Betreff: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
DossNr: S 2012 41
PublDate: 2012-11-01
EntschDate: 2012-08-16
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 12 41
Versicherungsgericht
URTEIL
vom 16. August 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. a) Die Beschwerdeführerin ... geboren 1984, arbeitete vom 14. November 2007 bis 30. September 2011 als Buffetangestellte bei der Hotel ... AG in Chur. Unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wurde ihr von der Arbeitgeberin am 17. August 2011 per 30. September 2011 gekündigt. Per 1. Oktober 2011 meldete sie sich zur Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
b) Auf Rückfrage der ... Arbeitslosenkasse Chur vom 7. November 2011 zum Kündigungsgrund der Arbeitgeberin teilte diese am 14. November 2011 mit, die Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, ein freundlicheres Verhalten an den Tag zu legen. Zudem habe sie den korrekten Umgang mit Gästen und den Vorgesetzten nicht erfüllt. Diesbezüglich sei sie schon am 12. Dezember 2010 schriftlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass sofern sich ihre Arbeitseinstellung nicht verändere, sie mit Konsequenzen zu rechnen habe. In der Stellungnahme vom 23. November 2011 schrieb die Beschwerdeführerin, dass die Aussagen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt seien. Eine Verwarnung sei einmal ausgesprochen worden und sie habe manchmal schlechte Laune gehabt, zu einem Streit mit den Gästen habe dies aber nie geführt. Mit Schreiben vom 30. November 2011 bestätigte die Hotel ... AG gegenüber der ..., die Kündigung sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfolgt, welches sich trotz mehreren Gesprächen nicht verbessert habe.
2. a) Daraufhin erliess die ... am 5. Dezember 2012 eine Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a
und Art. 30 Abs. 3
AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 45 Abs. 1 lit. a
, 2
und 3
AVIV wegen schwerer selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2011 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
b) Am 29. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011. Darin machte sie geltend, es treffe sie kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund von Eheschutzmassnahmen (welche der Arbeitgeberin bekannt gewesen seien) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe sie sich in einer schwierigen Lage befunden. Es sei ihr manchmal physisch nicht gut gegangen, weshalb sie in ärztlicher Behandlung und phasenweise auch krankgeschrieben gewesen sei. Die Kündigung habe sie erhalten, als sie wieder arbeitsfähig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sie mehr als das eine Mal im Dezember 2010 verwarnt worden sei. Zudem werde diese Verwarnung zurückgewiesen. Unmittelbar vor der Kündigung sei sie zwei Monate krankgeschrieben gewesen und habe nach ihrer Genesung zwei Wochen Ferien gehabt, ehe ihr am 17. August 2012 gekündigt worden sei. Sie habe in der Zeit vor der Kündigung krankheitsbedingt häufig am Arbeitsplatz gefehlt, womit der Arbeitgeber gar nicht beurteilen könne, ob sie sich gebessert habe oder nicht. Somit habe sie die Arbeitslosigkeit nicht selber verschuldet. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV müsse das Fehlverhalten der versicherten Person klar feststehen. Blosse Behauptungen des Arbeitsgebers - wie es hier der Fall sei - würden folglich nicht genügen. Der Arbeitgeber berufe sich auf die Verwarnung vom 10. Dezember 2010, welche nicht mehr zählen würde. Für den Zeitpunkt der Kündigung und die Zeit zuvor könne der Beschwerdeführerin kein Verstoss gegen den Arbeitsvertrag vorgeworfen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin gegen den Arbeitsvertrag verstossen hätte, könnte keine Sanktion im Sinne eines schweren Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c
AVIV angenommen werden. Denn der Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, welcher sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht habe. Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberin den Schaden der Arbeitslosenkasse verursacht, womit sich nicht einmal eine Kürzung der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würde.
c) Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 wies die .... die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2011 ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Dezember 2011. Die in der Einsprache vorgebrachten Gründe liessen keine andere Einschätzung als im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu. Es läge der ... kein Arztzeugnis vor, welches bestätige, dass das Arbeitsverhältnis mit der Hotel ... AG aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der familiären Situation unzumutbar sei. Gemäss Aussagen der Arbeitgeberin vom 14. November 2011 habe diese ausserordentliches Verständnis für die familiäre Situation gehabt, welches von der Beschwerdeführerin immer mehr ausgenützt worden sei. Mit Nachfrage bei der Arbeitgeberin vom 25. November 2011 habe diese bestätigt, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, weil sich das Verhalten der Beschwerdeführerin trotz mehreren Gesprächen nicht gebessert habe. Einen anderen Vorfall, welcher zur Kündigung geführt habe, sei nicht vorgelegen.
3. Am 29. März 2012 erhob ... Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Februar 2012. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständigung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen und an ihrer Begründung, welche sie bereits in der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 geltend gemacht hatte, fest. Ergänzend macht sie geltend, dass die im Dezember 2010 (ungerechtfertigterweise) ergangene Verwarnung nicht dazu dienen könne, die hier in Frage stehende viel später ausgesprochene Kündigung zu begründen und gegenüber der .... zu rechtfertigen.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie an ihren Anträgen und an ihrer Begründung, welche sie bereits in der Verfügung vom 5. Dezember 2011 und im Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 geltend gemacht hatte, fest.
5. In der Replik vom 18. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Arbeitgeberin vermöge nicht darzulegen, dass sie gegen eine Verwarnung verstossen habe und wann eine solche ausgesprochen worden sei. Die zeitliche Abfolge der Kündigung deute darauf hin, dass gesundheitlich bedingte Absenzen in diesem Fall zu einer Kündigung geführt hätten. Aufgrund häufiger, krankheitsbedingter Abwesenheit vor der Kündigung, welche durch die Einreichung des Arztzeugnisses ihres Hausarztes vom 11. Mai 2012 bestätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gar keine Zeit gehabt, unfreundlich zu sein. Dasselbe gelte auch für die »mehreren Gespräche«, welche angeblich in dieser Zeit stattgefunden hätten. Es sei offenbar so, wie im Schreiben vom 30. November 2011 der Arbeitgeberin erwähnt, dass ein besonderer Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe, womit der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Kündigung vorgeworfen werde könne.
6. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'006.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 147.70 (Fr. 4'006.-- x 0.8 : 21.7 Tage). Mit der Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 4'578.70.-- entspricht (Fr. 147.70 x 31 Tage). Da der Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG auf Verordnungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
b) Auf vorliegenden Sachverhalt findet Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) Anwendung. Nach dieser Bestimmung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Damit wird klar gestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR-XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, N 831 S. 2426). Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 71; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) S 06 93 vom 31. Oktober 2006; vgl. auch BGE 124 V 236 E. 3c sowie VGU S 08 127 vom 15. Mai 2008 betr. Art. 20 lit. c des Übereinkommens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 8 S. 44; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein (BGE 122 V 245; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 (E. 3.1) aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2
OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 mit Verweis auf BGE 112 V 242).
c) Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 115 V 133 mit Hinweisen).
4. a) Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Arbeitslosigkeit nachweisbar vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich - und nicht bloss fahrlässig - verschuldet hat.
b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2010 schriftlich wegen Nichtbefolgung einer Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten und weil sich einige Gäste über ihre unfreundliche Art beschwert hätten, verwarnt wurde. Würden sich solche Vorfälle wiederholen, müsse sie mit Konsequenzen rechnen. Die Beschwerdeführerin wies diese Verwarnung in der Beschwerde zurück, weil sie im fraglichen Zeitpunkt am Buffet tätig gewesen sei und nicht in direktem Kontakt mit den Gästen gestanden habe. Sie habe nie die Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt in der Verwarnung zu äussern. Zudem habe ein schlechtes Klima mit einem unverhältnismässig hohen Personalwechsel geherrscht. Der damalige Chef, ein vormaliger normaler Mitarbeiter, habe eine Aversion gegen Mitarbeiter aus dem Balkan gehabt, was die Beschwerdeführerin zu spüren bekommen habe, als dieser in die Vorgesetztenposition geraten sei. Diese demnach ungerechtfertigterweise ausgesprochene Verwarnung könne die viel später ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ausser dieser Verwarnung keine anderen mündlichen Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin gegeben. Zudem streitet sie ab, dass es mehrere Gespräche gegeben habe, weil ihr Verhalten sich angeblich nicht gebessert hätte.
c) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei in der Zeit vor der Kündigung häufig krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz gewesen, womit eine Beurteilung, ob sie sich ihr Verhalten gebessert hätte oder nicht, nicht habe stattfinden können. Aus dem Arztzeugnis vom 11. Mai 2012 ergebe sich, dass sie vom 17. Mai 2011 bis 6. Juni 2011 und vom 13. Juli 2011 bis 31. Juli 2011 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. In der Zeit vom 7. Juni 2011 bis 21. Juni 2011 sei sie zu 50 % und in den Monaten Februar bis April 2011 jeweils für 4 bis 6 Tage krankgeschrieben gewesen. Ebenfalls nachgewiesen seien die Ferien vom 1. bis 16. August 2011.
d) Gemäss den Voraussetzungen in vorstehender Erw. 4 muss einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine zumindest eventualvorsätzlich verschuldete Kündigung vorausgehen, wobei das Fehlverhalten beweismässig klar feststehen muss. Denn der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 829 mit Hinweisen S. 2426). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen zudem blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (BGE 112 V 245 E. 1 mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 f. E. 2a; Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 831 mit Hinweisen S. 2427).
Neben der schriftlichen Verwarnung vom 10. Dezember 2010, die von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, machte die ehemalige Arbeitgeberin in ihren Schreiben vom 14. und 30. November 2011 an die Beschwerdegegnerin geltend, es habe mehrere mündliche Verwarnungen und mehrere Gespräche bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegeben. Beweise und Indizien hierfür können aus den Akten jedoch nicht abgeleitet werden. Es gibt weder Hinweise, wann und weshalb und von wem diese mündlichen Verwarnungen ausgesprochen wurden und wann und mit wem die Gespräche stattgefunden haben noch welchen Inhalt diese gehabt haben sollen. Zudem wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass ausser der Verwarnung vom Dezember 2010 - welche in den Akten nachgewiesen ist - weitere Verwarnungen ausgesprochen wurden und dass solche Gespräche stattgefunden haben. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser angeblichen weiteren Verwarnungen und Gespräche entsprechende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen hat. Eine nähere Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin blieb somit aus. Die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin können somit aufgrund der vorliegenden Akten weder bestätigt noch bewiesen werden. Aus dem Arztzeugnis vom 11. Mai 2012 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai bis Ende Juli 2011 vor der Kündigung krankheitsbedingt häufig abwesend war. Insbesondere war sie vom 13. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2011 krankgeschrieben und hatte anschliessend Ferien bis am 16. August 2011. Aufgrund dieser häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und der anschliessenden Ferien ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die ehemalige Arbeitgeberin hätte feststellen können, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin unfreundlich und unkorrekt verhalten haben soll. Insbesondere fehlen hierfür klare Hinweise.
e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht klar nachgewiesen werden kann, dass sie zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Art. 20 lit. b des Übereinkommens) zu ihrer Entlassung beigetragen und damit ihre Arbeitslosigkeit selbstverschuldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Unrecht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als unbegründet und nicht rechtens, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdeführerin steht gemäss Art. 61 lit. g
ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Das Gericht erachtet den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab dem 2. März 2012 in der Höhe von Fr. 2'440.80 (9 h à Fr. 240.-- + Auslagen von Fr. 100.-- + 8 % MWST von Fr. 180.80) als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 5.50 h für das Einspracheverfahren wird nicht entschädigt (Art. 52 Abs. 3
ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 2'440.80 zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die ... Arbeitslosenkasse ... hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2'440.80 zu entschädigen.
DossNr: S 2012 41
PublDate: 2012-11-01
EntschDate: 2012-08-16
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 12 41
Versicherungsgericht
URTEIL
vom 16. August 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. a) Die Beschwerdeführerin ... geboren 1984, arbeitete vom 14. November 2007 bis 30. September 2011 als Buffetangestellte bei der Hotel ... AG in Chur. Unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wurde ihr von der Arbeitgeberin am 17. August 2011 per 30. September 2011 gekündigt. Per 1. Oktober 2011 meldete sie sich zur Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
b) Auf Rückfrage der ... Arbeitslosenkasse Chur vom 7. November 2011 zum Kündigungsgrund der Arbeitgeberin teilte diese am 14. November 2011 mit, die Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, ein freundlicheres Verhalten an den Tag zu legen. Zudem habe sie den korrekten Umgang mit Gästen und den Vorgesetzten nicht erfüllt. Diesbezüglich sei sie schon am 12. Dezember 2010 schriftlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass sofern sich ihre Arbeitseinstellung nicht verändere, sie mit Konsequenzen zu rechnen habe. In der Stellungnahme vom 23. November 2011 schrieb die Beschwerdeführerin, dass die Aussagen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt seien. Eine Verwarnung sei einmal ausgesprochen worden und sie habe manchmal schlechte Laune gehabt, zu einem Streit mit den Gästen habe dies aber nie geführt. Mit Schreiben vom 30. November 2011 bestätigte die Hotel ... AG gegenüber der ..., die Kündigung sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfolgt, welches sich trotz mehreren Gesprächen nicht verbessert habe.
2. a) Daraufhin erliess die ... am 5. Dezember 2012 eine Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
b) Am 29. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011. Darin machte sie geltend, es treffe sie kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund von Eheschutzmassnahmen (welche der Arbeitgeberin bekannt gewesen seien) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe sie sich in einer schwierigen Lage befunden. Es sei ihr manchmal physisch nicht gut gegangen, weshalb sie in ärztlicher Behandlung und phasenweise auch krankgeschrieben gewesen sei. Die Kündigung habe sie erhalten, als sie wieder arbeitsfähig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sie mehr als das eine Mal im Dezember 2010 verwarnt worden sei. Zudem werde diese Verwarnung zurückgewiesen. Unmittelbar vor der Kündigung sei sie zwei Monate krankgeschrieben gewesen und habe nach ihrer Genesung zwei Wochen Ferien gehabt, ehe ihr am 17. August 2012 gekündigt worden sei. Sie habe in der Zeit vor der Kündigung krankheitsbedingt häufig am Arbeitsplatz gefehlt, womit der Arbeitgeber gar nicht beurteilen könne, ob sie sich gebessert habe oder nicht. Somit habe sie die Arbeitslosigkeit nicht selber verschuldet. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
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| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
c) Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 wies die .... die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2011 ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Dezember 2011. Die in der Einsprache vorgebrachten Gründe liessen keine andere Einschätzung als im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu. Es läge der ... kein Arztzeugnis vor, welches bestätige, dass das Arbeitsverhältnis mit der Hotel ... AG aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der familiären Situation unzumutbar sei. Gemäss Aussagen der Arbeitgeberin vom 14. November 2011 habe diese ausserordentliches Verständnis für die familiäre Situation gehabt, welches von der Beschwerdeführerin immer mehr ausgenützt worden sei. Mit Nachfrage bei der Arbeitgeberin vom 25. November 2011 habe diese bestätigt, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, weil sich das Verhalten der Beschwerdeführerin trotz mehreren Gesprächen nicht gebessert habe. Einen anderen Vorfall, welcher zur Kündigung geführt habe, sei nicht vorgelegen.
3. Am 29. März 2012 erhob ... Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Februar 2012. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständigung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen und an ihrer Begründung, welche sie bereits in der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2011 geltend gemacht hatte, fest. Ergänzend macht sie geltend, dass die im Dezember 2010 (ungerechtfertigterweise) ergangene Verwarnung nicht dazu dienen könne, die hier in Frage stehende viel später ausgesprochene Kündigung zu begründen und gegenüber der .... zu rechtfertigen.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie an ihren Anträgen und an ihrer Begründung, welche sie bereits in der Verfügung vom 5. Dezember 2011 und im Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 geltend gemacht hatte, fest.
5. In der Replik vom 18. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Arbeitgeberin vermöge nicht darzulegen, dass sie gegen eine Verwarnung verstossen habe und wann eine solche ausgesprochen worden sei. Die zeitliche Abfolge der Kündigung deute darauf hin, dass gesundheitlich bedingte Absenzen in diesem Fall zu einer Kündigung geführt hätten. Aufgrund häufiger, krankheitsbedingter Abwesenheit vor der Kündigung, welche durch die Einreichung des Arztzeugnisses ihres Hausarztes vom 11. Mai 2012 bestätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gar keine Zeit gehabt, unfreundlich zu sein. Dasselbe gelte auch für die »mehreren Gespräche«, welche angeblich in dieser Zeit stattgefunden hätten. Es sei offenbar so, wie im Schreiben vom 30. November 2011 der Arbeitgeberin erwähnt, dass ein besonderer Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe, womit der Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Kündigung vorgeworfen werde könne.
6. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Duplik ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'006.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40a [1] Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
||||||
| Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). | ||||||
2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
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| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
b) Auf vorliegenden Sachverhalt findet Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) Anwendung. Nach dieser Bestimmung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Damit wird klar gestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR-XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, N 831 S. 2426). Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 71; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) S 06 93 vom 31. Oktober 2006; vgl. auch BGE 124 V 236 E. 3c sowie VGU S 08 127 vom 15. Mai 2008 betr. Art. 20 lit. c des Übereinkommens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 8 S. 44; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein (BGE 122 V 245; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 (E. 3.1) aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
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| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 337 |
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| Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1] | ||||||
| Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. | ||||||
| Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 346 |
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| Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. | ||||||
| Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn: | ||||||
| der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen; | ||||||
| die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören; | ||||||
| die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. | ||||||
c) Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 115 V 133 mit Hinweisen).
4. a) Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Arbeitslosigkeit nachweisbar vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich - und nicht bloss fahrlässig - verschuldet hat.
b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2010 schriftlich wegen Nichtbefolgung einer Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten und weil sich einige Gäste über ihre unfreundliche Art beschwert hätten, verwarnt wurde. Würden sich solche Vorfälle wiederholen, müsse sie mit Konsequenzen rechnen. Die Beschwerdeführerin wies diese Verwarnung in der Beschwerde zurück, weil sie im fraglichen Zeitpunkt am Buffet tätig gewesen sei und nicht in direktem Kontakt mit den Gästen gestanden habe. Sie habe nie die Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt in der Verwarnung zu äussern. Zudem habe ein schlechtes Klima mit einem unverhältnismässig hohen Personalwechsel geherrscht. Der damalige Chef, ein vormaliger normaler Mitarbeiter, habe eine Aversion gegen Mitarbeiter aus dem Balkan gehabt, was die Beschwerdeführerin zu spüren bekommen habe, als dieser in die Vorgesetztenposition geraten sei. Diese demnach ungerechtfertigterweise ausgesprochene Verwarnung könne die viel später ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ausser dieser Verwarnung keine anderen mündlichen Verwarnungen seitens der Arbeitgeberin gegeben. Zudem streitet sie ab, dass es mehrere Gespräche gegeben habe, weil ihr Verhalten sich angeblich nicht gebessert hätte.
c) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei in der Zeit vor der Kündigung häufig krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz gewesen, womit eine Beurteilung, ob sie sich ihr Verhalten gebessert hätte oder nicht, nicht habe stattfinden können. Aus dem Arztzeugnis vom 11. Mai 2012 ergebe sich, dass sie vom 17. Mai 2011 bis 6. Juni 2011 und vom 13. Juli 2011 bis 31. Juli 2011 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. In der Zeit vom 7. Juni 2011 bis 21. Juni 2011 sei sie zu 50 % und in den Monaten Februar bis April 2011 jeweils für 4 bis 6 Tage krankgeschrieben gewesen. Ebenfalls nachgewiesen seien die Ferien vom 1. bis 16. August 2011.
d) Gemäss den Voraussetzungen in vorstehender Erw. 4 muss einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine zumindest eventualvorsätzlich verschuldete Kündigung vorausgehen, wobei das Fehlverhalten beweismässig klar feststehen muss. Denn der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 829 mit Hinweisen S. 2426). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen zudem blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (BGE 112 V 245 E. 1 mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 f. E. 2a; Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 831 mit Hinweisen S. 2427).
Neben der schriftlichen Verwarnung vom 10. Dezember 2010, die von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, machte die ehemalige Arbeitgeberin in ihren Schreiben vom 14. und 30. November 2011 an die Beschwerdegegnerin geltend, es habe mehrere mündliche Verwarnungen und mehrere Gespräche bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegeben. Beweise und Indizien hierfür können aus den Akten jedoch nicht abgeleitet werden. Es gibt weder Hinweise, wann und weshalb und von wem diese mündlichen Verwarnungen ausgesprochen wurden und wann und mit wem die Gespräche stattgefunden haben noch welchen Inhalt diese gehabt haben sollen. Zudem wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass ausser der Verwarnung vom Dezember 2010 - welche in den Akten nachgewiesen ist - weitere Verwarnungen ausgesprochen wurden und dass solche Gespräche stattgefunden haben. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser angeblichen weiteren Verwarnungen und Gespräche entsprechende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen hat. Eine nähere Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin blieb somit aus. Die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin können somit aufgrund der vorliegenden Akten weder bestätigt noch bewiesen werden. Aus dem Arztzeugnis vom 11. Mai 2012 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai bis Ende Juli 2011 vor der Kündigung krankheitsbedingt häufig abwesend war. Insbesondere war sie vom 13. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2011 krankgeschrieben und hatte anschliessend Ferien bis am 16. August 2011. Aufgrund dieser häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und der anschliessenden Ferien ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die ehemalige Arbeitgeberin hätte feststellen können, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin unfreundlich und unkorrekt verhalten haben soll. Insbesondere fehlen hierfür klare Hinweise.
e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht klar nachgewiesen werden kann, dass sie zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Art. 20 lit. b des Übereinkommens) zu ihrer Entlassung beigetragen und damit ihre Arbeitslosigkeit selbstverschuldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Unrecht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als unbegründet und nicht rechtens, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 52 Einsprache |
||||||
| Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. | ||||||
| Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. | ||||||
| Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die ... Arbeitslosenkasse ... hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2'440.80 zu entschädigen.
Gesetzesregister
ATSG 52
ATSG 61
AVIG 23
AVIG 30
AVIV 40 a
AVIV 44
AVIV 45
OR 337
OR 346
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 52 Einsprache |
||||||
| Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. | ||||||
| Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. | ||||||
| Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
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| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40a [1] Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
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| Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
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| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 337 |
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| Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1] | ||||||
| Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. | ||||||
| Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 346 |
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| Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. | ||||||
| Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn: | ||||||
| der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen; | ||||||
| die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören; | ||||||
| die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. | ||||||
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