Betreff: AHV-Beitragspflicht
DossNr: S 2010 14
PublDate: 2010-12-25
EntschDate: 2010-04-13
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 10 14
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 13. April 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend AHV-Beitragspflicht
1. ..., geboren 1964, ist Inhaber der Informatik Firma ...com. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt diese Informatik, Shop und Flugsimulation. Allerdings erwirtschaftete ... gemäss Angabe der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit dieser Firma von 2003 bis 2007 kein Einkommen, 2006 gar einen Verlust von Fr. 1'725.--.
2. Am 24. April 2006 meldete sich ... bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden als Selbständigerwerbender an. In der Folge wurde er ab dem 1. Januar 2006 der AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbender unterstellt, und es wurden entsprechende Beitragsverfügungen erlassen (2006 Fr. 437.50; 2007 Fr. 458.20; 2008 Fr. 458.20).
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ... mit, sein individuelles Konto zeige Beitragslücken auf, und es bestehe die Möglichkeit, diese durch eine rückwirkende Anmeldung als Nichterwerbstätiger zu schliessen. Hierauf meldete sich ... am 4. Dezember 2008 als Nichterwerbstätiger an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ihm mit, er sei ab dem 1. Januar 2003 als Nichterwerbstätiger angeschlossen und aus der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender entlassen. Am 18. Dezember 2008 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2008 verfügt. Sie beliefen sich auf einen durchschnittlichen jährlichen Betrag von rund Fr. 1'400.--. Diese Beiträge waren basierend auf ... Vermögen errechnet worden, welches sich nach den Angaben der Steuerbehörden auf durchschnittlich rund Fr. 750'000.-- belief.
4. Am 19. Januar 2009 sprach ... bei der AHV-Ausgleichskasse vor, und am folgenden Tag beantragte er schriftlich, wieder als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb erfasst zu werden, am besten ab 2003; ...com gebe es seit 2003 und sei seither seine einzige berufliche Tätigkeit.
5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse ... zur Zahlung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger in der Höhe von Fr. 1'248.60 für das Jahr 2009. Hiergegen erhob ... am 27. Februar 2009 Einsprache. Er beantragte, er sei wieder als Selbständigerwerbender einzustufen. Er sei bereits als Selbständigerwerbender eingestuft gewesen und lediglich ein schlechtes Unternehmensergebnis (Verlust im Jahr 2006) erlaube es nicht, ihn einfach umzumelden.
6. Mit Entscheid vom 24. März 2009 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Als Nichterwerbstätige seien AHV-rechtlich auch Personen einzustufen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend sei. In seinem Falle könne keine Rede sein von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG.
7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob ... am 3. April 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Zur Begründung machte er geltend, er sei seit Jahren selbständig und sein Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld erlaube ein fehlender Gewinn keinen Rückschluss auf den Unternehmensumsatz. Zudem habe er seit Jahren Probleme mit Augenentzündungen und könne nicht mehr voll arbeiten.
8. Mit Entscheid vom 16. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die AHV-Ausgleichskasse habe nur auf die Einsprache bezüglich der Verfügung der Beiträge für 2009 Bezug genommen; die anlässlich des Parteivortritts gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2008 erhobene mündliche Einsprache sei nicht korrekt behandelt und entschieden worden.
9. Mit Entscheid vom 7. Januar 2010 wies die AHV-Ausgleichskasse beide Einsprachen ab und bestätigte, dass ... als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei.
10. Gegen diesen Entscheid erhob ... mit Postaufgabe vom 21. Januar 2010 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Er verwies auf die Argumente in der ersten Beschwerde und machte zudem geltend, es sei unsinnig, dass jemand, der weniger verdiene, drei mal mehr Beiträge zahlen solle. Seine Vollzeitarbeit könne er beweisen; an seinem Pilatus PC-12 habe er mehr als 3000 Stunden gearbeitet. Dabei habe er vermutlich seine Augen überbelastet; derzeit könne er immer noch lediglich zirka 4 Stunden am Computer arbeiten.
11. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid.
12. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 ergänzte ..., da er vor allem in der Flugsimulation tätig sei, benötige er einen High End Computer. Etwa alle 3 bis 4 Jahre kaufe er einen neuen PC mit neuer Grafikkarte. Durch diese Kosten ergäben sich jährliche Abschreibungen von ca. Fr. 1'000.--. Dies sei ignoriert worden.
13. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft und ihn verpflichtet hat, ab 2003 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen.
2. Das AHVG unterscheidet bei der Bemessung der Beiträge zwischen erwerbstätigen Versicherten und nichterwerbstätigen Versicherten. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1
AHVG), die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen, das heisst aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 10
AHVG, Art. 28
AHVV).
3. Nach Art. 10 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1
AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Beitrages erreichen, den sie als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28
AHVV zu entrichten haben.
4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind bei der Beurteilung der Frage, ob dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne des soeben zitierten Art. 28bis Abs. 1
AHVV vorliege, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Arbeitszeit: Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit mindestens die Hälfte der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird (BGE 115 V 174).
Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Die planmässige Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten persönlichen Tätigkeit ist vorausgesetzt (BGE 125 V 384).
Gewinn: Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (BG-Urteil 9C_545/ 2007).
5. Angesichts dieser Kriterien hat die Beschwerdegegnerin - wie nachstehend gezeigt wird - zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer sei
icht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1
AHVV.
Arbeitszeit: Der Beschwerdeführer kann nach seiner eigenen Aussage wegen Problemen mit den Augen seit Jahren nicht mehr voll arbeiten, derzeit lediglich 4 Stunden pro Tag. Er glaubt, er habe sich die Augenprobleme durch eine Überbelastung der Augen in der Anfangszeit der Firma ...com zugezogen. Im Bezug auf die Zeit vor dem Auftreten der Augenprobleme macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Vollzeit gearbeitet, indem er mehr als 3000 Stunden ins 3D Modell des Pilatus PC-12 investiert habe. Entgegen seiner Ansicht kann aber auch in dieser Phase keine volle Arbeitszeit angenommen werden, da ein grosser Teil der geltend gemachten 3000 Stunden nicht als Arbeitszeit sondern als Weiterbildungszeit zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer sagt selbst, er habe damals keine Ahnung von 3D in Blender etc. gehabt, und ein Grossteil seines Zeitaufwandes habe im Lernen und Recherchieren bestanden.
Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheint nicht als planmässig auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtet. In den Jahren 2003 bis 2008 hat er nie einen Gewinn erwirtschaftet. Die Intensität der Teilnahme am wirtschaftlichen Leben erscheint sehr gering. In den wenigen bei den Akten befindlichen Rechnungen für ausgeführte Arbeiten ist ein Stundenansatz von Fr. 25.-- angegeben, was für Informatikdienstleistungen ungewöhnlich tief ist. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer viel Zeit und Lernaufwand in die Entwicklung von Software im Bereich Flugsimulation investiert, die allem Anschein nach keine Abnehmer auf dem Markt findet. Diese Tätigkeit macht den Anschein, vielmehr eine Liebhaberei als eine Erwerbsarbeit zu sein.
Gewinn: Obwohl grundsätzlich vom Fehlen eines Gewinns beziehungsweise vom Vorliegen eines Verlusts nicht direkt auf Nichterwerbstätigkeit geschlossen werden darf, spricht im vorliegenden Fall das Fehlen jeglichen Gewinns seit Gründung der Firma über sechs Jahre, von 2003 bis und mit 2008, gegen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer ist als Informatiker ausgebildet, und der Markt für allgemeine Informatikdienstleistungen erlitt in der Zeit von 2003 bis 2008 keine wesentlichen Einbrüche; es darf deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem voll auf Erwerb ausgerichteten Betrieb, das heisst mit auf den Markt ausgerichteten Dienstleistungen, innert relativ kurzer Zeit hätte Gewinn erwirtschaften können. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Investitionsbedarf (neuer High End Computer und neue Grafikkarte zirka alle 4 Jahre) vermag daran nichts zu ändern, ist dieser Investitionsbedarf doch als vergleichsweise gering und grundsätzlich leicht amortisierbar einzustufen.
6. Da der Beschwerdeführer als
icht dauernd voll erwerbstätig einzustufen ist, muss die Vergleichsrechung gemäss Art. 28bis Abs. 1
AHVV gemacht werden:
Beiträge als Selbständigerwerbender: In den Jahren 2003 bis 2009 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit stets weniger als Fr. 7'700.--, so dass der AHV-Beitrag jeweils dem Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2
AHVG entsprochen hätte. Dieser Mindestbeitrag belief sich bis Anfang 2009 auf Fr. 324.--, seither auf Fr. 382.--. Zur Klärung sei beigefügt, dass die Beiträge, welche der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Jahre 2006 bis 2008 tatsächlich entrichtete, nebst dem AHV-Minimalbeitrag auch noch Beiträge für IV und EO enthielten und sich deshalb auf rund Fr. 450.-- beliefen.
Beiträge als Nichterwerbstätiger: Der Beschwerdeführer verfügte jeweils Ende Jahr über folgendes Vermögen: 2003 Fr. 599'889.--; 2004 Fr. 757'167.--; 2005 Fr. 860'431.--; 2006 Fr. 860'431.--; 2007 Fr. 694'070.--; 2008 Fr. 694'070.--; 2009 Fr. 694'070.--. Gemäss der Beitragsbemessungsregel in Art. 28
AHVV sind die Beiträge umso höher, je höher das Vermögen ist. Für das in der massgeblichen Zeitperiode tiefste Vermögen des Beschwerdeführers (Fr. 599'889.-- Ende 2003) ergibt sich ein AHV-Beitrag von Fr. 840.--, für die höheren Vermögen ein höherer Beitrag. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die in den angefochtenen Verfügungen aufgeführten Beiträge nebst den AHV-Beiträgen auch die Beiträge für IV und EO enthalten und deshalb höher sind.
Vergleichsrechnung: Als Nichterwerbstätiger muss der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2009 Fr. 840.-- und mehr pro Jahr bezahlen, als Selbständigerwerbender Fr. 324.-- beziehungsweise ab 2009 Fr. 382.--. Die Beiträge als Selbständigerwerbender erreichen somit offensichtlich nicht die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf Art. 28bis Abs. 1
AHVV als Nichterwerbstätiger einzustufen.
7. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft hat, und dass die Beiträge zu Recht gestützt auf sein Vermögen bemessen wurden. Gegen die Höhe der angefochtenen Beitragsverfügungen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemacht, und es sind auch keine Berechnungsfehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a
ATSG grundsätzlich kostenlos ist.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2010 nicht eingetreten (9C_579/2010).
DossNr: S 2010 14
PublDate: 2010-12-25
EntschDate: 2010-04-13
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 10 14
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 13. April 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend AHV-Beitragspflicht
1. ..., geboren 1964, ist Inhaber der Informatik Firma ...com. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt diese Informatik, Shop und Flugsimulation. Allerdings erwirtschaftete ... gemäss Angabe der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit dieser Firma von 2003 bis 2007 kein Einkommen, 2006 gar einen Verlust von Fr. 1'725.--.
2. Am 24. April 2006 meldete sich ... bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden als Selbständigerwerbender an. In der Folge wurde er ab dem 1. Januar 2006 der AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbender unterstellt, und es wurden entsprechende Beitragsverfügungen erlassen (2006 Fr. 437.50; 2007 Fr. 458.20; 2008 Fr. 458.20).
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ... mit, sein individuelles Konto zeige Beitragslücken auf, und es bestehe die Möglichkeit, diese durch eine rückwirkende Anmeldung als Nichterwerbstätiger zu schliessen. Hierauf meldete sich ... am 4. Dezember 2008 als Nichterwerbstätiger an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die AHV-Ausgleichskasse ihm mit, er sei ab dem 1. Januar 2003 als Nichterwerbstätiger angeschlossen und aus der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender entlassen. Am 18. Dezember 2008 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2003 bis 2008 verfügt. Sie beliefen sich auf einen durchschnittlichen jährlichen Betrag von rund Fr. 1'400.--. Diese Beiträge waren basierend auf ... Vermögen errechnet worden, welches sich nach den Angaben der Steuerbehörden auf durchschnittlich rund Fr. 750'000.-- belief.
4. Am 19. Januar 2009 sprach ... bei der AHV-Ausgleichskasse vor, und am folgenden Tag beantragte er schriftlich, wieder als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb erfasst zu werden, am besten ab 2003; ...com gebe es seit 2003 und sei seither seine einzige berufliche Tätigkeit.
5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse ... zur Zahlung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger in der Höhe von Fr. 1'248.60 für das Jahr 2009. Hiergegen erhob ... am 27. Februar 2009 Einsprache. Er beantragte, er sei wieder als Selbständigerwerbender einzustufen. Er sei bereits als Selbständigerwerbender eingestuft gewesen und lediglich ein schlechtes Unternehmensergebnis (Verlust im Jahr 2006) erlaube es nicht, ihn einfach umzumelden.
6. Mit Entscheid vom 24. März 2009 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Als Nichterwerbstätige seien AHV-rechtlich auch Personen einzustufen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend sei. In seinem Falle könne keine Rede sein von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG.
7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob ... am 3. April 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Zur Begründung machte er geltend, er sei seit Jahren selbständig und sein Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld erlaube ein fehlender Gewinn keinen Rückschluss auf den Unternehmensumsatz. Zudem habe er seit Jahren Probleme mit Augenentzündungen und könne nicht mehr voll arbeiten.
8. Mit Entscheid vom 16. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die AHV-Ausgleichskasse habe nur auf die Einsprache bezüglich der Verfügung der Beiträge für 2009 Bezug genommen; die anlässlich des Parteivortritts gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2008 erhobene mündliche Einsprache sei nicht korrekt behandelt und entschieden worden.
9. Mit Entscheid vom 7. Januar 2010 wies die AHV-Ausgleichskasse beide Einsprachen ab und bestätigte, dass ... als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei.
10. Gegen diesen Entscheid erhob ... mit Postaufgabe vom 21. Januar 2010 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Einstufung als Selbständigerwerbender. Er verwies auf die Argumente in der ersten Beschwerde und machte zudem geltend, es sei unsinnig, dass jemand, der weniger verdiene, drei mal mehr Beiträge zahlen solle. Seine Vollzeitarbeit könne er beweisen; an seinem Pilatus PC-12 habe er mehr als 3000 Stunden gearbeitet. Dabei habe er vermutlich seine Augen überbelastet; derzeit könne er immer noch lediglich zirka 4 Stunden am Computer arbeiten.
11. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid.
12. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 ergänzte ..., da er vor allem in der Flugsimulation tätig sei, benötige er einen High End Computer. Etwa alle 3 bis 4 Jahre kaufe er einen neuen PC mit neuer Grafikkarte. Durch diese Kosten ergäben sich jährliche Abschreibungen von ca. Fr. 1'000.--. Dies sei ignoriert worden.
13. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft und ihn verpflichtet hat, ab 2003 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen.
2. Das AHVG unterscheidet bei der Bemessung der Beiträge zwischen erwerbstätigen Versicherten und nichterwerbstätigen Versicherten. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 4 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. | ||||||
| Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: | ||||||
| das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; | ||||||
| das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 10 [1] |
||||||
| Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken [2] , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nicht erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. [3] | ||||||
| Den Mindestbeitrag bezahlen: | ||||||
| nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet. | ||||||
| Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG [2]. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 - ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 -. [3] | ||||||
| Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. [4] | ||||||
| Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. [5] | ||||||
| Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. [8] | ||||||
| Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [9] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [10] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [9] SR 831.30 [10] SR 837.2 [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). | ||||||
3. Nach Art. 10 Abs. 1
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 10 [1] |
||||||
| Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken [2] , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nicht erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. [3] | ||||||
| Den Mindestbeitrag bezahlen: | ||||||
| nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet. | ||||||
| Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
||||||
| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG [2]. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 - ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 -. [3] | ||||||
| Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. [4] | ||||||
| Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. [5] | ||||||
| Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. [8] | ||||||
| Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [9] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [10] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [9] SR 831.30 [10] SR 837.2 [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). | ||||||
4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind bei der Beurteilung der Frage, ob dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne des soeben zitierten Art. 28bis Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
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| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
Arbeitszeit: Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit mindestens die Hälfte der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird (BGE 115 V 174).
Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Die planmässige Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten persönlichen Tätigkeit ist vorausgesetzt (BGE 125 V 384).
Gewinn: Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (BG-Urteil 9C_545/ 2007).
5. Angesichts dieser Kriterien hat die Beschwerdegegnerin - wie nachstehend gezeigt wird - zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer sei
icht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
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| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
Arbeitszeit: Der Beschwerdeführer kann nach seiner eigenen Aussage wegen Problemen mit den Augen seit Jahren nicht mehr voll arbeiten, derzeit lediglich 4 Stunden pro Tag. Er glaubt, er habe sich die Augenprobleme durch eine Überbelastung der Augen in der Anfangszeit der Firma ...com zugezogen. Im Bezug auf die Zeit vor dem Auftreten der Augenprobleme macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Vollzeit gearbeitet, indem er mehr als 3000 Stunden ins 3D Modell des Pilatus PC-12 investiert habe. Entgegen seiner Ansicht kann aber auch in dieser Phase keine volle Arbeitszeit angenommen werden, da ein grosser Teil der geltend gemachten 3000 Stunden nicht als Arbeitszeit sondern als Weiterbildungszeit zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer sagt selbst, er habe damals keine Ahnung von 3D in Blender etc. gehabt, und ein Grossteil seines Zeitaufwandes habe im Lernen und Recherchieren bestanden.
Nachgewiesene Erwerbsabsicht: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheint nicht als planmässig auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtet. In den Jahren 2003 bis 2008 hat er nie einen Gewinn erwirtschaftet. Die Intensität der Teilnahme am wirtschaftlichen Leben erscheint sehr gering. In den wenigen bei den Akten befindlichen Rechnungen für ausgeführte Arbeiten ist ein Stundenansatz von Fr. 25.-- angegeben, was für Informatikdienstleistungen ungewöhnlich tief ist. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer viel Zeit und Lernaufwand in die Entwicklung von Software im Bereich Flugsimulation investiert, die allem Anschein nach keine Abnehmer auf dem Markt findet. Diese Tätigkeit macht den Anschein, vielmehr eine Liebhaberei als eine Erwerbsarbeit zu sein.
Gewinn: Obwohl grundsätzlich vom Fehlen eines Gewinns beziehungsweise vom Vorliegen eines Verlusts nicht direkt auf Nichterwerbstätigkeit geschlossen werden darf, spricht im vorliegenden Fall das Fehlen jeglichen Gewinns seit Gründung der Firma über sechs Jahre, von 2003 bis und mit 2008, gegen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer ist als Informatiker ausgebildet, und der Markt für allgemeine Informatikdienstleistungen erlitt in der Zeit von 2003 bis 2008 keine wesentlichen Einbrüche; es darf deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem voll auf Erwerb ausgerichteten Betrieb, das heisst mit auf den Markt ausgerichteten Dienstleistungen, innert relativ kurzer Zeit hätte Gewinn erwirtschaften können. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Investitionsbedarf (neuer High End Computer und neue Grafikkarte zirka alle 4 Jahre) vermag daran nichts zu ändern, ist dieser Investitionsbedarf doch als vergleichsweise gering und grundsätzlich leicht amortisierbar einzustufen.
6. Da der Beschwerdeführer als
icht dauernd voll erwerbstätig einzustufen ist, muss die Vergleichsrechung gemäss Art. 28bis Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
||||||
| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
Beiträge als Selbständigerwerbender: In den Jahren 2003 bis 2009 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit stets weniger als Fr. 7'700.--, so dass der AHV-Beitrag jeweils dem Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
Beiträge als Nichterwerbstätiger: Der Beschwerdeführer verfügte jeweils Ende Jahr über folgendes Vermögen: 2003 Fr. 599'889.--; 2004 Fr. 757'167.--; 2005 Fr. 860'431.--; 2006 Fr. 860'431.--; 2007 Fr. 694'070.--; 2008 Fr. 694'070.--; 2009 Fr. 694'070.--. Gemäss der Beitragsbemessungsregel in Art. 28
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG [2]. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 - ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 -. [3] | ||||||
| Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. [4] | ||||||
| Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. [5] | ||||||
| Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. [8] | ||||||
| Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [9] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [10] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [9] SR 831.30 [10] SR 837.2 [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). | ||||||
Vergleichsrechnung: Als Nichterwerbstätiger muss der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2009 Fr. 840.-- und mehr pro Jahr bezahlen, als Selbständigerwerbender Fr. 324.-- beziehungsweise ab 2009 Fr. 382.--. Die Beiträge als Selbständigerwerbender erreichen somit offensichtlich nicht die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf Art. 28bis Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
||||||
| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
7. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen eingestuft hat, und dass die Beiträge zu Recht gestützt auf sein Vermögen bemessen wurden. Gegen die Höhe der angefochtenen Beitragsverfügungen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gemacht, und es sind auch keine Berechnungsfehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2010 nicht eingetreten (9C_579/2010).
Gesetzesregister
AHVG 4
AHVG 8
AHVG 10
AHVV 28
AHVV 28 bis
ATSG 61
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 4 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. | ||||||
| Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: | ||||||
| das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; | ||||||
| das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 10 [1] |
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| Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken [2] , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nicht erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. [3] | ||||||
| Den Mindestbeitrag bezahlen: | ||||||
| nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; | ||||||
| Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet. | ||||||
| Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28 [1] Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG [2]. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Jahresbeitrag Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken bis 350 000 435 - ab 350 000 522 87 ab 1 750 000 2958 130.50 ab 8 950 000 21 750 -. [3] | ||||||
| Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. [4] | ||||||
| Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden. [5] | ||||||
| Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. [8] | ||||||
| Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [9] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 [10] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3337). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3337). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [9] SR 831.30 [10] SR 837.2 [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 (AS 2010 4573). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 28bis [1] Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind |
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| Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. | ||||||
| Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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