Betreff: IV-Rente
DossNr: S 2014 33
PublDate: 2015-04-16
EntschDate: 2014-12-02
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 14 33
3. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus
Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender,
Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat,
Aktuarin ad hoc Kudelski
URTEIL
vom 2. Dezember 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
1. Die 1960 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ in einem 50%-Pensum. Von 2004 bis 2008 bzw. 2009 arbeitete sie zusätzlich als Büroangestellte in einem Teilzeitpensum beim C._____.
2. Am 4. September 2006 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Dabei gab A._____ an, an chronischen Schmerzen im linken Knie nach einer Trümmerfraktur und Kniegelenksoperation zu leiden. Dies aufgrund eines Autounfalles im Jahr 1983.
3. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, wogegen A._____ Einwand erhob, teilte die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 23. März 2009 mit, dass ihr keine IV-Rente zustehe. Dagegen erhob A._____ am 20. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihr ab April 2008 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. September 2009 teilweise gutgeheissen und A._____ rückwirkend ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zugesprochen. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2010 die entsprechende Verfügung.
4. Im Jahr 2013 wurde mit der Revision der IV-Rente begonnen. Im diesbezüglichen Fragebogen vom 9. Mai 2013 gab A._____ an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dabei machte sie geltend, dass sie seit Anfang des Jahres 2012 unter chronischen Schmerzen leide, die zu einer vorübergehenden Hospitalisation in der Klinik D._____ geführt hätten. Zusätzlich würden ihre Hände, insbesondere die Finger, einschlafen. Der Arbeitgeber habe aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes eine Zurücksetzung auf eine Integrationsstelle veranlasst, wobei ihr aber weiterhin derselbe Lohn ausbezahlt würde. Werde die Leistung nicht mehr erbracht, so werde der Lohn gekürzt.
5. In der Folge wurden diverse Arztberichte der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._____ eingeholt. In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab die zuständige Ärztin, Dr. med. E._____, an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne.
6. Am 27. September 2013 erfolgte die schriftliche Mitteilung durch die IV-Stelle, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente (Invaliditätsgrad: 43 %). A._____ verlangte daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2013 eine beschwerdefähige Verfügung sowie eine Besprechung, bei welcher auch ihr Vorgesetzter anwesend sein solle. Die Besprechung fand am 6. Dezember 2013 statt.
7. Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle A._____ sodann mit, dass das Gesuch um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Zeitweise sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Februar 2013 werde aber aus medizinischer Sicht wieder der Zustand vor der Verschlechterung angenommen. Zum massgeblichen Zeitpunkt im April 2013, d.h. im Monat der Revision, läge damit derselbe Gesundheitszustand respektive dieselbe Arbeitsfähigkeit wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010 vor. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar.
8. Am 16. Januar 2014 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand. Sie machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 50 % zu arbeiten, da die Konzentration infolge der Schmerzen und Medikamenteneinnahme erheblich nachlasse. Weiter fordere sie eine erneute Besprechung.
9. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Einwand von A._____ führte sie aus, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die Bestätigung einer Teilzeitanstellung durch den ehemaligen Arbeitgeber vermöge diese Schlussfolgerung nicht zu ändern. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass das derzeitige Einkommen der erbrachten Arbeitsleistung entspreche.
10. Gegen diese Verfügung liess A._____ am 14. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung vom 11. Februar 2014 aufzuheben und ihr Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu gewähren sei. Eventualiter sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei brachte sie vor, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Weiter führte sie aus, dass das derzeitige Einkommen nicht der erbrachten Arbeitsleistung entspreche. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012, insbesondere die neuartigen Probleme mit den Händen, hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Arbeitgeberin würde lediglich aus Goodwill einen höheren Lohn bezahlen. Seit dem 1. April 2013 werde der Lohn über den Sozialkredit bezahlt.
11. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie ergänzend aus, dass es zwar fraglich sei, ob das Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV-Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt. Weiter führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt einwandfrei abgeklärt worden sei. Es würden sich Arztberichte der behandelnden Ärzte bei den Akten befinden, die alle (wieder) die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung ihrer Leistungsfähigkeit wieder zumutbar, ihre frühere Leistungsfähigkeit zu erbringen. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen erfolgt sei und somit eine Erhöhung frühestens ab April 2013 erfolgen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder im alten Umfang arbeitsfähig gewesen.
12. In der am 2. Juni 2014 eingereichten Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2014 fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheids die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu beheben vermöge. Sämtliche Arztberichte würden bestätigen, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei diese Berichte allesamt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 datiert seien. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass sie wieder so leistungsfähig sei, wie zum Zeitpunkt, welcher im erwähnten Urteil beurteilt worden sei.
13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf eine Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom 28. April 2014.
14. Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte ein und gab an, dass nicht auszuschliessen sei, dass bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe. Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 4. September 2014 darauf hin, dass praxisgemäss der sich bis zum Verfügungserlass am 11. Februar 2014 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Daraufhin entgegnete die Beschwerdeführerin mit erneuter Eingabe vom 18. September 2014, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit bestehe, den Sachverhalt nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie auf Gehilfen angewiesen sei sowie starke Medikamente zu sich nehmen müsse. Sie sei zur Zeit lediglich in der Lage, maximal zwei Stunden pro Tag ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
15. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zuge der amtlichen Revision zu Recht keine Veränderung des Rentenanspruches angenommen hat.
2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Sie macht geltend, dass sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, dass es zwar fraglich sei, ob das ursprüngliche Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV-Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei ihr das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden.
b) Der durch Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.). Im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist zudem Art. 57a Abs. 1
IVG zu beachten, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Letztere Bestimmung hält fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, aber vor einsprachefähigen Verfügungen nicht angehört zu werden brauchen. Das vom geltenden Recht normierte Vorbescheidverfahren nach Art. 57a
IVG und Art. 73bis
sowie Art. 73ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dient folglich dazu, den versicherten Personen das rechtliche Gehör zu verschaffen, indem sie vor dem Erlass einer förmlichen Verfügung zur Sache Stellung nehmen können (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42
Rz. 7 f.). Das formlose Verfahren nach Art. 74ter
IVV, in dem Leistungen lediglich mit einer Mitteilung und ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen werden, ist hingegen zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Bei Renten und Hilflosenentschädigungen ist dies überdies möglich nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f
IVV). Dabei teilt die IV-Stelle die nach dieser Regelung gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn gemäss Art. 74quater Abs. 1
IVV darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
c) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen liess (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 75). Nach Durchführung aller notwendigen Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Änderung festgestellt werden könne, die sich auf die IV-Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit formloser Mitteilung vom 27. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Bg-act. 86). Zwar wies die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hin. Dass sie jedoch vor Erlass der formlosen Mitteilung einen konkreten Antrag auf eine Rentenerhöhung gestellt haben soll, ist nicht aktenkundig. Insofern lag ein Leistungsbegehren, welchem die IV-Stelle nicht entsprach, im Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nicht vor. Das Verfahren der Beschwerdegegnerin ist daher im Hinblick auf Art. 74ter lit. f
sowie Art. 74quater
IVV sowie der Tatsache, dass die Revision von Amtes wegen eingeleitet und keine Änderung der IV-Rente festgestellt wurde, zulässig. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was sie mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bg-act. 91) auch getan hat. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Vorbescheid am 19. Dezember 2013 erlassen (Bg-act. 95). Folglich lässt sich feststellen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
3. a) Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf dieselbe Rente hat und folglich kein Revisionsgrund vorliegt. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstands auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 möglich ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird und folglich die für die Zeit nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte berücksichtigt werden können (beschwerdeführerische Schreiben vom 29. August 2014 sowie 18. September 2014).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich der sich bis zum Erlass der Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend. Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b m.w.H.). Die Rechtsprechung sieht allerdings vor, aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die richterliche Beurteilung einzubeziehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt, hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1 m.w.H.).
c) Vorliegend werden die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte vom August sowie September 2014 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18 ff.) erwähnt. Es ist zudem fraglich, ob die besagten Arztberichte überhaupt eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands attestieren. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, da der Sachverhalt nicht hinreichend genau abgeklärt ist (vgl. BGE 130 V 138).
4. Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E.3.5 m.w.H.). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn er mindestens 70 % invalid, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50 % invalid oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens 40 % invalid ist.
5. Die letzte der Beschwerdeführerin eröffnete rechtskräftige Verfügung datiert vom 8. Januar 2010 (Bg-act. 67), mit welcher ihr eine Viertelsrente ab dem 1. April 2008, gestützt auf einen IV-Grad von 42.5 %, zugesprochen wurde. Diese Zusprache basierte auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 67 vom 8. September 2009 (VGU S 09 67), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und sich aufgrund der Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 42.5 % ergebe. Dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 57.5 %, wobei die Nebentätigkeit beim C._____ bei der Berechnung mitberücksichtigt wurde (VGU S 09 67 E.3i./4c).
6. a) In materieller Hinsicht ist nun zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 wesentlich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2013 des behandelnden Hausarztes Dr. med. F._____ (FMH für innere Medizin) eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 30 % vorliege. Auch der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 10. Januar 2014 halte fest, dass weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin würde bei der Beurteilung weder die ausgewiesene Verschlechterung der Handproblematik noch das Konzentrations- sowie das Müdigkeitssyndrom aufgrund der depressiven Symptomatik bzw. die reaktive depressive Reaktion beachten. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012 hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Deshalb sei sie innerhalb der Arbeitsstelle versetzt worden und der Arbeitgeber würde lediglich aus Goodwill einen höheren Lohn bezahlen. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt. Es würde sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ergeben, wenn vom effektiven bzw. zumutbaren Einkommen ausgegangen werde, selbst ohne Beachtung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
b) Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht werde seit dem 1. Februar 2013 allerdings wieder der Zustand vor der Verschlechterung angenommen. So halte Dr. med. F._____ fest, dass die Beschwerdeführerin durchaus weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sei mit ca. 70%iger Arbeitsleistung, was ca. 50 % entspräche. Ebenso würden die behandelnden Psychiaterinnen Dr. med. G._____ respektive Dr. med. H._____ und die behandelnde Psychologin Dr. phil. I._____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestätigen (Bg-act. 98 S. 2). Im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt im April 2013 liege derselbe Gesundheitszustand bzw. dieselbe Arbeitsfähigkeit vor wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar (Bg-act. 98 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass derselbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche. Da die Revision von Amtes wegen ausgelöst worden sei, könne eine Erhöhung der IV-Rente frühestens ab April 2013 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder in altem Umfang arbeitsfähig gewesen, so dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu berücksichtigen sei.
c) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind zunächst die relevanten Arztberichte und Gutachten wiederzugeben:
o Mit Arztbericht vom 22. Mai 2013 führten Dr. med. G._____ sowie Dr. phil. I._____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit dem 31. Oktober 2012 auf. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 zur stationären Behandlung auf der Akutstation gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch das derzeitige 50%ige Pensum sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Bg-act. 78). Mit Schreiben vom 4. September 2013 (Bg-act. 85 S. 6) bestätigten Dr. med. H._____ sowie Dr. phil. I._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik D._____, dass seit Mai 2013 keine Veränderungen des psychischen Zustandes, der Anamnese sowie der Prognose und Behandlung festgestellt worden seien. Mit erneutem Schreiben vom 10. Januar 2014 (Bg-act. 96 S. 3) berichteten sie über den bisherigen Verlauf. Dabei gaben sie an, dass eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes insofern festgestellt werden konnte, dass sich der Antrieb und die Motivation der Beschwerdeführerin verbessert und sich auch die affektive Labilität etwas vermindert habe. Allerdings bestehe weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit, vor allem bezogen auf die körperlichen Ressourcen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit.
o Dr. med. K._____ (Facharzt FMH für Neurologie) informierte Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin an einem mässigen Carpaltunnelsyndrom rechts sowie an einer leichten, vorwiegend sensiblen Ulnarisdruckneuropathie im Sulcus n. ulnaris links leide, Zustand nach Exzision eines Riesenzelltumors Dig. III rechts. Er empfehle bei Persistenz der rechtsseitigen CTS-Beschwerden die operative Dekompression des N. medianus im Carpalkanal rechts durch Spaltung des Ligamentum carpi transversum (Bg-act. 83).
o Dr. med. F._____ informierte mit IV-Verlaufsbericht vom 24. Mai 2013, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie habe im Januar 2011 sowie im November 2011 wegen eines Tumors am Finger operiert werden müssen. Im Laufe des Jahres 2012 habe sich die Depressivität verschlechtert, so dass - trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung - eine stationäre Behandlung in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 erforderlich geworden sei (Bg-act. 77 S. 1). Weiter führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, dabei allerdings eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag mit ca. 70%iger Arbeitsleistung arbeitsfähig, was ca. 50 % entspreche (Bg-act. 77 S. 3 f.).
o In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr.med. E._____ an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. Der Anspruch auf Rentenleistung müsse auf Basis einer vorübergehenden 100%igen und anschliessend 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit vom 31. Oktober 2012 bis und mit 31. Januar 2013 überprüft werden (Bg-act. 87 S. 9).
d) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2bis
IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichtsgutachten ausgeführt, das Gericht weiche nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E.4.4 m.w.H.).
e) Vorliegend ist eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Klinikaufenthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 belegt. Es stellt sich nun allerdings die Frage, wie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Februar 2014 beurteilt werden kann. Dr. med. K._____ äussert sich nicht zur möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dessen Bericht vorliegend für die Beurteilung nicht relevant ist. Sowohl die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Berichten vom 22. Mai 2013 bzw. 4. September 2013 als auch Dr. med. F._____ mit Bericht vom 24. Mai 2013 gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Der Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 20. Januar 2014 spricht zwar von einer reduzierten Belastbarkeit. Dieser Bericht ist allerdings zu unbestimmt und äussert sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes war auch nach der RAD-Beurteilung durch Dr. med. E._____ nur vorübergehend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche beurteilenden Ärzte übereinstimmend nach einer vorübergehenden Verschlechterung im vorliegend relevanten Zeitpunkt wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend wird demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu berechnen sein.
7. a) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28 Abs. 2
IVG sowie Art. 27 Abs. 1
IVV darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3
IVG; Art. 27bis
IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode zu erfolgen hat, was zusammen - je nach Gewichtung bzw. Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltsanteil - den Invaliditätsgrad ergibt.
b) Das Gericht hat bereits in VGU S 09 67 entschieden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und für die Berechnung des Invaliditätsgrades daher die Einkommensvergleichsmethode anwendbar ist und nicht die gemischte Methode wie von der Beschwerdegegnerin dazumals gefordert (VGU S 09 67 E.3i). Gründe, welche ein Abweichen von dieser Ansicht rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einkommensvergleichsmethode anwendbar.
8. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten, Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1. m.w.H.). In VGU S 09 67 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Bg-act. 60 S. 14). Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat, soweit ersichtlich, seit der Verfügung vom 8. Januar 2010 keine neue Berechnung des IV-Grades mehr vorgenommen.
9. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in voller Weise ausschöpft, und erscheint das Einkommen zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Das Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst ist mithin als Regel zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E.4.1). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je m.w.H.).
b) Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ angestellt (Bg-act. 75 S. 2, 79 S. 1). Mit der besagten Tätigkeit in einem 50%-Pensum schöpft sie die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % voll aus. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der ausbezahlte Lohn als Soziallohn betrachtet werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Andere Faktoren, welche der Verwendung des tatsächlichen Verdienstes zur Bestimmung des Invalideneinkommens entgegenstünden, liegen nicht vor. In Bezug auf den behaupteten Soziallohn gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Arbeitgeber lediglich aus Goodwill - in Kenntnis des negativen Bescheids der Beschwerdegegnerin bezüglich des Rentenanspruches - einen höheren Lohn bezahle. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass derselbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche.
c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b
IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen und sind daher beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. An den Nachweis eines Soziallohnes sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Dies aufgrund der Tatsache, dass vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2008 vom 26. Mai 2008 E.5.1). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist insbesondere zu bedenken, dass Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E.4.1).
d) Vorliegend machte der Arbeitgeber bereits im Jahre 2006 geltend, dass er der Versicherten einen Soziallohn bezahle. So gab er im Fragebogen vom 25. Oktober 2006 an, dass der ausbezahlte Lohn Fr. 2'795.-- betrage, allerdings nur Fr. 1'397.50 der Arbeitsleistung entsprechen würden (Bg-act. 20 S. 2). Im Fragebogen vom 31. Mai 2013 im Hinblick auf die Rentenrevision gab der Arbeitgeber wiederum an, dass er der Beschwerdeführerin einen Soziallohn bezahle. Der ausbezahlte Lohn betrage Fr. 3'171.--, wobei allerdings nur Fr. 2'000.-- der Arbeitsleistung entsprechen würden (Bg-act. 79 S. 2). Ebenso gab er dies anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle am 29. Juli 2013 zu Protokoll. Herr L._____, als Vertreter des Arbeitgebers, gab dabei an, der Lohn der Beschwerdeführerin werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt, wobei dies von der Geschäftsführung abgesegnet sei. Bei einer wiederholten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine Lohnanpassung notwendig (Bg-act. 84 S. 2). Im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung sind solche Angaben indes mit Vorsicht zu behandeln. So bestehen für das Vorliegen eines Soziallohnes strenge Beweisanforderungen. Das Gericht sieht - wie schon im Verfahren S 09 67 - den Beweis für das Vorliegen eines Soziallohnes als nicht erbracht. Die hierzu ins Recht gelegte kurze Bestätigung des Arbeitgebers reicht hierzu nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist beim B._____ angestellt. Zu ihren Aufgaben, welche sie noch ausüben kann und welche nicht mehr, wurde nichts ausgeführt. Auch zu den hierzu bestehenden kantonalen Gehaltsklassen und der Einordnung der Beschwerdeführerin in dieselben wurde nichts ausgeführt. Zudem hätte die geltend gemachte Genehmigung durch die Geschäftsführung ins Recht gelegt werden können. Der Arbeitgeber macht zudem bereits seit dem Jahr 2006 einen Soziallohn geltend. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des strengen Massstabs bei der Annahme von Soziallohn ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass dazu besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Die diesbezügliche Beschwerde ist mithin unbegründet und es ist für die Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.
e) Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellt sich weiter die Frage, ob der Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ miteinbezogen werden muss. Die Beschwerdegegnerin geht in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 davon aus, dass der Zustand gleich sei wie beim Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 und deshalb auch die Nebentätigkeit im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar sei. Ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Bemessung der Invalidität unerheblich (Bg-act. 98 S. 2).
f) Im Entscheid VGU S 09 67 handelte es sich beim Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ um ein tatsächlich erzieltes Einkommen, so dass dessen Miteinbeziehung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gerechtfertigt war (vgl. VGU S 09 67 E.4c). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Dezember 2013 allerdings seit dem Jahr 2008 oder 2009 (in Bg-act. 96 S. 2 nur schwer lesbar) nicht mehr für den C._____ tätig. Da der besagte Nebenerwerb weggefallen ist, ist ein Einbezug bei der aktuellen Berechnung des Invalideneinkommens auch nicht mehr gerechtfertigt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass es nicht relevant sei, ob eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, trifft nur insoweit zu, als auf Tabellenlöhne abgestellt und eine hypothetische Annahme getroffen wird. Vorliegend wird für die Berechnung des Invalideneinkommens allerdings auf das effektive Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin abgestellt. Die Beschwerdeführerin schöpft durch ihre 50%ige Tätigkeit beim B._____ die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % voll aus. Ein Einbezug einer Nebentätigkeit ist folglich bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht mehr gerechtfertigt.
g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, wobei kein Soziallohn vorliegt. Ein Nebenverdienst ist bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
10. a) Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass nirgends ausgeführt werde, weshalb die unbestritten vorübergehend grössere Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden solle. Da die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen ausgelöst worden sei, könne eine allfällige Erhöhung der Rente nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b
IVV frühestens ab April 2013 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin allerdings bereits wieder in altem Umfang arbeitsfähig gewesen.
b) Eine Rentenrevision entfaltet ihre Wirkung normalerweise für die Zukunft. Eine Erhöhung der Rente erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a
und b IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt bzw. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an.
c) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen liess (Bg-act. 75). Eine Erhöhung der Rente ist daher frühestens ab April 2013 möglich. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Aufenthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 ist belegt. Im April 2013, dies bedeutet im vorgesehenen Monat für die Revision von Amtes wegen, war die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Ansicht aller Ärzte allerdings bereits wieder in ihrem 50%-Pensum arbeitsfähig, so dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das effektive Invalideneinkommen abzustellen, wobei die frühere Nebentätigkeit beim C._____ Chur bei der Berechnung nicht mehr miteinzubeziehen und ein Soziallohn nicht ausgewiesen ist.
12. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest.
b) Nach Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 113 ff.). Da die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine Kostennote eingereicht. Die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin wird somit ermessensweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festgelegt.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
DossNr: S 2014 33
PublDate: 2015-04-16
EntschDate: 2014-12-02
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 14 33
3. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus
Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender,
Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat,
Aktuarin ad hoc Kudelski
URTEIL
vom 2. Dezember 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
1. Die 1960 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ in einem 50%-Pensum. Von 2004 bis 2008 bzw. 2009 arbeitete sie zusätzlich als Büroangestellte in einem Teilzeitpensum beim C._____.
2. Am 4. September 2006 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Dabei gab A._____ an, an chronischen Schmerzen im linken Knie nach einer Trümmerfraktur und Kniegelenksoperation zu leiden. Dies aufgrund eines Autounfalles im Jahr 1983.
3. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, wogegen A._____ Einwand erhob, teilte die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 23. März 2009 mit, dass ihr keine IV-Rente zustehe. Dagegen erhob A._____ am 20. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihr ab April 2008 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. September 2009 teilweise gutgeheissen und A._____ rückwirkend ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zugesprochen. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2010 die entsprechende Verfügung.
4. Im Jahr 2013 wurde mit der Revision der IV-Rente begonnen. Im diesbezüglichen Fragebogen vom 9. Mai 2013 gab A._____ an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dabei machte sie geltend, dass sie seit Anfang des Jahres 2012 unter chronischen Schmerzen leide, die zu einer vorübergehenden Hospitalisation in der Klinik D._____ geführt hätten. Zusätzlich würden ihre Hände, insbesondere die Finger, einschlafen. Der Arbeitgeber habe aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes eine Zurücksetzung auf eine Integrationsstelle veranlasst, wobei ihr aber weiterhin derselbe Lohn ausbezahlt würde. Werde die Leistung nicht mehr erbracht, so werde der Lohn gekürzt.
5. In der Folge wurden diverse Arztberichte der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._____ eingeholt. In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab die zuständige Ärztin, Dr. med. E._____, an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne.
6. Am 27. September 2013 erfolgte die schriftliche Mitteilung durch die IV-Stelle, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente (Invaliditätsgrad: 43 %). A._____ verlangte daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2013 eine beschwerdefähige Verfügung sowie eine Besprechung, bei welcher auch ihr Vorgesetzter anwesend sein solle. Die Besprechung fand am 6. Dezember 2013 statt.
7. Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle A._____ sodann mit, dass das Gesuch um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Zeitweise sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Februar 2013 werde aber aus medizinischer Sicht wieder der Zustand vor der Verschlechterung angenommen. Zum massgeblichen Zeitpunkt im April 2013, d.h. im Monat der Revision, läge damit derselbe Gesundheitszustand respektive dieselbe Arbeitsfähigkeit wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010 vor. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar.
8. Am 16. Januar 2014 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand. Sie machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 50 % zu arbeiten, da die Konzentration infolge der Schmerzen und Medikamenteneinnahme erheblich nachlasse. Weiter fordere sie eine erneute Besprechung.
9. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Einwand von A._____ führte sie aus, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die Bestätigung einer Teilzeitanstellung durch den ehemaligen Arbeitgeber vermöge diese Schlussfolgerung nicht zu ändern. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass das derzeitige Einkommen der erbrachten Arbeitsleistung entspreche.
10. Gegen diese Verfügung liess A._____ am 14. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung vom 11. Februar 2014 aufzuheben und ihr Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu gewähren sei. Eventualiter sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei brachte sie vor, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Weiter führte sie aus, dass das derzeitige Einkommen nicht der erbrachten Arbeitsleistung entspreche. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012, insbesondere die neuartigen Probleme mit den Händen, hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Arbeitgeberin würde lediglich aus Goodwill einen höheren Lohn bezahlen. Seit dem 1. April 2013 werde der Lohn über den Sozialkredit bezahlt.
11. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie ergänzend aus, dass es zwar fraglich sei, ob das Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV-Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt. Weiter führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt einwandfrei abgeklärt worden sei. Es würden sich Arztberichte der behandelnden Ärzte bei den Akten befinden, die alle (wieder) die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung ihrer Leistungsfähigkeit wieder zumutbar, ihre frühere Leistungsfähigkeit zu erbringen. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen erfolgt sei und somit eine Erhöhung frühestens ab April 2013 erfolgen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder im alten Umfang arbeitsfähig gewesen.
12. In der am 2. Juni 2014 eingereichten Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2014 fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheids die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu beheben vermöge. Sämtliche Arztberichte würden bestätigen, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei diese Berichte allesamt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 datiert seien. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass sie wieder so leistungsfähig sei, wie zum Zeitpunkt, welcher im erwähnten Urteil beurteilt worden sei.
13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf eine Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom 28. April 2014.
14. Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte ein und gab an, dass nicht auszuschliessen sei, dass bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe. Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 4. September 2014 darauf hin, dass praxisgemäss der sich bis zum Verfügungserlass am 11. Februar 2014 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Daraufhin entgegnete die Beschwerdeführerin mit erneuter Eingabe vom 18. September 2014, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit bestehe, den Sachverhalt nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie auf Gehilfen angewiesen sei sowie starke Medikamente zu sich nehmen müsse. Sie sei zur Zeit lediglich in der Lage, maximal zwei Stunden pro Tag ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
15. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Sie macht geltend, dass sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, dass es zwar fraglich sei, ob das ursprüngliche Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV-Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei ihr das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden.
b) Der durch Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 57a [1] Vorbescheid |
||||||
| Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. [2] Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG [3]. | ||||||
| Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. | ||||||
| Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] SR 830.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 57a [1] Vorbescheid |
||||||
| Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. [2] Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG [3]. | ||||||
| Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. | ||||||
| Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] SR 830.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 73bis [1] Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
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| Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen. [2] | ||||||
| Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: | ||||||
| dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; | ||||||
| der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; | ||||||
| der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; | ||||||
| dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; | ||||||
| dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 [4] (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; | ||||||
| der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [4] SR 832.12 | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 73ter [1] Vorbescheidverfahren |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. | ||||||
| Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen. | ||||||
| Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 42 |
||||||
| Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74ter [1] Leistungszusprache ohne Verfügung |
||||||
| Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): [2] | ||||||
| medizinische Massnahmen; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... | ||||||
| Hilfsmittel; | ||||||
| Vergütung von Reisekosten; | ||||||
| Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; | ||||||
| Übergangsleistung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74ter [1] Leistungszusprache ohne Verfügung |
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| Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): [2] | ||||||
| medizinische Massnahmen; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... | ||||||
| Hilfsmittel; | ||||||
| Vergütung von Reisekosten; | ||||||
| Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; | ||||||
| Übergangsleistung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74quater [1] Mitteilung der Beschlüsse |
||||||
| Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. | ||||||
| Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
c) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen liess (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 75). Nach Durchführung aller notwendigen Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Änderung festgestellt werden könne, die sich auf die IV-Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit formloser Mitteilung vom 27. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Bg-act. 86). Zwar wies die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hin. Dass sie jedoch vor Erlass der formlosen Mitteilung einen konkreten Antrag auf eine Rentenerhöhung gestellt haben soll, ist nicht aktenkundig. Insofern lag ein Leistungsbegehren, welchem die IV-Stelle nicht entsprach, im Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nicht vor. Das Verfahren der Beschwerdegegnerin ist daher im Hinblick auf Art. 74ter lit. f
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74ter [1] Leistungszusprache ohne Verfügung |
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| Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): [2] | ||||||
| medizinische Massnahmen; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... | ||||||
| Hilfsmittel; | ||||||
| Vergütung von Reisekosten; | ||||||
| Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; | ||||||
| Übergangsleistung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74quater [1] Mitteilung der Beschlüsse |
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| Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. | ||||||
| Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
3. a) Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf dieselbe Rente hat und folglich kein Revisionsgrund vorliegt. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstands auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 möglich ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird und folglich die für die Zeit nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichte berücksichtigt werden können (beschwerdeführerische Schreiben vom 29. August 2014 sowie 18. September 2014).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich der sich bis zum Erlass der Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend. Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b m.w.H.). Die Rechtsprechung sieht allerdings vor, aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die richterliche Beurteilung einzubeziehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt, hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1 m.w.H.).
c) Vorliegend werden die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte vom August sowie September 2014 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18 ff.) erwähnt. Es ist zudem fraglich, ob die besagten Arztberichte überhaupt eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands attestieren. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, da der Sachverhalt nicht hinreichend genau abgeklärt ist (vgl. BGE 130 V 138).
4. Gemäss Art. 17 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
5. Die letzte der Beschwerdeführerin eröffnete rechtskräftige Verfügung datiert vom 8. Januar 2010 (Bg-act. 67), mit welcher ihr eine Viertelsrente ab dem 1. April 2008, gestützt auf einen IV-Grad von 42.5 %, zugesprochen wurde. Diese Zusprache basierte auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 67 vom 8. September 2009 (VGU S 09 67), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und sich aufgrund der Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 42.5 % ergebe. Dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 57.5 %, wobei die Nebentätigkeit beim C._____ bei der Berechnung mitberücksichtigt wurde (VGU S 09 67 E.3i./4c).
6. a) In materieller Hinsicht ist nun zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 wesentlich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2013 des behandelnden Hausarztes Dr. med. F._____ (FMH für innere Medizin) eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 30 % vorliege. Auch der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 10. Januar 2014 halte fest, dass weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin würde bei der Beurteilung weder die ausgewiesene Verschlechterung der Handproblematik noch das Konzentrations- sowie das Müdigkeitssyndrom aufgrund der depressiven Symptomatik bzw. die reaktive depressive Reaktion beachten. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012 hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Deshalb sei sie innerhalb der Arbeitsstelle versetzt worden und der Arbeitgeber würde lediglich aus Goodwill einen höheren Lohn bezahlen. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt. Es würde sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ergeben, wenn vom effektiven bzw. zumutbaren Einkommen ausgegangen werde, selbst ohne Beachtung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
b) Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht werde seit dem 1. Februar 2013 allerdings wieder der Zustand vor der Verschlechterung angenommen. So halte Dr. med. F._____ fest, dass die Beschwerdeführerin durchaus weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sei mit ca. 70%iger Arbeitsleistung, was ca. 50 % entspräche. Ebenso würden die behandelnden Psychiaterinnen Dr. med. G._____ respektive Dr. med. H._____ und die behandelnde Psychologin Dr. phil. I._____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestätigen (Bg-act. 98 S. 2). Im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt im April 2013 liege derselbe Gesundheitszustand bzw. dieselbe Arbeitsfähigkeit vor wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar (Bg-act. 98 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass derselbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche. Da die Revision von Amtes wegen ausgelöst worden sei, könne eine Erhöhung der IV-Rente frühestens ab April 2013 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder in altem Umfang arbeitsfähig gewesen, so dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu berücksichtigen sei.
c) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind zunächst die relevanten Arztberichte und Gutachten wiederzugeben:
o Mit Arztbericht vom 22. Mai 2013 führten Dr. med. G._____ sowie Dr. phil. I._____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit dem 31. Oktober 2012 auf. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 zur stationären Behandlung auf der Akutstation gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch das derzeitige 50%ige Pensum sei ihr weiterhin zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Bg-act. 78). Mit Schreiben vom 4. September 2013 (Bg-act. 85 S. 6) bestätigten Dr. med. H._____ sowie Dr. phil. I._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik D._____, dass seit Mai 2013 keine Veränderungen des psychischen Zustandes, der Anamnese sowie der Prognose und Behandlung festgestellt worden seien. Mit erneutem Schreiben vom 10. Januar 2014 (Bg-act. 96 S. 3) berichteten sie über den bisherigen Verlauf. Dabei gaben sie an, dass eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes insofern festgestellt werden konnte, dass sich der Antrieb und die Motivation der Beschwerdeführerin verbessert und sich auch die affektive Labilität etwas vermindert habe. Allerdings bestehe weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit, vor allem bezogen auf die körperlichen Ressourcen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit.
o Dr. med. K._____ (Facharzt FMH für Neurologie) informierte Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin an einem mässigen Carpaltunnelsyndrom rechts sowie an einer leichten, vorwiegend sensiblen Ulnarisdruckneuropathie im Sulcus n. ulnaris links leide, Zustand nach Exzision eines Riesenzelltumors Dig. III rechts. Er empfehle bei Persistenz der rechtsseitigen CTS-Beschwerden die operative Dekompression des N. medianus im Carpalkanal rechts durch Spaltung des Ligamentum carpi transversum (Bg-act. 83).
o Dr. med. F._____ informierte mit IV-Verlaufsbericht vom 24. Mai 2013, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie habe im Januar 2011 sowie im November 2011 wegen eines Tumors am Finger operiert werden müssen. Im Laufe des Jahres 2012 habe sich die Depressivität verschlechtert, so dass - trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung - eine stationäre Behandlung in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 erforderlich geworden sei (Bg-act. 77 S. 1). Weiter führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, dabei allerdings eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag mit ca. 70%iger Arbeitsleistung arbeitsfähig, was ca. 50 % entspreche (Bg-act. 77 S. 3 f.).
o In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr.med. E._____ an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. Der Anspruch auf Rentenleistung müsse auf Basis einer vorübergehenden 100%igen und anschliessend 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit vom 31. Oktober 2012 bis und mit 31. Januar 2013 überprüft werden (Bg-act. 87 S. 9).
d) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 59 Organisation und Verfahren |
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| Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. [4] | ||||||
| Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. [5] | ||||||
| Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. [6] | ||||||
| Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 44 [1] Gutachten |
||||||
| Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: | ||||||
| monodisziplinäres Gutachten; | ||||||
| bidisziplinäres Gutachten; | ||||||
| polydisziplinäres Gutachten. | ||||||
| Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. | ||||||
| Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. | ||||||
| Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. | ||||||
| Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. | ||||||
| Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; | ||||||
| erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; | ||||||
| schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 44 [1] Gutachten |
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| Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: | ||||||
| monodisziplinäres Gutachten; | ||||||
| bidisziplinäres Gutachten; | ||||||
| polydisziplinäres Gutachten. | ||||||
| Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. | ||||||
| Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. | ||||||
| Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. | ||||||
| Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. | ||||||
| Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; | ||||||
| erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; | ||||||
| schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
e) Vorliegend ist eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Klinikaufenthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 belegt. Es stellt sich nun allerdings die Frage, wie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Februar 2014 beurteilt werden kann. Dr. med. K._____ äussert sich nicht zur möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dessen Bericht vorliegend für die Beurteilung nicht relevant ist. Sowohl die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Berichten vom 22. Mai 2013 bzw. 4. September 2013 als auch Dr. med. F._____ mit Bericht vom 24. Mai 2013 gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Der Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 20. Januar 2014 spricht zwar von einer reduzierten Belastbarkeit. Dieser Bericht ist allerdings zu unbestimmt und äussert sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes war auch nach der RAD-Beurteilung durch Dr. med. E._____ nur vorübergehend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche beurteilenden Ärzte übereinstimmend nach einer vorübergehenden Verschlechterung im vorliegend relevanten Zeitpunkt wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend wird demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu berechnen sein.
7. a) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27 [1] Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten [2] |
||||||
| Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7581). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28a [1] Bemessung des Invaliditätsgrades [2] |
||||||
| Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG [3]. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. [4] | ||||||
| Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. [5] | ||||||
| Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. [6] In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27bis [1] Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: | ||||||
| das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; | ||||||
| die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: | ||||||
| der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; | ||||||
| der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
b) Das Gericht hat bereits in VGU S 09 67 entschieden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und für die Berechnung des Invaliditätsgrades daher die Einkommensvergleichsmethode anwendbar ist und nicht die gemischte Methode wie von der Beschwerdegegnerin dazumals gefordert (VGU S 09 67 E.3i). Gründe, welche ein Abweichen von dieser Ansicht rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einkommensvergleichsmethode anwendbar.
8. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten, Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1. m.w.H.). In VGU S 09 67 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Bg-act. 60 S. 14). Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat, soweit ersichtlich, seit der Verfügung vom 8. Januar 2010 keine neue Berechnung des IV-Grades mehr vorgenommen.
9. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in voller Weise ausschöpft, und erscheint das Einkommen zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Das Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst ist mithin als Regel zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E.4.1). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je m.w.H.).
b) Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ angestellt (Bg-act. 75 S. 2, 79 S. 1). Mit der besagten Tätigkeit in einem 50%-Pensum schöpft sie die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % voll aus. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der ausbezahlte Lohn als Soziallohn betrachtet werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Andere Faktoren, welche der Verwendung des tatsächlichen Verdienstes zur Bestimmung des Invalideneinkommens entgegenstünden, liegen nicht vor. In Bezug auf den behaupteten Soziallohn gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Arbeitgeber lediglich aus Goodwill - in Kenntnis des negativen Bescheids der Beschwerdegegnerin bezüglich des Rentenanspruches - einen höheren Lohn bezahle. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass derselbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche.
c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 25 [1] Grundsätze des Einkommensvergleichs |
||||||
| Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG [2] erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG [3] und Taggelder der Invalidenversicherung. | ||||||
| Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. | ||||||
| Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. | ||||||
| Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [2] SR 831.10 [3] SR 834.1 | ||||||
d) Vorliegend machte der Arbeitgeber bereits im Jahre 2006 geltend, dass er der Versicherten einen Soziallohn bezahle. So gab er im Fragebogen vom 25. Oktober 2006 an, dass der ausbezahlte Lohn Fr. 2'795.-- betrage, allerdings nur Fr. 1'397.50 der Arbeitsleistung entsprechen würden (Bg-act. 20 S. 2). Im Fragebogen vom 31. Mai 2013 im Hinblick auf die Rentenrevision gab der Arbeitgeber wiederum an, dass er der Beschwerdeführerin einen Soziallohn bezahle. Der ausbezahlte Lohn betrage Fr. 3'171.--, wobei allerdings nur Fr. 2'000.-- der Arbeitsleistung entsprechen würden (Bg-act. 79 S. 2). Ebenso gab er dies anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle am 29. Juli 2013 zu Protokoll. Herr L._____, als Vertreter des Arbeitgebers, gab dabei an, der Lohn der Beschwerdeführerin werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt, wobei dies von der Geschäftsführung abgesegnet sei. Bei einer wiederholten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine Lohnanpassung notwendig (Bg-act. 84 S. 2). Im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung sind solche Angaben indes mit Vorsicht zu behandeln. So bestehen für das Vorliegen eines Soziallohnes strenge Beweisanforderungen. Das Gericht sieht - wie schon im Verfahren S 09 67 - den Beweis für das Vorliegen eines Soziallohnes als nicht erbracht. Die hierzu ins Recht gelegte kurze Bestätigung des Arbeitgebers reicht hierzu nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist beim B._____ angestellt. Zu ihren Aufgaben, welche sie noch ausüben kann und welche nicht mehr, wurde nichts ausgeführt. Auch zu den hierzu bestehenden kantonalen Gehaltsklassen und der Einordnung der Beschwerdeführerin in dieselben wurde nichts ausgeführt. Zudem hätte die geltend gemachte Genehmigung durch die Geschäftsführung ins Recht gelegt werden können. Der Arbeitgeber macht zudem bereits seit dem Jahr 2006 einen Soziallohn geltend. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des strengen Massstabs bei der Annahme von Soziallohn ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass dazu besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Die diesbezügliche Beschwerde ist mithin unbegründet und es ist für die Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.
e) Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellt sich weiter die Frage, ob der Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ miteinbezogen werden muss. Die Beschwerdegegnerin geht in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 davon aus, dass der Zustand gleich sei wie beim Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 und deshalb auch die Nebentätigkeit im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar sei. Ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Bemessung der Invalidität unerheblich (Bg-act. 98 S. 2).
f) Im Entscheid VGU S 09 67 handelte es sich beim Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ um ein tatsächlich erzieltes Einkommen, so dass dessen Miteinbeziehung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gerechtfertigt war (vgl. VGU S 09 67 E.4c). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Dezember 2013 allerdings seit dem Jahr 2008 oder 2009 (in Bg-act. 96 S. 2 nur schwer lesbar) nicht mehr für den C._____ tätig. Da der besagte Nebenerwerb weggefallen ist, ist ein Einbezug bei der aktuellen Berechnung des Invalideneinkommens auch nicht mehr gerechtfertigt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass es nicht relevant sei, ob eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, trifft nur insoweit zu, als auf Tabellenlöhne abgestellt und eine hypothetische Annahme getroffen wird. Vorliegend wird für die Berechnung des Invalideneinkommens allerdings auf das effektive Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin abgestellt. Die Beschwerdeführerin schöpft durch ihre 50%ige Tätigkeit beim B._____ die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % voll aus. Ein Einbezug einer Nebentätigkeit ist folglich bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht mehr gerechtfertigt.
g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, wobei kein Soziallohn vorliegt. Ein Nebenverdienst ist bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
10. a) Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass nirgends ausgeführt werde, weshalb die unbestritten vorübergehend grössere Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden solle. Da die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen ausgelöst worden sei, könne eine allfällige Erhöhung der Rente nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
||||||
| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
b) Eine Rentenrevision entfaltet ihre Wirkung normalerweise für die Zukunft. Eine Erhöhung der Rente erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
||||||
| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
c) Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen liess (Bg-act. 75). Eine Erhöhung der Rente ist daher frühestens ab April 2013 möglich. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Aufenthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 ist belegt. Im April 2013, dies bedeutet im vorgesehenen Monat für die Revision von Amtes wegen, war die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Ansicht aller Ärzte allerdings bereits wieder in ihrem 50%-Pensum arbeitsfähig, so dass eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das effektive Invalideneinkommen abzustellen, wobei die frühere Nebentätigkeit beim C._____ Chur bei der Berechnung nicht mehr miteinzubeziehen und ein Soziallohn nicht ausgewiesen ist.
12. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
b) Nach Art. 61 lit. g
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Gesetzesregister
ATSG 16
ATSG 17
ATSG 42
ATSG 44
ATSG 61
BV 29
IVG 28
IVG 28 a
IVG 57 a
IVG 59
IVG 69
IVV 25
IVV 27
IVV 27 bis
IVV 42
IVV 73 bis
IVV 73 ter
IVV 74 quater
IVV 74 ter
IVV 88 bis
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 44 [1] Gutachten |
||||||
| Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: | ||||||
| monodisziplinäres Gutachten; | ||||||
| bidisziplinäres Gutachten; | ||||||
| polydisziplinäres Gutachten. | ||||||
| Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. | ||||||
| Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. | ||||||
| Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. | ||||||
| Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. | ||||||
| Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; | ||||||
| erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; | ||||||
| schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28a [1] Bemessung des Invaliditätsgrades [2] |
||||||
| Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG [3]. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. [4] | ||||||
| Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. [5] | ||||||
| Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. [6] In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] SR 830.1 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 57a [1] Vorbescheid |
||||||
| Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. [2] Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG [3]. | ||||||
| Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. | ||||||
| Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] SR 830.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 59 Organisation und Verfahren |
||||||
| Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. [4] | ||||||
| Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. [5] | ||||||
| Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. [6] | ||||||
| Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 25 [1] Grundsätze des Einkommensvergleichs |
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| Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG [2] erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG [3] und Taggelder der Invalidenversicherung. | ||||||
| Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. | ||||||
| Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. | ||||||
| Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [2] SR 831.10 [3] SR 834.1 | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27 [1] Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten [2] |
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| Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7581). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27bis [1] Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: | ||||||
| das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; | ||||||
| die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: | ||||||
| der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; | ||||||
| der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 42 |
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| Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 73bis [1] Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids |
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| Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen. [2] | ||||||
| Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen: | ||||||
| dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; | ||||||
| der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; | ||||||
| der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt; | ||||||
| dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; | ||||||
| dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 [4] (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; | ||||||
| der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [4] SR 832.12 | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 73ter [1] Vorbescheidverfahren |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. | ||||||
| Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen. | ||||||
| Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74quater [1] Mitteilung der Beschlüsse |
||||||
| Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. | ||||||
| Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74ter [1] Leistungszusprache ohne Verfügung |
||||||
| Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): [2] | ||||||
| medizinische Massnahmen; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... | ||||||
| Hilfsmittel; | ||||||
| Vergütung von Reisekosten; | ||||||
| Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; | ||||||
| Übergangsleistung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 88bis [1] Wirkung |
||||||
| Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2] | ||||||
| sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; | ||||||
| bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; | ||||||
| falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3] | ||||||
| Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4] | ||||||
| frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; | ||||||
| rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). | ||||||
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