Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1888/2019

Urteil vom 1. Mai 2019

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren Spanien);

Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 19. Oktober 2018 dem Testbetrieb des Verfahrens-zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,

dass ihr im Rahmen eines persönlichen "Dublin-Gesprächs" vom 1. November 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien sowie zum medizinischen Sachverhalt beziehungsweise zu ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde,

dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, sie habe keine Ahnung, wie die Flüchtlingssituation in Spanien sei, und meinte, viele Eritreer würden in die Schweiz, in die USA oder in andere Länder fliehen, von Spanien aber habe sie noch nichts gehört,

dass sie erklärte, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie habe Schmerzen an den Händen und Beinen und sie könne nicht gut laufen,

dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 26. Oktober 2018 eine schmerzhafte degenerative Veränderung mit Bewegungseinschränkung im Bereich des (...) sowie ein Verdacht auf (...) Krankheit und in einem weiteren Arztbericht vom 13. November 2018 ein Verdacht auf eine (...) sowie eine (...) rechts diagnostiziert wurden,

dass sie entsprechende Medikamente verordnet erhielt,

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Spanien ein vom 31. März 2018 bis zum 30. September 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war,

dass gestützt darauf die Vorinstanz am 16. November 2018 die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,

dass mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darauf hinwies, ihre Mandantin sei mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt worden, und eine Bestätigung der FIZ zu den Akten gereicht wurde, woraus hervorgeht, dass aufgrund der bisherigen beiden Beratungsgespräche festgehalten werden könne, dass sie über mehrere Jahre in Saudi-Arabien sowie auf einer Reise nach Europa als Arbeitskraft ausgebeutet worden und auch Opfer von sexueller Gewalt geworden sei,

dass aufgrund der Hinweise auf Menschenhandel das SEM durch die Rechtsvertretung aufgefordert wurde, den Sachverhalt weiter abzuklären und eine Zusatzbefragung zu Menschenhandel anzusetzen,

dass das SEM am 3. Januar 2019 den spanischen Behörden mitteilte, die Beschwerdeführerin sei ein potentielles Opfer von Menschenhandel,

dass am 24. Januar 2019 die spanischen Behörden dem SEM per DubliNet-Mail die spanische Referenznummer der Beschwerdeführerin mitteilte und nach Ansicht des SEM somit impliziert hätten, für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu sein,

dass die spanischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine explizite Stellung nahmen,

dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2019 in (...) eines medizinischen Zentrums wegen (...) vorstellig wurde, wobei die Untersuchung keinen auffälligen Befund zeigte,

dass das SEM am 14. Februar 2019 eine erweiterte Befragung mit der Beschwerdeführerin durchführte, wobei sie schilderte, seit dem Jahre 1988 in Saudi-Arabien bei einer Familie im Haushalt gearbeitet zu haben, dabei auch schwere Arbeit verrichtet haben zu müssen und von ihrer Arbeitgeberin sowie einer weiteren Angestellten des Hauses schikaniert und geschlagen worden zu sein,

dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Befragung zu verweisen ist,

dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung einverstanden erklärte, dass das SEM ihre Verfahrensakten den zuständigen Strafbehörden weiterleiten würden,

dass der Beschwerdeführerin zudem ergänzend zur summarischen Befragung vom 1. November 2018 noch einmal das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO gewährt wurde und sie geltend machte, Spanien erinnere sie an ein arabisches Land, obwohl sie wisse, dass Spanien in Europa liege,

dass sie jedoch noch nie gehört habe, dass Eritreer nach Spanien gehen würden, und sie Angst bekomme, wenn sie Spanien hören würde, wobei sie nicht wisse, weshalb,

dass ihr die Gesetze in der Schweiz gefallen würden und es ihre Wahl sei, hier zu bleiben, da sie hier alles mögen würde,

dass am 15. Februar 2019 die Akten der Beschwerdeführerin an eine interne Stelle des SEM zwecks Weiterleitung ans Kommissariat Menschenhandel geschickt wurden,

dass mit Eingabe vom 27. Februar 2019 die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf einen weiteren Bericht der FIZ vom 26. Februar 2019 verwies, woraus die über 30-jährige Ausbeutung in Saudi-Arabien, die harte Arbeit, die erlebte Vergewaltigung und die Misshandlungen sowie ihre momentane Situation und psychische Verfassung hervorgehe,

dass sie aufgrund der schlimmen Erfahrung unter Schlaflosigkeit und starken Kopfschmerzen und aufgrund der jahrzehntelangen harten Arbeit und Misshandlungen unter starken körperlichen Schmerzen leiden würde, weshalb eine Traumatherapie unabdingbar sei,

dass von einer Überstellung nach Spanien dringend abzuraten sei, da die Gefährdungslage in Spanien nicht abschliessend beurteilt werden könne und ihre ehemalige Arbeitgeber-Familie jedes Jahr mehrere Wochen in Spanien verbringen würde, wobei es sich um eine mächtige und einflussreiche Familie handle, welche in der Lage sei, sie in Spanien ausfindig zu machen,

dass weiter zu bedenken sei, dass aufgrund ihres fragilen physischen und psychischen Zustands sie eine Überstellung nach Spanien zutiefst destabilisieren könnte,

dass zudem darauf hingewiesen wurde, ihr Bruder halte sich in der Schweiz auf, wobei der Kontakt noch nicht habe hergestellt werden können, aber ein Kontakt mit einem engen Familienmitglied sie stabilisieren und bei ihrer Traumabewältigung helfen könnte,

dass ihre Rechtsvertretung festhielt, aus den erwähnten Gründen sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt,

dass am 19. März 2019 das Kommissariat Menschenhandel dem SEM mitteilte, dass seitens der Kantonspolizei Zürich keine weiteren Schritte eingeleitet würden,

dass das SEM den Entwurf seines beabsichtigten Nichteintretensentscheides bezüglich des vorliegenden Asylgesuches der Rechtsvertretung am 21. März 2019 zur Stellungnahme aushändigte,

dass die Rechtsvertretung nach vom SEM gewährter Fristverlängerung am 25. März 2019 zum Entscheidentwurf Stellung nahm,

dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (der Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung folgend) im Wesentlichen geltend machte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein und sich davor zu fürchten, nochmals in ein neues Land und in die Unsicherheit gehen und nochmals alles neu erzählen zu müssen, wobei sie hervorstrich, aufgrund der traumatisierenden Erfahrungen stark erschöpft zu sein, an Schlaflosigkeit, starken Kopfschmerzen und starken körperlichen Schmerzen zu leiden,

dass sie sich bisher nicht dazu habe überwinden können, eine Psychiaterin aufzusuchen,

dass sie sich dazu entschlossen habe, eine Anzeige gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und Ausbeuterin einzureichen,

dass ihre Case-Managerin der FIZ Kontakt mit der Kantonspolizei Zürich aufgenommen habe und vereinbart worden sei, dass sie in den kommenden Tagen zu einer ersten Befragung eingeladen werde,

dass dringend angezeigt sei, den Sachverhalt in Bezug auf eine mögliche Tatbegehung in der Schweiz näher abzuklären,

dass sie bezüglich den Abklärungen des SEM mit dem Fedpol (Bundesamt für Polizei) ein Einsichts- und Äusserungsrecht habe, weshalb ihr Einsicht in die vom SEM getätigte Anfrage und die Antwort des Fedpol zu gewähren sei,

dass zudem die Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden abzuwarten seien und sie für die Dauer des polizeilichen Ermittlungs- und Strafverfahrens Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung habe, womit eine Wegweisung nach Spanien nicht mit den Bedürfnissen einer effektiven Strafverfolgung zu vereinbaren seien,

dass sich das SEM nicht ausreichend mit ihrer Gefährdungssituation in Spanien auseinandergesetzt habe, wobei sie auf den Bericht der FIZ vom 26. Februar 2019 verwies, wonach die ehemalige Arbeitgeberfamilie mächtig, einflussreich und in der Lage sei, sie ausfindig zu machen und Vergeltung zu üben,

dass sie sich - ebenfalls mit Verweis auf den Bericht der FIZ - in einer fragilen gesundheitlichen Verfassung befinde, eine Überstellung zu einer massiven Destabilisierung führen würde und es angesichts ihres Gesundheitszustands fraglich sei, ob sie über die nötigen Ressourcen verfüge, um die ihr zustehenden Rechte in Spanien einzufordern,

dass aufgrund der gegebenen Umstände im vorliegenden Fall eine Ermessensunterschreitung vorliege und das SEM sich zwingend die Frage des Selbsteintrittes zu stellen habe,

dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde- führerin verfügte,

dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. April 2019 (vorab per Telefax und Nachreichung im Original vom 24. April 2019) gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den spanischen Behörden einzuholen,

dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,

dass ferner die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,

dass zur Begründung der Beschwerde mit teilweise zusätzlichen Argumenten in den wesentlichen Grundzügen jedoch dieselben Einwände gegen die angefochtene Verfügung vorgebracht werden wie in der Stellungnahme vom 25. März 2019 zum Entscheidentwurf des SEM,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung (nach Spanien) per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2019 zur Verfügung standen (vgl. aArt. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG),

dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG),

dass diesbezüglich aufgrund der Prüfung der Aktenlage vorab festzustellen ist, dass das SEM in Rahmen seines Verantwortungsbereiches in jeder Hinsicht die entscheidwesentlich notwendigen Abklärungen vorgenommen und somit den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und die angefochtene Verfügung sorgfältig begründete und rechtsfehlerfreie Folgerungen zog, die in Beachtung des schweizerischen Landesrechts und der massgeblichen europäischen Normen sowie der geltenden Rechtsprechung offenkundig nicht zu beanstanden sind,

dass bei dieser Sachlage die mit dem Rechtsmittel erhobenen Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet erscheinen müssen,

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde- führerin von Spanien ein vom 31. März 2018 bis am 30. September 2018 gültiges Visum ausgestellt wurde,

dass das SEM am 16. November 2018 die spanischen Behörden um ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,

dass das SEM am 3. Januar 2019 die spanischen Behörden in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, und die spanischen Behörden am 24. Januar 2019 dem SEM per DubliNet-Mail die spanische Referenznummer der Beschwerdeführerin mitteilte,

dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass die spanischen Behörde damit impliziert hätten, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig zu sein,

dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zwar formell unbeantwortet liessen, damit aber die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,

dass in Nachachtung der geltenden Rechtsprechung in grundlegender Hinsicht vorab festzustellen gilt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Rügen erhebt, so die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Teilaspekt des Rechts auf Akteneinsicht sowie der Verletzung der Untersuchungs- respektive Abklärungspflicht durch das SEM und damit des Rechts auf vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes,

dass diese formellen Rügen vorab zu behandeln sind, da sich aus diesen allenfalls ein Kassationsgrund ergeben könnte,

dass die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe in die Akten des Kommissariats Menschenhandel beziehungsweise in die Akten der zuständigen Kantonspolizei keine Einsicht gewährt,

dass dazu eingewendet wird, falls die Vorinstanz Informationen an das Kommissariat Menschenhandel des Fedpol weiterleite, die Rechtsvertretung ein Akteneinsichtsrecht in die von der Vorinstanz getätigte Anfrage respektive die Antwort des Kommissariats habe, und hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1372/2018 vom 29. November 2018 verweist,

dass zur weiteren Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, das Einsichts- und Äusserungsrecht sei für das Asylverfahren insbesondere dann bedeutsam, wenn das Kommissariat Menschenhandel zum Schluss gelange, dass keine verwertbaren Untersuchungsergebnisse vorliegen würden, da es sich hierbei um entscheidrelevante Informationen handle, zu der sich das Opfer - analog dem Strafverfahren - äussern können müsse,

dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegend unbegründet ist und sich die Sachlage zum Verfahren des BVGer D-1372/2018 unterschiedlich verhält,

dass in diesem Verfahren mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 festgehalten wurde, die betreffende Akte enthalte nebst einem Informationsaustausch von Angestellten des SEM auch Informationen zum Sachverhalt, die das SEM von anderen Behörden erhalten habe,

dass diese der Sachverhaltsabklärung dienenden Informationen, die beim Erlass der Verfügung mitberücksichtigt worden und in diese eingeflossen seien, dem Akteneinsichtsrecht unterlägen, weshalb das SEM anzuweisen sei, in geeigneter Weise Einsicht in die Akte zu gewähren,

dass vorliegend das SEM keine der Sachverhaltsabklärung dienenden Informationen von anderen Behörden erhalten hat, die nicht in die angefochtene Verfügung eingeflossen und so der Beschwerdeführerin respektive der Rechtsvertretung nicht in geeigneter Form offengelegt worden wären,

dass die Erwägung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es sei betreffend das von der Rechtsvertretung geforderte Akteneinsichtsrecht in die Abklärungen des Fedpol beziehungsweise der Kantonspolizei darauf hinzuweisen, dass es nicht befugt sei, die Akten anderer Behörden herauszugeben, für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin insofern missverständlich ausgefallen sein dürfte, als dem SEM durch die entsprechenden Behörden verwehrt wurde, ihre Akten physich zu edieren,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch den wesentlichen Inhalt der fraglichen Akten offenlegte,

dass das SEM in diesem Sinne darlegte, gemäss Auskunft der Kantonspolizei () sei die Beschwerdeführerin für den 4. April 2019 zu einem Erstgespräch eingeladen worden, am 3. April 2019 habe die Kantonspolizei () das SEM informiert, dass sie doch keine Anzeige erstatten wolle, und somit die Befragung vom 4. April 2019 nicht stattgefunden habe und die Kantonspolizei () in ihrem Bericht vom 3. April 2019 weiter festgehalten habe, es seien aufgrund der Aktenlage keine weiterführenden Ermittlungsansätze erkennbar, weshalb die Ermittlungen seitens der Kantonspolizei abgeschlossen seien,

dass dabei klarzustellen gilt, dass weder das Fedpol noch die Kantonspolizei eigene Sachverhaltsabklärungen getroffen haben, die für das vorliegende Verfahren über die vom SEM offengelegten Aspekte hinaus entscheidrelevant sein könnten, sondern sich auf die vom SEM an diese Behörden übermittelten Akten orientierten, die der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin ohnehin vollumfänglich offengelegt sind,

dass bei dieser Sachlage keine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Teilaspekt des Rechts auf Akteneinsicht gegeben ist,

dass mit der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen,

dass fraglich erscheine, ob im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Ermessensklausel der Sachverhalt vollständig erstellt sei,

dass diesbezüglich vorab geltend gemacht wird, der Tatbezug (bezüglich Menschenhandel) zur Schweiz sei nicht näher abgeklärt worden,

dass dieser Einwand auch in Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht berechtigt erscheint, nachdem der Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. Oktober 2018 eine Rechtsvertretung beigegeben worden ist und sie seit dem 21. November 2018 mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) erfolgreich vernetzt werden konnte,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 14. Februar 2019 ausdrücklich auf das Thema eines Tatbezuges zur Schweiz angesprochen wurde (Akten SEM 32/10, F62) und auch die Rechtsvertretung an diesem Gespräch teilnahm,

dass demnach im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei Vorliegen eines Tatbezuges zur Schweiz eine entsprechende Information des SEM in geeigneter Form zumindest in den Grundzügen von der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung hätte erwartet werden müssen,

dass in der Stellungnahme zum Entwurf des Entscheides des SEM vom 25. März 2019 angekündigt wurde, mit der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang eine erste Befragung bei der Kantonspolizei vereinbart worden,

dass die Beschwerdeführerin der Einladung der Kantonspolizei auf den 4. April 2019 zu einem Erstgespräch - wie von ihr angegeben, aus panischer Angst vor einer Anzeigeerhebung - nicht gefolgt ist und die Kantonspolizei mangels erkennbarer weiterführender Ermittlungsansätze festhielt, dass die Ermittlungen ihrerseits abgeschlossen seien,

dass Art. 14 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) vorsieht, dass Opfern von Menschenhandel während der Ermittlungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann und die Schweiz die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung von polizeilichen Ermittlungen und eines Strafverfahrens in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisierte,

dass das SEM der in Art. 35
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 35 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.76
2    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.77
3    Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:78
a  erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
b  den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
c  gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
d  in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit Rechnung getragen hat, wenn es nach der Anfrage an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2019, ob die Asylverfahrensakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürften (A32/10, F63), bis zum 21. März 2019 zuwartete, bis ihrer Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, und zudem während dieser Zeit der Beschwerdeführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmass- nahmen drohten,

dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wurde, die Rechte, die ihr aufgrund des Übereinkommens gegen Menschenhandel zustehen, wahrzunehmen und die strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen sind, womit für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 36 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1    Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2    Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.79
3    Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6    Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
VZAE kein Raum mehr besteht,

dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht notwendig erscheint, eine allfällig denkbare Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwarten, bis sie sich (in zeitlicher Hinsicht nicht abschätzbarem Rahmen) möglicherweise im Stande sehen könnte, eine Anzeige doch einzureichen,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Überstellung nach Spanien die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe sowie die von ihr geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer Sie angeblich geworden sei, vorzubringen und sie auch die Möglichkeit habe, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Spanien den Opfern von Menschenhandel annehmen würden,

dass sich auch die Rüge, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Spanien auseinandergesetzt und den Sachverhalt zu ihrer gesundheitlichen Situation - insbesondere zu ihrer psychischen Verfassung - nicht erstellt, als unbegründet darstellt,

dass zudem die Forderung, es müsse zwingend durch das SEM ein detaillierter Arztbericht eingefordert werden, angesichts der diesbezüglichen vollumfänglichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG) der seit Monaten rechtsvertretenen und psychologisch betreuten Beschwerdeführerin nicht sachgerecht erscheint,

dass im Weiteren in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte nicht zu erwarten wäre, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen vermöchten, dass der Beschwerdeführerin in Spanien in jeder medizinischen Hinsicht eine adäquate Behandlung und Betreuung offenstehen würde, und nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, sie würde dort einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ausgesetzt,

dass auch keine Gründe ersichtlich sind, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den spanischen Behörden einzuholen,

dass der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist,

dass die angefochtenen Verfügung auch in materieller Hinsicht unter keinem entscheidrelevanten Aspekt als nicht rechtskonform erkannt werden kann,

dass das SEM zu Recht feststellte, im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,

dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe für die Annahme dargetan hat, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass Spanien auch die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert hat und das Gericht entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten und auf einen Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA, [Country Report: Spain, Update 2018, March 2019]) gestützten Befürchtungen davon ausgeht, die spanischen Behörden würden diesbezüglich die völkerrechtlichen Vorgaben hinreichend einhalten,

dass nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den spanischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden,

dass die Beschwerdeführerin bislang diesbezüglich nicht in Kontakt mit den spanischen Behörden stand, weshalb keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich sind, diese würden den von Spanien eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen,

dass die diesbezüglichen geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person rein spekulativer Natur bleiben,

dass das SEM die spanischen Behörden bereits mit Mitteilung vom 3. Januar 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin sei ein potentielles Opfer von Menschenhandel, und in der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellte, die spanischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Spanien erneut auf diesen Umstand hinzuweisen, weshalb vorliegend erwartet werden darf, bereits die spanischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden würden sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen,

dass es aus Sicht der potenziellen Opfer von Menschenhandel allerdings begrüssenswert wäre, wenn das SEM von den spanischen Behörden jeweils Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel erhielte, da dies dazu beitragen könnte, nachvollziehbare Ängste vor einer Überstellung abzubauen,

dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ihre Befürchtung allfälliger Vergeltungen seitens der mächtigen und einflussreichen Familie der ehemaligen Arbeitgeberin äussert, die überall auf der Welt Kontakte habe und jedes Jahr für eine längere Zeit nach Spanien gereist sei, weshalb die Gefahr bestehe, ihren Ausbeutern wieder in die Hände zu fallen,

dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen spanischen Sicherheitsbehörden wenden kann, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen, sollte sie sich in Spanien bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden,

dass im Weiteren die Beschwerdeführerin selbst offenbar in diesem Zusammenhang einen Tatbezug zur Schweiz in Betracht zu ziehen scheint und davon auszugehen ist, dass die Familie der ehemaligen Arbeitgeberin bei allfälligen tatsächlichen Absichten befähigt wäre, entsprechende Anstrengungen auch in der Schweiz einzuleiten,

dass im Übrigen keine triftigen Gründe als gegeben zu erachten sind, inwiefern die schweizerischen Polizei- und Sicherheitsbehörden besseren Schutz als die spanischen Schutzorgane anbieten könnten,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze sie dem Risiko einer irreversiblen Gesundheitsverschlechterung aus und verletze damit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK,

dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, eine Überstellung nach Spanien würde ihr das notwendige und in der Schweiz hart erarbeitete zumindest ansatzweise vorhandene Sicherheitsgefühl zerstören und eine vermutungsweise nachhaltige Destabilisierung zur Folge haben,

dass es fraglich sei, ob sie angesichts der fragilen physischen und psychischen Situation in der Lage wäre, an einem neuen Ort beziehungsweise in einem ihr völlig unbekannten Umfeld neu zu beginnen, wieder Vertrauen zu Personen zu fassen, alles nochmals neu zu erzählen und sich zu stabilisieren,

dass sie nach der Eröffnung des Entscheides des SEM am Ende ihrer Kräfte zu sein scheine,

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen kann,

dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

dass ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),

dass dies auf die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft,

dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Spanien im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,

dass im Weiteren den Einwänden der Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 in Spanien die von ihr in vielseitiger Hinsicht als erforderlich erachteten Bedürfnisse hinreichend abgedeckt würden, nicht gefolgt werden kann,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),

dass seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin prüft, sondern seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
und b AsylG),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen all die folgenden Aspekte in seine Würdigung miteinbezog,

dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung in Spanien nicht gewährt würde,

dass das SEM im Weiteren auch zutreffend feststellte, es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor,

dass das SEM im Zusammenhang mit dem in der Schweiz befindlichen Bruder der Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, volljährige Geschwister würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin gelten und es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder in der Schweiz, womit sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen seiner Ermessensausübung demnach alle wesentlichen Aspekte zur Entscheidfindung berücksichtigte und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) durch die Vorin- stanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass somit Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und Spanien verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den spanischen Behörden um Asyl nachsucht,

dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der vorliegenden Sachlage nichts zu ändern vermögen,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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