Betreff: IV-Rente
DossNr: S 2016 93
PublDate: 2017-12-15
EntschDate: 2017-09-05
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 93
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Moser
RichterIn Audétat, Racioppi
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 05. September 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
1. A._____ ist gelernter Materialprüfer. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter im Tunnelbau tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 1992 wurde A._____ von einem Stein am Helm und der rechten Schulter getroffen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). In der Folge litt A._____ an Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen sowie an Schwindel, Nervosität und Gedächtnisproblemen.
2. Am 27. Juli 1993 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an.
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) sprach A._____ mit Verfügung vom 11. April 1995 mit Wirkung ab 1. Mai 1995 aufgrund einer 100%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 68'040.-- auf Basis einer Integritätseinbusse von 70 % zu. Zudem sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 2. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. April 2001 aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung zu.
4. Die IV-Stelle schloss sich mit Verfügung vom 8. September 1995 dem von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von 100 % an und sprach A._____ mit Wirkung ab dem 1. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente zu.
5. Per 30. April 1998, per 1. September 2005 sowie per 1. Juli 2008 wurden zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen durch die IV-Stelle Revisionen von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 8. September 1998, am 25. November 2005 sowie am 29. Januar 2009 teilte die IV-Stelle A._____ jeweils mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
6. Am 16. April und am 16. Juni 2010 gingen bei der IV-Stelle anonyme Meldungen ein, wonach A._____ in X._____ arbeiten und alleine mit dem Auto von der Schweiz nach X._____ fahren könne.
7. Per 1. Februar 2012 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im Fragebogen Revision der Invalidenversicherung/Hilflosenentschädigung gab A._____ der IV-Stelle am 16. Februar 2012 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach Einholung eines Arztberichtes beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ vom 3. Dezember 2012 sowie eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. August 2013 in Aussicht, dass sie die Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde.
8. Dagegen erhob A._____ am 6. Juni bzw. am 30. Oktober 2013 Einwand und beantragte mit Hinweis auf den beigelegten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2013 die erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs.
9. Nach Vorermittlungen durch die IV-Stelle am Wohnort von A._____ am 1. und am 3. April, am 12. Mai sowie am 21. und am 26. Juni 2014 wurde A._____ am 14. Juli 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert. Am 2. September 2014 wurde A._____ von der IV-Stelle zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert.
10. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort ein.
11. Mit Vorbescheid vom 22. September 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass die Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben werde. Dagegen erhob A._____ am 7. Oktober bzw. am 20. November 2014 Einwand und beantragte die Aufhebung des Vorbescheids vom 22. September 2014 und die Gewährung einer ganzen Rente über den 31. Juli 2014 hinaus. Eventuell sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und entsprechend eine Rente auszurichten.
12. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand seit mindestens Juli 2014 erheblich verbessert habe. Seit diesem Datum sei ihm wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Aus den Observationsunterlagen sei klar ersichtlich, dass A._____ seine Beschwerden bei Abklärungen aggraviere und/oder simuliere. Bei Aggravation/Simulation liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Da A._____ seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei die Invalidenrente rückwirkend aufzuheben.
13. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 verpflichtete die IV-Stelle A._____, die zu viel ausbezahlten Leistungen vom 1. August bis 30. September 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten.
14. Gegen die Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 14). Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der bisher ausgerichteten IV-Rente über den 31. Juli 2014 hinaus, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung), die entsprechenden Unterlagen dazu reichte er am 4. Februar 2015 ein.
15. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 18). Er beantragte deren kostenfällige Aufhebung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen. Gleichzeitig ersuchte er auch in diesem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung).
16. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel - die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte jeweils die Abweisung der Beschwerden - vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Dezember 2015 die beiden Beschwerdeverfahren S 15 14 und S 15 18 und wies die Beschwerden ab.
17. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
18. Das Verwaltungsgericht konfrontierte in der Folge, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts, die Gutachter mit dem Beweisergebnis vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014. Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) reichten ihre Stellungnahme am 16. Dezember 2016 ein. Sie bestätigten, dass sie das Observationsmaterial gesichtet und dieses auch mehrmals mit Dr. med. F._____, der es ebenfalls gesichtet habe, besprochen hätten. Dessen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 legten sie ebenfalls bei.
19. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerden.
20. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 28. Februar 2017 vernehmen. Er bestritt die Legitimität der Observation und beantragte die Gutheissung der Beschwerden.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2
erster Satz des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Hebt es so ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 377 E.1). Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen hat bzw. allenfalls auch die mit der Streitsache vorbefassten Verwaltungsinstanzen zum Erlass einer Verfügung im Sinne der rechtsverbindlichen Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts verpflichtet sind (BGE 95 I 512 E.1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Auflage, S. 232, mit Hinweisen).
b) Anfechtungsgegenstand sind vorliegend die beiden Verfügungen vom 11. Dezember 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 wegen erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands und Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit revisionsweise aufhob und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- verpflichtet hat.
2. a) Im Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprechung der ganzen Rente verbessert habe und dass somit eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingetreten sei (E.3). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das von der Neubemessung der Invalidität abgesehen habe, weil die auf Aggravation oder Simulation beruhenden Leistungseinschränkungen keine versicherte Gesundheitsschädigung darstellten, sei im Ergebnis deshalb bundesrechtswidrig, weil das Gericht das Observationsergebnis nicht in einen psychiatrischen Kontext gesetzt, sondern nur und im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes abgestellt habe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Zumutbarkeitsbeurteilung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer angegebenen Aktivitäten abgegeben und bei den Ergebnissen der Observation könne nicht von einem davon erheblich diskrepanten Verhalten gesprochen werden. Der Entscheid beruhe deswegen auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt bzw. auf unvollständiger Beweisgrundlage, weil die Gutachter nicht mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014 konfrontiert worden seien.
b) Die in der Folge angehörten Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) führten in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 aus, dass bereits im Rahmen der Begutachtung Inkonsistenzen bestanden hätten, dass sie diese jedoch nicht als derart gravierend beurteilt hätten wie jetzt mit den zusätzlichen, durch die Observation gewonnenen Erkenntnissen. Sie hielten fest, dass die interdisziplinäre Begutachtung - auch nach Rücksprache mit dem Neuropsychologen Dr. med. F._____ - anders ausgefallen wäre, wenn die Observationsergebnisse damals vorgelegen hätten. Dies führe dazu, dass auf die ursprüngliche psychiatrische und neurologische Einschätzung zurückgekommen werden müsse, dass nunmehr weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose gestellt werden und auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit, begründet werden könnten. Dasselbe bestätigte Dr. med. F._____. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2016 führte er aus, es bestünden Diskrepanzen zu den neuropsychologischen Befunden, aufgrund derer die Beurteilung der in der Untersuchung erbrachten Leistungen anders ausfallen müsse.
c) Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 fest, dass auch nach Vorliegen der vom Bundesgericht geforderten Abklärungen keine versicherte Gesundheitsschädigung (mehr) vorliege, womit der Invaliditätsbegriff nicht erfüllt sei. Damit würden sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 bestätigen und die Beschwerden seien abzuweisen.
d) In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die fachärztlichen Ausführungen ein, sondern macht mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 61838/10 vom 18. Januar 2017 (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für geheime Überwachungen durch die Versicherung, weshalb in casu die Observation vom 14. Juli 2014 in Verletzung seiner Grundrechte (Art. 10 Abs. 2
und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 8
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) erfolgt sei. Das Observationsmaterial müsse daher aus den Akten entfernt werden und unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gelte für die fachärztliche Stellungnahme. Ohne Berücksichtigung des Observationsmaterials liessen sich aber die behaupteten Diskrepanzen nicht überwiegend wahrscheinlich begründen, womit die Beschwerden gutzuheissen seien.
e) Gestützt auf die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend vorab zu prüfen, ob die Anordnung der Überwachung des Beschwerdeführers sowie die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse für die angefochtenen Verfügungen angesichts der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung rechtlich zulässig waren/sind oder nicht.
3. a) Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.3b) wurde, was die Überwachung betrifft, auf Art. 13 Abs. 1
BV verwiesen, der das Privat- und Familienleben einer jeden Person schützt. Es wurde festgehalten, dass eine Observation einen Eingriff in dieses Grundrecht darstelle, wenn sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sei (Art. 36 Abs. 1
- Abs. 3 BV). Der Kerngehalt des Grundrechts müsse unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 4
BV). Das Verwaltungsgericht führte die Art. 43
ATSG, Art. 28 Abs. 2
ATSG und Art. 59 Abs. 5
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als rechtsprechungsgemäss genügende gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation an (E.3c mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E.5.2).
In der Zwischenzeit erliess das Bundesgericht unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Januar 2017 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergangenen Rechtsprechung das Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Es hielt darin fest, dass es auch in der Invalidenversicherung - gleichermassen wie in der Unfallversicherung - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, fehle und dass an BGE 137 I 327 E.5.2, wonach Art. 59 Abs. 5
IVG eine Observation durch eine Privatdetektei mitumfasse, nicht länger festgehalten werden könne. Gleichzeitig und in Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht führte das Bundesgericht aber auch aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des - durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durchgeführte Observation - rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (E.5.1.1). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall den Eingriff in das Grundrecht als relativ gering (Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt, einzelne Phasen zwischen fünf und neun Stunden, keine systematische noch ständige Überwachung) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch als erheblich und gewichtig (E.5.1.2). Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne (E.5.1.2).
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet diese neue Rechtsprechung, dass zwar das Observationsmaterial ohne gesetzliche Grundlage, somit rechtswidrig, erhoben wurde, dass dies aber, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht automatisch zur Entfernung aus den Prozessakten führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 vom 14. Juli 2017 E.5). Vielmehr ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers höher als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch zu gewichten ist oder nicht. Massgebend ist dabei, dass die Überwachungsfirma den Beschwerdeführer an einem einzigen Tag (14. Juli 2014) und die Beschwerdegegnerin ihn an sechs Tagen (wobei er an fünf Tagen effektiv beobachtet werden konnte) im Zeitraum April bis Juni 2014 observierte. Dieser Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers erfolgte durchgehend im öffentlichen Raum und fällt mit insgesamt sechs effektiven Beobachtungstagen im Zeitraum von dreieinhalb Monaten gering aus. Jedenfalls ist er vergleichbar mit der Beobachtungsintensität im Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, bei dem die Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt war, was das Bundesgerichts als relativ gering beurteilte. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zudem nicht permanent, sondern jeweils lediglich für relativ kurze Zeitabschnitte von Mitarbeitern der Fachstelle BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) der Beschwerdegegnerin beobachtet bzw. in der Folge, nach Erhärtung der Verdachtsmomente, während eines Tages (7:30 bis 16:00 Uhr) durch den spezialisierten Observationsbeauftragten (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs). Es erfolgte mithin keine systematische oder ständige Überwachung, weshalb auch vorliegend das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs als gewichtiger zu beurteilen ist, zumal es um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und zweier Kinderrenten geht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.3d). Das führt dazu, dass die Observationsergebnisse (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs) und die darauf basierende fachärztliche Stellungnahme, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
4. a) Im aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 bejahte das Verwaltungsgericht, dass zwischen dem Erlass der ursprünglichen IV-Verfügung vom 8. September 1995 und der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten sei und dass somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 1 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 17
ATSG vorliege (E.5b). Diese Beurteilung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestätigt (Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3). Das Verwaltungsgericht stellte darüber hinaus im erwähnten Urteil fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht habe (E.6). Zur selben Beurteilung kommt das Verwaltungsgericht nach wie vor und auch nach Einholung der Stellungnahme der Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) vom 16. Dezember 2016 zu den Ergebnissen der Observation des Beschwerdeführers.
b) Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.6a und b). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweisen). Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2).
c) Die Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) sowie auch Dr. med. F._____ kamen in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 12. Dezember 2016 zum Ergebnis der Observation zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht an der ursprünglichen Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) nicht festgehalten und dass beim Beschwerdeführer keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf die Dokumentation der Bewegungsabläufe auf der IV-Stelle hin (Datum der Aufnahme 2. September 2014, vgl. Aktendokumentation BVM), bei denen einerseits ein starkes, aber nicht konstantes Zittern der Beine (rechts mehr als links) sowie ein gelegentlich auftretendes starkes Zittern des rechten Armes auffallen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer dort eine starke Unempfindlichkeit am rechten Unterschenkel und an der rechten Backe demonstriert. Im Dokumentationsmaterial der Vorermittlungen sehe man den Beschwerdeführer auf dem Balkon die Fussnägel schneiden. Diese Tätigkeit wäre mit dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Zittern nicht möglich. Auch beim dokumentierten Einkaufen in der Landi sei kein Zittern von Armen und/oder Beinen erkennbar. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei völlig normal, weshalb unklar sei, wozu er die mitgeführte Gehhilfe brauche, zumal er diese gelegentlich auch gar nicht aufsetze. Am Observationstag vom 14. Juli 2017 sehe man den Beschwerdeführer beim Bedienen des Fahrkartenautomaten am Bahnhof, am Bahnschalter, in einem Restaurant, am Bankschalter, bei einer Unterhaltung mit Fahrradfahrern und einem älteren Herrn sowie beim Einkaufen. Dabei bewege er sich - zu Fuss, aber auch mit dem Fahrrad - auch unter vielen Leuten völlig unauffällig. Es sei weder ein Zittern feststellbar noch scheine ihm die Anwesenheit von vielen Leuten etwas auszumachen. Dies alles stehe im Widerspruch zum Verhalten, das er bei den verschiedenen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen gezeigt habe, bei denen er teilweise stark mit dem Arm und den Beinen gezittert habe, bei denen er eine Minderung des Antriebs und einen sozialen Rückzug beschrieben und auf non-verbale Art depressive Gefühle mitgeteilt habe. Sie hätten sich bei der im ursprünglichen Gutachten gestellten Diagnose - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns - u.a. auch auf affektive Symptome abgestützt, die der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung demonstriert habe. Diese hätten jedoch während der Observation nicht bestanden. Insgesamt, so hielten die Gutachter fest, seien die Diskrepanzen derart gravierend, dass keine psychiatrische oder neurologische Diagnose mehr gestellt werden könne und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers daher sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht nicht eingeschränkt sei.
d) Auch gestützt auf diese fachärztlichen Ausführungen hält das Verwaltungsgericht an seiner ursprünglichen Beurteilung im angefochtenen und vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.6) fest, wonach der Beschwerdeführer nicht in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Zur Begründung kann diesbezüglich und zusätzlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) vom 16. Dezember 2016 das ursprüngliche Urteil wiederholt bzw. bestätigt werden (vgl. E.6a ff.):
6.a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Dabei liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2).
b) Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 11. Dezember 2014 in rentenbegründendem Umfang invalid war, unter anderem auf die Feststellungen des bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 mit der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist, in einer adaptierten Tätigkeit aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht, abgestellt werden (vgl. IV-act. 78 S. 113 ff.). Zusammen mit den Ergebnissen der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2014 (vgl. Ermittlungs- und Abklärungsbericht vom 9. August 2014 [IV-act. 146]) sowie der Beurteilung der Observationsergebnissen durch den RAD-Arzt med. pract. G._____ vom 25. Juli 2014 (vgl. IV-act. 141 S. 3 f.) - welcher im Übrigen entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung auch als Allgemeinpraktiker ohne Weiteres im Stande ist, die Observationsergebnisse zu würdigen - ist davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt. Die Observation zeigte deutlich, dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der Observation einen gesunden Eindruck ohne Anzeichen von Orientierungsstörungen, Verlangsamung oder Lähmungen gemacht. Auch ein sozialer Rückzug oder Hinweise auf eine gestörte Kontaktfähigkeit sind nicht festzustellen.
Diese Feststellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. D._____ vom 22. Februar und 7. März 2013 und auch zur Befragung vom 2. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin zum aktuellen Gesundheitszustand. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. D._____ aus, dass er Angst vor Leuten habe und sich ständig beobachtet fühle (vgl. IV-act. 78 S. 90). Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. September 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden Kopf- und Nackenschmerzen, Gedächtnisprobleme sowie eine innere Unruhe. Er zittere jeden Tag öfters mit dem rechten Bein. Das Zittern komme einfach. Wenn er mit fremden Leuten zusammen sei, sei es schlimmer. Weiter habe er Probleme mit der Orientierung. Er wisse gerade noch, wo der Bahnhof sei, ansonsten könne er vor Ort nicht mehr viel machen. Er brauche jemanden, der ihm den Weg zeige. Bei Spaziergängen höre er komische Geräusche und sehe/höre Leute, die ihn anschauen und ihm zuriefen. Zuhause müsse er stets die Türe schliessen und zwölfmal kontrollieren, ob sie geschlossen sei. Auch den Kochherd müsse er immer dreimal abschalten. Zudem müsse er sehr oft die Hände waschen. Den Grosseinkauf erledige seine Frau. Er könne nur kleine Sachen einkaufen. Wenn seine Frau ihm einen Einkaufszettel mache, bringe er von sechs Sachen deren vier nach Hause. Ab und zu fahre er mit dem Fahrrad in den Schrebergarten. Das Musikinstrument könne er infolge Beschwerden in der rechten Hand nicht mehr spielen. Er habe dieses kaputt gemacht. Am besten gehe es ihm, wenn er alleine sei. In den Ferien in X._____ gehe es ihm etwas besser. Dort gebe es niemanden, der ihn frage, warum er nicht arbeite. Soziale Kontakte pflege er nur mit einer Familie und mit der Tagesmutter seines Sohnes. Er habe einen sehr schlechten Umgang mit anderen Menschen. Es gebe zwar Leute, mit denen er sprechen möchte, aber dies passiere nicht. Er habe das Gefühl, dass die Leute nichts mit ihm zu tun haben möchten (vgl. IV-act. 150).
Den Observationsunterlagen ist indes zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Angst vor Menschen und das Vermeiden von Menschen in der Realität nicht nachvollzogen werden kann. So konnte der Beschwerdeführer wiederholt bei Einkäufen in Einkaufszentren beobachtet werden, in denen sich relativ viele Leute aufhielten. Ebenfalls suchte der Beschwerdeführer ohne ersichtliche Ängste zusammen mit seiner Tochter ein gut besuchtes Strassencafé auf. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die beschwerdeführerische Angabe, wonach er nur mit seiner Familie sowie der Tagesmutter des Sohnes und seinem Hausarzt Kontakt pflege. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer beobachtet werden, wie er sich mit einigen Radfahrern und einem ihm offensichtlich bekannten Mann unterhielt. Dabei hinterliess der Beschwerdeführer den Eindruck einer hilfsbereiten, aufgestellten und gutgelaunten Person, welche gerne zu Spässen bereit ist. Des Weiteren kann die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er infolge Orientierungsschwierigkeiten ohne fremde Hilfe nicht mehr viel machen könne, angesichts der Tatsache, dass es ihm offensichtlich problemlos möglich ist, selbständig mit dem Zug von A bis Z zu fahren und mehrere Einkäufe zu tätigen, ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft betrachtet verhielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit der Überwachung vollkommen normal und den jeweiligen Situationen angepasst. Der Beschwerdeführer lebt weder zurückgezogen noch isoliert. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Zwänge konnten in der Realität in keiner Weise beobachtet werden. Insgesamt konnten weder im Verhalten des Beschwerdeführers noch in seinen Bewegungen Abnormalitäten festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach die Observation keine der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekannten Tatsachen enthülle, als nicht nachvollziehbar und unbegründet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber seinem Hausarzt und auch gegenüber den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentierte, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich - spätestens ab dem Observationszeitpunkt - keine Rentenleistungen mehr zu. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2).
c) An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach er
ur an einem einzigen Tag observiert worden sei, an dem es ihm sehr gut gegangen sei, nichts zu ändern. Einerseits brachte die Observation vom 14. Juli 2014 bereits am ersten Tag klare Ergebnisse zu Tage, weshalb diese nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin bereits nach einem Tag eingestellt werden konnte. Anderseits wurde der Beschwerdeführer neben dem eigentlichen Observationstag vom 14. Juli 2014 - wie den Observationsunterlagen zu entnehmen ist - bereits vorgängig von April bis Juni 2014 an insgesamt sechs Tagen von Mitarbeitern des Teams Betrugs- und Versicherungsmissbrauch der Beschwerdegegnerin überwacht, wobei der Beschwerdeführer an fünf dieser sechs Tage effektiv beobachtet werden konnte. Dass der Beschwerdeführer genau an diesen Tagen in guter Verfassung gewesen sein will und er bloss deshalb einen guten Eindruck vermittelt habe, vermag nicht zu überzeugen und erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint die vorliegende periodische Überwachung an insgesamt sieben Tagen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten als aussagekräftig und verhältnismässig, um sich ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu machen. Eine permanente Observation durch die Beschwerdegegnerin wäre demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weder sachlich, noch zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6).
d) Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die bei den Akten liegenden Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. B._____, Allgemeine Medizin FMH. Einerseits gilt es in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.4e). Anderseits basieren die Arztberichte von Dr. med. B._____ auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Nach dem vorstehend Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinem Hausarzt über gesundheitliche Beschwerden klagte, welche effektiv in der Realität entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlagen. Folglich weisen aber die Arztberichte des Hausarztes Dr. med. B._____ einen grundlegenden Mangel auf, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. Vielmehr machen die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich. Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn - wie vorliegend - deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen bestehen. Aus denselben Gründen kann vorliegend auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin, wonach diese die ganze Invalidenrente einzustellen gedenkt - gegenüber den behandelnden Ärzten weiterhin falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dementsprechend sind von solchen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Arztberichten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
7. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
b) Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung. Er habe an allen Massnahmen wie Abklärungsgesprächen, Begutachtungen, etc. pflichtgemäss teilgenommen. Der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Unterlagen bekannt gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe. In diesem Punkt könne somit gar keine Meldepflichtverletzung vorliegen. Er gehe nachweislich keinem Erwerb nach und könne dies auch nicht tun, was letztlich auch das Gutachten von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ bestätigt habe. Da er keine erhebliche Sachverhaltsänderung verschwiegen habe, sei eine Meldepflichtverletzung zu verneinen.
c) Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 18. Februar 2015 zu Recht ausgeführt hat, hat die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV auch dann rückwirkend zu erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.6b) hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentiert, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass vorliegen. Zudem gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Dadurch hat der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszahlt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt waren. Es liegt sicherlich ein fahrlässiges, wohl sogar ein absichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV rückwirkend per 31. Juli 2014 aufzuheben ist. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 als rechtens.
8. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten. Die Höhe der fraglichen Rückforderung entspricht den Rentenleistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. September 2014 ausgerichtet hat. Diese Versicherungsleistungen hat der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erhalten, da ihm ab dem 1. August 2014 keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach berechtigt, die fraglichen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- von dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 2
und 3
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurückzufordern. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Hinzuweisen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin den Erlass dieser Rückforderung beantragen kann (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4
und 5
ATSV). Sollte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird die Beschwerdegegnerin über dieses Erlassgesuch in Verfügungsform zu entscheiden haben (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 53).
5. Zusammenfassend kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren S 16 93 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führt - auch nach der Konfrontation der Gutachter mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014 - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2014 ohne Rechtsgrundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzufordern. Die angefochtenen Verfügungen vom 11. Dezember 2014 erweisen sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.
6. a) Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorliegende Verfahren S 16 93 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f
ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen).
b) Im Verfahren S 15 14 und S 15 18 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde angesichts seines täuschenden Verhaltens als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. E.10b).
Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 182).
Hinsichtlich der Prozessaussichten für das vorliegende Verfahren S 16 93 kann nicht von vornherein von Aussichtslosigkeit gesprochen werden, zumal das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Observation und der Verwertung des entsprechenden Beweismaterials eine Güterabwägung vornehmen musste, deren Ausgang - nicht zuletzt auch angesichts der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht von vornherein absehbar war.
c) Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f
ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten - vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis
IVG auch der Verfahrenskosten - die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. zum Ganzen: Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff., Rz. 180 mit Hinweis auf SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen. (vgl. zum Ganzen: BGE 124 I 1 E.2a; BGE 120 Ia 179 E.3a; Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008 des Bundesgerichts E.4; vgl. auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 77, Basel 2008, S. 75 ff.).
Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgende Unterlagen ein: eine Zwischenverfügung der SUVA vom 27. November 2014 (betreffend Sistierung der Rente), die Police der Lebensversicherung, den Arbeitsvertrag der Ehefrau, die Lohnabrechnung vom Januar 2015 der Ehefrau, den Lohnausweis 2014 der Ehefrau, die Prämienrechnung der Haushaltversicherung, die Betriebskostenrechnung 2014 der StWEG, die Krankenkassen-Policenübersicht 2015 für die beiden Kinder, KVG und VVG) sowie sämtliche Krankenkassen-Policen, die definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013, Gemeinde und Bund, die Steuererklärung 2013, die Hypothekarzinsabrechnung der Graubündner Kantonalbank per 2014, den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014, sowie den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die IV-Rente mit Wirkung ab dem 31. Juli 2014 sistiert bzw. aufgehoben wurde. Dass er per Stichmonat Februar 2015 einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht bekannt bzw. nicht ausgewiesen. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers ergibt für den massgeblichen Stichmonat Februar 2015 folgendes Bild (vgl. den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SchKG vom 18. August 2009, schriftlich mitgeteilt am 14. September 2009 [nachfolgend: Richtlinien]; Meichssner, a.a.O., S. 90 f.):
Monatliches Einkommen
IV-Rente des Beschwerdeführers: rückwirkend per Juli 2014 aufgehoben
SUVA-Rente des Beschwerdeführers: sistiert
Lohn Ehefrau: Fr. _____ (Januar 2015)
Lohn Ehefrau mtl. Anteil 13. Monatslohn: Fr. _____
Lohn Ehefrau mtl. Anteil Umsatzprämie: Fr. _____ (gestützt auf Umsatzprämie 2014)
Total Fr. _____
Prozessualer Notbedarf (pro Monat)
Grundbetrag Ehepaar: Fr. _____
Grundbetrag Kinder: Fr. _____
Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag: Fr. _____
Hypothekarzins: Fr. _____ (ohne Amortisation, vgl. Ziff. II. der Richtlinien)
StWEG-Beiträge: Fr. _____
Krankenkasse Fr. _____ (nur KVG; keine Prämienverbilligung)
Steuern geschätzt Fr. _____ (gemäss Steuerrechner der Steuerverwaltung bei einem alleinigen Reineinkommen der Ehefrau von rund Fr. _____
Total Fr. _____
Gegenüberstellung
Monatliches Einkommen: Fr. _____
Prozessualer Notbedarf: - Fr. _____
Total Manko: - Fr. _____
Wie obenstehender Zusammenstellung zu entnehmen ist, resultiert aus der Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs mit dem Einkommen der Familie (ohne Renten und Einkommen des Beschwerdeführers) ein monatliches Manko von Fr. _____. Dabei ist das monatliche Leasing für das Auto (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) noch nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer begründet indessen nicht, inwiefern er oder seine Ehefrau auf die Benützung eines Autos angewiesen sind, dieses mithin Kompetenzcharakter hat. Angesichts des Mankos und der das Vermögen (total rund Fr. _____ [Steuerwert der Eigentumswohnung Fr. _____, Lebensversicherung Fr. _____, Bankkonti]) übersteigenden Schulden (total rund Fr. _____ [Hypothek Fr. _____, Steuerausstände Fr. _____, Leasing Fr. _____, weitere]) muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Leasingraten zum Bedarf hinzugezählt werden dürfen oder nicht. Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer nach Sistierung/Aufhebung der Renten der IV und der SUVA nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und das Honorar seines Rechtsvertreters zu bezahlen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben wird.
Gestützt auf Art. 61 lit. f
ATSG i.V.m. Art. 76 Abs. 3 VRG, Art. 16 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden (Anwaltsgesetz; BR 310.100) und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird die Entschädigung mangels Einreichens einer Honorarnote ermessensweise anhand des für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwands festgesetzt. Gestützt darauf erachtet das Gericht vorliegend ein Honorar von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Sollte der Beschwerdeführer wieder einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, wozu er gemäss vorliegendem Urteil auch in der Lage sein müsste, haben sich mithin seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert und ist er hierzu in der Lage, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a
ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis
Satz 2 IVG).
b) Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. In Abweichung von der ursprünglichen Kostenverteilung gehen diese entsprechend dem Ausgang jenes Verfahrens (nach Aufhebung durch das Bundesgericht) im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der dort unterliegenden Beschwerdegegnerin, die darüber hinaus den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 61 lit. g
ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren S 16 93 werden auf Fr. 200.-- festgelegt. Diese gehen zulasten des diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführers und werden, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, von der Gerichtskasse übernommen. Die hier obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren S 16 93 (Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. a) Die Kosten von Fr. 800.-- für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
b) Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
3. a) Die Kosten von Fr. 200.-- für das vorliegende Verfahren S 16 93 gehen zulasten von A._____ und werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) von der Gerichtskasse übernommen.
b) A._____ wird für das vorliegende Verfahren S 16 93 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
DossNr: S 2016 93
PublDate: 2017-12-15
EntschDate: 2017-09-05
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 93
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Moser
RichterIn Audétat, Racioppi
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 05. September 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
1. A._____ ist gelernter Materialprüfer. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter im Tunnelbau tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 1992 wurde A._____ von einem Stein am Helm und der rechten Schulter getroffen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). In der Folge litt A._____ an Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen sowie an Schwindel, Nervosität und Gedächtnisproblemen.
2. Am 27. Juli 1993 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an.
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) sprach A._____ mit Verfügung vom 11. April 1995 mit Wirkung ab 1. Mai 1995 aufgrund einer 100%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 68'040.-- auf Basis einer Integritätseinbusse von 70 % zu. Zudem sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 2. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. April 2001 aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung zu.
4. Die IV-Stelle schloss sich mit Verfügung vom 8. September 1995 dem von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von 100 % an und sprach A._____ mit Wirkung ab dem 1. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente zu.
5. Per 30. April 1998, per 1. September 2005 sowie per 1. Juli 2008 wurden zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen durch die IV-Stelle Revisionen von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 8. September 1998, am 25. November 2005 sowie am 29. Januar 2009 teilte die IV-Stelle A._____ jeweils mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
6. Am 16. April und am 16. Juni 2010 gingen bei der IV-Stelle anonyme Meldungen ein, wonach A._____ in X._____ arbeiten und alleine mit dem Auto von der Schweiz nach X._____ fahren könne.
7. Per 1. Februar 2012 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im Fragebogen Revision der Invalidenversicherung/Hilflosenentschädigung gab A._____ der IV-Stelle am 16. Februar 2012 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach Einholung eines Arztberichtes beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ vom 3. Dezember 2012 sowie eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. August 2013 in Aussicht, dass sie die Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde.
8. Dagegen erhob A._____ am 6. Juni bzw. am 30. Oktober 2013 Einwand und beantragte mit Hinweis auf den beigelegten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2013 die erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs.
9. Nach Vorermittlungen durch die IV-Stelle am Wohnort von A._____ am 1. und am 3. April, am 12. Mai sowie am 21. und am 26. Juni 2014 wurde A._____ am 14. Juli 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert. Am 2. September 2014 wurde A._____ von der IV-Stelle zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert.
10. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort ein.
11. Mit Vorbescheid vom 22. September 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass die Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben werde. Dagegen erhob A._____ am 7. Oktober bzw. am 20. November 2014 Einwand und beantragte die Aufhebung des Vorbescheids vom 22. September 2014 und die Gewährung einer ganzen Rente über den 31. Juli 2014 hinaus. Eventuell sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und entsprechend eine Rente auszurichten.
12. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand seit mindestens Juli 2014 erheblich verbessert habe. Seit diesem Datum sei ihm wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Aus den Observationsunterlagen sei klar ersichtlich, dass A._____ seine Beschwerden bei Abklärungen aggraviere und/oder simuliere. Bei Aggravation/Simulation liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Da A._____ seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei die Invalidenrente rückwirkend aufzuheben.
13. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 verpflichtete die IV-Stelle A._____, die zu viel ausbezahlten Leistungen vom 1. August bis 30. September 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten.
14. Gegen die Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 14). Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der bisher ausgerichteten IV-Rente über den 31. Juli 2014 hinaus, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung), die entsprechenden Unterlagen dazu reichte er am 4. Februar 2015 ein.
15. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 18). Er beantragte deren kostenfällige Aufhebung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen. Gleichzeitig ersuchte er auch in diesem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung).
16. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel - die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte jeweils die Abweisung der Beschwerden - vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Dezember 2015 die beiden Beschwerdeverfahren S 15 14 und S 15 18 und wies die Beschwerden ab.
17. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
18. Das Verwaltungsgericht konfrontierte in der Folge, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts, die Gutachter mit dem Beweisergebnis vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014. Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) reichten ihre Stellungnahme am 16. Dezember 2016 ein. Sie bestätigten, dass sie das Observationsmaterial gesichtet und dieses auch mehrmals mit Dr. med. F._____, der es ebenfalls gesichtet habe, besprochen hätten. Dessen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 legten sie ebenfalls bei.
19. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerden.
20. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 28. Februar 2017 vernehmen. Er bestritt die Legitimität der Observation und beantragte die Gutheissung der Beschwerden.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
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| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
b) Anfechtungsgegenstand sind vorliegend die beiden Verfügungen vom 11. Dezember 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 wegen erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands und Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit revisionsweise aufhob und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- verpflichtet hat.
2. a) Im Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprechung der ganzen Rente verbessert habe und dass somit eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
b) Die in der Folge angehörten Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) führten in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 aus, dass bereits im Rahmen der Begutachtung Inkonsistenzen bestanden hätten, dass sie diese jedoch nicht als derart gravierend beurteilt hätten wie jetzt mit den zusätzlichen, durch die Observation gewonnenen Erkenntnissen. Sie hielten fest, dass die interdisziplinäre Begutachtung - auch nach Rücksprache mit dem Neuropsychologen Dr. med. F._____ - anders ausgefallen wäre, wenn die Observationsergebnisse damals vorgelegen hätten. Dies führe dazu, dass auf die ursprüngliche psychiatrische und neurologische Einschätzung zurückgekommen werden müsse, dass nunmehr weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose gestellt werden und auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit, begründet werden könnten. Dasselbe bestätigte Dr. med. F._____. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2016 führte er aus, es bestünden Diskrepanzen zu den neuropsychologischen Befunden, aufgrund derer die Beurteilung der in der Untersuchung erbrachten Leistungen anders ausfallen müsse.
c) Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 fest, dass auch nach Vorliegen der vom Bundesgericht geforderten Abklärungen keine versicherte Gesundheitsschädigung (mehr) vorliege, womit der Invaliditätsbegriff nicht erfüllt sei. Damit würden sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 bestätigen und die Beschwerden seien abzuweisen.
d) In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die fachärztlichen Ausführungen ein, sondern macht mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 61838/10 vom 18. Januar 2017 (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für geheime Überwachungen durch die Versicherung, weshalb in casu die Observation vom 14. Juli 2014 in Verletzung seiner Grundrechte (Art. 10 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
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| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
e) Gestützt auf die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend vorab zu prüfen, ob die Anordnung der Überwachung des Beschwerdeführers sowie die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse für die angefochtenen Verfügungen angesichts der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung rechtlich zulässig waren/sind oder nicht.
3. a) Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.3b) wurde, was die Überwachung betrifft, auf Art. 13 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 43 Abklärung |
||||||
| Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. | ||||||
| Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. [1] | ||||||
| Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. | ||||||
| Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug |
||||||
| Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. | ||||||
| Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [1] | ||||||
| Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [2] Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 59 Organisation und Verfahren |
||||||
| Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. [4] | ||||||
| Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. [5] | ||||||
| Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. [6] | ||||||
| Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
In der Zwischenzeit erliess das Bundesgericht unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Januar 2017 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergangenen Rechtsprechung das Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Es hielt darin fest, dass es auch in der Invalidenversicherung - gleichermassen wie in der Unfallversicherung - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, fehle und dass an BGE 137 I 327 E.5.2, wonach Art. 59 Abs. 5
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 59 Organisation und Verfahren |
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| Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. [4] | ||||||
| Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. [5] | ||||||
| Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. [6] | ||||||
| Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet diese neue Rechtsprechung, dass zwar das Observationsmaterial ohne gesetzliche Grundlage, somit rechtswidrig, erhoben wurde, dass dies aber, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht automatisch zur Entfernung aus den Prozessakten führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 vom 14. Juli 2017 E.5). Vielmehr ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers höher als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch zu gewichten ist oder nicht. Massgebend ist dabei, dass die Überwachungsfirma den Beschwerdeführer an einem einzigen Tag (14. Juli 2014) und die Beschwerdegegnerin ihn an sechs Tagen (wobei er an fünf Tagen effektiv beobachtet werden konnte) im Zeitraum April bis Juni 2014 observierte. Dieser Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers erfolgte durchgehend im öffentlichen Raum und fällt mit insgesamt sechs effektiven Beobachtungstagen im Zeitraum von dreieinhalb Monaten gering aus. Jedenfalls ist er vergleichbar mit der Beobachtungsintensität im Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, bei dem die Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt war, was das Bundesgerichts als relativ gering beurteilte. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zudem nicht permanent, sondern jeweils lediglich für relativ kurze Zeitabschnitte von Mitarbeitern der Fachstelle BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) der Beschwerdegegnerin beobachtet bzw. in der Folge, nach Erhärtung der Verdachtsmomente, während eines Tages (7:30 bis 16:00 Uhr) durch den spezialisierten Observationsbeauftragten (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs). Es erfolgte mithin keine systematische oder ständige Überwachung, weshalb auch vorliegend das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs als gewichtiger zu beurteilen ist, zumal es um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und zweier Kinderrenten geht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.3d). Das führt dazu, dass die Observationsergebnisse (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs) und die darauf basierende fachärztliche Stellungnahme, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
4. a) Im aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 bejahte das Verwaltungsgericht, dass zwischen dem Erlass der ursprünglichen IV-Verfügung vom 8. September 1995 und der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten sei und dass somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 1 Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
b) Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.6a und b). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweisen). Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2).
c) Die Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) sowie auch Dr. med. F._____ kamen in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 12. Dezember 2016 zum Ergebnis der Observation zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht an der ursprünglichen Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) nicht festgehalten und dass beim Beschwerdeführer keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf die Dokumentation der Bewegungsabläufe auf der IV-Stelle hin (Datum der Aufnahme 2. September 2014, vgl. Aktendokumentation BVM), bei denen einerseits ein starkes, aber nicht konstantes Zittern der Beine (rechts mehr als links) sowie ein gelegentlich auftretendes starkes Zittern des rechten Armes auffallen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer dort eine starke Unempfindlichkeit am rechten Unterschenkel und an der rechten Backe demonstriert. Im Dokumentationsmaterial der Vorermittlungen sehe man den Beschwerdeführer auf dem Balkon die Fussnägel schneiden. Diese Tätigkeit wäre mit dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Zittern nicht möglich. Auch beim dokumentierten Einkaufen in der Landi sei kein Zittern von Armen und/oder Beinen erkennbar. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei völlig normal, weshalb unklar sei, wozu er die mitgeführte Gehhilfe brauche, zumal er diese gelegentlich auch gar nicht aufsetze. Am Observationstag vom 14. Juli 2017 sehe man den Beschwerdeführer beim Bedienen des Fahrkartenautomaten am Bahnhof, am Bahnschalter, in einem Restaurant, am Bankschalter, bei einer Unterhaltung mit Fahrradfahrern und einem älteren Herrn sowie beim Einkaufen. Dabei bewege er sich - zu Fuss, aber auch mit dem Fahrrad - auch unter vielen Leuten völlig unauffällig. Es sei weder ein Zittern feststellbar noch scheine ihm die Anwesenheit von vielen Leuten etwas auszumachen. Dies alles stehe im Widerspruch zum Verhalten, das er bei den verschiedenen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen gezeigt habe, bei denen er teilweise stark mit dem Arm und den Beinen gezittert habe, bei denen er eine Minderung des Antriebs und einen sozialen Rückzug beschrieben und auf non-verbale Art depressive Gefühle mitgeteilt habe. Sie hätten sich bei der im ursprünglichen Gutachten gestellten Diagnose - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns - u.a. auch auf affektive Symptome abgestützt, die der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung demonstriert habe. Diese hätten jedoch während der Observation nicht bestanden. Insgesamt, so hielten die Gutachter fest, seien die Diskrepanzen derart gravierend, dass keine psychiatrische oder neurologische Diagnose mehr gestellt werden könne und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers daher sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht nicht eingeschränkt sei.
d) Auch gestützt auf diese fachärztlichen Ausführungen hält das Verwaltungsgericht an seiner ursprünglichen Beurteilung im angefochtenen und vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.6) fest, wonach der Beschwerdeführer nicht in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Zur Begründung kann diesbezüglich und zusätzlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) vom 16. Dezember 2016 das ursprüngliche Urteil wiederholt bzw. bestätigt werden (vgl. E.6a ff.):
6.a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Dabei liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2).
b) Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 11. Dezember 2014 in rentenbegründendem Umfang invalid war, unter anderem auf die Feststellungen des bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 mit der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist, in einer adaptierten Tätigkeit aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht, abgestellt werden (vgl. IV-act. 78 S. 113 ff.). Zusammen mit den Ergebnissen der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2014 (vgl. Ermittlungs- und Abklärungsbericht vom 9. August 2014 [IV-act. 146]) sowie der Beurteilung der Observationsergebnissen durch den RAD-Arzt med. pract. G._____ vom 25. Juli 2014 (vgl. IV-act. 141 S. 3 f.) - welcher im Übrigen entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung auch als Allgemeinpraktiker ohne Weiteres im Stande ist, die Observationsergebnisse zu würdigen - ist davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt. Die Observation zeigte deutlich, dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der Observation einen gesunden Eindruck ohne Anzeichen von Orientierungsstörungen, Verlangsamung oder Lähmungen gemacht. Auch ein sozialer Rückzug oder Hinweise auf eine gestörte Kontaktfähigkeit sind nicht festzustellen.
Diese Feststellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. D._____ vom 22. Februar und 7. März 2013 und auch zur Befragung vom 2. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin zum aktuellen Gesundheitszustand. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. D._____ aus, dass er Angst vor Leuten habe und sich ständig beobachtet fühle (vgl. IV-act. 78 S. 90). Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. September 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden Kopf- und Nackenschmerzen, Gedächtnisprobleme sowie eine innere Unruhe. Er zittere jeden Tag öfters mit dem rechten Bein. Das Zittern komme einfach. Wenn er mit fremden Leuten zusammen sei, sei es schlimmer. Weiter habe er Probleme mit der Orientierung. Er wisse gerade noch, wo der Bahnhof sei, ansonsten könne er vor Ort nicht mehr viel machen. Er brauche jemanden, der ihm den Weg zeige. Bei Spaziergängen höre er komische Geräusche und sehe/höre Leute, die ihn anschauen und ihm zuriefen. Zuhause müsse er stets die Türe schliessen und zwölfmal kontrollieren, ob sie geschlossen sei. Auch den Kochherd müsse er immer dreimal abschalten. Zudem müsse er sehr oft die Hände waschen. Den Grosseinkauf erledige seine Frau. Er könne nur kleine Sachen einkaufen. Wenn seine Frau ihm einen Einkaufszettel mache, bringe er von sechs Sachen deren vier nach Hause. Ab und zu fahre er mit dem Fahrrad in den Schrebergarten. Das Musikinstrument könne er infolge Beschwerden in der rechten Hand nicht mehr spielen. Er habe dieses kaputt gemacht. Am besten gehe es ihm, wenn er alleine sei. In den Ferien in X._____ gehe es ihm etwas besser. Dort gebe es niemanden, der ihn frage, warum er nicht arbeite. Soziale Kontakte pflege er nur mit einer Familie und mit der Tagesmutter seines Sohnes. Er habe einen sehr schlechten Umgang mit anderen Menschen. Es gebe zwar Leute, mit denen er sprechen möchte, aber dies passiere nicht. Er habe das Gefühl, dass die Leute nichts mit ihm zu tun haben möchten (vgl. IV-act. 150).
Den Observationsunterlagen ist indes zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Angst vor Menschen und das Vermeiden von Menschen in der Realität nicht nachvollzogen werden kann. So konnte der Beschwerdeführer wiederholt bei Einkäufen in Einkaufszentren beobachtet werden, in denen sich relativ viele Leute aufhielten. Ebenfalls suchte der Beschwerdeführer ohne ersichtliche Ängste zusammen mit seiner Tochter ein gut besuchtes Strassencafé auf. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die beschwerdeführerische Angabe, wonach er nur mit seiner Familie sowie der Tagesmutter des Sohnes und seinem Hausarzt Kontakt pflege. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer beobachtet werden, wie er sich mit einigen Radfahrern und einem ihm offensichtlich bekannten Mann unterhielt. Dabei hinterliess der Beschwerdeführer den Eindruck einer hilfsbereiten, aufgestellten und gutgelaunten Person, welche gerne zu Spässen bereit ist. Des Weiteren kann die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er infolge Orientierungsschwierigkeiten ohne fremde Hilfe nicht mehr viel machen könne, angesichts der Tatsache, dass es ihm offensichtlich problemlos möglich ist, selbständig mit dem Zug von A bis Z zu fahren und mehrere Einkäufe zu tätigen, ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft betrachtet verhielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit der Überwachung vollkommen normal und den jeweiligen Situationen angepasst. Der Beschwerdeführer lebt weder zurückgezogen noch isoliert. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Zwänge konnten in der Realität in keiner Weise beobachtet werden. Insgesamt konnten weder im Verhalten des Beschwerdeführers noch in seinen Bewegungen Abnormalitäten festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach die Observation keine der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekannten Tatsachen enthülle, als nicht nachvollziehbar und unbegründet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber seinem Hausarzt und auch gegenüber den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentierte, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich - spätestens ab dem Observationszeitpunkt - keine Rentenleistungen mehr zu. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2).
c) An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach er
ur an einem einzigen Tag observiert worden sei, an dem es ihm sehr gut gegangen sei, nichts zu ändern. Einerseits brachte die Observation vom 14. Juli 2014 bereits am ersten Tag klare Ergebnisse zu Tage, weshalb diese nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin bereits nach einem Tag eingestellt werden konnte. Anderseits wurde der Beschwerdeführer neben dem eigentlichen Observationstag vom 14. Juli 2014 - wie den Observationsunterlagen zu entnehmen ist - bereits vorgängig von April bis Juni 2014 an insgesamt sechs Tagen von Mitarbeitern des Teams Betrugs- und Versicherungsmissbrauch der Beschwerdegegnerin überwacht, wobei der Beschwerdeführer an fünf dieser sechs Tage effektiv beobachtet werden konnte. Dass der Beschwerdeführer genau an diesen Tagen in guter Verfassung gewesen sein will und er bloss deshalb einen guten Eindruck vermittelt habe, vermag nicht zu überzeugen und erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint die vorliegende periodische Überwachung an insgesamt sieben Tagen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten als aussagekräftig und verhältnismässig, um sich ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu machen. Eine permanente Observation durch die Beschwerdegegnerin wäre demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weder sachlich, noch zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6).
d) Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die bei den Akten liegenden Arztberichte des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. B._____, Allgemeine Medizin FMH. Einerseits gilt es in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.4e). Anderseits basieren die Arztberichte von Dr. med. B._____ auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Nach dem vorstehend Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinem Hausarzt über gesundheitliche Beschwerden klagte, welche effektiv in der Realität entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlagen. Folglich weisen aber die Arztberichte des Hausarztes Dr. med. B._____ einen grundlegenden Mangel auf, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. Vielmehr machen die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich. Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn - wie vorliegend - deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen bestehen. Aus denselben Gründen kann vorliegend auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin, wonach diese die ganze Invalidenrente einzustellen gedenkt - gegenüber den behandelnden Ärzten weiterhin falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dementsprechend sind von solchen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Arztberichten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
7. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
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| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
b) Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung. Er habe an allen Massnahmen wie Abklärungsgesprächen, Begutachtungen, etc. pflichtgemäss teilgenommen. Der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Unterlagen bekannt gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe. In diesem Punkt könne somit gar keine Meldepflichtverletzung vorliegen. Er gehe nachweislich keinem Erwerb nach und könne dies auch nicht tun, was letztlich auch das Gutachten von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ bestätigt habe. Da er keine erhebliche Sachverhaltsänderung verschwiegen habe, sei eine Meldepflichtverletzung zu verneinen.
c) Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 18. Februar 2015 zu Recht ausgeführt hat, hat die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
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| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
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| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
8. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten. Die Höhe der fraglichen Rückforderung entspricht den Rentenleistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. September 2014 ausgerichtet hat. Diese Versicherungsleistungen hat der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erhalten, da ihm ab dem 1. August 2014 keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach berechtigt, die fraglichen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- von dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
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| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen |
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| Rückerstattungspflichtig sind: | ||||||
| der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. | ||||||
| Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. | ||||||
| Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). | ||||||
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SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 3 Rückforderungsverfügung |
||||||
| Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. | ||||||
| Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. | ||||||
| Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
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| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 4 Erlass |
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| Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. | ||||||
| Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. | ||||||
| Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. | ||||||
| Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. | ||||||
| Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. | ||||||
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SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 5 [1] Grosse Härte |
||||||
| Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [2] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. | ||||||
| Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet: | ||||||
| bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG; | ||||||
| bei in Heimen oder Spitälern lebendenPersonen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen; | ||||||
| bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. | ||||||
| Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personenbeträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt. | ||||||
| Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet: | ||||||
| bei Alleinstehenden: 8000 Franken; | ||||||
| bei Ehepaaren: 12 000 Franken; | ||||||
| bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [2] SR 831.30 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
5. Zusammenfassend kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren S 16 93 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führt - auch nach der Konfrontation der Gutachter mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014 - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2014 ohne Rechtsgrundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzufordern. Die angefochtenen Verfügungen vom 11. Dezember 2014 erweisen sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.
6. a) Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorliegende Verfahren S 16 93 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
b) Im Verfahren S 15 14 und S 15 18 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde angesichts seines täuschenden Verhaltens als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. E.10b).
Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 182).
Hinsichtlich der Prozessaussichten für das vorliegende Verfahren S 16 93 kann nicht von vornherein von Aussichtslosigkeit gesprochen werden, zumal das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Observation und der Verwertung des entsprechenden Beweismaterials eine Güterabwägung vornehmen musste, deren Ausgang - nicht zuletzt auch angesichts der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht von vornherein absehbar war.
c) Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgende Unterlagen ein: eine Zwischenverfügung der SUVA vom 27. November 2014 (betreffend Sistierung der Rente), die Police der Lebensversicherung, den Arbeitsvertrag der Ehefrau, die Lohnabrechnung vom Januar 2015 der Ehefrau, den Lohnausweis 2014 der Ehefrau, die Prämienrechnung der Haushaltversicherung, die Betriebskostenrechnung 2014 der StWEG, die Krankenkassen-Policenübersicht 2015 für die beiden Kinder, KVG und VVG) sowie sämtliche Krankenkassen-Policen, die definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013, Gemeinde und Bund, die Steuererklärung 2013, die Hypothekarzinsabrechnung der Graubündner Kantonalbank per 2014, den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014, sowie den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die IV-Rente mit Wirkung ab dem 31. Juli 2014 sistiert bzw. aufgehoben wurde. Dass er per Stichmonat Februar 2015 einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht bekannt bzw. nicht ausgewiesen. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers ergibt für den massgeblichen Stichmonat Februar 2015 folgendes Bild (vgl. den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
||||||
| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
Monatliches Einkommen
IV-Rente des Beschwerdeführers: rückwirkend per Juli 2014 aufgehoben
SUVA-Rente des Beschwerdeführers: sistiert
Lohn Ehefrau: Fr. _____ (Januar 2015)
Lohn Ehefrau mtl. Anteil 13. Monatslohn: Fr. _____
Lohn Ehefrau mtl. Anteil Umsatzprämie: Fr. _____ (gestützt auf Umsatzprämie 2014)
Total Fr. _____
Prozessualer Notbedarf (pro Monat)
Grundbetrag Ehepaar: Fr. _____
Grundbetrag Kinder: Fr. _____
Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag: Fr. _____
Hypothekarzins: Fr. _____ (ohne Amortisation, vgl. Ziff. II. der Richtlinien)
StWEG-Beiträge: Fr. _____
Krankenkasse Fr. _____ (nur KVG; keine Prämienverbilligung)
Steuern geschätzt Fr. _____ (gemäss Steuerrechner der Steuerverwaltung bei einem alleinigen Reineinkommen der Ehefrau von rund Fr. _____
Total Fr. _____
Gegenüberstellung
Monatliches Einkommen: Fr. _____
Prozessualer Notbedarf: - Fr. _____
Total Manko: - Fr. _____
Wie obenstehender Zusammenstellung zu entnehmen ist, resultiert aus der Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs mit dem Einkommen der Familie (ohne Renten und Einkommen des Beschwerdeführers) ein monatliches Manko von Fr. _____. Dabei ist das monatliche Leasing für das Auto (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) noch nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer begründet indessen nicht, inwiefern er oder seine Ehefrau auf die Benützung eines Autos angewiesen sind, dieses mithin Kompetenzcharakter hat. Angesichts des Mankos und der das Vermögen (total rund Fr. _____ [Steuerwert der Eigentumswohnung Fr. _____, Lebensversicherung Fr. _____, Bankkonti]) übersteigenden Schulden (total rund Fr. _____ [Hypothek Fr. _____, Steuerausstände Fr. _____, Leasing Fr. _____, weitere]) muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Leasingraten zum Bedarf hinzugezählt werden dürfen oder nicht. Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer nach Sistierung/Aufhebung der Renten der IV und der SUVA nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und das Honorar seines Rechtsvertreters zu bezahlen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben wird.
Gestützt auf Art. 61 lit. f
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
b) Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. In Abweichung von der ursprünglichen Kostenverteilung gehen diese entsprechend dem Ausgang jenes Verfahrens (nach Aufhebung durch das Bundesgericht) im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der dort unterliegenden Beschwerdegegnerin, die darüber hinaus den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 61 lit. g
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Die Kosten für das vorliegende Verfahren S 16 93 werden auf Fr. 200.-- festgelegt. Diese gehen zulasten des diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführers und werden, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, von der Gerichtskasse übernommen. Die hier obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren S 16 93 (Art. 61 lit. g
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. a) Die Kosten von Fr. 800.-- für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
b) Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
3. a) Die Kosten von Fr. 200.-- für das vorliegende Verfahren S 16 93 gehen zulasten von A._____ und werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) von der Gerichtskasse übernommen.
b) A._____ wird für das vorliegende Verfahren S 16 93 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Gesetzesregister
ATSG 17
ATSG 25
ATSG 28
ATSG 43
ATSG 61
ATSV 2
ATSV 3
ATSV 4
ATSV 5
BGG 107
BV 10
BV 13
BV 29
BV 36
EMRK 8
IVG 1
IVG 59
IVG 69
IVV 88 bis
SchKG 93
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
||||||
| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug |
||||||
| Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. | ||||||
| Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [1] | ||||||
| Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. [2] Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 43 Abklärung |
||||||
| Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. | ||||||
| Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. [1] | ||||||
| Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. | ||||||
| Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen |
||||||
| Rückerstattungspflichtig sind: | ||||||
| der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. | ||||||
| Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. | ||||||
| Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 3 Rückforderungsverfügung |
||||||
| Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. | ||||||
| Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. | ||||||
| Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 4 Erlass |
||||||
| Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. | ||||||
| Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. | ||||||
| Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. | ||||||
| Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. | ||||||
| Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 5 [1] Grosse Härte |
||||||
| Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [2] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. | ||||||
| Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet: | ||||||
| bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG; | ||||||
| bei in Heimen oder Spitälern lebendenPersonen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen; | ||||||
| bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. | ||||||
| Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personenbeträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt. | ||||||
| Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet: | ||||||
| bei Alleinstehenden: 8000 Franken; | ||||||
| bei Ehepaaren: 12 000 Franken; | ||||||
| bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [2] SR 831.30 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit |
||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. | ||||||
| Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. | ||||||
| Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 59 Organisation und Verfahren |
||||||
| Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. [4] | ||||||
| Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. [5] | ||||||
| Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. [6] | ||||||
| Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
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| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 93 [1] |
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| Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. | ||||||
| Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. | ||||||
| Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. | ||||||
| Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058). | ||||||
BGE Register
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