bestimmungen, die als Grundlage für die anbegehrte Übergangsfrist in Frage kämen, kennt das UVG nicht. Weder enthält es eine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen" (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 543 Fn. 1408), noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisionsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wären (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261 mit Hinweisen). Ebenso wenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen
Alters zu berücksichtigen wäre (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 294 Rz. 12; vgl. dazu insbesondere Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV sowie Urteil 8C 307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Schliesslich vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Krankentaggeldversicherung und die dort gewährte Anpassungszeit (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b S. 289 f.) nicht zu verfangen. Hier eine Analogie anzunehmen verbietet sich nicht nur wegen des unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsprinzips, sondern auch mit Blick auf den Zweck der Übergangsfrist beim Krankentaggeld; dort wird dem betroffenen Arbeitnehmer bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit trotz zeitlicher Limitierung seines Taggeldanspruchs ein Berufswechsel auferlegt, wozu ihm eine gewisse Frist für die Stellensuche und Anpassung einzuräumen ist.
Dem Beschwerdeführer war immerhin bereits ab Erhalt des Schreibens vom 9. Februar 2015 bekannt, dass eine - letztlich per Ende April 2015 - verfügte Aufhebung seines Rentenanspruchs im Raum stand. Nach dem Erwogenen kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie dem Antrag auf weitere Rentenzahlungen während einer Übergangsfrist nicht stattgegeben hat.

5.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder